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Urteil

20 K 9261/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0308.20K9261.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Am 01.09.2016 nahm die Polizei einen Vermerk auf, weil im Rahmen anderweitiger Ermittlungen gegen den Kläger der Verdacht aufkam, dass er am 21.07.2016 Sexualdelikte zum Nachteil von Minderjährigen begangen haben könnte. In der Folgezeit hörte die Polizei drei Kinder an, wobei sich der Verdacht des versuchten oder vollendeten sexuellen Missbrauchs nicht erhärten ließ. Am 28.10.2016 fertigte Kriminalkommissar H. einen Vermerk, nach dem die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Kläger auffällig die Nähe zu männlichen Kindern und Jugendlichen suche. Die in dem Verfahren angehörten Kinder hätten angegeben, dass sie zusammen mit Herrn C. auf dem Fußballplatz spielten und er sich dort als „G. “ vorstelle. Er habe nachts mehrmals versucht, ein Kind anzurufen. Der Verdacht des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern habe nicht erhärtet werden können. In der Vergangenheit (2007) sei „mal wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs“ ermittelt worden. Details seien jedoch nicht bekannt. Abschließend hieß es: „Wie telefonisch besprochen bitte ich, eine Gefährderansprache bei Herrn W. C. durchzuführen“. Diese Aufforderung wurde an die Polizeiwache C1. H1. versendet. Am 04.11.2016 stellte die Polizei fest, dass der Kläger an seiner Wohnanschrift bisher nicht angetroffen worden, dort aber noch gemeldet sei. Am 02.12.2016 fertigte die Polizei einen Schlussvermerk, in der es unter anderem hieß, der Kläger habe zwecks einer Gefährderansprache mehrfach nicht angetroffen werden können. Der Vorgang wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme, rechtlichen Beurteilung und weiteren Veranlassung übersendet. Die Staatsanwaltschaft Köln stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Da der Kläger nicht vernommen worden war, wurde er über die Verfahrenseinstellung nicht informiert. Im Rahmen einer Akteneinsicht wurde dem Kläger der vorgenannte Sachverhalt bekannt. Am 20.06.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter anderem aus, als Anlass der Anordnung habe dem Beklagten eine strafrechtlich belanglose Aussage einer Frau E. N. genügt. Hinzu sei ein Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2007 gekommen, welches von der Staatsanwaltschaft Köln nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die Daten dieses Verfahrens hätten nach Ablauf von zehn Jahren gelöscht werden müssen, hätten also nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger früher schon mit zweifelhaften Ermittlungsverfahren und Gefährderansprachen vom Polizeipräsidenten Köln überzogen worden sei. Jedenfalls greife der Beklagte auf ein widerrechtlich gespeichertes Merkblatt oder Akten zurück und bringe durch das Faxen an die Kreispolizeibehörde C1. H1. seinen Willen zur Rechtsbeugung und einen unbedingten Verfolgungswillen zum Ausdruck. In rechtlicher Hinsicht führt er unter anderem aus, die Anordnung besitze immer Eingriffscharakter, nämlich in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. Denn sie solle ja zu einer Verhaltensänderung führen. Wegen der Anordnung einer Gefährderansprache bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass diese rechtswidrig gewesen sei. Es bestehe Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsbedürfnis. Er sei derart in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt, dass er mittlerweile Angst habe, sich in der Öffentlichkeit aufzuhalten. Er müsse damit rechnen, erneut angezeigt oder beleidigt zu werden. Es sei damit zu rechnen, dass die Familien, aus deren Kreis die Anschuldigungen vorgebracht wurden, durch den Beklagten einen bestimmten Eindruck vom Kläger erhalten und diese Erkenntnisse auch weitergeben. Zudem werde er zunehmend Anfeindungen der Öffentlichkeit ausgesetzt, sobald er sich nur in der Nähe von Kindern aufhalte, wie die Ermittlungsakten zeigten. Er begehre auch deshalb vom Beklagten eine Richtigstellung gegenüber allen vernommenen Zeugen, dass er keine Kinder missbraucht habe und die vollständige Rehabilitation seiner Person in der Öffentlichkeit. Der Kläger beantragt festzustellen, dass die Anordnung einer Gefährderansprache durch das Polizeipräsidium Köln vom 28.10.2016 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, da die am 28.10.2016 angeordnete Gefährderansprache tatsächlich nicht erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter nach § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - als Einzelrichter entscheiden kann, ist unzulässig. Die Klage ist nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog statthaft. Dies setzte voraus, dass die polizeiliche Anordnung ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW wäre, die sich vor Klageerhebung fakt erledigt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Anordnung einer Gefährderansprache des Polizeipräsidiums an die örtliche Polizeidienststelle ist eine innerdienstliche Anweisung, die eine dienstliche Pflicht der örtlichen Polizisten begründen mag, den Kläger anzusprechen. Eine für den Kläger verbindliche Regelung ist damit aber nicht getroffen, so dass er allein wegen der Anordnung auch keine Beeinträchtigung subjektiver Rechte geltend machen könnte. Dem Kläger kommt es vorliegend vielmehr auf die Frage an, ob die gegenstandslos gewordene Anordnung rechtswidrig gewesen ist, weil sie wegen der in dem Vermerk vom 28.10.2016 angesprochenen Sachverhalte erfolgt ist. In dem Vermerk ist angesprochen, dass der Kläger wegen der von ihm immer wieder gesuchten Nähe zu männlichen Kindern und Jugendlichen möglicherweise entsprechende Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung dieser Personen begehen könnte. Insoweit fehlt es aber an einer Regelungswirkung der Anordnung, weil nicht ersichtlich ist, welche verbindlichen Regelungen und Anordnungen im Rahmen der Ansprache dem Kläger gegenüber getroffen werden sollen. Die Anordnung enthält insoweit keine Vorgaben, und die Ansprache hat tatsächlich nicht stattgefunden. Insoweit ist es völlig offengeblieben, was gegenüber dem Kläger geäußert worden wäre. Entsprechend ist allein die allgemeine Feststellungsklage statthaft, soweit sich aus der Anordnung ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ergibt. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des §§ 43 Abs. 1 VwGO werden die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache verstanden. Öffentlich-rechtlich Rechtsverhältnisse können sich aus einem öffentlich-rechtlichen Verhalten des Staates (also auch aus einem Realakt) ergeben. Wesentlich notwendig ist, dass die rechtlichen Beziehungen zumindest ein subjektives öffentliches Recht und dessen konkrete Rechtsbetroffenheit zum Gegenstand haben. Ein derartiges konkretes Rechtsverhältnis kann aus der Anordnung selbst nicht erwachsen, weil offen ist, was aufgrund der Anordnung gegenüber dem Kläger geäußert worden wäre, hätte die Gefährderansprache tatsächlich stattgefunden. Allenfalls aus dem Inhalt des Vermerks vom 28.10.2016, der der Polizeiwache C1. H1. möglicherweise telefonisch mitgeteilt worden ist, ließe sich ein konkretes Rechtsverhältnis begründen. Allerdings gibt der Vermerk lediglich den Inhalt der bisherigen polizeilichen Ermittlungen zu dem angezeigten und näher untersuchten Sachverhalt wieder und führt dazu richtigerweise aus, dass sich der Verdacht des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht habe erhärten lassen. Dies entspricht auch der späteren Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs.2 StPO. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis liegt damit nicht vor. Unbeschadet dessen verfügt der Kläger auch nicht über das erforderliche Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der faktisch erledigten polizeilichen Anordnung. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern, stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2017 - 6 C 1.16 -, juris. Nachdem der Kläger wegen der Anordnung gegen den Beklagten keinen Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzprozess führt, kann das Feststellungsinteresse daraus nicht abgeleitet werden. Es besteht auch keine rechtlich relevante Wiederholungsgefahr. Dazu müssten die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die für die Anordnung maßgeblich waren, im Wesentlichen unverändert geblieben sein. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da der Beklagte seinerzeit davon abgesehen hat, den Kläger wegen des Vorfalls vom 21.07.2017 anzusprechen. Auch ist nicht erkennbar, dass die unterbliebene Ansprache wiederholt werden sollte. Maßgebend ist insoweit, dass seit dem Vorfall mehr als zwei Jahre vergangen sind und der Kläger zwischenzeitlich erneut verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Da der mögliche Inhalt einer Gefährderansprache bereits im Jahre 2016 nicht hinreichend konkret festgelegt war, würden sich Anlass und Inhalt einer späteren Ansprache noch weniger konkret bestimmen lassen. Ein Feststellungsinteresse ist auch nicht wegen eines Rehabilitationsinteresses des Klägers zu bejahen. Ein derartiges Interesse besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. An diesen Voraussetzungen fehlt es ebenfalls. Warum der in dem Vermerk zur Anordnung wiedergegebene Sachverhalt einen Eingriff in Rechte oder gar Grundrechte des Klägers darstellen soll, ist nicht erkennbar. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Soweit der Kläger zusätzlich geltend gemacht hat, dass die im Jahre 2007 gegen ihn geführten Ermittlungen wegen sexuellen Missbrauchs bei dem Beklagten längst hätten gelöscht sein müssen, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass der tätig gewordene Beamte diese Information aus Verzeichnissen entnommen hat, in denen der Hinweis auf die damaligen Ermittlungen zu löschen war. Es ist allerdings zutreffend, dass mit Urteil der Kammer vom 07.05.2015 in dem Verfahren 20 K 3184/14 entschieden worden ist, dass die entsprechende Angaben aus der Kriminalakte zu löschen sind. Doch muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass den ermittelnden Beamten der Vorgang offenbar lediglich erinnerlich war, was sich bereits der im Ungefähren bleibenden Darstellung entnehmen lässt. Hinzu kommt, dass der Kläger seit dem Jahre 1996 fortlaufend wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen aufgefallen und in einem Fall durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.02.2003 – 000 Ds 000/00-000 Js 000/00 – wegen Verbreitung und Besitzes von entsprechenden pornografischen Schriften verurteilt worden ist. Auch wenn derartige Vorgänge grundsätzlich wegen Ablaufs eines bestimmten Zeitrahmens oder aus anderen Gründen inzwischen zu löschen waren ist es nachvollziehbar, wenn sich konkret ermittelnde Personen daran erinnern, wegen welcher früheren Vorwürfe der Kläger den Polizei- und Kriminalbeamten bekannt ist. Dies folgt bereits aus der Eigenart der in Rede stehenden Delikte. Bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise kann daher nicht festgestellt werden, dass durch die Anordnung abträgliche Nachwirkungen fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.