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Urteil

7 K 1636/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0212.7K1636.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des zweigeschossigen Wohngebäudes Gemarkung T1. , Flur 0, Flurstück 000, C.------straße 00, 00000 C1. -T1. . Zwischen den Beteiligten herrscht seit 2017 Streit über Maßnahmen der Beklagten mit dem Ziel der Ungezieferbekämpfung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 7 K 12582/17 verwiesen. 3 Mit Ordnungsverfügung vom 19.02.2018 ordnete die Beklagte unter Hinweis auf § 16 Abs.1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 7 Abs. 1 des Wohnungsaufsichtsgesetzes NRW (WAG NRW) für Donnerstag, den 01.03.2018, 10,00 Uhr die Besichtigung des o.a. Hauses an. Mitarbeitern des Ordnungsamtes, der Bauaufsicht und Polizeibeamten sei der Zutritt zum Grundstück und zu allen Räumen des Hauses zu gewähren. Für den Fall der Nichtbeachtung drohte die Beklagte gemäß §§ 55, 57 Abs. 1 Ziff. 2, 58 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 63 Abs. 1 VwVG NRW die zwangsweise Öffnung der Haustür an und setzte diese aufschiebend bedingt fest. Es lägen nach einer Entrümpelung und Schädlingsbekämpfung erneut Anwohnerbeschwerden vor, die wieder auf eine vermehrte Rattenpopulation und Vermüllung des Hauses schließen ließen. Die Zustellung der Ordnungsverfügung erfolgte am 19.02.2018. 4 Die Klägerin hat am 26.02.2018 Klage erhoben. 5 Sie verweist auf Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ordnungsverfügung. Eine Rattenpopulation und eine Vermüllung des Hauses bestreitet die Klägerin. Bei dem Gebäude handele es sich nicht um ein „Einfamilienhaus“, sondern um eine Altbau-Villa (Entstehungszeit etwa Jugendstil) im Dreieck C.------straße , F.-------weg und Bahnlinie Köln-Bonn. Der F.-------weg bzw. dessen Verlängerung führten vorbei an Schloss F1. (samt Park) weiter direkt an den Rhein zur früheren Residenz des königlich-schwedischen Botschafters. Für das WAG NRW sei das Ordnungsamt der Beklagten nicht zuständig. Es sei nur ein Fenster des Hauses durch Unwetter beschädigt. Dies zu beheben sei ohne weiteres möglich. Eine Heizungsanlage und Kohlen befänden sich im Keller; Strom- und Wasseranschlüsse seien vorhanden und könnten auch betrieben werden. Ein Elektroherd stehe im Dachgeschoss. Mitarbeiter der Bauaufsicht hätten das Objekt bereits besichtigt. Eine funktionierende Kaminanlage sei an der Südseite des Gebäudes vorhanden. 6 Sämtliche Stellen in Warschau und Berlin würden in Kenntnis gesetzt. Art. 96 der polnischen Verfassung von 1921 enthalte lediglich Beschränkungen zur Führung von Titeln; die Adelsvorrechte als solche seien weder eingeschränkt noch abgeändert worden. Das Völkerrecht komme unmittelbar zur Anwendung. 7 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 8 die Ordnungsverfügung vom 19.02.2018 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie tritt der Klage entgegen und verweist auf das Ergebnis der durchgeführten Ortsbesichtigung. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren 7 K 12582/17 und 7 K 73/18 nebst der vorangegangenen Verfahren 7 K 6454/17, 7 L 1999/17, 7 L 468/18 und 7 L 2889/17 einschließlich beigezogener Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Entscheidung ergeht, obwohl die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. 15 Die Klage ist nicht begründet. 16 Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist die zuständige Behörde befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Infektionsgefahren die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen. In Ausübung dieser Befugnis sind die Beauftragen der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, Grundstücke, Räume etc. zugänglich zu machen 17 (§ 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 IfSG). Die hierdurch begründete Befugnis der Behörde schließt die Berechtigung ein, die Besichtigung als Mittel der Gefahrerforschung durch Verwaltungsakt vollziehbar festzusetzen. Ihre Voraussetzungen waren gegeben, nachdem ernstzunehmende Anhaltspunkte vorlagen, dass nach der ersten Entrümpelungs- und Schädlingsbekämpfungsaktion sich erneut infektionsrechtlich unhaltbare Zustände in dem Haus eingestellt hatten. Diese wurden durch das Ergebnis der am 01.03.2018 durchgeführten Ortsbesichtigung rückblickend eindrucksvoll bestätigt. Auf den Vermerk und die Fotodokumentation Bl. 401-415 des Verwaltungsvorgangs wird Bezug genommen. 18 Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände gegen die Ordnungsverfügung liegen sämtlich neben der Sache und zeigen keinen erkennbaren Bezug zur hier einzig entscheidungserheblichen Frage der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. 19 Die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung des Zwangsmittels beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW). 20 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 22 Rechtsmittelbelehrung 23 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 24 25 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 26 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 27 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 28 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 29 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 30 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 31 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 32 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 33 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 34 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 35 Beschluss 36 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37 500,00 € 38 festgesetzt. 39 Gründe 40 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). 41 Rechtsmittelbelehrung 42 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 43 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 44 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 45 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 46 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.