A. Das Verfahren wird ausgesetzt. B. Es wird gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b) AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der ersucht wird, die Rechtssache gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit der Rechtssache C‑654/18 zu verbinden, zu folgenden Fragen eingeholt: 1. a) Ist die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, insbesondere Anhang III in Verbindung mit dem Eintrag B 3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens, so auszulegen, dass es sich bei den in diesem Eintrag enthaltenen Spiegelstrichen um verschiedene Einzeleinträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 handelt? b) Falls die Frage 1 a) verneint wird: Umfasst der Eintrag B 3020 gemischte Abfälle aus Papier und Pappe, in denen - wie bei den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Abfällen - neben Leichtverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage auch Flüssigkeitskartons aus geklebter/laminierter Pappe enthalten sind? 2. Falls Frage 1 b) bejaht wird: a) Ist der Eintrag B 3020 bzw. dessen vierter Spiegelstrich so auszulegen, dass er absolute Fremdstofffreiheit in dem Sinne verlangt, dass die Zuordnung eines Abfalls zu diesem Eintrag ausgeschlossen ist, wenn der Abfall - unabhängig von deren Menge und Gefahrenpotenzial - andere Stoffe als Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe (Fremdstoffe) enthält? b) Falls Frage 2. a) verneint wird: Kann ein Fremdstoffanteil in einem Abfall, insbesondere aufgrund seiner Menge, der Zuordnung zu dem Eintrag B 3020 bzw. zu dessen viertem Spiegelstrich auch dann entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen des sog. Chapeaus des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht erfüllt sind, d.h. aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien die Risiken im Zusammenhang mit dem Abfall nicht so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 20 08/98/EG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, und die umweltgerechte Verwertung des Abfalls nicht verhindert wird? 3. Falls Frage 1 b) verneint wird: a) Ist Nummer 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 so auszulegen, dass sie absolute Fremdstofffreiheit in dem Sinne verlangt, dass die Zuordnung eines Abfallgemischs zu diesem Eintrag ausgeschlossen ist, wenn das Gemisch - unabhängig von deren Menge und Gefahrenpotenzial - andere als die in den ersten drei Spiegelstrichen des Eintrags B 3020 genannte Abfälle (Fremdstoffe) enthält? b) Falls Frage 3 a) verneint wird: Können Fremdstoffe, die einer Zuordnung zu Nummer 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht in jedem Fall entgegenstehen, auch Abfälle sein, die für sich betrachtet dem vierten Spiegelstrich des Eintrags B 3020 zuzuordnen wären? Gründe I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die Verbringung von restentleerten Abfällen aus Papier, Pappe oder Karton (PPK) sowie Verbunden auf PPK-Basis aus der Bundesrepublik Deutschland in die Niederlande das Notifizierungsverfahren nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 (ABl. L 294 vom 11. November 2015, S. 1), durchzuführen. Dabei ist insbesondere streitig, ob der verfahrensgegenständliche Abfall unter den Basel-Code B3020 des Anhangs III („Grüne“ Abfallliste) oder unter die Nr. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA („Grüne Abfallliste“) fällt oder ob es sich bei diesem Abfall um einen nicht gelisteten Abfall handelt. Der Basel-Code B3020 betrifft Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren und hat in der deutschsprachigen Fassung (im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) folgenden Wortlaut: Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe - ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe - hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe - hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen) - andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf: 1. geklebte/laminierte Pappe (Karton) 2. nicht sortierter Ausschuss Nr. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA lautet wie folgt: 3. Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags des Basler Übereinkommens eingestuft sind, sind in diesem Anhang aufgeführt: (...) g) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens – beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk) – eingestuft sind (...) Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hat folgenden Wortlaut: Die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegt den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt: a) in Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle; b) nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind. Die Klägerin erfasst seit 2006 deutschlandweit bei privaten Endverbrauchern anfallende gebrauchte Verkaufsverpackungen (Leichtverpackungen - LVP) und führt diese der Verwertung zu. Sie verbringt das aufbereitete Altpapier grenzüberschreitend zum Recycling in die Papierfabrik F. in I. (Niederlande). Dort werden aus dem Altpapier neues Papier und neue Pappe hergestellt. Die Transporte aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen erfolgen bisher auf der Grundlage von Exportkontrollerlaubnissen der Beklagten und der zuständigen niederländischen Behörde gemäß Art. 4 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Das von der Klägerin in die Niederlande verbrachte Altpapier muss nach den Vorgaben der Abnehmerin (...) wie folgt zusammengesetzt sein: Mindestens 90 % gebrauchte, restentleerte, systemverträgliche Artikel aus Papier, Pappe oder Karton (PPK) sowie Verbunde auf PPK-Basis mit Ausnahme von Flüssigkeitskartons inkl. Nebenbestandteilen wie Etiketten usw. Maximal 10% Störstoffe: - Keine metallischen und mineralischen Störstoffe mit einem Stückgewicht > 100 g - Flüssigkeitskartons < 4% - Kunststoffartikel < 3 % - Metalle < 0,5 % - Sonstige Störstoffe (Glas, Metall, Kunststoffe (z.B. Folien, Becher, Tüten), Fremdmaterialien (z.B. Gummi, Steine, Holz, Textilien)) < 3,5 % (vgl. die von der Betreiberin der Papierfabrik, ..., geforderte Spezifikation PPK aus LVP 1.02 Special Grade). Die Betreiberin der Papierfabrik hat am 20. Mai 2015 ein Urteil der Abteilung Verwaltungsgerichtsbarkeit des Staatsrates der Niederlande (Raad van State) erstritten, wonach dieses Altpapiergemisch ungeachtet vorhandener Störstoffe dem Basel-Code B3020 des Anhangs III und damit der Liste der Abfälle, die den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen („Grüne“ Abfallliste), zuzuordnen ist. Der Raad van State ist der Ansicht, dass unter den vierten Gedankenstrich des Eintrags B3020 auch Papier und Pappe in Form von „nicht sortierten Abfällen“ fallen. Das Vorhandensein von Störstoffen führt nach der Auffassung des Raad van State nicht dazu, dass der betreffende Abfall als Abfallgemisch nicht unter den Basel-Code B3020 fällt. Der Raad van State begründet dies damit, dass sich der Abschnitt B3 des Anhangs III auf Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen beziehe, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können, und dass Stoffe nur dann nicht unter den Code B3020 fielen, wenn sie mit gefährlichen Abfällen vermischt seien (einleitende Formulierung in B3020). Der Raad van State schließt daraus, dass allein das Vorhandensein von Störstoffen in einem Abfallstrom aus Altpapier- und Pappabfällen nicht dazu führe, dass dieser Abfallstrom als Gemisch aus Abfallstoffen anzusehen sei, das nur dann unter die Grüne Abfallliste falle, wenn es als eines der in Anhang IIIA zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Gemische qualifiziert werden könne. Der Raad van State stellt in seiner Entscheidung auch darauf ab, dass PPK-Abfälle, die aus Abfallbehandlungsanlagen stammen, die speziell den Zweck verfolgen, Haushaltsabfälle in anderweitig verwertbare Fraktionen zu trennen, nicht mehr unter die orange Abfallliste der nicht sortierten Haushaltsabfälle fielen, so dass der Zuordnung zum Basel-Code B3020 nichts entgegenstehe. Auch bei einem papierfremden Störstoffanteil von maximal 7% sei von sortierten Abfällen auszugehen. Die Klägerin vertritt unter Berufung auf dieses Urteil die Auffassung, dass der grenzüberschreitende Transport des Altpapiers ohne vorherige Durchführung des kosten- und zeitaufwändigen Notifizierungsverfahrens nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zulässig sei. Sie hat sich mit Schreiben vom 9. Juni 2015 an die Bezirksregierung Köln gewandt und gebeten, die von ihr in die Niederlande verbrachten PPK-Abfälle ebenfalls als Abfälle nach der „Grünen Liste“ einzustufen. Die Bezirksregierung Köln ist für den Vollzug des Abfallverbringungsrechts zuständig und nimmt insbesondere die Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wahr. Die Beklagte vertritt in ihrem Antwortschreiben vom 23. Juni 2015 die Auffassung, dass das verfahrensgegenständliche Abfallgemisch weiterhin notifizierungspflichtig sei, da es nicht dem Basel-Code B3020 des Anhangs III unterfalle. Es lasse sich nicht vollständig einem der vier Gedankenstriche dieses Basel-Codes zuordnen. Eine Einstufung des Gemischs unter Nr. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA scheitere an dem zu hohen Fremd- und Störstoffanteil. Am 5. April 2016 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt ist, die verfahrensgegenständlichen Abfälle gemäß dem Verfahren nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen. Zur Begründung legt sie das Urteil des Raad van State vom 20. Mai 2015 vor, dessen Auffassung sie für zutreffend hält. Danach unterfalle der streitgegenständliche Abfall dem Eintrag B3020. Die einzelnen Spiegelstriche des Eintrags B3020 bildeten keine gesonderten Einzeleinträge. Die verfahrensgegenständlichen Abfälle ließen sich hinsichtlich der LVP (90 % des Abfalls) zu etwa gleichen Anteilen den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 zuordnen. Bei den 4 % Flüssigkeitskartons handele es sich um geklebte/laminierte Pappe im Sinne des vierten Gedankenstrichs. Der streitgegenständliche Abfall lasse sich jedenfalls dem vierten Gedankenstrich zuordnen, der einen Auffangtatbestand darstelle, was durch den Wortlaut „nicht begrenzt auf“ zum Ausdruck komme. Der Fremdstoffanteil von 6 % ändere an dieser Einordnung nichts. Dies folge bereits aus dem Halbsatz, der dem Eintrag B3020 vorangestellt worden sei. Dort werde nämlich nur eine Vermischung mit „gefährlichen“ Abfällen betont. Im Umkehrschluss dürfe eine Vermischung mit (vorliegend allein betroffenen) ungefährlichen Stoffen einer Zuordnung zu dem Eintrag B3020 nicht entgegenstehen. Der Einstufung der verfahrensgegenständlichen Abfälle unter den Eintrag B3020 stehe auch nicht Nr. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entgegen, da der Anhang IIIA den Anwendungsbereich des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erweitern solle. Dieses Ziel werde ins Gegenteil verkehrt, wenn sich daraus vorliegend eine Notifizierungspflicht ergebe. Die Klägerin beruft sich ferner auf eine Auskunft der Anlaufstelle Basler Übereinkommen beim Umweltbundesamt vom 17. August 2015, wonach das Vorhandensein von Störstoffen in PPK-Fraktionen allein nicht ausschließe, PPK den in Anhang IIIA Nr. 3 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Gemischen zuzuordnen. Die Beklagte ist der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Darlegungen entgegengetreten. Der streitgegenständliche Abfall lasse sich nicht vollständig einem der vier Gedankenstriche des Basel-Codes B3020 zuordnen. Dies gelte auch für den vierten Gedankenstrich, da dieser kein Auffangtatbestand für Gemische unterschiedlicher Zusammensetzung sei. Dieser gelte vielmehr für „andere“ als den ersten drei Gedankenstrichen zuzuordnende Abfälle. Ein Gemisch von Abfällen der ersten drei Gedankenstriche unter den vierten zu fassen, führe dazu, dass die ersten drei Gedankenstriche überflüssig wären und widerspreche der Systematik der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, nach der die Abfälle eindeutig zugeordnet werden müssten. Eine Einstufung des Gemischs unter Nr. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA scheitere an dem zu hohen Fremd- und Störstoffanteil. Durch die bewusste Aussparung der unter den vierten Gedankenstrich des Eintrags B3020 fallenden Abfälle habe der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass lediglich ein Gemisch aus den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags und daher aus weitgehend reinen PPK-Fraktionen unter Anhang IIIA Nr. 3 Buchstabe g fallen solle. Der Fremdstoffanteil dürfe daher allenfalls von geringem Ausmaß sein und sich nicht einem eindeutig spezifizierbaren weiteren Abfall zuordnen lassen. Die Auffassung der Beklagten habe auch der Abfallrechtsausschuss (ARA) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in seinem Beschluss vom 23./24. Februar 2016 vertreten. Die Beklagte wendet gegen die Auffassung des Raad van State ein, dass schon nach dem Wortlaut des vierten Gedankenstrichs des Basel-Codes B3020 darunter keine Abfallgemische fallen könnten. Denn nach dem Wortlaut der deutschsprachigen Fassung erfasse Nr. 2 des vierten Gedankenstrichs „nicht sortierten Ausschuss“ und nicht – wie das niederländische Gericht aufgrund der niederländisch-sprachigen Fassung angenommen habe – „nicht sortierte Abfälle“ („ongesorteerd afval“). Der Begriff „Ausschuss“ sei nicht den Begriffen „Abfall“ oder „Gemisch“ gleichzusetzen. Auch in der französischen Fassung werde zwischen „mélange de déchets“ und „rebuts non triés“ differenziert, ebenso in der englischen Fassung zwischen „mixture of wastes“ und „unsorted scrap“. Die Begriffe „Ausschuss“ und „Abfall“ seien daher nicht gleichzusetzen. Da in der niederländischen Fassung der Überschrift des Basel-Codes B3020 nicht der Begriff „Abfall“ verwendet werde, sondern diese „papier, karton en papierproducten“ laute, erfasse der Begriff „afval“ unter Ziff. 2 des vierten Gedankenstrichs in der niederländischen Fassung nicht den gesamten Eintrag, sondern nur das, was nicht unter die ersten drei Gedankenstriche falle. Dem Urteil des Raad van State wird von der Beklagten ferner entgegen gehalten, dass sich aus der Überschrift des Basel-Codes B3020 nicht ergebe, dass Abfallgemische unter den Eintrag B3020 fallen könnten. Ausgeschlossen würden nur Abfälle, die mit gefährlichen Stoffen vermischt seien, weil solche Gemische aufgrund ihrer Gefährlichkeit besonderen Regelungsanforderungen unterliegen würden. Daraus könne aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass unter den vierten Gedankenstrich des Basel-Codes B3020 jegliche Gemische von Altpapier mit ungefährlichen Abfallstoffen fallen würden. Denn notifizierungsfreie Gemische seien im Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 geregelt. II. Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es wird gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Die vorgelegte europarechtliche Fragestellung ist entscheidungserheblich und bedarf einer Klärung durch den Gerichtshof zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Union. 1. Die Vorlagefrage ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich. Die Feststellungsklage der Klägerin wäre erfolgreich, sofern die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften durch den Raad von State in dessen Urteil vom 20. Mai 2015 zutreffen sollte, da die Klägerin in diesem Fall für den Transport des verfahrensgegenständlichen Abfallgemischs nicht der Notifizierungspflicht nach Art. 4 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, sondern lediglich den Allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen würde. Sofern der Auslegung der Beklagten zu folgen wäre, müsste das verfahrensgegenständliche Abfallgemisch den nicht gelisteten Abfällen zugeordnet werden mit der Folge der Notifizierungspflicht. 2. Das beschließende Gericht tendiert dazu, sich (jedenfalls im Ergebnis) der Auffassung des VG Stuttgart anzuschließen, VG Stuttgart, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 14 K 3142/16 –, juris, wonach Gemische aus den unter den vier Gedankenstrichen des Basel-Codes B3020 aufgeführten Abfällen nicht als Abfall dem Basel-Code zuzuordnen sind, weil der Abfallidentifizierungscode B3020 keinen Einzeleintrag i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 darstellt. Vielmehr stellen die einzelnen Gedankenstriche unter B3020 jeweils Einzeleinträge i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 dar. Auch wenn man die Gedankenstriche nicht als Einzeleinträge definieren würde, so beschreibt jeder Gedankenstrich des Basel-Codes B3020 jedenfalls einen Abfall i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Gemische aus diesen Abfällen unterfallen damit nur dann der Regelung des Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, wenn sie in Anhang IIIA aufgeführt sind. Dieses Verständnis folgt für das beschließende Gericht insbesondere aus der Existenz des Anhangs IIIA bzw. der dortigen Regelung der Nr. 3 g). Dort heißt es einleitend unter Nr. 3: „Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags eingestuft sind, sind in diesem Anhang aufgeführt.“ Der Wortlaut dieser Regelung kann nur so verstanden werden, dass er ein Gemisch aus einzelnen in dem Code unter einem Gedankenstrich aufgezählten Abfällen nur unter den weiteren genannten zusätzlichen Voraussetzungen – hier der Nr. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 – von der Notifizierungspflicht befreit. Sobald die in dem Code aufgezählten einzelnen Abfälle also mit anderen Abfällen, die unter einem anderen Gedankenstrich eingestuft sind, vermischt sind, unterliegen sie als Gemisch den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Sie sind nur dann nicht notifizierungspflichtig, wenn sie als Gemisch in Anhang IIIA aufgeführt sind. Auch der vierte Gedankenstrich des Basel-Codes B3020 erfasst nach Auffassung das beschließende Gericht keine Abfallgemische aus Abfällen, die unter den ersten drei Gedankenstrichen einzustufen sind, mit anderen Abfällen. Dafür spricht, dass für Gemische aus Abfällen, die von den ersten drei Gedankenstrichen unter B3020 erfasst sind, die ausdrückliche Regelung in Ziff. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA vorliegt, die genau diese Gemische notifizierungsfrei stellt. Diese Ausnahme von der Notifizierungspflicht ist aber beschränkt auf Gemische aus Abfällen der ersten drei Gedankenstriche, deren Wortlaut in Ziff. 3 Buchstabe g) der Anlage IIIA vollständig aufgenommen ist. Notifizierungsfrei sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers somit nur sortenreine Gemische aus „grün“ gelisteten Abfällen sein. Ein Abfallgemisch, das andere als die unter den ersten drei Gedankenstrichen erfasste Abfälle oder Fremdstoffe umfasst, ist damit nicht notifizierungsfrei. Das ergibt sich auch aus der Regelung unter Ziff. 1 der Anlage IIIA, wonach Gemische auch dann nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen dürfen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien die Risiken im Zusammenhang mit Abfällen soweit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWF genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint (Buchstabe a), oder die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird (Buchstabe b). Besteht damit in Ziff. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA eine Spezialregelung für Gemische aus Abfällen, die den ersten drei Gedankenstrichen des Basel-Codes B3020 unterfallen, kann der vierte Gedankenstrich von B3020 nicht ebenfalls das speziell geregelte Abfallgemisch erfassen. Zudem unterfallen dem vierten Gedankenstrich von B3020 dem Wortlaut nach „andere“ Abfälle, also gerade nicht diejenigen, die unter den ersten drei Gedankenstrichen aufgeführt sind. Die streitgegenständlichen Abfälle sind nach Auffassung des beschließenden Gerichts auch nicht von Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst. Das streitgegenständliche Gemisch ist nämlich nicht in Anhang IIIA aufgeführt. In Nr. 3 Buchstabe g) des Anhangs heißt es: g) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens – beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk) – eingestuft sind Der Wortlaut hat demnach die unter dem Eintrag B3020 aufgeführten ersten drei Gedankenstriche übernommen und den vierten Gedankenstrich ausgespart. Das streitgegenständliche Abfallgemisch enthält aber bis zu 4 % Flüssigkeitskartons aus geklebte/laminierte Pappe im Sinne des vierten Gedankenstrichs und darüber hinaus weitere Fremdstoffe und besteht daher nicht (ausschließlich) aus den in Nr. 3 Buchstabe g) genannten Abfällen. Aus der Aussparung des vierten Gedankenstrichs folgt für das beschließende Gericht im Umkehrschluss, dass das Gemisch im Sinne der Nr. 3 Buchstabe g) – unabhängig von der Frage, ob es (in geringem Maß) Fremdstoffe beinhalten darf – jedenfalls Fremdstoffe, die (eindeutig) dem vierten Gedankenstrich des Eintrags B3020 zugeordnet werden können, nicht umfassen darf. 3. Die entscheidungserheblichen Fragen, ob unter den Basel-Code B3020 Abfallgemische fallen, die aus Abfällen bestehen, die unter den ersten drei Gedankenstrichen erfasst sind, und zusätzlich Fremdstoffe enthalten, und damit notifizierungsfrei innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden können, oder ob der Basel-Code B3020 ausschließlich sortenreine Abfälle erfasst und Gemische allein der Regelung in Nr. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen und ob ein Gemisch in diesem Sinne Fremdstoffe (insbesondere solche, die dem vierten Gedankenstrich des Eintrags B3020 zuzuordnen sind) enthalten darf, bedürfen der Beantwortung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Ohne eine solche Klärung würde die Frage der Notifizierungspflicht für vergleichbar oder sogar identisch zusammengesetzte Abfallaufkommen in einem Mitgliedstaat anders beantwortet als in einem anderen Mitgliedstaat. Zur Sicherstellung der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Union ist daher eine Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 146 Abs. 2 VwGO analog sowie Art. 267 Abs. 2 AEUV und EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, Rs. C-210/06 <Cartesio> Rn. 97).