Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der Widerspruchsverfahren zu den Widersprüchen unter dem 09.11.2016 der Klägerin zu 1) mit den Zeichen 000000000000-X-00/00, 000000000000-X-000/00 und 000000000000-X-000/00 eine Kostengrundentscheidung dahingehend zu treffen, dass die Beklagte die Kosten zu einem Anteil von 91 % trägt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen diese zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser alleine. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 27,5 %, der Kläger zu 2) zu 50 % und im Übrigen die Beklagte selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eltern ihres am 00.00.2007 geborenen Sohnes J. und ihrer am 00.00.2008 geborenen Tochter M. . Die Tochter M. besuchte ab dem 01.01.2012 bis zum 31.07.2015 die städtische Kindertageseinrichtung T. . In der verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen vom 08.02.2012 gab die Klägerin zu 1) an, dass sie selbständig sei. Die Kläger legten Bescheide des Jobcenters S. -T1. vom 26.11.2011 zu bewilligten Leistungen im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.04.2012 vor. Die Beklagte setzte per vorläufigen Beitragsbescheiden vom 14.02.2012, 16.05.2012 und 23.05.2013 zunächst monatliche Elternbeiträge für die Betreuung der Tochter M. im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2012, vom 01.08.2012 bis zum 31.07.2013 sowie vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 in Höhe von 25,00 € fest. In der Folgezeit legten die Kläger weitere Bescheide des Jobcenters S. -T1. zu den Bewilligungszeiträumen für die Jahre 2012 und 2013 vor. Mit Schreiben vom 09.12.2014 und 03.02.2015 erbat die Beklagte von der Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie von den Klägern direkt zur abschließenden Berechnung der Elternbeiträge die Vorlage der Steuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013. Mit weiterem Schreiben vom 09.08.2016 bat sie zusätzlich um Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2014 sowie um Vorlage der Bescheide des Jobcenters ab dem 01.01.2014. Hierin kündigte sie an, dass die Kläger der höchsten Einkommensgruppe zugeordnet würden, wenn die Unterlagen nicht bis zum 30.09.2016 vorgelegt werden sollten. Die Beklagte setzte mit Bescheiden vom 14.10.2016 den Elternbeitrag für die Betreuung der Tochter M. gegenüber den Klägern aufgrund von Nichtbeachtung der Mitwirkungspflicht gem. § 23 KiBiz NRW i. V. m. der Beitragssatzung auf monatlich 197,00 € (Stufe 12) für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2014 sowie für die Beitragsjahre 2012 bis 2013 fest. Am 27.10.2016 gingen bei der Beklagten weitere Einkommensunterlagen aus den Jahren 2012 bis 2015 ein. Steuerbescheide legten die Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Unter dem 04.11.2016 bat die Beklagte nochmals um Vorlage der Steuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2014 und um Vorlage der geänderten Bescheide des Jobcenters bis zum 11.11.2016. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2016 bestellte sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1) als Bevollmächtigte, legte eine schriftliche Vollmacht vor und erhob im Namen der Klägerin zu 1) Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 14.10.2016 hinsichtlich der Beitragsjahre 2012 bis 2014. Den Steuerbescheid für das Jahr 2014 legte die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 14.11.2016 der Beklagten vor. Mit Schreiben vom 16.11.2016 forderte die Beklagte die Vorlage der Steuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 erneut an. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger übersandte Jobcenterbescheide aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 sowie eine Verdienstbescheinigung des Klägers zu 2). Am 20.11.2016 teilte die Prozessbevollmächtigte der Kläger schriftlich mit, dass aufgrund der Selbstständigkeit erstmalig Einkommen im Jahr 2014 erzielt worden sei. Entsprechend sei erstmalig für das Steuerjahr 2014 die Festsetzung der Einkommenssteuer beantragt worden. Unter dem 24.11.2016 gab die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich des Beitragszeitraums vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 vollumfänglich statt. Für das Beitragsjahr 2013 gab sie dem Widerspruch teilweise statt und setzte fest, dass es bei der ursprünglichen monatlichen Elternbeitragspflicht in Höhe von 25,00 € bleibt. Für die Beitragszeit vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2014 gab sie teilweise statt und setzte den monatlichen Elternbeitrag auf 34,00 € fest. Aufgrund der eingereichten Einkommensunterlagen ging die Beklagte für das Jahr 2012 von einem Gesamteinkommen in Höhe von 14.847,00 € aus und stellte demgemäß fest, dass die Klägerin zu 1) in die erste Einkommensgruppe (bis 16.000,00 €) einzustufen sei. Für das Beitragsjahr 2013 habe die Klägerin zu 1) ein Gesamteinkommen in Höhe von 19.198,65 € nachgewiesen und für das Jahr 2014 liege aufgrund des eingereichten Steuerbescheides ein Gesamteinkommen in Höhe von 27.280,00 € vor. Sie stufte die Klägerin zu 1) insoweit in die dritte Einkommensgruppe (bis 30.000,00 €) ein. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragte mit Schreiben vom 16.12.2016 bei der Beklagten, unter Vorlage ihrer Vergütungsrechnungen die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären und die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Mit Bescheid vom 09.01.2017 lehnte die Beklagte die Feststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich hierbei um die Höchstbeträge hinsichtlich der Elternbeiträge aufgrund von fehlender Mitwirkung der Kläger gehandelt habe. Dies hätte auch seitens der Kläger ohne Zuziehung eines Bevollmächtigten geklärt werden können. Die Kläger haben am 10.02.2017 Klage erhoben. Sie machen insbesondere geltend, dass ihre Prozessbevollmächtigte bereits seit dem Jahr 2014 bevollmächtigt sei und meinen, dass die Vorschriften der § 13 Abs. 3 SGB X und § 7 Abs. 1 VwZG einschlägig seien. Die Beklagte habe sich in der Angelegenheit nicht an die Prozessbevollmächtigte gewandt. Die Bescheide vom 14.10.2016 seien wegen Nichtbeachtung des § 28 VwVfG rechtswidrig. Im Verwaltungsrecht seien die Kläger nicht rechtskundig. Die Vorlage einer schriftlichen Bevollmächtigung sei nur nach Aufforderung zwingend. Mit Empfangsbestätigung vom 04.12.2014 habe die Beklagte die Prozessbevollmächtigte der Kläger durch konkludentes Handeln akzeptiert. Außerdem seien mit der Empfangsbestätigung auch die Einkommensnachweise der Kläger für die Jahre 2010 bis 2012 und mit Schreiben vom 08.12.2014 die Bescheide der Jahre 2012 und 2013 eingereicht worden. Die Festsetzungsbescheide vom 14.10.2016 seien bei genauerem Aktenstudium vermeidbar gewesen. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, hinsichtlich der Widerspruchsverfahren zu den Widersprüchen unter dem 09.11.2016 mit den Zeichen 000000000000-X-000/00, 000000000000-X-000/00 und 000000000000-X-000/00 eine Kostengrundentscheidung dahingehend zu treffen, dass die Beklagte die Kosten zu tragen hat sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2017 zu verpflichten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hinsichtlich der Widersprüche unter dem 09.11.2016 mit den Zeichen 000000000000-X-000/00, 000000000000-X-000/00 und 000000000000-X-000/00 als notwendig festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig gewesen sei, da der Sachverhalt keine besondere Schwierigkeit darstelle. Die Kläger seien ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, sodass die Elternbeiträge aufgrund fehlender Einkommensunterlagen in die Höchststufe festgesetzt worden seien. Trotz mehrfacher Aufforderung hätten die Kläger nicht die erforderlichen Einkommensunterlagen vorgelegt. Auch die unter dem 27.10.2016 vorgelegten Unterlagen für die Jahre 2012 bis 2015 hätten noch nicht ausgereicht, da unter dem 04.11.2016 weitere Unterlagen angefordert worden seien. Eine Vollmacht der Prozessbevollmächtigten der Kläger sei zunächst nicht eingereicht oder nachgewiesen worden. Erstmalig mit Widerspruch vom 09.11.2016 sei die anwaltliche Vollmacht eingereicht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder die Kläger noch ihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2019 erschienen sind. Die Kläger wurden ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Unter Berücksichtigung des Klagebegehrens gem. § 88 VwGO war der wörtlich gestellte Klageantrag auf Übernahme geltend gemachter Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 659,26 € dahingehend auszulegen, dass darin nicht schon die Verpflichtung auf die Festsetzung der Kosten in der genannten Höhe liegt. Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren bislang keine Kostengrundentscheidung hinsichtlich der streitgegenständlichen Vorverfahren getroffen. Da eine solche Kostengrundentscheidung jedoch vor der konkreten Kostenfestsetzung erfolgt, ist bei sachgerechter Auslegung der Klageanträge davon auszugehen, dass die Kläger zunächst zulässigerweise eine zu ihren Gunsten ausfallende Kostengrundentscheidung beantragen. Denn die Kostenfestsetzung erfolgt als dritter Verwaltungsakt nach Kostengrundentscheidung und nach der Entscheidung hinsichtlich der Frage zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren, vgl. BVerwG,Urteil vom 20.05.1987 – 7 C 83/84, juris. Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist teilweise zulässig und teilweise begründet. Die Klage ist nur hinsichtlich der Klägerin zu 1) zulässig. Im Übrigen ist sie unzulässig. Statthaft ist gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich beider Klageanträge jeweils die Verpflichtungsklage. Sowohl die geltend gemachte, zugunsten der Klägerin zu 1) ausfallende Kostenlastentscheidung, als auch die begehrte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren stellen für die Klägerin zu 1) begünstigende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.08.1987 – 8 C 129.84, juris m. w. N. Hinsichtlich der begehrten Übernahme der Kosten der Widerspruchsverfahren ist die Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage gem. § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Insbesondere hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Beklagte über die unter dem 16.12.2016 beantragte Kostentragung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Sie hat bislang lediglich über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entschieden. Hinsichtlich der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gegen den Ablehnungsbescheid vom 09.01.2017 die Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 68 Abs. 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich. Denn dieser Bescheid beinhaltet eine ergänzende Regelung zum Widerspruchsbescheid vom 24.11.2016, weil er über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Hinblick auf die entsprechenden Widerspruchsverfahren entscheidet. Diese Regelung stellt eine erstmalige Beschwer dar, da sie die Erstattungsfähigkeit von Rechtsbeistandskosten in den Widerspruchsverfahren nach Erlass der Grundbescheide vom 14.10.2016 betrifft. Hinsichtlich der nicht zugesprochenen Kostenlastentscheidung zugunsten der Klägerin zu 1) ist die Durchführung eines Vorverfahrens bereits gem. § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO entbehrlich. Die Klage des Klägers zu 2) ist unzulässig, da dieser gem. § 42 Abs. 2 VwGO nicht klagebefugt ist. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Klägers zu 2) ist nicht gegeben, weil er bereits das für Ansprüche nach § 80 VwVfG NRW erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt hat. Die erhobenen Widersprüche unter dem 09.11.2016 erfolgten allesamt ausschließlich im Namen der Klägerin zu 1). Folgerichtig ist auch der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.11.2016 lediglich an die Klägerin zu 1) gerichtet. Die teilweise zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Soweit die Klägerin zu 1) eine zu ihren Gunsten ausfallende Kostenlastentscheidung der Beklagten hinsichtlich der Kosten der Widerspruchsverfahren begehrt, hat die Klage in Höhe einer von der Beklagten zu tragenden Kostenquote zu 91 % Erfolg. Die Unterlassung der Beklagten, zugunsten der Klägerin zu 1) eine positive Kostenlastentscheidung hinsichtlich der Kosten der Widerspruchsverfahren in Höhe von 91 % zu treffen, ist rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten. Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch auf entsprechende Kostenlastentscheidung in der genannten Höhe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch ergibt sich aus § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 72 VwGO. Die Höhe der hiernach zu treffenden Kostenlastentscheidung bestimmt sich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Beklagte hat hier auf die Widersprüche der Klägerin zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2016 eine Neuberechnung der zu leistenden Elternbeiträge für die Jahre 2012, 2013 und die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2014 vorgenommen und anstatt der in den angefochtenen Bescheiden vom 14.10.2016 insgesamt festgesetzten Elternbeiträge in Höhe von 6.107,00 € (2012 und 2013 jeweils 2.364,00 € und 01.01.2014 bis 31.07.2014 1.379,00 €) nunmehr Elternbeiträge in Höhe von insgesamt 538,00 € (2012: 0,00 €, 2013: 300,00 € und vom 01.01.2014 bis 31.07.2014 238,00 €) festgesetzt. Dementsprechend hat die Beklagte den Widersprüchen der Klägerin zu 1), die sich gegen die vollständige Festsetzung der Elternbeiträge richteten, insgesamt zu 91 % abgeholfen und zu 9 % abgelehnt. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, ist insbesondere auch die Begründetheit bzw. die Rechtsrichtigkeit der Widerspruchsentscheidung nicht von Relevanz für die Kostenerstattung; maßgeblich sind insoweit allein die Tenorierung des Widerspruchs- oder Abhilfebescheids und der hierin zum Ausdruck gekommene Erfolg des Widerspruchs. Denn "erfolgreich" im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Widerspruch einzig für den Fall einer "stattgebenden Entscheidung", vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 – 8 C 80.80 m. w. N.; Dürr in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 80 Rn. 31. Soweit die Klägerin zu 1) die Feststellung begehrt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, ist die Klage unbegründet. Die insofern erfolgte Ablehnung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1) nicht in ihren Rechten, da sie keinen entsprechenden Anspruch hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gem. § 80 Abs. 2 VwVfG NRW sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen sachkundigen Bevollmächtigten entsprechend den Rechtsgrundsätzen, die zu der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entwickelt worden sind, dann, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1978, VI C 27.77, juris; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 80 Rn. 39. Dies ist der Fall, wenn sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Mandatierung ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand wie der Widerspruchsführer bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwaltes bedient hätte und es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen, st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2001 – 6 C 19/01 m. w. N. Dort, wo nur einfache Tatfragen zu klären sind, ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig, Dürr in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 m. w. N. Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze lässt sich im konkreten Fall die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht feststellen. Der Klägerin zu 1) war es nach den gegebenen Umständen zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen, da der Sachverhalt einfach war und die Einwände gegen die Einstufung in die höchste Einkommensgruppe der Elternbeitragssatzung rechtlich und tatsächlich auf der Hand lagen. Der Klägerin zu 1) musste nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen schriftlichen Hinweise und Anforderungen der Beklagten u. a. vom 09.12.2014, 09.12.2014, 03.02.2015 und 09.08.2016 klar gewesen sein, dass sie schlicht ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten, hier insbesondere ihrer Obliegenheit zur Vorlage der angeforderten Steuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2014, rechtzeitig hätte nachkommen müssen. Indes hat sie entgegen ihrer Verpflichtung erst nach Festsetzung der höchsten Einkommensstufe vom 14.10.2016 am 14.11.2016 den angeforderten Steuerbescheid für das Jahr 2014 vorgelegt und erst am 20.11.2016 erklärt, dass aus den beiden Vorjahren entsprechende Steuerbescheide nicht vorliegen, weil erstmals für das Jahr 2014 die Festsetzung der Einkommenssteuer beantragt wurde. Vor dem Hintergrund, dass von der Klägerin zu 1) eindeutig die Vorlage von bestimmten Unterlagen erbeten wurde, wäre es vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Bürgers auch gerade nicht notwendig gewesen, sich für das Widerspruchsverfahren eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Vielmehr wäre die Klägerin zu 1) schlicht gehalten gewesen, der angeforderten Vorlage der Nachweise nachzukommen, um die für sie nach den tatsächlichen Verhältnissen zu hoch festgesetzten Elternbeiträge abzuwenden. Auch wenn für die Jahre 2012 und 2013 keine Steuerfestsetzung beantragt wurde und demgemäß auch keine Steuerbescheide vorgelegen haben, wäre es der Klägerin zu 1) zuzumuten gewesen, dies der Beklagten rechtzeitig mitzuteilen. Denn die Beklagte hatte zur endgültigen Beitragsfestsetzung nicht zuletzt wegen der von der Klägerin zu 1) angegebenen selbständigen Tätigkeit und der Vorläufigkeit der vorgelegten Jobcenter-Bescheide ein berechtigtes Interesse an der Vorlage der angeforderten Steuerbescheide. Liegt in Bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein – bestandskräftiger – Steuerbescheid vor, ist – ungeachtet der in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlenden Bindungswirkung – in Bezug auf die insoweit erfassten Einkünfte grundsätzlich auf diesen abzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2005 – 12 A 4219/02, juris Rn. 49. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) ist es in diesem Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, dass sich die Beklagte mit ihren Aufforderungsschreiben zunächst nicht an die Prozessbevollmächtigte, sondern an die Kläger direkt gewandt hat. Denn in den Fällen, in denen – wie hier – der Beteiligte zur Mitwirkung verpflichtet ist, kann sich die Behörde gem. § 26 Abs. 1 KiBiz NRW i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB X an ihn selbst wenden. Zwar ist in diesen Fällen nach Satz 3 der Bevollmächtigte hierüber zu verständigen. Eine Unterlassung der Verständigung berührt jedoch die Wirksamkeit der Mitteilung usw. nicht und stellt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 02.05.1978 – 2 BvR 81/78 juris; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 14 Rn. 29. Schließlich hat die Beklagte vor Erlass der streitigen Bescheide ohnehin zusätzlich auch die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 09.12.2014 gebeten, aufgrund der Selbstständigkeit der Klägerin zu 1) die Steuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 vorzulegen. Bei den zahlreichen Erinnerungs- bzw. Aufforderungsschreiben der Beklagten, die an die Kläger gerichtet waren, handelte es sich auch nicht um förmliche Zustellungen, für die – wie die Klägerin zu 1) meint – § 7 Abs. 1 VwZG bzw. § 7 Abs. 1 LZG NRW gelten könnte. Auf die Frage nach der ordnungsgemäßen Anhörung gem. § 28 VwVfG NRW kommt es nicht entscheidend an, da es aufgrund der vorstehenden Erwägungen der Klägerin zu 1) trotz eines etwaigen Anhörungsfehlers jedenfalls zuzumuten war, das Widerspruchsverfahren ohne Zuziehung eines Bevollmächtigten selbst zu führen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 i. V. m. § 100 ZPO. Der Kostenquotelung liegt ein Gegenstandswert in Höhe von geltend gemachten 659,26 € zugrunde, der sich jeweils hälftig auf die beiden Klageanträge aufteilt. Das Verfahren ist gem. § 188 Satz 2 HS 1 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.