Urteil
5 K 4538/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0507.5K4538.17A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter dahingehender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.03.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter dahingehender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.03.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Tatbestand Der nach seinen Angaben am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Volks- und islamisch-schiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben im Juli /August 2015 aus seinem Herkunftsland aus und gelangte über auf dem Landweg über Österreich im September 2015 nach Deutschland. Am 31.08.2016 stellte er den streitgegenständlichen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an, er habe sich in Afghanistan zuletzt in einem Hotel in Lashgargah in der Provinz Helmand aufgehalten. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter habe sich bis vor sieben Jahren in Pakistan aufgehalten, sonstige Verwandte habe er im Heimatland nicht. Eine Schule habe er nicht besucht, er habe aber in der Landwirtschaft, auf dem Bau und als Stapler- und Baggerfahrer gearbeitet. Er habe im Iran gearbeitet, sei aber mangels legalen Aufenthalts verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben worden. Er sei dann zunächst in Herat gewesen, wo er jedoch keine Arbeit gefunden habe. Der Besitzer des Hotels, in dem er dort gelebt habe, habe ihm empfohlen, nach Helmand zu gehen, dort gebe es viel Arbeit. Das habe er getan und dort drei Tage gearbeitet. Am vierten Tag sei er von Polizisten gefragt worden, ob er als Arbaki arbeiten wolle. Er habe das mit drei anderen Leuten bejaht. Insgesamt sei er fünf Monate bei der Polizei geblieben. Er sei in einer Polizeistation in Jam-Post im Bezirk Nade Ali in einer Spezialtruppe zur Bekämpfung des Drogenhandels eingesetzt worden. Ihre Aufgabe sei die Vernichtung der Mohnfelder gewesen. Eines Tages hätten sie ein Auto zur Kontrolle angehalten. Der Fahrer habe sie mit 20.000 Afghani bestechen wollen, was sie aber abgelehnt hätten. Sie hätten das Auto mit auf das Revier genommen und dort viel Bargeld und jede Menge Opium darin gefunden. Sie hätten dann den Chef benachrichtigt, der die Sache selbst in die Hand nehmen wollte. Dieser sei dann mit dem Mann weggefahren, weil er ihn zu einer anderen Polizeiwache bringen wollte, dann allerdings in die falsche Richtung gefahren. Nach weiteren drei bis vier Tagen hätten die Taliban wieder angegriffen. Obwohl sie dem Chef schon ein paar Tage vorher gemeldet hätten, keine Munition mehr zu haben, habe dieser nicht reagiert. Als sie ihn während des Angriffs hätten anrufen wollen, hätte er zunächst gesagt, er komme in zehn Minuten. Dann sei sein Handy ausgeschaltet gewesen. Es sei ihnen nur übrig geblieben, zu fliehen. Am nächsten Tag sei er mit seinen Kollegen zurückgekehrt und habe festgestellt, dass die drei Kollegen, die nachts geblieben seien, tot waren. Sie selbst seien von der Polizei festgenommen und verhört worden. Dabei sei festgestellt worden, dass ihre Namen gar nicht an die Zentrale weitergegeben worden seien und sie auch nicht als Polizisten registriert waren; Dienstausweise hätten sie auch nicht gehabt. Die Polizei hätte sie schließlich freigelassen und den Chef festgenommen. Als er in sein Hotel gekommen sei, habe der Besitzer ihm gesagt, dass vier Taliban nach ihm gefragt hätten und er sie über sein Kommen informieren müsse. Er habe dann seine Sachen genommen und sei mit den anderen Kameraden geflüchtet. Auf Nachfrage ergänzte der Kläger noch, dass sie zunächst in der Nähe des Hotels geblieben wären und beobachtet hätten, dass kurze Zeit später sechs bewaffnete Männer ins Hotel gegangen seien. Der Hotelbesitzer hätte ihnen auch gesagt, dass die Taliban an den drei Tagen, als er und seine Kameraden im Gefängnis gewesen seien, auch schon da gewesen wären, und zwar zwei- bis dreimal am Tag. Am nächsten Morgen seien sie nach Nimruz ins Grenzgebiet gefahren. Nun würden die Taliban ihn suchen, um ihn zu töten. Mit Bescheid vom 16.03.2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziff. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziff. 4), drohte dem Kläger die Abschiebung an (Ziff. 5) und befristete das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung heißt es in diesem Bescheid im Wesentlichen, der Kläger sei weder als Volkszugehöriger der Hazara noch wegen des von ihm geschilderten Lebenssachverhalts von flüchtlingsrelevanter Verfolgung bedroht. Die Tätigkeit als „Arabaki“ habe er bereits vor seiner Ausreise aufgegeben. Da er bereits in Nimruz noch 20 Tage ohne Probleme habe leben können, sei er auch dort vor Verfolgung sicher gewesen. Zudem zähle der Bezirk Nade Ali in der Provinz Helmand, in welchem der Kläger zuletzt gelebt habe, nicht zu den umkämpften Gebieten. Schließlich könne er auch in Kabul oder Herat staatlichen Schutz erlangen. Auch subsidiärer Schutz komme mangels einer entsprechend hohen Gefährdung hinsichtlich Anschlagsdichte oder Versorgungslage am letzten Aufenthaltsort des Klägers in Nimruz ebensowenig in Betracht wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zur Begründung im Übrigen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Am 31.03.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Asylverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.03.2017, zugestellt am 20.03.2017, zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 6 des Bescheides vom 16.03.2017 zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger subsidiär Schutzberechtigter ist, noch hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 16.03.2017 zu verpflichten festzustellen, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen, noch hilfsweise, Ziffer 6 des Bescheides vom 16.03.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheid. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asylakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Der Kläger ist Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dies setzt eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 1, 2 AsylG voraus, die an einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG anknüpft und von einem Akteur i.S.v. § 3c AsylG ausgeht. Weiter muss es an einem effektiven Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat fehlen (§§ 3d, 3e AsylG) und es dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, 32 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 05.01.2016 – 11 A 324/14.A –, juris Rn. 16. Dabei greift nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugunsten eines vorverfolgt ausgereisten Schutzsuchenden die tatsächliche Vermutung, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut Verfolgung droht. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen. Vgl. zur Vorgängerregelung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG auch BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 19 ff. Abzustellen ist bei der Gefahrenprognose auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 13 m.w.N. Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Aufgrund der glaubhaft geschilderten Ereignisse im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als sogenannter Arbaki ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist ist. Er ist danach bereits von Taliban gesucht worden, weil er in seiner Tätigkeit als Arbaki in einer Einheit zur Eindämmung der Produktion von und des Handels mit Opium gearbeitet hat und in diesem Zusammenhang auch zur Festnahme eines Drogenhändlers beigetragen hat. Die Provinz Helmand, in der der Kläger tätig war, ist aufgrund ihrer fruchtbaren Landschaft aber nicht nur ein großes Zentrum der Opiumproduktion, vielmehr werden aus den damit erzielten Erträgen in hohem Maße die Finanzen der Taliban unterstützt. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, S. 94 f. Insoweit liegt es auf der Hand, dass die Taliban versuchen, Mitarbeiter von staatlichen Einheiten, die der Eindämmung des Drogenhandels dienen, zu eliminieren. Der Kläger hat die Umstände, wie er seit seiner Abschiebung aus dem Iran Arbaki geworden ist und was ihm dabei widerfahren ist, mehrfach geschildert. Seine Darstellungen stimmten dabei im Wesentlichen, aber auch in zahlreichen übermittelten Details, überein, was schon auf die Wahrhaftigkeit des Vortrags schließen lässt. Das Gericht ist aber auch nach dem persönlichen Eindruck, den der Kläger in zwei Terminen zur mündlichen Verhandlung gemacht hat, davon überzeugt, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Soweit bei dem Gericht nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung im Vergleich mit dem Vortrag beim Bundesamt zunächst Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vortrags entstanden waren, ist dies darauf zurückzuführen, dass die zeitliche Einordnung des Vorbringens mit der Angabe des Klägers bei der Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates, wonach der das Herkunftsland im Juli 2015 verlassen, nicht mit der weiteren Angabe in der Anhörung nach § 25 AsylG, wonach sich die Ereignisse bereits im Juni 2013 abgespielt haben sollen, vereinbaren ließen. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung gab der Kläger überdies das Jahr 2012 als dasjenige an, in welchem sich die fluchtauslösenden Ereignisse zugetragen hatten. Die entstandenen Missverständnisse ließen sich jedoch im weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung durch Befragung des Klägers problemlos aufklären. Der Aufforderung, die Ereignisse seit seiner Ankunft in Deutschland in umgekehrter Reihenfolge zu schildern, konnte der Kläger umgehend und in rascher Abfolge nachkommen. Dabei wurde nicht nur deutlich, dass der Kläger bei seiner Anhörung zum zuständigen Mitgliedstaat als „Herkunftsland“ den Iran verstanden hatte, wo er sich zuletzt rund zwei Jahre aufgehalten hatte, was die zeitliche Verschiebung zwischen den Geschehnissen und dem vermeintlichen Beginn der Flucht im Jahre 2013 erklärt. Im Zusammenhang mit der Befragung von Klägern aus Ländern mit islamischer Zeitrechnung ist dem Gericht überdies aus zahlreichen Einzelfällen bekannt, dass Ungenauigkeiten nicht nur im Hinblick auf die Übersetzung zwischen dem islamischen und dem gregorianischen Kalender auftreten, sondern gerade im Zusammenhang mit Afghanistan auch, dass eine zeitliche Einordnung nach Jahreszahlen Asylsuchenden mit geringem Bildungsniveau wie dem Kläger immer wieder schwer fällt. Hier hat der Kläger allerdings die zeitliche Aneinanderreihung der Geschehnisse mühelos und bis ins Detail übereinstimmend mit seinem bisherigen Vortrag schildern können, so dass das Gericht keinerlei Zweifel mehr an der Wahrheit des Verfolgungsschicksals hegt. Es liegt mithin eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor. Danach gelten als Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Als Verfolgung kann insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Hier ist der Kläger durch die Taliban, die ihn in Zusammenhang mit der Arbeit der Polizei zur Verhinderung des Drogenanbaus und -handels sehen, einer schwerwiegenden Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt und damit seiner grundlegenden Menschenrechte auf körperliche Unversehrtheit und physische Freiheit beeinträchtigt. Er gehört aufgrund der geschilderten Vorfälle zu den Personen, die die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer betrachtet werden. Diese laufen Gefahr, von den regierungsfeindlichen Gruppierungen wie auch den Taliban, wegen des Verdachts der Unterstützung der Regierung oder der Spionage für diese entführt oder getötet zu werden, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan – Update – die aktuelle Sicherheitslage, September 2017, S. 24 m.w.N., wobei der Kläger vorliegend nicht nur im Verdacht stand, derartige Unterstützungshandlungen vorzunehmen, sondern dieses im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit sogar bekannt war. Diese Verfolgungshandlung knüpft gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich das zur Verfolgung führende Merkmal der politischen Überzeugung aufweist, sofern ihm dieses Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird. Aus der Gesamtschau der vom Kläger glaubhaft geschilderten Umstände ergibt sich, dass ihm von den Taliban eine oppositionelle Grundhaltung im Sinne von § 3b AslyG zugeschrieben wird. Bei den Taliban handelt es sich nach § 3c AsylG um Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann. Die Taliban sind nichtstaatliche Akteure, gegen die der afghanische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Das Justizsystem funktioniert in Afghanistan nur sehr eingeschränkt; es herrscht ein Klima der Straflosigkeit. Auch innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung ortstypisch. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter nur selten zur Rechenschaft gezogen. Vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 28 f; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Oktober 2016, S. 5. Die Zentralregierung hat auf viele lokale Machthaber und Kommandeure, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren bzw. ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher oft ohne Sanktionen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Oktober 2016, S. 17; Lagebericht vom 28. Juli 2017, Rn. 40. Stichhaltige Gründe i.S.v. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, die die aufgrund der Vorverfolgung bestehende Vermutung einer erneuten Verfolgung bei Rückkehr des Klägers in den Distrikt Nade Ali in der Provinz Helmand, wo er sich zuletzt in Afghanistan maßgeblich aufgehalten hat, widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte hier auf den letzten Aufenthalt des Klägers in Nimroz abstellt, der nur 20 Tage gedauert hat, kann dem nicht gefolgt werden, handelte es sich hierbei doch nur um eine Station der Flucht, nicht aber um einen Ort, an dem der Kläger ein Alltagsleben geführt hätte. Helmand ist aufgrund seiner fruchtbaren Landschaft nicht nur ein großes Zentrum der Opiumproduktion, welches in hohem Maße die Finanzen der Taliban unterstützt. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, S. 94 f. (s.o.). Schätzungen Regierungsbeamter zufolge haben die Taliban Anfang des Jahres 2017 85% der mohnanbauenden Provinz Helmand kontrolliert. Berichten zufolge wurde die Provinz Helmand in den ersten drei Monaten des Jahres 2018 zu den volatilen Provinzen des Südens gezählt, in welcher aufständische Gruppierungen in einer Anzahl von Distrikten aktiv waren und Angriffe ausführten. Im Februar 2018 wurde zwar verlautbart, dass die afghanischen Kräfte, unterstützt von US-amerikanischen Truppen, in den vorangegangen Monaten an Boden gewinnen konnten, jedoch kontrollierten die Taliban rund die Hälfte der Provinz. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, S. 95. ACCORD berichtete über die Sicherheitssituation in der Provinz Helmand bis Mai 2018, dass die diskriminierende Gewalt in dieser Provinz eine solch hohen Grad erreichte, dass schon aufgrund nur weniger individueller Elemente darauf geschlossen werden könne, dass hinsichtlich eines rückkehrenden Zivilisten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von Art. 15 C) der Qualifikationsrichtlinie drohe. ACCORD Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2018, S. 82: “ Looking at the indicators, it can be concluded that the indiscriminate violence taking place in the province of Helmand reaches such a high level that minimal individual elements are required to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the province, would face a real risk of serious harm in the meaning of Article 15(c) QD .” Unter diesen Umständen besteht bei dem Kläger, der aufgrund der von ihm genannten Vorfälle bereits in das Visier der Taliban geraten ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung, sollte er nach Nade Ali als letztem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Afghanistan zurückkehren. Interner Schutz bzw. eine inländische Fluchtalternative nach § 3e AsylG ist für den Kläger landesweit nicht gegeben. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). Auch im Hinblick auf die begründete Furcht vor Verfolgung in einem anderen Teil des Herkunftslandes greift für vorverfolgt ausgereiste Schutzsuchende wie den Kläger die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2009 – 10 C 21.08 –, juris Rn. 24 f.; VG Bremen, Urteil vom 10.10.2017 – 3 K 2905/16 –, juris Rn. 37; Bergmann , in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 3e AsylG Rn. 3. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des internen Schutzes nach § 3e Abs. 1 AsylG im Fall des Klägers nicht vor. Insbesondere stellen die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat keine inländische Fluchtalternative dar. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Kläger gegenwärtig wohl von Deutschland aus sicher nach Kabul verbracht werden könnte und von dort unmittelbar nach Mazar-e Sharif oder Herat fliegen könnte, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger dort oder in einer anderen Gegend des Landes vor den Taliban sicher sein könnte. Nach Angaben der unabhängigen gemeinnützigen Forschungseinrichtung Afghanistan Analysts Network gegenüber der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Auskunft vom 22. Juli 2014, S. 4 – wie auch von Friederike Stahlmann - vgl. Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/2017, S. 82 (88) – - verfügen die Taliban über ein enorm effizientes landesweites Spitzelnetzwerk. Darüber hinaus sind die Taliban nach einem Bericht des UK Home Office, der sich insoweit auf Angaben des kanadischen Immigration and Refugee Board bezieht, grundsätzlich in der Lage, Individuen durch formelle und informelle Kommunikationsnetzwerke ausfindig zu machen. Die Taliban hätten Schattengouverneure und Militärkommandanten in fast jeder Provinz, und es sei wahrscheinlich, dass diese kommunizierten und Informationen austauschten. In städtischen Gegenden sei es zwar schwieriger, Personen aufzuspüren, aber auch dort hätten die Taliban Spitzel und Mitglieder, die relevante Informationen sammeln könnten. So nutzten die Taliban die auch in städtischen Gegenden bestehenden Stammesnetzwerke, um etwa in den großen Flüchtlingscamps nahe Kabul Informationen zu sammeln. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Afghanistan: Fear of anti-government elements (AGEs), Version 2.0, December 2016, S. 11 ff.: „[...] the Taliban generally has the capability to track individuals, through the use of ‘formal and informal communication’ networks to obtain information about a person’s whereabouts . […] the Taliban has shadow governors and military commanders in almost all provinces; communication and information-sharing between the command structure is likely, including in efforts to obtain information about a person’s background . […] it is more difficult to track people [who] have moved into urban environments, but even there the Taliban have spies and members who can gather considerable information . […] The same source explained that tribal networks still operate in urban areas, and gave the example of the Taliban infiltrating and obtaining information from large refugee camps near Kabul .” Selbst wenn der Kläger nicht unmittelbar im Fokus von gezielten Such- bzw. Racheaktionen der Taliban stehen sollte, erscheint es auf Grundlage der oben dargestellten Erkenntnisse jedoch nicht unwahrscheinlich, dass der vorverfolgte Kläger quasi als „Beifang“ von den Taliban aufgespürt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er zur Sicherung des Überlebens an einem anderen Ort als seinem Heimatort wohl gezwungen wäre, seine Identität und Herkunft zu offenbaren, da sich (Orts-) Fremde in der afghanischen Gesellschaft in einem neuen sozialen Umfeld glaubwürdig identifizieren müssen, um das Vertrauen ihre Gegenübers zu gewinnen. Vgl. Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/2017, S. 82 (88). Dies gilt umso mehr, als der Kläger in Afghanistan nicht über ein familiäres Netzwerk verfügt, das ihn unterstützen könnte. Er wäre daher darauf angewiesen, seinen Lebensunterhalt vollständig durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern und sich eine eigene Unterkunft zu suchen. Aufgrund der insbesondere im Hinblick auf den Zustrom von Rückkehrern aus Pakistan und Binnenvertriebenen äußerst prekären Lage des Arbeits- und Wohnungsmarkts in Kabul, aber auch in den Städten Mazar-e Sharif und Herat, vgl. dazu etwa Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 28 ff., 63 ff.; UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 f., jüngst noch ebenso EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul-City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Flexibilität hätte, seine Anonymität im Alltag zu wahren und Orte zu meiden, an denen sich Taliban oder andere Personen aufhalten könnten, die in der Lage wären, ihn zu identifizieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Taliban bereit sind, Denunzianten zu entlohnen, um ihre Durchsetzungsfähigkeit zu demonstrieren. Vgl. Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/2017, S. 82 (88); dazu auch: Landinfo, Afghanistan: Taliban’s Intelligence and the intimidation campaign, 23. August 2017, S. 7 („[...], the Taliban also rely on mercenary informers paid ad hoc for the information they provide .“) Hinzu kommt, dass von dem Kläger aus den oben genannten Gründen auch nicht im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat niederlässt. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative gilt ein gegenüber der im Rahmen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG zu prüfenden Frage, ob sich der Betroffene in dem entsprechenden Landesteil ein Existenzminimum sichern kann, erhöhter Maßstab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 –10 C 15.12 –, juris Rn. 20; Urteil vom 29.05.2008 – 10 C 11.07 – juris, Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.09.2016 – 9 LB 100/15 –, juris Rn. 75; OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2016 – 13 A 1882/15.A –, juris Rn. 14. Das Bundesverwaltungsgericht hat offengelassen, welche über das Fehlen einer existenziellen Notlage hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen, um von einer Zumutbarkeit der inländischen Fluchtalternative ausgehen zu können. Jedenfalls ist mehr zu fordern als die Aussicht eines kümmerlichen Einkommens zur Finanzierung eines Lebens am Rande des Existenzminimums, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2016 – 13 A 1882/15.A –, juris Rn. 14. Erforderlich ist stets eine Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Schutzsuchenden wie bspw. Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte in dem betreffenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter und Lebenserfahrung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2017 – 13 A 1182/17.A, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 25.01.2017 – 13a ZB 16.30374 –, juris Rn. 8; VG Augsburg, Urteil vom 7.11. 2016 – Au 5 K 16.31853 –, juris Rn. 37. Wie bereits erläutert, verfügt der Kläger in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht über ein familiäres Netzwerk. Aufgrund seiner Vorverfolgung und der Möglichkeit, von den Taliban aufgespürt zu werden, wäre er zudem gezwungen, sich äußerst vorsichtig zu bewegen. Ihm dürfte daher die nötige Flexibilität fehlen, um auf dem prekären Arbeitsmarkt ein Auskommen zu finden, das ihm mehr als ein kümmerliches Überleben am Rande des Existenzminimums sichert. In ländlichen Gebieten, in denen die Taliban möglicherweise weniger präsent sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne familiäres Netzwerk in der Lage wäre, sein Existenzminimum zu sichern, geschweige denn ein im Rahmen der inländischen Fluchtalternative gefordertes darüber hinausgehendes zumutbares Auskommen zu erwirtschaften. Vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 28.07.2014 – 9 LB 2/13 –, juris Rn. 36 ff. Ausschlussgründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG oder § 3 Abs. 4 i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 bzw. Satz 3 AufenthG liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.