Urteil
23 K 8228/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0327.23K8228.16.00
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Tenor
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 16. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 und der Abänderung vom 6. Dezember 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 16. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 und der Abänderung vom 6. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten, die im Rahmen seines Medizinstudiums als Zeitsoldat entstanden sind. Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wurde der Kläger in das Soldatenverhältnis auf Zeit als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes berufen. Auf Grundlage seiner Verpflichtungserklärung vom 14. Mai 2011 über 18 Jahre wurde seine Dienstzeit zunächst auf fünf Jahre festgesetzt. Ab dem 1. Oktober 2011 wurde der Kläger zum Studium der Humanmedizin an der Universität B. beurlaubt. Von den vier Pflichtfächern im ersten Semester (Wintersemester 2011/12) bestand der Kläger drei der vier Pflichtfächer (Terminologie, Physik, Chemie). Zellbiologie I bestand der Kläger nicht. Von den Pflichtfächern des 2. Semesters (Sommersemester 2012) bestand der Kläger das Fach Grundlagen Biometrie. Die Fächer Zellbiologie II, Grundlagen/Klinik psychische Störungen sowie IPO (=Interdisziplinäre Propädeutik der Organsysteme) bestand der Kläger auch nach dem jeweils 2. Wiederholungsversuch nicht. Im 3. Semester (Wintersemester 2012/13) bestand der Kläger Zellbiologie I im 2. Wiederholungsversuch nicht. Mit Wirkung zum 31. März 2013 wurde der Kläger exmatrikuliert. Dies teilte der Kläger seiner Betreuungseinheit im Juli 2013 mit. In seiner Stellungnahme vom 17. August 2013 führte der Kläger aus: Er habe sein Studium der Humanmedizin abgebrochen, da er erkannt habe, dass er für dieses Studium nicht geeignet sei. Für die zeit- und arbeitsintensiven Lernphasen bringe er nicht die Fähigkeit mit, sich ausreichend zu fokussieren und zu konzentrieren. Der Berufsstand des Arztes erlaube keine Nachlässigkeiten während des Studiums. Er habe jedoch feststellen müssen, dass diese bei ihm schon vorhanden gewesen seien und sich bei seiner Arbeitsweise im Kontrast zu den komplexen und weitreichenden Studieninhalten noch vermehrt hätten. Es sei ihm entgegen seiner bisherigen praktischen Tätigkeiten nicht möglich gewesen, im theoretisch geprägten Studium über längere Zeiträume eine große Motivation vorzuweisen und gute Arbeit zu leisten. Daher habe er sein Studium mit der Exmatrikulation selbstständig abgebrochen. Dass ihm dies nicht erlaubt sei, sei ihm zu dem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen. Leider habe er es aus verschiedenen Gründen versäumt, seinen Betreuungstruppenteil zeitnah davon in Kenntnis zu setzen. Mit Schreiben vom 20. August 2013 hob die Beklagte die Beurlaubung mit Wirkung zum 9. September 2013 auf. Unter dem 20. August 2013 nahm der Betreuungsoffizier des Sanitätszentrums B. Stellung und führte aus: Der Kläger habe verschiedene Pflichtveranstaltungen auch in der 2. Wiederholungsklausur nicht bestanden. Aufgrund der Tatsache, dass dieser unzureichende Studienverlauf für den Soldaten eine „unüberwindbare“ Hürde dargestellt habe, sei das Studium der Humanmedizin eigenmächtig abgebrochen worden. Dies sei dem Sanitätszentrum B. erst im Juli 2013 mitgeteilt worden. Zusammenfassend sehe er keine weitere positive Studienprognose. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 nahm das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr Stellung und empfahl ebenfalls die Entlassung wegen Nichteignung, weil erhebliche und andauernde Leistungsdefizite einen bedeutsamen ungünstigen Prognosefaktor für den möglichen weiteren Verlauf bzw. das Fortführen des Humanmedizinstudiums darstellten, selbst wenn eine erneute Immatrikulation an einer anderen Universität möglich wäre. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Kläger keine weiteren Studienverzögerungen mehr zeigen würde. Unter dem 11. Oktober 2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entlassung an. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Er habe sich selbständig nach wiederholtem Scheitern in Grundlagenfächern exmatrikuliert. Die Meldung über die Exmatrikulation sei nicht im zeitlichen Zusammenhang zum Semesterende des Wintersemesters 2012/2013 erfolgt, sondern verzögert. Aufgrund seiner selbstständigen Exmatrikulation sei die Studienberechtigung an der Universität B. erloschen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass er keinerlei Studienverzögerungen mehr zeigen werde, sofern überhaupt eine erneute Immatrikulation an einer anderen Universität erreichbar wäre. Unter dem 5. November 2013 nahm der Kläger hierzu Stellung. Er führte aus: Eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung der beabsichtigten Entlassung könne er von seiner Seite aus nicht erkennen. Das Scheitern der Prüfungen sei hauptsächlich dadurch bedingt, dass er in der gegebenen Vorbereitungszeit nicht in der Lage gewesen sei, sich ausreichend auf die Prüfungen vorzubereiten. Dies habe zeitliche Gründe gehabt, da er sich nicht in den umfangreichen Stoff sorgfältig und intensiv genug habe einarbeiten können. Es habe auch stoffbezogene Gründe gehabt. Er habe teilweise nicht ausreichend Interesse an Teilen des unterrichteten Stoffes gehabt, um sich über viele Stunden jeden Tag konzentriert mit diesem beschäftigen zu können. Auch sei seine Arbeitsweise möglicherweise nicht so effektiv wie die seiner Kommilitonen, sodass er mehr Zeit als andere gebraucht habe. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 entließ die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 9. Januar 2014 aus der Bundeswehr. Zur Begründung führte sie aus: Es sei erkennbar, dass der Kläger sich nicht zum Sanitätsoffizier eigne. Er habe gemäß des Rahmenerlasses für die Einstellung, rechtliche Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der Sanitätsoffizier-Anwärter die Pflicht, die Ausbildung zum Arzt innerhalb der nach der jeweiligen Prüfungsordnung vorgeschriebenen Mindeststudienzeit abzuschließen. Diese Pflicht habe er nicht erfüllt. Er habe bereits in einem sehr frühen Studienabschnitt massive Leistungsdefizite gezeigt und sei teilweise mehrfach in wesentlichen Grundlagenfächern des Humanmedizinstudiums gescheitert. Das wiederholte Scheitern habe ihn dazu veranlasst, sich eigenständig zu exmatrikulieren. Hierdurch habe er, auch bedingt durch die erst im Juli 2013 erfolgte Mitteilung der Exmatrikulation an seine Betreuungseinheit, enorme Studienverzögerungen billigend in Kauf genommen. Erhebliche und andauernde Leistungsdefizite stellten daher zusammenfassend einen bedeutsamen ungünstigen Prognosefaktor für den möglichen weiteren Verlauf bzw. das Fortführen des Medizinstudiums dar. Selbst dann, wenn eine erneute Immatrikulation an einer anderen Universität möglich sei, sei es nicht wahrscheinlich, dass er keine Studienverzögerungen mehr zeige. Die Eignung zum Sanitätsoffizier sei somit nicht mehr gegeben und mithin seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG geboten. Der Kläger hat gegen den Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 14. August 2014 hörte die Beklagte den Kläger zur Rückforderung der Ausbildungskosten an. Unter dem 10. November 2014 nahm der Kläger hierzu Stellung: Die Voraussetzungen für eine Rückforderung lägen nicht vor. Nachdem er das Studium abgebrochen habe, stehe außer Frage, dass er sich nicht zum Sanitätsoffizier eigne. Durch die Exmatrikulation und deren verspätete Anzeige habe er seinen Dienstpflichten nicht entsprochen. Grundlage der Entlassung sei jedoch nicht die Exmatrikulation, sondern seine Studienleistung. Er sei den Anforderungen an ihn im Studium schlicht nicht gewachsen gewesen. Wenn sich die mangelnde Eignung im Studienmisserfolg manifestiere, liege die Ursache hierfür in einem nicht geeigneten Auswahlverfahren bei der Annahme von Offiziersanwärtern. Auch leide die Betreuung des Offiziersanwärters während des Studiums an erheblichen Mängeln. Der Dienstherr habe sich selbst einen erheblichen Beitrag zum Scheitern zuzuschreiben, da entweder der Betreuungsoffizier mangelnde Fürsorge gezeigt oder die organisatorischen Voraussetzungen der Betreuung nicht ausreichend seien. Im Übrigen liege eine besondere Härte nach § 56 Abs. 4 SG vor. Mit Bescheid vom 16. April 2015, zugestellt am 21. April 2015, forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung des gewährten Ausbildungsgeldes in Höhe von 41.889,90 Euro auf, ordnete bis zum 30. September 2015 die Stundung sowie die Erhebung von Stundungszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz an und teilte mit, dass gegen Ende der Stundungsfrist anhand der dann gegebenen Einkommens- und Vermögenslage über die künftigen Rückzahlungsmodalitäten entschieden werde. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe seine Entlassung zumindest grob fahrlässig verursacht. Die ihm vorzuwerfende Pflichtverletzung liege darin, dass die eingetretene Exmatrikulation willentlich von ihm herbeigeführt worden sei. Hierdurch habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er durch die Beendigung des Studiums den an die Offizierslaufbahn gestellten Anforderungen in Form eines abgeschlossenen Studiums nicht mehr genüge. Er habe die Exmatrikulation nicht sofort an seine Betreuungseinheit gemeldet. So habe er mehrere Monate weder am Studium, für welches er von den Dienstpflichten befreit worden sei, noch am normalen Dienstbetrieb teilgenommen. Diese Zeit, in der er seiner Betreuungseinheit vorgetäuscht habe, weiterhin seinem Studium nachzugehen, stelle eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung dar, welche zumindest grobe Fahrlässigkeit beinhalte. Er habe damit bewusst gegen seine Dienstpflichten, insbesondere seine Melde- und Wahrheitspflicht, verstoßen. In Bezug auf die Verletzung der Dienstpflichten sei bei der Dauer des Verschweigens der Exmatrikulation von Vorsatz auszugehen. Auch habe er nach seiner Aussage nicht genügend Interesse und Motivation für das Studium aufgebracht. Die Wahrscheinlichkeit eines Scheiterns in den Prüfungen läge bei mit höchster Konzentration angegangenem Lernen erheblich niedriger, sodass zumindest die grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf den mangelnden Lernerfolg angenommen werden müsse. Der Betreuungsoffizier trage keine Mitschuld an seinem Scheitern. Zu dessen Aufgaben gehöre nicht die ständige Überwachung des Studienverlaufs. Es liege in der Sphäre des Studenten, bei Problemen diese mit dem Betreuungsoffizier zu besprechen und um Hilfe zu bitten. Eine besondere Härte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG liege nicht vor. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 21. Mai 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in der Anhörung und trug ergänzend dazu vor: Für die Beurteilung, ob eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung der Beendigung der Dienstzeit vorliege, sei allein auf den Abbruch des Studiums abzustellen. Die Ursache für den Abbruch des Studiums habe nicht in einer grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Leistungsunwilligkeit sondern in einer Überforderung gelegen. Eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit stelle keinen grob fahrlässig herbeigeführten Umstand dar. Er habe sich nicht selbst in den Zustand der mangelnden Leistungsfähigkeit gesetzt. Auch habe er sich schon während der Studienzeit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt gesehen, die erheblichen Einfluss auf seine Studier- und Arbeitsfähigkeit gehabt hätten. Er leide unter einem depressiven Syndrom, das Einschränkungen im Hinblick auf den Antrieb und die Fähigkeit zur selbständigen Tagesstrukturierung mit sich bringe. Hierzu legt der Kläger ein Attest der Uniklinik Köln, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2015 vor. Auch liege eine besondere Härte vor, da er im Falle der Rückforderung auf unabsehbare Zeit auf den Pfändungsfreibetrag verwiesen werde. Mit Schreiben vom 9. September 2015 teilte die Beklagte mit, dass die Stundung bis zur Bestandskraft des Leistungsbescheides verlängert werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2016, zugestellt am 18. August 2016, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begrenzte die Zahlungsverpflichtung bis einschließlich März 2043. Zur Begründung wiederholte sie das Vorbringen aus dem Rückforderungsbescheid und führte ergänzend dazu aus: Eine eigenmächtige Exmatrikulation bringe grundsätzlich die Entlassung mit sich, da mit dem pflichtwidrigen Verhalten die mangelnde charakterliche Eignung zum Ausdruck gebracht werde. Sein Einwand, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, sich ordnungsgemäß zu verhalten, gehe ins Leere. Die von ihm angeführte Untersuchung mit dem entsprechenden Attest der Uniklinik Köln habe erst zwei Jahre nach der erfolgten Exmatrikulation stattgefunden und verhalte sich nur zur aktuellen Beeinträchtigung seiner psychischen und physischen Leistungsfähigkeit. Auch folge daraus nicht, dass er durch die psychische Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, die Folgen der eigenmächtigen Exmatrikulation abzusehen. Er habe zu keinem Zeitpunkt seines Studiums Kontakt oder Hilfe bei Kameraden, Vorgesetzten oder Ärzten gesucht. Die Begrenzung der Rückzahlungspflicht folge daraus, dass die Zahlungspflicht nicht während des gesamten weiteren Berufslebens andauern dürfe. Am 19. September 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Unter dem 6. Dezember 2017 hat die Beklagte den Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheides dahingehend aufgehoben, dass keine Stundungszinsen erhoben werden. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 16. April 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. August 2016 und der Abänderung vom 6. Dezember 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 16. April 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. August 2016 und der Abänderung vom 6. Dezember 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Soldatengesetz (SG). Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten, § 56 Abs. 4 Satz 2 SG. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kläger seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Beklagte hat den Kläger mit bestandskräftigem Entlassungsbescheid vom 3. Dezember 2013 nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG entlassen. Nach dieser Vorschrift soll ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, entlassen werden. Die Einschätzung, dass der Kläger sich nicht zum Sanitätsoffizier eigne, hat die Beklagte in ihrem Entlassungsbescheid vom 3. Dezember 2013 maßgeblich mit den erheblichen und andauernden Leistungsdefiziten des Klägers begründet. Diese stellten einen bedeutsamen ungünstigen Prognosefaktor für den möglichen weiteren Verlauf bzw. das Fortführen des Medizinstudiums dar. Dabei hat die Beklagte insbesondere auch ausgeführt, dass selbst dann, wenn eine erneute Immatrikulation an einer anderen Universität möglich sei, es nicht wahrscheinlich sei, dass der Kläger keinerlei Studienverzögerungen mehr zeigen würde. Daraus wird bereits deutlich, dass die Beklagte den Grund für die Nichteignung in der fehlenden Leistung, nicht aber der eigenständigen Exmatrikulation und deren verspäteten Mitteilung gesehen hat. Denn wenn bereits die darin liegende Pflichtverletzung die (charakterliche) Nichteignung oder die durch die Exmatrikulation bedingte Studienverzögerung den Grund für die Entlassung darstellten, wäre es nicht zu erklären, dass die Beklagte Erwägungen dazu anstellt, wie das Studium verlaufen würde, wenn der Kläger sich erneut immatrikulieren könnte. Die Exmatrikulation ist auch nicht als „mittragender“ Grund der Entlassung anzusehen. Sie wird im Entlassungsbescheid erwähnt, allerdings nur als Gesichtspunkt, um die Schwere der Leistungsdefizite zu unterstreichen. Dies wird daran deutlich, dass die Beklagte „zusammenfassend“ die erheblichen und andauernden Leistungsdefizite, nicht jedoch die Exmatrikulation anführt. Im Übrigen enthält der Bescheid auch keine Ausführungen dazu, warum eine eigenständige Exmatrikulation oder deren fehlende Mitteilung eine charakterliche Nichteignung begründet. Von den im Entlassungsbescheid benannten Entlassungsgründen kann die Beklagte nicht im Rahmen des Rückforderungsverfahrens abweichen oder die Gründe um weitere Gründe ergänzen, die möglicherweise ebenfalls eine Entlassung gerechtfertigt hätten. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des § 56 Abs. 4 SG, da der Rückforderungstatbestand des § 56 Abs. 4 SG zwischen den möglichen Entlassungstatbeständen des § 55 SG differenziert und an die Rückforderung verschiedene Anforderungen stellt. Ansonsten würden diese weiter gestellten Anforderungen unterlaufen. So hat die Beklagte den Kläger hier insbesondere nicht aufgrund einer Dienstpflichtverletzung (§ 55 Abs. 5 SG) entlassen, für den § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SG die voraussetzungslose Rückforderung voraussieht. Anders hingegen setzt der hier maßgebliche Rückforderungstatbestand des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG voraus, dass der frühere Soldat „seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat“. Die in Bezug genommene Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG aufgrund fehlender Eignung beruht jedoch ihrerseits auf der im Rahmen des Entlassungsbescheides getroffenen Prognose- und Ermessensentscheidung, die die Beklagte nicht im sich daran anschließenden Rückforderungsverfahren abändern kann. Dies muss schon deswegen gelten, weil ansonsten die Rechtsschutzmöglichkeiten des entlassenen Soldaten wesentlich verkürzt wären. Denn im Rückforderungsverfahren ist es dem früheren Soldaten aufgrund der Bestandskraft des Entlassungsbescheides grundsätzlich verwehrt, die Gründe der Entlassung anzugreifen. An den in der Entlassung herangezogenen Gründen muss sich daher auch die Beklagte festhalten lassen. Die danach allein in Rede stehende mangelnde Leistungserbringung des Klägers begründet nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss oder wenn die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt werden. Dieser Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände im Einzelfall ab. Vgl. VGH München, Urteil vom 18. Mai 2010 – 15 B 08.3111 – juris Rn 16 m.w.N. Ausweislich der Stellungnahmen des Klägers vom 17. August 2013 sowie vom 5. November 2013 mangelte es dem Kläger an Konzentrationsfähigkeit, Motivation und Interesse. Eine solche Einstellung begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Denn der Kläger war als Soldat für dieses Studium bei gleichzeitigem Bezug von Dienstbezügen vom Dienst freigestellt. In dieser Zeit war es seine Dienstpflicht, sich mit vollem Zeit- und Arbeitseinsatz seinem Studium zu widmen. Dabei ist von einem Soldaten im Vergleich zu anderen Studierenden aufgrund der Freistellung und der Finanzierung durch den Dienstherrn ein Mehr an Anstrengung und Leistungsbereitschaft zu erwarten. Gleichwohl rechtfertigt dies allein den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht. Gerade in den Anfangssemestern eines Studiums erscheint es nicht als schlechthin unentschuldbar oder als ein nicht nachvollziehbares Verhalten, bei einem Studium, das nicht den Erwartungen des Soldaten entspricht, Nachlässigkeiten und Motivationsdefizite zu zeigen. Die fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers als solche hat er nicht zu vertreten. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren, aufgeworfenen Fragen nicht an. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil die Hinzuziehung vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 41.889,90 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Rückforderung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.