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Beschluss

19 L 387/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0516.19L387.19.00
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Tenor
  • 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem.

§ 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die ihm für März 2019 zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW mit den Beigeladenen zu besetzen, bis er über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die ihm für März 2019 zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW mit den Beigeladenen zu besetzen, bis er über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die ihm für März 2019 zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW mit den Beigeladenen zu besetzen, bis er über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde, hat Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm droht die Vereitelung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs. Die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen könnte aus Gründen der Ämterstabilität auch bei einem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Der Dienstherr ist aufgrund des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung für die Besetzung des streitigen Dienstpostens ist rechtswidrig, weil die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers vom 01.09.2017 aller Voraussicht nach fehlerhaft ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist zwar eingeschränkt, weil dem Dienstherrn bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorsetzte gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2.87 -, juris. Die für den Antragsteller erstellte Regelbeurteilung erweist sich auch unter Anwendung des eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstabs als fehlerhaft. Der Endbeurteiler ist bei der Absenkung der Noten für die Merkmale „Veränderungskompetenz“ und „Soziale Kompetenz“ und der Absenkung des Gesamturteils von einer unvollständigen Erkenntnisgrundlage ausgegangen. Bei der Absenkung einer Beurteilung aufgrund eines Quervergleichs sowie eines „einheitlichen strengen Beurteilungsmaßstabes“ muss der Endbeurteiler nach sachgerechten Kriterien entscheiden, in welchen Fällen und in welchem Umfang die Absenkung vorgenommen werden soll. Dies setzt eine differenzierte Kenntnis des Endbeurteilers über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder die Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers voraus. Andernfalls ist es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass der betreffende Beamte im Quervergleich zu anderen Beamten „zu gut“ beurteilt worden ist. Grundlage für den vom Endbeurteiler vorgenommenen Quervergleich muss ferner ein mündlicher Austausch des Endbeurteilers in der Endbeurteilerbesprechung mit dem Erstbeurteiler oder sonstigen personen- und sachkundigen Personen über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder den vom Erstbeurteiler angelegten Beurteilungsmaßstab sein. Denn für den Erstbeurteiler wird unter Umständen erst im Kontext mit der Erörterung der Beurteilungen in der Endbeurteilerbesprechung erkennbar werden, auf welche Gesichtspunkte der Endbeurteiler Wert legt. Nur wenn er von der beabsichtigten Notenabsenkung durch die Endbeurteilung Kenntnis erhält, kann er – sofern er hierzu Anlass sieht - seine tatsächlichen Angaben ergänzen oder seine den zu beurteilenden Beamten betreffenden Leistungseinschätzungen weiter erläutern, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.08.2016 – 6 B 768/16 – juris, Rn. 9 ff.. Ein Austausch im Sinne dieser Grundsätze hat in der Endbeurteilerbesprechung am 11.08.2017 und auch in dem der Besprechung vorangegangenen Beurteilungsverfahren nicht stattgefunden. Der Erstbeurteiler PHK U. war bei der Endbeurteilerbesprechung am 11.08.2017 ausweislich des über die Besprechung gefertigten Protokolls nicht anwesend. Die in der Besprechung neben dem Endbeurteiler anwesenden Bediensteten besaßen nicht die erforderlichen Kenntnisse über das Leistungsbild des Antragstellers und den vom Erstbeurteiler angelegten Beurteilungsmaßstab. Ihnen konnten mögliche Erläuterungen und Ergänzungen des Erstbeurteilers nicht bekannt sein, weil der Erstbeurteiler des Antragstellers nicht in das Verfahren zur Erstellung der Endbeurteilung – auch nicht im Vorfeld der Endbeurteilerbesprechung – eingebunden und keine Möglichkeit hatte, nach Kenntnis von der beabsichtigten Notenabsenkung etwaige Ergänzungen und Erläuterungen zum Leistungsbild des Antragstellers vorzubringen. Nach Angaben des Antragsgegners im Klageverfahren 19 K 14943/17, das die Beurteilung des Antragstellers zum Gegenstand hat, hat der Erstbeurteiler auch an der Beurteilungsbesprechung auf Direktionsebene nicht teilgenommen. Der Antragsgegner hat in dem genannten Klageverfahren mit Schriftsatz vom 14.05.2018 ausgeführt, dass der Vorgesetzte des Erstbeurteilers EPHK X. – nicht aber der Erstbeurteiler – mit dem Direktionsleiter PD S. und anderen Vorgesetzten dieser Führungsebene bei einer Besprechung am 08.08.2017 die Beurteilung des Antragstellers erörtert haben. Es ist nicht auszuschließen ist, dass eine auf einer fehlerfreien Beurteilung des Antragstellers ergehende Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Die Erstbeurteilung bewertet den Antragsteller in der Gesamtbeurteilung mit der Note 4 Punkte und in der Summe der Einzelmerkmale mit 26 Punkten. Damit bewertet sie den Antragsteller in der Wertesumme besser als die Beigeladene zu 1), die bei einer Gesamtnote von 4 Punkten mit 25 Punkten bewertet ist und im Wesentlichen gleich wie die Beigeladene zu 2), die in der Wertesumme der Einzelmerkmale mit 26 Punkten beurteilt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, da dies angesichts ihres Unterliegens nicht der Billigkeit entsprechen würde (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 6 GKG. Den sich danach ergebenden Betrag hat die Kammer im Hinblick auf den im vorliegenden vorläufigen Verfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes reduziert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.