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Urteil

7 K 2333/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0212.7K2333.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist am 00.00.0000 in Krasnoturjink bei Swerdlowsk in Russland geboren. Seine Eltern waren der am 00.00.0000 geborene Herr J. Egorowitsch L. und die am 00.00.0000 geborene Frau F. K. L. , geb. C. . Beide Elternteile sind im Antragsformular als deutsche Volkszugehörige mit deutscher Umgangssprache angegeben. 3 Mit Datum vom 12.12.1990 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Er verstehe und spreche die deutsche Sprache. Im Elternhaus habe er von Beginn an Deutsch, ab dem 5. Lebensjahr Russisch gesprochen. Außerdem habe er Deutschuntrreicht in der Mittelschule und an der Hochschule gehabt. Heute spreche er selten Deutsch und häufig Russisch. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Unter dem 23.01.1996 erteilte das BVA dem Kläger wie seiner Schwester N. (*00.00.0000) und seiner Tochter K1. (*00.00.0000) einen Aufnahmebscheid, in den die Nichte K2. (* 00.00.0000) einbezogen war. Nach der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet im November 1998 unterzog sich der Kläger am 30.11.1998 in der seinerzeitigen Außenstelle Dranse (Wittstock/Dosse) des BVA einem Sprachtest. Hierbei war nach der Bewertung der Sprachtesterin eine Verständigung mit dem Kläger auf Deutsch kaum möglich. Der Kläger habe nur einzelne Wörter verstanden und zu sprechen vermocht. Mit Bescheid vom 19.01.2000 lehnte das Zentrale Ausgleichsamt Bayern beim Landratsamt Fürth den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 26.04.2000 als unbegründet ab. Das Urteil ist rechtskräftig. 4 Unter dem 16.03.2001 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens. Zur Begründung verwies er auf eine grundlegende Neubewertung des Bestätigungsmerkmals Sprache durch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2000. Mit Bescheid vom 03.09.2001 lehnte das Zentrale Ausgleichsamt Bayern diesen Antrag ab. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die zu einem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens führe, liege nicht vor. Änderungen der Rechtsprechung bewirkten keine Änderung der Sach- und Rechtslage. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 27.03.2002 ab. Auch dieses Urteil ist rechtskräftig. 5 Mit Schreiben seines seinerzeitigen Verfahrensbevolmächtigten vom 13.01.2014 beantragte der Kläger beim nunmehr zuständigen BVA unter Hinweis auf das 10. BVFG-Änderzngsgesetz erneut das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. 6 Mit Bescheid vom 18.07.2017 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes seien auf den Kläger nicht anwendbar, weil er vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereist sei. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. 7 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, den er nicht begründete. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2018 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Behörde bekräftigte die Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 22.02.2018. 9 Der Kläger hat am 22.03.2018 Klage erhoben. Er stamme ausweislich seiner Geburtsurkunde beiderseits von deutschen Volkszugehörigen ab. Er verweist auf ein Sprachtest-Formular vom 17.12.1998 der Landesaufnahmestelle des Freistaates Bayern. In diesem ist angegeben, der Kläger verstehe ausreichend Deutsch und seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gesopräch aus. In dem Formular ist handschriftlich vermerkt: „Nach Angaben d. Antragstellers nur bis 6 Jahre m. Mutter Deutsch gesprochen, danach nur noch russisch (deutsch zu sprechen war nicht mögl. wg. Repressalien, ganz allg.). Seit Ausreise d. Tochter kein Deutsch mehr gesprochen, ungeübt, kein Dialekt vorhanden, auch kein mundartl. Klang. Selbst etwas Deutsch gelernt.“ Das Bayerische Verwaltunsgericht Ansbach habe den ersten Wiederaufgreifensantrag lediglich mit der Begründung abgelehnt, es sei keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Dies sei nunmehr mit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes aber der Fall. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 18.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2018 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Da der Kläger 1998 Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden habe, finde die seinerzeit geltende Rechtslage Anwendung. Durch das 10. BVFG-Änderungsetz sei keine Rechtsänderung zu seinen Gunsten eingetreten. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage ist nicht begründet. 18 Der Bescheid des BVA vom 18.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des mit Bescheid des Zentralen Ausgleichsamtes Bayern vom 19.01.2000 – rechtskräftig bestätigt durch Urteil des VG Ansbach vom 26.04.2000 – abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG liegen nicht vor. 20 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann der Kläger nicht geltend machen. Insbesondere hat sich die Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht zugunsten des Klägers geändert. Für den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich weiterhin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet im November 1998 maßgeblich, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -. 22 Die Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. Änderungsgesetz eingeführt hat, haben deshalb keine Geltung für Bewerber, die – wie die Klägerin – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Dies gilt insbesondere auch für die Erleichterungen in sprachlicher Hinsicht. 23 Die Voraussetzungen des hiernach anzuwendenden § 6 Abs. 2 BVFG 1993 erfüllt der Kläger – bezogen auf den Zeitpunkt der Einreise im November 1998 – nicht. Nach dieser Vorschrift war deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte (Nr. 1), wem seine Eltern bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten (Nr. 2) und wer sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hatte oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (Nr. 3). Dass diese Voraussetzungen jedenfalls im Hinblick auf das Erfordernis nach Nr. 2 nicht vorlagen, hat das VG Ansbach mit dem bereits angesprochenen Urteil vom 26.04.2000 rechtskräftig festgestellt. Eine Uminterpretation des Urteils in dem Sinne, dass das Gericht seinerzeit davon ausgegangen sei, die Sprachfertigkeiten des Klägers seien ausreichend, rechtfertigt kein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Sie hätte seinerzeit durch Rechtsmittel geltend gemacht werden können (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Dessen ungeachtet war es gerade die fehlende Sprachvermittlung, die für das Gericht entscheidungstragend war. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, es habe die Sprachkenntnisse für ausreichend erachtet, scheint auf einer Formulierung des Tatbestandes des Urteils zu beruhen. 24 Auch der in § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geregelte Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liegt nicht vor. Danach ist das Verfahrens wiederaufzugreifen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. 25 Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist zulässig, wenn ein bisher nicht existentes oder nicht erreichbares Beweismittel verfügbar ist, das in Verbindung mit dem Antragsvorbringen geeignet erscheint, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Hierbei ist es Sache des Betroffenen, die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen. Dafür genügt es, wenn ein anderer Ausgang des Verwaltungsverfahrens möglich erscheint, die Behörde also auf der Grundlage des neuen Beweismittels zu einem günstigeren Ergebnis kommen könnte, 26 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 51 Rn. 14, 35; BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 8 C 75/80 -. 27 Hierfür ist nicht ansatzweise etwas erkennbar. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis auf das 10. Änderungsgesetz und die Auslegung der alten Sprachtestprotokolle in seinem Sinne. 28 Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG hat das BVA ermessensfehlerfrei abgelehnt. Auf die Begründung des Bescheides vom 18.07.2017, der das Gericht folgt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 31 Rechtsmittelbelehrung 32 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 33 34 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 35 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 36 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 37 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 38 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 39 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 40 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 41 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 42 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 43 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 44 Beschluss 45 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46 5.000,00 Euro 47 festgesetzt. 48 Gründe 49 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 50 Rechtsmittelbelehrung 51 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 52 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 53 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 54 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 55 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.