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Urteil

23 K 8304/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0123.23K8304.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger stand im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit im Dienst der Beklagten. Zuletzt hatte er den Dienstgrad eines Hauptmanns inne und wurde nach der Besoldungsgruppe A11 besoldet. Das letzte Bruttogehalt betrug 3.513,57 EUR. Sein Dienstverhältnis endete mit Ablauf des 31. Juli 2015. Mit Bescheiden vom 18. Juli 2015 setzt die Beklagte eine Übergangsbeihilfe sowie monatliche Übergangsgebührnisse i.H.v. 2.609,09 EUR fest. Vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2015 war der Kläger bei der Landtagsverwaltung des Landtags NRW beschäftigt. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages vom 27. Mai 2015 wurde der Kläger als Beschäftigter in die Entgeltgruppe 11, Stufe 3 TV-L eingruppiert. Ausweislich einer von ihm vorgelegten Verdienstbescheinigung der Präsidentin des Landtags NRW vom 22. Juni 2015 betrug das monatliche Bruttogehalt 3.537,14 EUR. Mit Bescheid vom 4. August 2015 stellte die Beklagte fest, dass die Übergangsgebührnisse ab dem 1. August 2015 der Ruhensregelung nach § 53 Abs. 9 SVG unterliegen. In der dem Bescheid beigefügten Berechnung errechnete die Beklagte unter Berücksichtigung der in § 53 SVG geregelten Höchstgrenzen einen verbleibenden Zahlbetrag der Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 399,58 EUR. Hiergegen legte der Kläger am 17. August 2015 Widerspruch ein. Er machte geltend, die gesetzliche Regelung des § 53 SVG und die damit einhergehende Kürzung der Übergangsgebührnisse stelle aus seiner Sicht eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu seinen ehemaligen Kameraden dar, die als Angestellte in die freie Wirtschaft gewechselt seien und deshalb keine Einbußen in einer Höhe von mehr als 2.000 EUR monatlich hinnehmen müssten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verbot der doppelten Alimentation, das nur beim Zusammentreffen von Übergangsgebührnissen und Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis zu einem öffentlichen Dienstherrn gelte, sei aus seiner Sicht mit Art. 3 GG nicht vereinbar. Von verschiedenen Sachverhalten könne hier gerade nicht ausgegangen werden. Dadurch, dass mit dem Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetz ab dem 1. Juni 2015 die Übergangsgebührnisse angehoben worden seien, vergrößere sich diese Ungleichbehandlung noch. Unabhängig von diesen allgemeinen Fragen sei noch darauf hinzuweisen, dass die Berechnung des Mindestbelasses unzutreffend sei. Denn entgegen der Berechnung der Beklagten seien die Entgeltgruppen E11 und die Besoldungsgruppe A11 Bundesbesoldungsordnung aus seiner Sicht gerade nicht vergleichbar. Demnach sei die Mindestbelassgrenze i.H.v. 521,98 EUR zu berücksichtigen. Jedenfalls dieser Betrag stehe ihm zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Kern aus, ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus der erwerbswirtschaftlichen Privatwirtschaft sei im Hinblick auf das Verbot doppelter Alimentation gerechtfertigt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung des Mindestbelasses nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG. Denn vorliegend sei der Mindestbelass nach Satz 3 dieser Bestimmung ausgeschlossen. Dies folge daraus, dass der Kläger neben den Übergangsgebührnissen ein Verwendungseinkommen beziehe, das aus einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet werde, aus der sich auch die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bestimmten. Zur Bestimmung der Vergleichbarkeit komme es nicht auf den Auszahlungsbetrag, sondern auf die vergleichbare Wertigkeit innerhalb der Besoldungsstruktur bzw. innerhalb der Entgeltestruktur an. Am 21. September 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt der Kläger auf seine Widerspruchsbegründung Bezug und trägt weiter vor: Eine Vergleichbarkeit zwischen der Entgeltgruppe E11 und der Besoldungsgruppe A11 sei zu bestreiten. Soweit die Beklagte sich hierbei auf Orientierungshilfen des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2006 berufe, sei nicht zu erkennen, wo eine Rechtsgrundlage hierfür bestehe und sei überdies auch inhaltlich nicht nachzuvollziehen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Ruhensbescheid der Beklagten vom 4. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2016 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2016 zu verpflichten, ihm den Mindestbelass nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. August 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23. August 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 4. August 2015 ist § 53 Abs. 9 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 6 SVG. Danach ruhen die Übergangsgebührnisse maximal bis zur nach Abs. 2 dieser Bestimmung zu berechnenden Höchstgrenze, wenn der Versorgungsberechtigte neben den Übergangsgebührnissen Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erhält. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für die Kammer keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 53 SVG einzuholen. Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält die Kammer § 53 SVG für verfassungskonform; insbesondere ist kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 3. September 2015 – 2 B 29.14 – hierzu ausgeführt: „Die bei sinnentsprechender Auslegung der Beschwerde gestellte Frage, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass bei einer Tätigkeit für ein privatrechtlich-erwerbswirtschaftlich organisiertes Krankenhaus Einkommen - anders als Einkommen bei einem öffentlich-rechtlich beherrschten gemeinnützigen Krankenhaus - nicht nach § 53 Abs. 6 SVG (§ 53 Abs. 8 BeamtVG) zum Ruhen gebracht wird, ist in der Rechtsprechung geklärt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226 <239> und Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 1 BvR 558/99 - BVerfGE 109, 96 <123>). Die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus der erwerbswirtschaftlichen Privatwirtschaft ist im Hinblick auf das Verbot doppelter Alimentation gerechtfertigt. Nach dem Alimentationsprinzip ist der Lebensunterhalt des Beamten, Richters oder Soldaten und seiner Familie unabhängig davon zu sichern, ob und inwieweit er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus privatrechtlichen Ansprüchen oder privatem Vermögen zu bestreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <298> m.w.N.). Er hat aber keinen Anspruch auf mehrfache Sicherung des Lebensunterhalts durch - ggf. verschiedene - öffentliche Kassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 a.a.O. S. 256 <298>, Kammerbeschluss vom 4. November 1992 - 2 BvR 699/91 - juris Rn. 8 sowie BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 14.95- Buchholz 240 § 8 BBesG Nr. 9 S. 2 f. m.w.N.).“ Dem schließt sich die Kammer insgesamt an. Die Voraussetzungen für die Ruhensregelung nach dem damit anzuwendenden Recht liegen vor. Dies wird vom Kläger letztlich auch nicht in Abrede gestellt. Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Abänderung des Ruhensbescheides und Gewährung des Mindestbelasses nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG. Nach dieser Bestimmung ist im Grundsatz mindestens ein Betrag i.H.v. 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen. Nach § 53 Abs. 1 Satz 3 SVG gilt der den Mindestbelass regelnde Satz 2 jedoch dann nicht, wenn das Verwendungseinkommen mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus denen sich auch die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bestimmen. Diese Voraussetzungen für den Ausschluss des § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG liegen vor. Ob das Verwendungseinkommen und die Besoldungsgruppe, aus der sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bestimmen, vergleichbar sind, ergibt sich primär aus einer Übereinstimmung der Höhe der Bruttoeinkünfte und gegebenenfalls ergänzend aus den Anforderungen des jeweiligen Amtes oder Dienstpostens. Hierbei sind die jeweiligen Endgrundgehälter gegenüberzustellen. Vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 53 BeamtVG, Rdn. 115ff. Gemessen hieran hat die Beklagte die Besoldungsgruppe A11, aus der der Kläger zuletzt besoldet wurde, und das vom 1. August 2015 bis 30. Dezember 2015 aus der Entgeltgruppe E11 bezogene Verwendungseinkommen zu Recht als vergleichbar angesehen. Bezogen auf das Jahr 2018 beträgt das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A11 4.502,87 EUR und das Endgrundgehalt der Entgeltgruppe E11 4.792,59 EUR. Vor dem Hintergrund, dass damit das Gehalt nach der Entgeltgruppe E11 sogar über dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A11 liegt, ist die von § 53 Abs. 1 Satz 3 SVG geforderte Voraussetzung „mindestens aus einer vergleichbaren Vergütungsgruppe“ gegeben. Entsprechendes gilt für den hier maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2015. Nichts anderes gilt, wenn man nicht auf das Endgrundgehalt, sondern auf die im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand tatsächlichen Einkommensverhältnisse abstellt. Ausweislich des Bescheids vom 18. Juli 2015 über die Festsetzung der Übergangsgebührnisse betrug das letzte Endgrundgehalt, das dem Kläger ausgezahlt wurde, 3.513,57 EUR. Nach der Verdienstbescheinigung der Präsidentin des Landtags vom 22. Juni 2015 betrug das Grundgehalt der Entgeltgruppe E11, Stufe 3 im August 2015 3.537,14 EUR. Auch insoweit war mithin eine Vergleichbarkeit gegeben. Andere Umstände, die gegen eine Vergleichbarkeit sprechen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.