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Urteil

10 K 8070/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0227.10K8070.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1961 in Jenakijewo, Gebiet Donezk, Ukraine, geborene und dort bis 1990 wohnhafte Kläger beantragte im November 1996 seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er gab an, durch seinen Vater, den am 00.00.1937 in Mariupol geborenen und 1983 verstorbenen F. H. sowie seine Großeltern väterlicherseits deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. Der Vater sei mit dem Großvater 1939 nach Jenakijewo geschickt worden. Er habe sein ganzes Leben dort gewohnt. Der Großvater L. L1. H. sei aus der Stadt Jenakijewo 1941 in die Trudarmee mobilisiert worden. Mehr wisse die Familie nicht. Der Kläger habe die deutsche Sprache von seinem Vater und der Großmutter gelernt. Er verstehe auf Deutsch fast alles und spreche für ein einfaches Gespräch ausreichend Deutsch. Der Kläger legte die Kopie seiner am 11.09.1996 ausgestellten Geburtsurkunde – eingetragen im Standesamtsregister am 02.07.1961 unter Nr. 000 - vor, in der sein Vater mit deutscher Nationalität und seine Mutter mit russischer Nationalität eingetragen sind. Des Weiteren legte er eine Kopie seines am 23.11.1993 ausgestellten Inlandspasses vor, in der er mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Er ist in den Geburtsurkunden seiner 1993 geborenen Tochter und seines 1995 geborenen Sohnes, die im Januar 1996 ausgestellt worden sind, mit deutscher Nationalität eingetragen. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsamtes zur Ablegung eines Sprachtestes kam der Kläger nicht nach. Eine Entscheidung über seinen Antrag erging zunächst nicht. Der Kläger stellte daher im Juli 2015 abermals einen Aufnahmeantrag. Hierin gab er an, in seinem aktuellen Inlandspass vom 23.01.1998 mit deutscher Nationalität eingetragen zu sein. Er habe die deutsche Sprache vom Vater und vom Großvater vom 5. bis zum 15. Lebensjahr gelernt. Sein Vater und seine Großeltern väterlicherseits, der 1905 geborene L. H. und die 1920 geborene L2. H. , seien deutscher Volkszugehörigkeit gewesen. Er legte die Geburtsurkunde seines Vaters, geboren am 00.00.1937, vor. In der beigefügten Übersetzung ist die Nationalität des Vaters mit deutsch und die der Mutter mit russisch angegeben. In einer Abschrift seiner Geburtsurkunde vom 25.03.1976, ausgestellt am 01.11.1993, ist die Nationalität des Vaters H. F. L3. mit Deutsch angezeigt. Der Kläger legte Zertifikate vom 15.12.2015, ausgestellt von TELC X. , über seine Deutschkenntnisse – B1 - sowie die seiner Ehefrau vor. Das Ministerium für Innere Angelegenheiten in der Republik Krim/Verwaltung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten in der Russischen Föderation in Jalta, teilte dem Kläger unter dem 27.01.2016 mit, dass es ihm wegen der terroristischen Zustände und der Vernichtung des Stadtarchivs in Jenakiewo, Donezgebiet, nicht möglich sei, die vom Kläger benötigten Informationen über Repressionen und Verfolgungsmaßnahmen sowie über die Zugehörigkeit seines Vaters zur deutschen Nationalität zu bekommen. Des Weiteren legte der Kläger das Duplikat seiner Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt in Jenakijewo am 25.03.1976, vor, nach dem sein Vater deutscher Nationalität ist. Laut dem Innenministerium in Jalta vom 1.11.1993 ist die Kopie richtig. Unter dem 07.02.2016 teilte die Behörde des Innenministeriums der Russischen Föderation in Jalta mit, dass laut Informationen im Zentralen Archiv des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation der 1907 geborene Großvater des Klägers, L. L1. H. , deutscher Nationalität gewesen sei. Er sei am 00.06.1941 vom städtischen Militärkommissariat in Enakijewo einberufen worden und habe den militärischen Dienstgrad Rotgardist gehabt. Er gelte seit Dezember 1943 als vermisst. L. L1. H. sei mit einer deutschen Ehefrau verheiratet gewesen und habe ein Kind, den am 00.00.1937 geborenen F. L1. H. , gehabt. Weitere Archivdaten zu ihm bestünden nicht. Das Bundesverwaltungsamt lehnte mit Bescheid vom 26.04.2016 den Aufnahmeantrag des Klägers wegen des fehlenden Merkmals der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass sein 1907 geborener Großvater und seine Großmutter väterlicherseits sich zur deutschen Nationalität bekannt hätten. Für ein Vertreibungsschicksal, dem Personen bei einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterlegen gewesen seien, habe der Kläger keinerlei beweisgeeignete Unterlagen vorgelegt. In seinem Widerspruch gab der Kläger an, aus der Bescheinigung des Innenministeriums der Russischen Föderation gehe eindeutig hervor, dass sowohl sein Großvater als auch seine Großmutter väterlicherseits deutscher Nationalität gewesen seien. In der Geburtsurkunde seines Vaters seien die Nationalitäten der Großeltern nicht eingetragen gewesen. Die in Russland gefertigte Übersetzung sei insoweit falsch. Der Großvater des Klägers sei am 00.06.1941 als einfacher Soldat zum Wehrdienst einberufen worden. Nach den Erzählungen der Großmutter sei der Großvater im August 1941 verhaftet und in ein Arbeitslager verbannt worden, wo er 1943 verstorben sei. Seine Großmutter und sein Vater seien nicht in die Trudarmee verbannt worden, da sie sich in der Stadt Jenakijewo aufgehalten hätten, die vom 20.10.1941 bis zum 07.09.1943 von der Deutschen Armee belagert worden sei. Der Widerspruch des Klägers wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2016 zurückgewiesen. Der Kläger habe seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Die Kopie der Geburtsurkunde seines Vaters beruhe auf der am 13.06.1937 ausgestellten ursprünglichen Geburtsurkunde, in der die Namen der Eltern ohne einen Nationalitätsvermerk eingetragen gewesen seien. Die von ihm vorgelegte deutsche Übersetzung, wonach der Großvater väterlicherseits Deutscher und die Großmutter väterlicherseits Russin gewesen seien, stimme mit dem Originaldokument nicht überein. Der Kläger habe die falsche deutsche Übersetzung beigefügt, um die im Aussiedleraufnahmeverfahren benötigte deutsche Abstammungskette plausibel zu machen. Die von ihm vorgelegte Bescheinigung des Innenministeriums der Russischen Föderation für das Gebiet Jalta sei am 07.02.2016 ausgestellt worden und damit erst vor wenigen Monaten. Insofern könne dieses Schriftstück allenfalls darüber Auskunft geben, dass heute im Zentralen Archiv des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation eine Information über die angebliche deutsche Volkszugehörigkeit des während des Zweiten Weltkriegs verstorbenen Vaters väterlicherseits abgerufen werden könne. Diese Bescheinigung biete jedenfalls keinen tragfähigen Beweis dafür, dass sich der Großvater väterlicherseits zu Lebzeiten tatsächlich und für Dritte erkennbar zum deutschen Volkstum bekannt habe. Hiergegen spreche insbesondere, dass er laut Bescheinigung als Soldat zur Roten Armee einberufen worden sei und seit Dezember 1943 als vermisst gelte. Die wehrfähigen deutschen Männer seien damals nämlich in der Regel von den sowjetischen Behörden zur Trudarmee mobilisiert worden, weil sie für den Einsatz in der kämpfenden Truppe als unwürdig gegolten hätten. Im Falle der Großmutter väterlicherseits indizierten die Angaben, wonach die Großmutter gemeinsam mit dem Vater unbehelligt von Vertreibungsmaßnahmen im Gebiet Donezk habe leben können, ebenfalls das Fehlen eines für die sowjetischen Behörden offensichtlichen Bekenntnisses zur deutschen Volksgruppe. Dies lege auch die fehlerhafte Übersetzung der Geburtsurkunde mit dem Eintrag der Nationalität der Großmutter als Russisch nahe. Der Kläger hat am 14.09.2016 Klage erhoben und zum Nachweis seiner Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen einen Auszug vom 11.10.2016 aus dem Staatsregister über die staatliche Registrierung von Geburten laut Familiengesetzbuch der Ukraine vorgelegt. Hierin wird der Akteneintrag über die Geburt des Klägers, erstellt am 02.07.1961 (Nr. 000) und registriert am 13.12.2011, angezeigt und festgestellt, dass der Vater des Klägers deutscher Nationalität und die Mutter des Klägers russischer Nationalität gewesen sind. Der Kläger legt ein Schreiben des Ministeriums für Innere Angelegenheiten in der Republik Krim, Verwaltung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation in der Stadt Jalta, vom 10.08.2016 vor, laut dem es nicht möglich sei, Informationen über H. L. F1. aus den Archiven des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Ukraine zu bekommen. Man könne nur die Informationen aus dem Zentralen Archiv des Verteidigungsministeriums weitergeben. Danach sei der 1907 geborene L. F1. H. deutscher Nationalität gewesen sei. Er sei mit einer deutschen Volkszugehörigen verheiratet gewesen. Sein Kind sei der am 00.00.1937 geborene F. L4. H. gewesen. L. F1. H. sei 1941 verurteilt worden und im Dezember 1943 gestorben. Laut dem eingereichten Auszug des Verteidigungsministeriums ist H. L. L4. Soldat und Schütze gewesen. Er gilt seit Oktober 1941 als verschollen. Sein letzter Brief datiert vom 18.09.1941. In dem Urteil des Gerichts im Bezirk Dnipropetrowskyi vom 30.11.2016 wird festgestellt, dass der Vater des Klägers, geboren am 00.00.1937, deutscher Nationalität gewesen ist. In dem Beschluss des Bezirksgerichts Dnipropetrowskyi vom 15.02.2017 wird festgestellt, dass die Nationalitätszugehörigkeit des Großvaters des Klägers Deutsch gewesen sei. In einer Auskunft des Innenministeriums in der Republik Krim, Verwaltung des Innenministeriums der Russischen Föderation in der Stadt Jalta, vom 26.12.2016, wird mitgeteilt, dass der Großvater des Klägers am 00.06.1941 vom städtischen Militärkommissariat als gemeiner Soldat an die Front einberufen worden sei. Er sei aufgrund des verabschiedeten Erlasses des Präsidiums des Obersten Rates der Sowjetunion vom 28.08.1941 „Über die Umsiedlung von Deutschen aus dem Wolgagebiet“ im September 1941 als Person deutscher Nationalität verfolgt und ins Straflager nach Sibirien verbannt worden, wo er 1943 gestorben sei (nach Angaben des Zentralarchivs des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation sei er seit Dezember 1943 verschollen). Der Kläger reicht im Laufe des Klageverfahrens die Originalgeburtsurkunde des Großvaters sowie eine Geburtsurkunde des Klägers von 1996 im Original ein und trägt vor, weitere Urkunden insbesondere seine Originalgeburtsurkunde sowie ältere Inlandspässe oder Unterlagen seiner Großmutter väterlicherseits besitze er nicht mehr. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26.04.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid unter Einbeziehung seiner Ehefrau zu erteilen. 2. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt die Gründe in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, die Botschaft in Kiew habe mitgeteilt, es sei nicht möglich zu ermitteln, mit welcher Nationalität der Großvater des Klägers, geboren 1905 bzw. 1907 im Geburtsregister des Vaters des Klägers, geboren 1937, eingetragen gewesen sei. Denn sämtliche Archivunterlagen aus der Zeit vor 1941 befänden sich nicht mehr in der Stadt Mariupol, dem Geburtsort des Großvaters, sondern seien in das Zentralarchiv der Gebietshauptstadt Donezk ausgetragen ausgelagert worden. Von dort Auskünfte zu erhalten sei aufgrund der besonderen Umstände derzeit nicht möglich. In den Urteilen des Bezirksgerichts Dnipropetrowskyi sei von Änderungen der Geburtsbescheinigungen die Rede, was auf eine Änderung der Nationalität beim Vater wie auch beim Großvater schließen lasse. Ob es sich bei dem 1907 geborene Großvater des Klägers um einen deutschen Volkszugehörigen gehandelt habe, könne allerdings dahinstehen, da dieser, weil zuvor verstorben, die Stichtagsvoraussetzungen des 08.05.1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder des 31.03.1952 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG nicht erfülle (vgl. OVG NRW Urteil vom 27.08.2018 – 11 A 2663/17 –). Es bestünden auch Bedenken an der Nationalitätsangabe Deutsch im Inlandspass des Klägers, da diese auf einem Klarfeld und nicht – wie die übrigen Angaben - auf dem punktierten Untergrund stehe. Die Angaben über das Schicksal des Großvaters 1941 bis 1943 seien in den Archivbescheinigungen widersprüchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.04.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor zu bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Der Kläger kann nicht Spätaussiedler im Sinne des nur in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG sein. Nach dieser Vorschrift muss der Spätaussiedler von einer Person abstammen, die die Stichtagsvoraussetzungen des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder des 31. März 1952 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG erfüllt. Das ist nicht der Fall. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Er stammt nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen ab. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass Vorfahren des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass seine Eltern oder Großeltern deutsche Volkszugehörige gewesen sind. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nachgewiesen, von einem deutschen Volkszugehörigen abzustammen. Eine Originalgeburtsurkunde aus seinem Geburtsjahr, die seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen belegt, hat der Kläger nicht vorgelegt. Eine Erklärung, warum er diese nicht besitzt, hat er nicht gegeben. Ebenso fehlt eine Registerauskunft des Standesamtes von Jenakijewo, wo der Kläger mit seiner Familie bis 1990 gelebt hat. Zwar mag es inzwischen schwierig sein, eine entsprechende Auskunft zu erlangen, bei Stellung seines Aufnahmeantrags 1996 wäre es dem Kläger aber möglich gewesen. Die von ihm vorgelegten Geburtsurkunden sind sämtlich Zweitausfertigungen, die erst Jahre später erstellt worden sind, wobei der zeitliche Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren auffällt. Soweit der Kläger vorträgt, sein 1983 verstorbener Vater sei deutscher Volkszugehörigkeit gewesen, ergibt sich dies nicht aus der vorgelegten Originalgeburtsurkunde des Vaters aus dem Jahr 1937, da in dieser eine Nationalität seiner Eltern, also der Großeltern des Klägers, nicht vermerkt ist. Der Kläger hat auch nicht durch die erst im Laufe des Klageverfahrens durch das Bezirksgericht Dnipropetrowskyi am 30.11.2016 und 15.02.2017 ergangenen Beschlüsse nachgewiesen, dass sein Vater deutscher Volkszugehörigkeit gewesen ist. Denn diese Beschlüsse beruhen auf dem Gesetz „Nationale Minderheiten in der Ukraine“ und dem ukrainischen BGB, welche den Zweck verfolgen, den nationalen Minderheiten die Rechte auf freie Entwicklung zu garantieren, und legen die Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses zugrunde. Nach den ukrainischen Gesetzen sind die Staatsangehörigen berechtigt, ihre Nationalzugehörigkeit frei zu wählen und zu ändern. Das Bezirksgericht ist in seinem Feststellungsausspruch, wie sich aus der Begründung ergibt, dem Wunsch des Klägers auf freie Wahl seiner Nationalität gefolgt. Vorliegend geht es aber nicht um die freie Wahl der Nationalität nach der ukrainischen Gesetzeslage, sondern um die von den Vorfahren vermittelte Volkszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt. Diese ist durch die Beschlüsse des Bezirksgerichts, die neu ausgestellten Geburtsurkunden und Bescheinigungen des Ministeriums für die Innere Verwaltung nicht belegt. Die erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Personalkarte ist zum Nachweis der Abstammung ungeeignet. Der Kläger kann die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen auch nicht von den Großeltern väterlicherseits ableiten. Grundsätzlich erfasst der in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verwendeten Abstammungsbegriff zwar auch die Großeltern. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197 (199 ff., Rn. 14 ff.) = juris, Rn. 14 ff. Ob der insoweit in Betracht zu ziehende Großvater väterlicherseits deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, bedarf hingegen keiner weitergehenden Prüfung. Der Großvater väterlicherseits erfüllt nämlich, selbst wenn er deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG gewesen sein sollte, nicht die Stichtagsvoraussetzungen des 8.05.1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder des 31.03.1952 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG, denn er war bereits vorher – nach verschiedenen Angaben 1941 bzw. 1943 - verstorben. Einen Nachweis darüber, dass seine 1982 verstorbene Großmutter väterlicherseits deutscher Volkszugehörigkeit gewesen ist, hat der Kläger nicht erbracht. In der Geburtsurkunde des Vaters ist die Nationalität der Großmutter nicht angegeben. Amtliche Dokumente, die ihre deutsche Nationalität belegen, sind nicht vorgelegt worden. Personenstandsurkunden, wie Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Sterbeurkunde, Auszüge aus dem Personenstandsregister beim Standesamt und auch Kopien des Inlandspasses hat der Kläger nicht beigebracht., Die Auskunft des Innenministeriums der Russischen Föderation in Jalta vom 07.02.2016, dass die Großmutter Deutsche gewesen war, ist ohne nähere Feststellungen einer standesamtliche Registrierung erfolgt und schon von daher nicht nachvollziehbar. Schließlich spricht gegen die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen auch das fehlende Vertreibungsschicksal der Vaters und der Großeltern des Klägers. Diese wohnten Zeit ihres Lebens in Jenakijewo, wo der Großvater rekrutiert wurde und die Großmutter mit dem Vater wohnen blieb. Eine Aufnahme in die Trudarmee, der die überwiegende deutschstämmige Bevölkerung ausgesetzt worden war, ist der Familie des Klägers erspart geblieben. Dass der Großvater angeblich kurz nach Aufnahme in die Rote Armee verhaftet worden sein soll und in der Trudarmee verstorben ist, hat der Kläger nicht durch entsprechende Unterlagen belegt. Sein diesbezüglicher Vortrag entspricht auch nicht den Auskünften des Verteidigungsministeriums. Da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, entfällt auch der Anspruch auf Einbeziehung seiner Ehefrau in diesen Bescheid gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Der Antrag, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu erklären, hat keinen Erfolg, da die Kosten des Vorverfahrens nicht zu erstatten sondern vom Kläger selbst zu tragen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) für jeden der Klageanträge. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.