Soweit der Kläger die Klage zrückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides des Bundesamtes vom 08.03.2017 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ghana vorliegt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu ¾ und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1971 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 06.05.2014 - von Belgien kommend – in das Bundesgebiet ein und beantragte am 16.05.2014 die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 05.01.2017 trug der Kläger vor, er habe Ghana am 07.04.2014 mit dem Flugzeug nach Belgien verlassen. Er sei mit Reisepass und einem von der deutschen Botschaft in Accra für den Schengen Raum ausgestellten Visum ausgereist. Die belgischen Behörden hätten ihn in Abschiebehaft genommen und am 06.05.2014 nach Deutschland überstellt. Zur Begründung seines Asylantrages trug er vor, dass er im Jahre 2008/2009 in einem Vorort (Tema West) von Accra mit Genehmigung der Baugesellschaft U. ein Haus errichtet habe, in dem er mit seiner Frau und seinen Kindern gelebt habe. Im Januar 2014 habe er sich in Kanada aufgehalten. Am 22.01.2014 habe ihn seine Frau in Kanada angerufen und ihm davon berichtet, dass die U. Wohnhäuser in dem Vorort – auch das des Klägers – abreißen wolle. Er habe dann von Kanada bei der U. angerufen, ein Angestellter der U. habe ihm telefonisch versichert, dass sein Haus von dem geplanten Abriss nicht betroffen sei. Nachdem ihm seine Frau am 23.01.2014 nochmals telefonisch mitgeteilt hatte, dass ihr Haus doch abgerissen werden solle, habe er sich von einem Angestellten der U. am 23.01.2014 nochmals telefonisch versichern lassen, dass ihr Haus nicht abgerissen werde. Trotz der Zusagen der U. sei ihr Haus abgerissen worden. Die Hilfsorganisation Nadmo habe seiner Frau und seinen 4 Kindern dann eine Unterkunft in einem Zelt zur Verfügung gestellt. Er – der Kläger – sei dann am 02.02.2014 nach Ghana zurückgekehrt und habe sich an die für den Vorort zuständige Parlamentsabgeordnete Frau Naa Irene Torshie Addo gewandt. Er habe dann mit anderen Betroffenen einen 12 km langen Protestmarsch organisiert, der von der Polizei und Militär gewaltsam aufgelöst worden sei. Es seien auch Schüsse gefallen. Die Protestbewegung habe die Zerstörung der Häuser auch dem Parlament vorgetragen. Das Parlament habe am 05.03.2014 zu einer Anhörung geladen. Am 10.03.2014 habe das Parlament die zerstörten Häuser besichtigt. Die U. habe alle Vorwürfe bestritten. Das Parlament habe die U. dazu verpflichtet, den vom Abriss betroffenenen Personen Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Bei diesen Unterkünften habe es sich nur um Zelte gehandelt. Die U. sei dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Stattdessen sei Polizei und Militär gekommen und habe die Leute aus den Zelten der Hilfsorganisation Namdo vertrieben. Am 31.03.2014 sei dann ein Soldat zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass man beabsichtige, ihn zu verhaften. Der Soldat sagte, ich hätte Glück, weil der zuständige Kommissar noch eine Woche Urlaub gehabt habe. Der Soldat, den er persönlich nicht gekannt habe, habe ihm dann einen Befehl („Order Letter“) von der Polizei gegeben, auf dem sein Name gestanden habe. Er habe dann ein Flugticket nach Belgien gebucht und sei ausgereist. Seine Familie lebe noch in Ghana. Die Polizei habe nicht alle Eigentümer der zerstörten Häuser verhaften wollen, sondern nur die Aktivisten der Protestbewegung wie ihn – den Kläger -. Er leide zudem ausweislich der Bescheinigung des Augenarztes M. vom 06.01.2017 an einer Augenkrankheit, deren Behandlung in Ghana nicht möglich sei. Im Jahre 2015 sei ihm das linke Auge amputiert worden. Die eingesetzte Glasprothese müsse jährlich ausgewechselt werden. Am rechten Auge bestehe ein Risiko für Glaukom. Deshalb sei eine lebenslange augeninnendrucksenkende Therapie mit Augentropfen und eine durchschnittliche vierteljährliche augenärztliche Kontrolluntersuchung notwendig. Mit Bescheid vom 08.03.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete es auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 22.03.2017 Klage erhoben. Zur Begründung weist er unter Vorlage weiterer ärztlicher Bescheinigungen auf seine Augenerkrankung hin. Bei einer Rückkehr nach Ghana drohe er, vollständig zu erblinden. Die Auswechselung seiner Prothese im linken Auge sei in Ghana nur eingeschränkt möglich. In Ghana gebe es nur eine Okularistin am staatlichen Krankenhaus L. C. in Accra, die Auswechselungen von Augenprothesen vornehme. Für sein rechtes Auge sei Glaukom diagnostiziert. Diese Krankheit müsse lebenslang durch augeninnendrucksenkende Medikamente und vierteljährliche augenärztliche Kontrolluntersuchungen behandelt werden. Werde seine Glaukomerkrankung nicht behandelt, sei damit zu rechnen, dass er in einem Zeitraum von Monaten bis zu wenigen Jahren auch am rechten Auge erblinden werde. Die medizinische Behandlung der Glaukomerkrankung in Ghana sei unzureichend. Sie sei für ihn auch nicht zu finanzieren. Die Behandlung der Glaukomerkrankung sei vom staatlichen Krankenversicherungsschutz des NHIS nicht umfasst. An Glaukom erkrankte Personen hätten die Behandlung in Ghana privat zu finanzieren. Dies sei für ihn nicht möglich. Nach einem Bericht auf der Seite ghanaweb.com vom 11.03.2015 betrügen die Kosten für die Glaukombehandlung in Ghana monatlich ca. 48,00 €. Dieser Betrag entspreche fast der Hälfte des monatlichen Durchschnittseinkommens in Ghana. Eine Finanzierung der Glaukombehandlung durch seine Familie sei nicht möglich. Seine Ehefrau lebe zwar mit seinen Kindern noch in Accra. Sie erwirtschafte aber keine Einkommen. Vielmehr sei sie auf Geldzahlungen durch ihn angewiesen. Seine Mutter lebe in Togo. Sein Vater sei verstorben. Es lebten noch 4 Geschwister. Ein Bruder und eine Schwester wohnten in Togo, eine weitere Schwester lebten in den USA. Die dritte Schwester lebe in Hohoe und arbeite als Friseuse. Sie müsse aber noch ein Kind unterhalten. Seine Großfamilie lebe in G. vom Ackerbau und habe kein ausreichendes Einkommen. Das ihm in Deutschland verordnete Medikament Monoprost werde auf der Liste der staatlichen Krankenversicherung NHIS nicht geführt. Das auf der Drug-List geführte Medikament Timolol werde nicht mehr verordnet, weil es nach zweijähriger Anwendung seine Wirksamkeit verliere. An seinem rechten Auge müsse zudem eine Cataract-Operation durchgeführt werden. Der Krankheitszustand an seinem rechte Auge habe sich ausweislich der ärztlichen Stellungnahme der Universitätsklink L1. vom 10.10.2018 noch verschlimmert. Es müsse erst noch eine Borreliose-Infektion abgeklärt werden, bevor die Cataract-Operation durchgeführt werden könne. Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlungs teilweise zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Bundesamtes vom 08.03.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ghana vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese zu dem Termin ordnungsgemäß mit dem Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurden, dass das Gericht auch bei ihrem Ausbleiben verhandeln und entscheiden kann. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzstellen. Die Klage im Übrigen ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte in seinem Fall das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ghana feststellt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielland wesentlich verschlechtern würden, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 -, juris. Die zielstaatsbezogenen Gefahren müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 – 10 C 10.09 -, juris. Dies ist beim Kläger der Fall. Ihm droht bei einer Rückkehr nach Ghana die vollständige Erblindung. Dem Kläger wurde bereits im Jahre 2015 in Deutschland das erblindete linke Auge amputiert. Am rechten Auge leidet er ausweislich der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen an Glaukom und grauem Star (Cataract). Bei der Glaukom-Erkrankung handelt es sich um eine lebenslang behandlungsbedürftige Augenerkrankung. Bleibt sie unbehandelt, ist zu erwarten, dass das betroffene Auge wegen eines zu hohen Augeninnendrucks innerhalb von Monaten bis zu wenigen Jahren irreversibel erblindet. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger die zu Erhaltung der Sehkraft an seinem rechten Auge erforderliche medizinische Behandlung seiner Glaukombehandlung in Ghana nicht erhalten wird. Es kann offen bleiben, ob die in Ghana – namentlich in privaten Krankenversorgungseinrichtungen – angebotenen Versorgungsleistungen eine medizinisch ausreichende Behandlung der Glaukomerkrankung gewährleisten. Der Kläger wird jedenfalls aus finanziellen Gründen keinen Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Behandlung erhalten. Die Behandlung von Glaukom-Erkrankungen ist nicht Teil des Leistungspaketes der staatlichen Krankenversicherung NHIS in Ghana. Sie muss deshalb von den erkrankten Personen privat finanziert werden, vgl. NHIS (2019): Benefits Package, http://www.nhis.gov.gh/benefits.aspx2 ; Bericht in der Zeitschrift „Development and Cooperation“ vom 24.09.2018, http://www.Dande.eu/en/article/many-people-ghana-go-blind-glaucoma-because-they-have-no-access-treatment . Für den Kläger ist eine Behandlung seiner Glaukomerkrankung in Ghana aus privaten Mitteln nicht zu finanzieren. Nach einem Bericht auf der Seite ghanaweb.com vom 11.03.2015 betragen die Kosten für die Glaukombehandlung in Ghana monatlich ca. 260,00 Cedi/Gh. Dies entspricht umgerechnet ca. 48,00 € pro Monat und damit rund 578,00 € Behandlungskosten im Jahr. Dieser Betrag macht fast die Hälfte des Jahresdurchschnittseinkommens in Ghana aus. Dieses betrug laut statistischem Bundesamt, vgl.:https://www.destastis.de/DE/ZahlenFakten/LaenderRegionen/Internationales/DatennachThema/Basistabelle, im Jahre 2017 1.490 USD, umgerechnet ca. 1.241,00 €. Bei einer Rückkehr nach Ghana wäre der Kläger zusätzlich wiederholt finanziell belastet durch die Kosten für den jährlich durchzuführenden Wechsel der Prothese im linken Auge, weil die Versorgung mit Augenprothesen – wie auch die Glaukombehandlung – nicht vom Leistungspaket der staatlichen Krankenversicherung NHIS umfasst ist, vgl. NHIS (2019): Benefits Package, http://www.nhis.gov.gh/benefits.aspx2 . Zu diesen Kosten kommen noch hinzu die Aufwendungen für die am rechten Auge des Klägers vorzunehmende Cataract-Operation in Höhe von 475,00 Cedei/gh (rund 85,00 €), von denen die staatliche Krankenversicherung NHIS nur rund 40-50 % übernimmt, vgl. Brian Holden Vision Institute (2017: Ghana Primary Eyecare Feasibility Assessment,https://d2fyyic8pcxcmc.cloudfront.net/documents/187-5908-bhvi-ghana-report.pdf,25. Selbst wenn der Kläger bei einer Rückkehr nach Ghana einer Beschäftigung nachgehen könnte, die ihm die Erzielung eines durchschnittlichen Erwerbseinkommens ermöglichen würde, wäre es ihm unter Berücksichtigung seiner weiteren Lebenshaltungskosten finanziell nicht möglich, Zugang zu einer ausreichenden Behandlung seiner Glaukomerkrankung zu erhalten. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass seine Familie nicht in der Lage ist, ihn bei der Finanzierung der Glaukombehandlung zu unterstützen. Die Ehefrau des Klägers lebt zwar mit seinen Kindern noch in Accra. Sie erwirtschaftet aber kein Einkommen. Vielmehr ist sie auf Geldzahlungen durch den Kläger angewiesen. Die Mutter des Klägers lebt nach Angaben des Klägers in Togo. Sein Vater ist verstorben. Von seinen vier Geschwistern leben ein Bruder und eine Schwester in Togo, eine weitere Schwester lebt in den USA. Die dritte Schwester lebt in Hohoe und arbeitet als Friseuse. Sie muss aber noch ein Kind unterhalten. Seine Großfamilie lebt in G. vom Ackerbau und hat nach Angaben des Klägers kein ausreichendes Einkommen. Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung waren in dem für die gerichtliche Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben, weil im Falle des Klägers aus den oben genannten Gründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben ist. Das in Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamtes angeordnete behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG ist ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben, weil im Falle des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Die in Ziff. 7 des angefochtenen Bundesamtsbescheides geregelte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1 AufenthG, die wegen der Unvereinbarkeit eines allein auf einer gesetzgeberischen Entscheidung beruhenden gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes mit Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG im Wege europarechtskonformer Auslegung als – konstitutiver – Erlass eines behördlichen befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verstehen ist und deshalb mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28/16 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3/17 u.a. -, juris, Rn. 71, 72, ist ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben, weil es das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.