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Urteil

4 K 12627/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0507.4K12627.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Die am 00.00.0000 in Bagdad geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ sie ihr Heimatland am 8. Dezember 2015 gemeinsam mit ihren beiden erwachsenen Kindern und reiste am 21. Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 6. September 2016 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 8. November 2016 gab die Klägerin im Wesentlichen an: Bis zu ihrer Ausreise habe sie in Bagdad im Stadtteil T. S. in einer Mietwohnung gelebt. Sie habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht und danach als Sekretärin / Beamtin gearbeitet. Seit der Geburt ihres Sohnes sei sie Hausfrau. In ihrem Stadtviertel hätten die Schiiten die Macht. Sie bereiteten ihrem Sohn, der als Friseur arbeite, Probleme. Eine Miliz wolle ihn einziehen und bedrohe ihn. Auch ihrer Tochter bereiteten die Schiiten auf der Straße Probleme. Ihr Ehemann habe sie daher zur Ausreise mit den Kindern aufgefordert. Aus finanziellen Gründen sei er selber nicht mitgekommen. Sie habe Angst um ihre Kinder und wolle sie unterstützen. Überall gebe es Bombardierungen. Wegen der Sicherheitslage könne man nicht rausgehen. Ihr Nachbar sei umgebracht worden, laut eines Briefes wegen seines sunnitischen Glaubens. Sie seien zu ihrer Schwester in das Viertel Z. gezogen. Das Haus sei für sie alle aber zu klein gewesen. Außerdem sei die Lage überall gleich. Im Irak lebten noch ihr Ehemann, der dort als Krankenpfleger arbeite, und ihre Geschwister. In Deutschland lebten ihr Sohn mit seiner Familie und ihre Tochter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen (Beiakte 1, Bl. 55 ff.). Mit Bescheid vom 1. September 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin unter Fristsetzung von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung in den Irak an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Asylanträge der Kinder der Klägerin lehnte das Bundesamt ebenfalls ab. Die dagegen gerichtete Klage des Sohnes und seiner Familie wies das Verwaltungsgericht Köln am 17. August 2018 ab (Az.: 3 K 3618/17.A). Die Tochter der Klägerin nahm ihre Klage 7. Mai 2019 zurück (Az.: 4 K 10077/17.A). Die Klägerin hat am 12. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie wegen ihres sunnitischen Glaubens verfolgt werde. Sie sei auch wegen ihrer säkularen Weltanschauung gefährdet, weil sie ihren Glauben nicht streng auslebe und z.B. kein Kopftuch trage. Zudem gehöre ihr Sohn als Friseur zu einer vulnerablen Berufsgruppe. Der Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin angehört. Es hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung ihrer Tochter A. B. . Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem ergänzend auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts ist, soweit er angegriffen ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder des subsidiären Schutzes (2.). Sie hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (3. und 4.). 1. Einem Ausländer ist nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. a) Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, sowie Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) oder gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierenden Weise angewandt werden (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die in § 3b AsylG näher umschrieben werden, und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c AsylG). Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seiner Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. interner Schutz). b) Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammen-fassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, 32. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 18 ff., und vom 05.09.2009 – 10 C 21.08 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 37 ff. c) Im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht ist es zunächst Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten hat. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 – 9 C 68.81 –, juris Rn. 5, und Be-schluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8. Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Anerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3. d) Die Gefahr einer Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Ausländer selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ferner – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht – eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu er-langen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtet-heit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merk-malen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zu der ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise gering-fügig erscheinen kann. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Dazu insgesamt BVerwG, Urteile vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13 ff., und vom 18.07.2006 – 1 C 15.05 –, juris Rn. 20 ff. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 – 9 C 158.94 –, juris Rn. 17 ff., und Beschluss vom 02.02.2010 – 10 B 18.09 –, juris Rn. 2 f. e) Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimatstadt Bagdad durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verfolgt wird. aa) In Bagdad findet nach der Erkenntnislage des Gerichts keine staatliche Gruppen-verfolgung der Gruppe der Sunniten statt. Die irakische Bevölkerung besteht zu etwa 60 bis 65 % aus arabischen Schiiten, 17 bis 22 % arabischen Sunniten und 15 bis 20 % überwiegend sunnitischen Kurden. Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern leben demnach etwa 5,4 bis 7,2 Millionen arabische Sunniten im Irak. Vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Irak, Stand: 11.2018 <https://www.auswaertiges-amt.de>; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: 12.2018), 12.01.2019, S. 6. Ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen Gesellschaft und Politik. Nach der Entmachtung Saddam Husseins im Jahr 2003 wurden Sunniten aus öffentlichen Positionen gedrängt. Die Spaltung der verschiedenen religiösen Gruppen wurde unter der Regierung von Al-Maliki und durch die Gräueltaten des IS verstärkt. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert. Es wird zudem berichtet, dass die konfessionelle Gewalt seit 2012 wieder zugenommen hat, allerdings nicht das Niveau des Bürgerkriegs von 2006 / 2007 erreicht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: 12.2018), 12.01.2019, S. 12, 17; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24.08.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18.05.2018), S. 15. Von staatlicher Seite droht Sunniten keine Verfolgung. Die irakische Verfassung legt den Islam als Staatsreligion und Hauptquelle der Gesetzgebung fest und erkennt die Religions- und Glaubensfreiheit an. Sunniten sind auch politisch repräsentiert. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: 12.2018), 12.01.2019, S. 6 ff., 11 f.; UK Home Office, Country Information and Guidance – Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 08.2016, S. 5. bb) Es droht in Bagdad auch keine Gruppenverfolgung von Sunniten durch nichtstaatliche Akteure. Die Heimatstadt der Klägerin hat etwa 7,6 Millionen Einwohner, von denen ca. 80 % Schiiten und 20 % Sunniten sind. Mithin leben etwa 1,5 Millionen Sunniten in Bagdad. Ihre Lage gilt als angespannt. Schiitische Milizen haben seit 2014 durch den Kampf gegen den IS stark an Zuwachs gewonnen. Gleichzeitig ist die Gewalt gegen die sunnitische Bevölkerung gestiegen. Berichten zufolge verüben schiitische Milizen immer wie-der Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung, die von der Polizei nicht untersucht werden. Sunniten werden von Milizen bedroht und selbst sunnitische Moscheen sind Schikanen ausgesetzt. Darüber hinaus gibt es Berichte, nach denen Sunniten aus mehrheitlich schiitischen Stadtvierteln vertrieben wurden. Dadurch ist die Stadt zunehmend religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt. Vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Irak, Stand: 11.2018 <https://www.auswaertiges-amt.de>; Deutsche Orient-Stiftung an VG Sigmaringen, Fluchtalternativen für Sunniten des Stammes Al-Doori aus Bagdad, 22.11.2017, S. 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24.08.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18.05.2018), S. 80, 85 ff. Gleichwohl liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die genannten Verfolgungsmaßnahmen die für die Annahme einer Gefahr einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreichen. Angesichts der Größe der sunnitischen Bevölkerungsgruppe ist nicht davon auszugehen, dass in Bagdad für Sunniten ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts eine Vielzahl der Übergriffe einen rein kriminellen Hintergrund hat und nicht ausschließlich gegen Sunniten allein wegen ihres Glaubens gerichtet ist. So geht es bei den Vertreibungen von Sunniten aus schiitisch dominierten Stadtvierteln zum Teil weniger um konfessionell motivierten Hass als um die Übernahme von Grundstücken. Auch nutzen schiitische Milizen organisierte Kriminalität zu Finanzierungszwecken, z.B. werden Kidnappings zur Erpressung von Lösegeldern eingesetzt. Entsprechende Übergriffe richten sich auch allgemein gegen die Zivilbevölkerung, abhängig von individuellen Eigenschaften wie etwa dem Beruf der Betroffenen. Darüber hinaus können Konflikte die Folge persönlicher Auseinandersetzungen sein. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: 12.2018), 12.01.2019, S. 17; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24.08.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18.05.2018), S. 13 ff., 80, 85 f. Nach alledem kann eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad durch schiitische Milizen nicht festgestellt werden. So auch VG Köln, Urteile vom 06.05.2019 – 3 K 2269/17.A –, vom 25.03.2019 – 18 K 7677/17.A –, und vom 15.10.2018 – 17 K 9610/17.A –. Ebenso BayVGH, Beschlüsse vom 21.12.2017 – 5 ZB 17.31893 –, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 04.03.2019 – 5 K 509.17 A –, juris Rn. 48 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.03.2018 – 8a K 1524/13.A –, juris Rn. 82 ff.; VG Saarland, Urteil vom 09.02.2018 – 6 K 2662/16 –, juris Rn. 20 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2017 – A 3 K4020/16 –, juris Rn. 19. cc) Ein individuelles Verfolgungsschicksal ist im Fall der Klägerin nicht ersichtlich. Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie kann sich die Klägerin nicht berufen, weil das Gericht auf Grundlage ihres Vorbringens nicht davon überzeugt ist, dass sie vor ihrer Ausreise einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Ihre Angaben lassen – unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit – nicht erkennen, dass sie aufgrund eines persönlichen Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Die vorgetragene Bedrohung ihrer Familie durch Milizen, die ihren Ehemann zu medizinischer Hilfe zwingen wollten, lässt eine Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale wie ihrem sunnitischen Glauben nicht erkennen. Der geschilderte Übergriff auf ihre Tochter durch einen Taxifahrer ist als rein krimineller Akt zu werten. Er betrifft außerdem nicht die Klägerin persönlich, ebenso wenig wie die vorgetragene Bedrohung ihres Sohnes aufgrund seiner Tätigkeit als Friseur. Durch die Ermordung ihres Nachbarn war die Klägerin ebenfalls keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt. Darüber hinaus droht der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung wegen ihres Verzichts auf das Tragen eines Kopftuchs. Auch insoweit ist ein persönliches Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG nicht ersichtlich. Das Gericht ist schon nicht davon überzeugt, dass die Klägerin aus einer religiösen oder identitätsprägenden Überzeugung heraus auf das Kopftuch verzichtet. Vielmehr hat sie selbst eingeräumt, das Kopftuch in Deutschland freiwillig zum Beten in der Moschee zu tragen. Sie störe es lediglich, im Irak zum Tragen des Kopftuchs gezwungen zu sein. Wegen ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik ohne männliche familiäre Begleitung droht der Klägerin ebenfalls keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Die angebliche Gefahr eines Ehrenverbrechens durch ihre Sippe knüpft nicht an ein persönliches Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG an. In Betracht käme allenfalls eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn ihre Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und diese Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schon vor der in Rede stehenden Verfolgung bestehen. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.01.2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 13 f. m.w.N. Dass Personen wie die Klägerin aufgrund ihres Aufenthalts in Deutschland ohne männliche familiäre Begleitung regelmäßig von ihrer Sippe als amoralisch betrachtet werden, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die vermeintliche Abgrenzbarkeit entsteht erst durch die Verfolgungshandlung. Die Wahrnehmung als amoralisch geht allein von den jeweiligen Sippen aus. Von irgendwelchen anderen Mitbürgern werden die betroffenen Personen hingegen nicht „unterscheidend“ wahrgenommen. Sie werden letztlich nicht als Mitglied einer Gruppe bedroht, sondern wegen ihres individuellen Lebenswandels. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. a) Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG ausgehen. Hierzu können nach § 3c Nr. 3 AsylG auch nichtstaatliche Akteure gehören, jedoch nur, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und es nach § 3e AsylG an einem effektiven Schutz in einem anderen Teil des Herkunftsstaates fehlt. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35. Dies setzt – wie oben bereits dargestellt – voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für das Drohen eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht ist es zunächst Sache des Ausländers, seine guten Gründe für einen drohenden ernsthaften Schaden in schlüssiger Form vorzutragen. Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seinen Anspruch herleitet. b) Davon ausgehend ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Das Gericht ist auf Grundlage ihres Vorbringens und der Vernehmung ihrer Tochter nicht davon überzeugt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass ihr dort ein Ehrenverbrechen durch ihre Sippe, sei es in Form eines Ehrenmordes oder durch andere Art. 3 EMRK verletzende Vorgehensweisen, droht. Das Gericht unterstellt dabei, dass Personen wie die Klägerin, die sich ohne männliche familiäre Begleitung in der Bundesrepublik aufhalten, von ihrer Sippe regelmäßig als amoralisch betrachtet werden. Das Gericht verkennt auch nicht, dass Ehrenverbrechen im gesamten Irak ein ernstzunehmendes Problem sind, das sich aufgrund von schwachen Strafverfolgungsbehörden, starken Milizen und der zunehmenden Verbreitung strenger und konservativer religiöser Werte noch verschärft. Als Ehrenverbrechen werden Gewalttaten verstanden, die von Familienmitgliedern gegen einen Verwandten verübt werden, der Schande über die Familie gebracht hat. Verletzungen der Familienehre werden in der irakischen Gesellschaft als unverzeihlich angesehen, die häufig nur durch eine Tötung der Person getilgt werden können. Überwiegend werden Ehrenmorde von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Verwandte verübt. Sie passieren in allen Gegenden des Iraks, bei allen ethnischen und religiösen Gruppen und erledigen sich in der Regel auch nicht durch Zeitablauf. Schätzungen zufolge werden jedes Jahr mehrere hundert Frauen und Mädchen Opfer von Ehrenverbrechen, wobei die Dunkelziffer deutlich höher liegen dürfte. Vgl. European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report: Iraq Targeting of Individuals, 01.03.2019 <https://www.easo. europa.eu>, S. 127, 162 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24.08.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18.05.2018), S. 139 ff. Vgl. für die Region Kurdistan Irak auch: The Danish Immigration Service, Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, 11.2018. Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich gleichwohl nichts für die entscheidungserhebliche Frage, ob der Klägerin die von ihr vorgetragenen Gefahren aufgrund der konkreten Umstände Einzelfalls mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohen. Das Gericht ist bei einer Gesamtschau aller Umstände nicht davon überzeugt, dass sich die abstrakte Gefahr eines Ehrenverbrechens im konkreten Einzelfall bei einer Rückkehr der Klägerin in den Irak zu einem beachtlich wahrscheinlichen Geschehensablauf verdichten würde. Die dafür sprechenden Umstände besitzen kein stärkeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dagegen spricht zunächst, dass der Klägerin keine Gefahr von Seiten ihrer Kernfamilie droht. Aus ihrem Vortrag ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Bedrohung durch ihren Ehemann oder Sohn. Zudem hat ihre Tochter angegeben, vor ihrem Vater und Bruder keine Angst zu haben. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass die Klägerin von anderen nahen Familienangehörigen Übergriffe zu befürchten hat. Eine solche Bedrohung hat sie selbst nicht geltend gemacht. Ihre Tochter hat zwar angegeben, von den Geschwistern ihrer Mutter Sanktionen zu befürchten. Auf Nachfrage des Gerichts hat sie eine Bedrohung jedoch ausdrücklich verneint. Stattdessen hat sie beschrieben, dass sich die Geschwister der Klägerin von ihnen distanziert hätten. Sie würden keinen Kontakt mehr zu ihnen wollen aufgrund ihres ihrer Auffassung nach amoralischen Verhaltens. Zudem ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Schwester der Klägerin schon aus persönlichen Gründen nicht an einem Bekanntwerden etwaiger Kontakte interessiert ist. Die Tochter der Klägerin hat insoweit dargestellt, dass ihre Tante befürchte, dass ihre Tochter bestraft werde, wenn die Sippe von deren Kontakt zu ihr erfahre. Des Weiteren hat die Tochter der Klägerin ausgeführt, dass zu den Geschwistern ihres Vaters kein Kontakt bestehe und sie nicht in Bagdad lebten. Demnach verbleibt allein eine etwaige Bedrohung durch „die Sippe“. Diesbezüglich konnte sich das Gericht indes nicht davon überzeugen, dass stichhaltige Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Bedrohung vorliegen. Die Klägerin konnte in der Befragung durch das Gericht und ihren Prozessbevollmächtigten weder zu ihrer Sippe noch zu der befürchteten Gefahr genauere Angaben machen. Ihr Vorbringen blieb insgesamt vage und pauschal, beschränkt auf stereotype und allgemein gehaltene Aussagen. So hat sie zu ihrer Sippe lediglich angegeben, dass es sich um die Al Kasraje-Sippe handele, die sehr viele Mitglieder habe. Den Führer der Sippe, den Sheikh, kenne sie nicht. Auf Nachfrage des Gerichts, woher sie wisse, dass sie von ihrer Sippe bedroht werde, antwortete die Klägerin schlicht, dass sei ein ungeschriebenes Gesetz. Ihre weiteren Angaben waren ebenfalls bloße Vermutungen: Wenn der Sheikh von ihnen erfahre, würden sie geköpft. Durch Verwandte habe er bestimmt mitbekommen, dass sie in Deutschland geblieben seien. Solche Nachrichten kämen dort an. Auch zu Ehrenmorden in ihrer Sippe befragt, fehlten ihren Antworten Details: Ehrenmorde passierten oft. Sie kenne ihre Sippe. Das sei gang und gäbe und werde oft praktiziert. Aus dem Vorbringen der Tochter der Klägerin ergeben sich ebenfalls keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme eines drohenden Ehrenverbrechens. Ihre Aussagen spiegeln zwar die allgemeine Gefahr von Ehrenverbrechen im Irak wieder, belegen aber nicht, dass diese Gefahr auch im konkreten Fall der Klägerin droht. Dies gilt zunächst für das erstgenannte Beispiel, in dem eine Frau ihrer Sippe von ihrem Ehemann zum Tragen einer Vollverschleierung gezwungen worden sein soll. Es handelt sich schon nicht um den Fall eines Ehrenverbrechens, da die Frau aufgrund ihres „gehorsamen“ Verhaltens keinen Übergriffen ausgesetzt war. Im Übrigen geht es vorliegend nicht um das Tragen einer Vollverschleierung. Vielmehr leitet sich das aus Sicht der Sippe amoralische Verhalten der Klägerin, aufgrund dessen sie einer Gefahr ausgesetzt sein soll, aus ihrem Aufenthalt in Deutschland ohne männliche familiäre Begleitung ab. Aus diesem Grund kann auch das zweite von der Tochter genannte Beispiel eine Gefahr für die Klägerin nicht belegen. Denn in diesem Fall erfolgte die Tötung der Frau – einen Zusammenhang unterstellt – aufgrund ihres westlichen Kleidungsstils bzw. ihrer Weigerung, sich orientalisch zu kleiden. Zur „Sippe“ konnte die Tochter der Klägerin ebenfalls keine näheren Angaben machen. Sie kenne den Sheikh nicht. Die Sippe sei äußerst groß. Ihr könne ein Mitglied gegenüberstehen und sie würde ihn nicht kennen. c) Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Bagdad auch keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist weder in § 4 AsylG noch in der Richtlinie 2011/95/EU bzw. ihrer Vorgängerregelung, der Richtlinie 2004/83/EG, definiert. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen soll, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen wer-den können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tat-sächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 –, juris Rn. 27, 30. Nach diesem Maßstab herrscht in Bagdad derzeit kein solcher Konflikt. Regelrechte Kämpfe oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen finden dort nicht statt. Die Sicherheitslage hat sich nach dem territorialen Sieg über den IS merklich verbessert. Gleichwohl ist der IS weiterhin aktiv und konzentriert sich auf eine asymmetrische Kriegsführung mit terroristischen Anschlägen. Auch in Bagdad ist mit schweren Anschlägen zu rechnen, insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen, Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: 12.2018), 12.01.2019, S. 16, und Irak: Reisewarnung vom 05.10.2018 <https://www.auswaertiges-amt.de>; Vgl. zu tagesaktuellen Vorfällen auch Live Universal Aware-ness Map <https://iraq.liveuamap.com/>. Die Anzahl an zivilen Todesopfern und Verletzten ist in Bagdad landesweit mit am höchsten. Die Gewalt erreicht quantitativ indessen nicht den Grad eines innerstaatlichen Konflikts im Sinne der vorstehenden Definition. Die „United Nations Assistance Mission for Iraq“ (im Folgenden: UNAMI) registrierte in Bagdad im Jahr 2018 398 zivile Todesopfer und 816 zivile Verletzte. Joel Wing zufolge gab es 423 zivilen Todesopfer und 858 zivilen Verletzte. Für das erste Quartal 2019 verzeichnete er 21 zivile Todesopfer und keine zivilen Verletzten. Vgl. Joel Wing, Musings on Iraq <http://musingsoniraq.blogspot.com/>; United Nations Iraq, Resources: Civilian Casualties <http://www.uniraq. com/>. Ausgehend von 7,6 Millionen Einwohnern entspricht die Anzahl an zivilen Opfern ca. 0,016 % bzw. 0,017 % der Bevölkerung, für das Jahr 2019 hochgerechnet sogar bloß 0,001 %. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadens liegt damit nicht vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 22 f. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die genaue Datenlage fraglich ist. So datiert die letzte Volkszählung auf das Jahr 1987. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Iraq: Security and humanitarian situation, 01.11.2018, S. 14. Auch muss bei der Zahl der zivilen Todesopfer und Verletzten eine erhebliche Dunkel-ziffer berücksichtigt werden, sodass die oben genannten Zahlen als absolutes Minimum anzusehen sind. So ausdrücklich United Nations Iraq, Resources: Civilian Casualties <http://www.uniraq.com/>. Insgesamt zeigt sich aber, dass die Anzahl ziviler Opfer im Vergleich zu den Vorjahren stark gesunken ist. Während in Bagdad im Januar 2016 durchschnittlich 11,6 Todesopfer pro Tag gezählt wurden, waren es im Juni 2017 2,6 Todesopfer pro Tag, Swedish Migration Agency, The Security Situation in Iraq: July 2016-November 2017, 18.12.2017, S. 16, im Jahr 2018 etwa 1,1 bis 1,2 und im ersten Quartal 2019 ca. 0,23 Todesopfer pro Tag. Dieser Trend zeigt sich auch landesweit. UNAMI registrierte im Jahr 2016 6.875 zivile Todesopfer und 11.988 Verletzte, im Jahr 2017 3.298 Todesopfer und 4.781 Verletzte und im Jahr 2018 939 Todesopfer und 1.673 Verletzte. Vgl. United Nations Iraq, Resources: Civilian Casualties <http://www.un iraq.com/>. Die von „Iraq Body Count“ veröffentlichten Zahlen liegen zwar weitaus höher, zeigen aber ebenfalls eine rückläufige Entwicklung. Danach wurden im Jahr 2016 16.393 Zivi-listen getötet, 13.187 im Jahr 2017, 3.319 im Jahr 2018 und 857 von Januar bis April 2019. Vgl. Iraq Body Count, Database <https://www.iraqbodycount.org/>. Die Zahlen von Joel Wing liegen nochmal höher, beinhalten allerdings auch nichtzivile Opfer und aufgefundene Massengräber in den ehemals vom IS besetzten Gebieten. Gleichwohl lässt sich auch hier ein deutlicher Rückgang verzeichnen. Danach wurden im Jahr 2017 23.064 Personen getötet und 24.899 verletzt, im Jahr 2018 4.415 Personen getötet und 2.864 verletzt sowie im ersten Quartal 2019 603 Personen getötet und 371 verletzt. Vgl. Joel Wing, Musings on Iraq <http://musingsoniraq.blogspot.com/>. In Anbetracht dieser Entwicklungen kann nicht festgestellt werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einen erheblichen Schaden zu erleiden. Konkrete Anhaltspunkte für eine signifikante Erhöhung der Konfliktintensität in der näheren Zukunft liegen ebenfalls nicht vor. So auch VG Köln, Urteile vom 06.05.2019 – 3 K 2269/17.A –, vom 25.03.2019 – 18 K 7677/17.A –, und vom 15.10.2018 – 17 K 9610/17.A –. Ebenso BayVGH, Urteil vom 05.12.2018 – 5 ZB 18.33041 –, juris Rn. 12; VG Berlin, Urteil vom 04.03.2019 – 5 K 509.17 A –, juris Rn. 78 ff.; VG Saarland, Urteil vom 09.02.2018 – 6 K 2662/16 –, juris Rn. 20 ff.; VG Münster, Urteil vom 17.01.2018 – 6a K 2323/16.A –, juris Rn. 60 ff. A.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.08.2018 – 15a K 12458/17.A –, juris Rn. 24 ff., das jedoch im Wesentlichen auf Zahlen aus dem Jahr 2016 beruht, mithin die aktuell rückläufige Entwicklung unberücksichtigt lässt. Eine individuelle Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ergibt sich auch nicht aus persönlichen gefahrerhöhenden Eigenschaften der Klägerin, wie ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit. Denn auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände in der Person des betroffenen Ausländers muss – was hier nicht der Fall ist – ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung im fraglichen Gebiet festgestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 18, und vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33. 3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Abschiebung dann unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat begründen demgemäß im Allgemeinen kein Abschiebungsverbot. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund der humanitären Bedingungen nicht in der Lage wäre, ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 23 unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 27.05.2008 – 26565/05 (N. / Vereinigtes Königreich) –, vom 28.02.2008 – 37201/06 (Saadi / Italien) –, und vom 07.07.1989 – 14038/88 (Soering / Vereinigtes Königreich) –. Nach Maßgabe dieser hohen Anforderungen besteht in der Person der Klägerin kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen in Bagdad. Diese sind nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht in einem Maße defizitär, dass schon von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden müsste. Die humanitäre Lage im Irak ist schwierig, insbesondere für ärmere Bevölkerungsschichten und Binnenflüchtlinge. 80 % der auf humanitäre Hilfe angewiesenen Personen leben in den Provinzen Ninive, Kirkuk und Anbar. In Bagdad sind nach Angaben der Vereinten Nationen knapp 206.000 Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (Stand: August 2018). Das entspricht ca. 2,7 % der Bevölkerung. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Iraq: Security and humanitarian situation, 01.11.2018, S. 20; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), 2019 Humanitarian Needs Overview: Iraq, 11.2018 <https://reliefweb.int>, S. 2. Die Versorgungslage in Bagdad ist besser als in anderen Landesteilen. Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass Sicherheit, Wohnraum und medizinische Versorgung bei ortsüblichem Standard gewährleistet sind. Vgl. Auswärtiges Amt und Deutsche Orient-Stiftung an VG Sigmaringen, Fluchtalternativen für Sunniten des Stammes Al-Doori aus Bagdad, 22. bzw. 30.11.2017. Es besteht auch kein Anlass für die Annahme, dass die Klägerin nach ihrer Rückkehr einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre. Sie gehört nicht zu den von der schlechten Versorgungslage besonders betroffenen Bevölkerungsgruppen. Ihr steht zudem die familiäre Unterstützung ihres Ehemannes zur Verfügung, der ihren Angaben zufolge weiterhin als Krankenpfleger / Arztassistent in einem Krankenhaus in Bagdad arbeitet. 4. Schließlich besteht auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen Bedrohung durch ihre Sippe wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.