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Urteil

7 K 6275/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0122.7K6275.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist am 00.00.1962 bei Dschambul (heute Taras) in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind der am 00.00.1938 geborene Herr X. C. – nach den Antragsangaben ein deutscher Volkszugehöriger – und die am 00.00.1939 geborene Frau M. C. , geb. H. , ausweislich des Antrags eine ukrainische Volkszugehörige. 3 Der Kläger beantragte unter dem 01.09.1991 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger und verfüge über familiär vermittelte Deutschkenntnisse. Im Antrag aufgeführt waren auch die am 00.00.1963 geborene Ehefrau K. und die Kinder B. (*1988) und K1. (*1989). Mit Bescheid vom 07.09.1994 lehnte das BVA diesen Antrag ab, weil der Kläger in seinem sowjetischen Inlandspass mit ukrainischer Nationalität verzeichnet sei und daher die Voraussetzungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht erfülle. Hierbei erfolgte die Zustellung des Bescheides an Herrn B1. C. , obgleich Herr I. C. zur Antragstellung bevollmächtigt worden war. Widerspruch wurde nicht erhoben. 4 Am 26.01.1995 reiste der Kläger mit seiner Familie als in den Aufnahmebescheid seines Vaters X. C. einbezogene Person in das Bundesgebiet ein. 5 Mit am 29.07.2015 eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz an das BVA beantragte der Kläger erneut die Aufnahme als Spätaussiedler und verwies auf die Neureglungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz. 6 Dies wertete die Behörde als Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und lehnte den so verstandenen Antrag mit Bescheid vom 24.07.2018 ab. Dem Anspruch stehe bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen, da der Aufnahmeantrag bestandskräftig abgelehnt worden sei. Die Norm finde auch auf solche Personen Anwendung, die – wie der Kläger – vor ihrem Inkrafttreten Aufnahme im Bundesgebiet gefunden hätten. 7 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und wandte sich gegen die Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes. Die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes fänden auch auf Personen Anwendung, die bei ihrem Inkrafttreten bereits Wohnsitz im Bundesgebiet genommen hätten. Dies sei durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten, weil andernfalls eine willkürliche Ungleichbehandlung zwischen solchen Antragstellern, die noch in den Aussiedlungsgebieten lebten und denjenigen eintrete, die bereits eingereist seien. Eine solche Ungleichbehandlung sei durch keinen legitimen Zweck gerechtfertigt und auch unverhältnismäßig. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2018 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und verwies erneut auf § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. 9 Der Kläger hat am 11.09.2018 Klage erhoben, mit der er das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. 10 Er beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 24.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2018 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Kläger erfülle bereits nicht die Voraussetzungen an die Volkszugehörigkeit nach dem maßgeblichen BVFG 1993. 15 Den Einwand des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG erhält die Beklagte wegen Zweifeln an der wirksamen Bekanntgabe des Bescheides vom 24.07.2018 nicht aufrecht. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die Klage ist nicht begründet. 19 Der Bescheid des BVA vom 24.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. 20 Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, 21 vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -, vgl. nunmehr auch Urteile vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 u.a. - mit zahlreichen weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG. 22 Die Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. Änderungsgesetz eingeführt hat, haben deshalb keine Geltung für Bewerber, die – wie der Kläger – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -. 24 Diese setzte eine Rückwirkung der Rechtsänderung voraus, die dem 10. BVFG-Änderungsgesetz mangels Übergangsvorschrift gerade nicht zukommt. 25 Die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache und in Bezug auf das Volkstumsbekenntnis besser gestellt werden. Die familiäre Sprachvermittlung wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne. 26 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. 27 Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. Es galt daher, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Nicht erfasst wurden bereits eingereiste Personen, die an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhatten. In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs bereits in Deutschland lebender Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, namentlich zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz. 28 BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 - 29 Die Voraussetzungen des hiernach anzuwendenden § 6 Abs. 2 BVFG 1993 erfüllte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise nicht. Nach Satz 1 der Vorschrift war deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte (Nr. 1), wem seine Eltern bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten (Nr. 2) und wer sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hatte oder nach dem Recht des Herkunftsstaats zur deutschen Nationalität gehörte (Nr. 3). Jedenfalls für die unter Nr. 3 bezeichnete Tatbestandsvoraussetzung ist nichts ersichtlich, da der Kläger in seinem sowjetischen Inlandspass mit ukrainischer Nationalität geführt wurde und auch in der Geburtsurkunde des Sohnes mit russischer Nationalität verzeichnet ist. 30 Ob der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG dessen ungeachtet bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegensteht, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Nach dieser durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügten und am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschrift kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die – wie der Kläger – vor Inkrafttreten der Vorschrift in das Bundesgebiet eingereist sind, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -. 32 Die Anwendung der Norm setzte die Klärung der Frage voraus, ob der Bescheid vom 07.09.1994 wirksam bekanntgegeben wurde. Dies könnte der Fall sein, wenn der Kläger den Bescheid trotz möglicher Bekanntgabe- resp. Zustellungsmängel tatsächlich erhalten hat. Hierfür spricht, dass der Kläger niemals Erkundigungen nach dem Ausgang seines Aufnahmeantrages vom 01.09.1991 einzuziehen versucht hat. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35 Rechtsmittelbelehrung 36 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 37 38 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 39 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 40 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 41 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 42 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 43 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 44 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 45 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 46 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 47 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 48 Beschluss 49 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 5.000,00 Euro 51 festgesetzt. 52 Gründe 53 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 54 Rechtsmittelbelehrung 55 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 56 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 57 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 58 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 59 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.