Urteil
21 K 6337/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0116.21K6337.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2., und ihre Kinder, die am 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000. 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 geborenen Kläger zu 3. bis 8., sind syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach ihren eigenen Angaben am 3. Juni 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Am 13. Juni 2014 stellten sie Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Juli 2014 gaben die Kläger zu 1. und 2. u.a. an, dass sie vor ihrer Ausreise in N. bei Damaskus gelebt hätten. Er - der Kläger zu 1. - habe den Wehrdienst geleistet. Er - der Kläger zu 1. - habe an Demonstrationen teilgenommen, deshalb habe es eine Verfolgung durch Sicherheitskräfte gegeben. Der Hauptgrund für ihre Ausreise seien aber der Krieg und die allgemein schlechte Situation gewesen. Ihr Haus sei zerstört worden, als sie gerade nicht zu Hause gewesen seien. Die Anschläge seien unerträglich. Sein Bruder habe auch mit ausreisen wollen, sei dann aber an einer Kontrollstelle getötet worden. Mit Bundesamtsbescheid vom 12. August 2014 wurde den Klägern der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Klagen - VG Aachen 9 K 1812/14.A und VG Köln 20 K 5178/14.A - wurden in der Folge zurückgenommen. Am 14. Oktober 2015 stellten die Kläger Asylfolgeantrag. Zur Begründung beriefen sie sich u.a. auf eine geänderte Lagebeurteilung des Bundesamtes. Mit Bundesamtsbescheid vom 24. Juni 2016 wurden die Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren abgelehnt. Am 21. Juli 2016 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. vorgetragen, dass die Kläger aus N. stammten. Seit Sommer 2015 werde N. von der mit Assad verbündeten Hisbollah belagert; die im Dorf lebenden Menschen seien so gut wie von der Außenwelt abgeschnitten. Der Weg aus der Stadt sei vermint und mit Scharfschützen versperrt. Nach Eroberung der Stadt sollten ethnische Säuberungen erfolgen. Im Falle der Rückkehr stünden die Kläger daher bereits aufgrund ihres Herkunftsortes unter dem Verdacht der Kollaboration mit der Opposition. Personen aus Oppositionsgebieten würden pauschal als Terroristen angesehen. Auch liege mit einer Auskunft des AA vom 2. Januar 2017 ein neues Beweismittel vor. In der Sache sei den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihnen drohe infolge ihres Auslandsaufenthaltes und ihrer Asylantragstellung in Deutschland bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Insoweit wurde u.a. Bezug genommen auf ein Urteil des OVG Sachsen - Anhalt vom 17. Juli 2012 - 3 L 417/11 - und auf ein Urteil des VG Köln vom 21. März 2013 - 20 K 3681/12.A -. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Der Kläger zu 1. hat eine Gefährdung aufgrund exilpolitischer Betätigungen geltend gemacht, die bis vor 1 ½ Jahren stattgefunden hätten. Hinsichtlich der Details der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte in diesem Verfahren und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Insbesondere ist die diesbezüglich erhobene Anfechtungsklage nicht schon etwa deshalb unzulässig, weil die Kläger insoweit auf ein Verpflichtungsbegehren (auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) verwiesen wären. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nämlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt der Rechtsschutz im Folgeantragsverfahren nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 71, 29 Abs. 1 Nr. 5, 31 Abs. 3 AsylG. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass Rechtsschutz im Folgeverfahren mit der Anfechtungsklage zu erfolgen hat. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16 ff. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 24. Juni 2016. Der Bundesamtsbescheid ist rechtmäßig. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach hat die Behörde u.a. dann auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. In beiden Fällen muss die Änderung zur Folge haben, dass eine neue Entscheidung für den Betroffenen möglicherweise zu einem günstigeren Ergebnis führt. Vgl. Funke - Kaiser, in: GK AsylG, Loseblatt Stand Oktober 2017, § 71 Rn. 203; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, Stand Mai 2017, § 71 AsylG Rn. 40, 42. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 92 und 116; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 51 Rn. 26 m.w.N. Die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung ist zu verneinen, wenn zwar an sich ein neuer Sachverhalt vorliegt, jedoch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass hieraus keine Verfolgungsgefahr resultiert. Das Bestehen der Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung kann hier aber nur dann verneint werden, wenn insoweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine einheitliche Bewertung vorgenommen wird, wobei damit nicht gemeint ist, dass gleichsam alle Oberverwaltungsgerichte in der Bundesrepublik sich mit einer bestimmten herkunftslandsbezogenen Tatsachenfrage befasst und entsprechend einheitlich entschieden haben müssen. Existieren von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichende Entscheidungen erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte, so ist zu untersuchen, ob diese lediglich auf einer anderen abweichenden Bewertung der gleichen Tatsachen beruhen oder ob nicht etwa auch andere bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht berücksichtigte Tatsachen verwertet wurden. Im letzten Fall kann das Bestehen der Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung in der Regel nicht verneint werden. Vgl. Funke - Kaiser, in: GK AsylG, Loseblatt Stand Oktober 2017, § 71 Rn. 205. Weiter müssen die Gründe für die Durchführung des Folgeverfahrens binnen 3 Monaten geltend gemacht werden, die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 71 Abs. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG). Diese dreimonatige Ausschlussfrist gilt auch für die während des gerichtlichen Verfahrens entstandenen Wiederaufgreifensgründe. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris Rn 15 und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, juris Rn 28. Diese Ausschlussfrist ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Insbesondere stehen § 71 Abs. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG in Übereinstimmung mit Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie). So auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 2017 - A 6 K 7295/16 -, juris Rn 7 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 3. August 2016 - A 6 K 1679/15 -, juris Rn 18; VG Oldenburg, Beschluss vom 16. März 2017 - 3 B 1322/17 -, juris Rn 9; VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - W 8 E 17.33482 -, juris Rn. 17; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, Stand August 2017, § 71 AsylG Rn. 46. AA die h.M. in der Literatur, siehe etwa Funke - Kaiser, in: GK AsylG, Loseblatt Stand Oktober 2017, § 71 Rn. 284; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017 § 71 Rn. 85; Müller, in: Hofman, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 71 AsylG Rn. 39. Grundlage für die Fristregelung nach § 71 Abs. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG ist Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Verfahrensrichtlinie. Danach können die Mitgliedsstaaten im nationalen Recht Vorschriften für die erste Prüfung gemäß Artikel 40 festlegen. Diese Bestimmungen dürfen allerdings weder den Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren unmöglich machen noch zu einer effektiven Aufhebung oder erheblichen Beschränkung dieses Zugangs führen (Art. 42 Abs. 2 Satz 3 der Verfahrensrichtlinie). Insoweit ist klar, dass § 71 Abs. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG den Zugang zum Folgeverfahren nicht „unmöglich machen“ oder „effektiv aufheben“. Aber im Ergebnis kann auch nicht davon gesprochen werden, dass § 51 Abs. 3 VwVfG zu einer „erheblichen Beschränkung“ des Zugangs zum Folgeverfahren führt. A.A. Funke - Kaiser, in: GK AsylG, Loseblatt Stand Oktober 2017, § 71 Rn. 284. Die Frist mag zwar kurz sein, ist für sich genommen aber jedoch ohne weiteres einhaltbar. Auch der Sache nach ist die Frist nicht zu beanstanden. Im Folgeverfahren ist es Sache des Antragstellers, die maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweise beizubringen (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG, Art. 42 UAbs. 2 a) der Verfahrensrichtlinie). Da diese Tatsachen eine andere Entscheidung als möglich erscheinen lassen müssen (siehe oben) , ist es auch eher nah als fernliegend, dass diese Tatsachen bzw. Beweise so schnell wie möglich beizubringen sind: Wenn der Antragsteller sich nunmehr bedroht sieht , muss diese Bedrohung schleunig dem Bundesamt bzw. dem Gericht zur Kenntnis gebracht werden. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das bloß tatsächliche Vorliegen de r Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG dem Antragsteller keinen Schutz vor Abschiebung verschafft, dies tut erst der beim Bundesamt gestellte Asylfolgeantrag (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Jede andere Auffassung würde im Übrigen dazu führen, dass im Folgeverfahren ein unbegrenztes Nachschieben von Gründen möglich wäre. Dies wäre mit der diziplinierenden Funktion von § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG und Art. 42 UAbs. 2 a) der Verfahrensrichtlinie schwer zu vereinbaren. Ähnlich VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 2017 - A 6 K 7295/16 -, juris Rn 8; VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - W 8 E 17.33482 -, juris Rn. 17. Richtig ist allerdings, dass Art. 34 Abs. 2 UAbs. 1 b) der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Mitgliedstaaten ausdrücklich zur Einführung einer solchen Frist ermächtigte. Die Streichung dieses Passus bei Erlass der jetzt geltenden Fassung der Verfahrensrichtlinie lässt jedoch nicht positiv erkennen, dass damit das Recht der Mitgliedsstaaten beschnitten werden sollte , eine solche Frist einzuführen. Vielmehr kann die Streichung auch darauf beruhen, dass die Zulässigkeit einer Ausschlussfrist nach nationalem Recht bereits aus Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Verfahrensrichtlinie folgt. Jedenfalls lässt die Entstehungsgeschichte der Richtlinie Hinweise weder in die eine noch in die andere Richtung zu. Damit bleibt es bei dem oben Gesagten. Ähnlich VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 2017 - A 6 K 7295/16 -, juris Rn 7 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - W 8 E 17.33482 -, juris Rn. 17. Zur Unergiebigkeit der Entstehungsgeschichte auch Funke - Kaiser, in: GK AsylG, Stand Oktober 2017, § 71 Rn. 284. Danach liegen hier die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens nicht vor. Insbesondere ist ein Asylfolgeverfahren nicht deshalb durchzuführen, da der Kläger zu 1. exilpolitische Aktivitäten entfaltet hat. Denn diese exilpolitischen Aktivitäten liegen - bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, in der sie erstmals geltend gemacht wurden - 1 ½ Jahre zurück und sind somit nicht innerhalb der Frist nach § 71 Abs. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht worden. Es kann dahinstehen, ob in einer Konstellation wie der hiesigen, in der die Kläger - anders als andere Folgeantragsteller - bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügen, § 71 Abs. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG abstrakt zu einer erheblichen Beschränkung des Zugangs zu einem neuen Verfahren führen (und deshalb richtlinienkonform zu interpretieren wären). Denn konkret wäre die Beschränkung nicht erheblich. Die Kläger waren im Asylverfahren anwaltlich vertreten. Damit wäre es Sache des Bevollmächtigten der Kläger gewesen, diese auf die genannten Fristbestimmungen hinzuweisen. Auch die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf von 2. Januar 2017 rechtfertigen nicht die Durchführung eines Folgeverfahrens. Insoweit hat sich die Sachlage im Vergleich zum Asylerstverfahren nicht geändert bzw. wurden keine neuen Beweismittel vorgelegt. Dass die Gefahr eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bei Rückkehr nach Syrien dann ernsthaft im Raum steht, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich der Rückkehrer oppositionell betätigt hat, entspricht seit je her der Auskunftslage. Auch entspricht es seit je her der Auskunftslage, dass Rückkehrer nach Syrien mit einer Befragung durch die syrischen Sicherheitsdienste rechnen müssen und dass diese de facto im rechtsfreien Raum agieren und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwenden. Auch die rechtlichen Regeln zu einer Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges bestanden seit je her. Vgl. AA an VG Düsseldorf, Auskunft vom 2. Januar 2017 (508-9-516.80/48808), S. 4. Der Umstand, dass N. (der Herkunftsort der Kläger) zwischenzeitlich von den Rebellen besetzt, seit Juli 2015 belagert und im April 2017 vom syrischen Regime zurückerobert wurde, mag zwar eine neue Tatsache darstellen. Vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/N. ,_Syria Indes wurde diese etwaige neue Tatsache erst am 21. Juli 2016 - also außerhalb der Frist nach § 71 Abs. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG - geltend gemacht. Es wäre Sache der - anwaltlich vertretenen - Kläger darzulegen, dass sie von Einnahme bzw. Belagerung von N. erst später und innerhalb der Frist erfahren haben. Dies haben sie nicht getan. Vgl. Funke - Kaiser, in: GK AsylG, Loseblatt Stand Oktober 2017, § 71 Rn. 287. Die Tatsache der Zurückeroberung von N. im April 2017 wurde - wenn überhaupt - ebenfalls verfristet, nämlich in der mündlichen Verhandlung, geltend gemacht. Im Übrigen ist diese Tatsache nicht geeignet die Möglichkeit, einer günstigeren Entscheidung zu begründen. In der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW ist nämlich geklärt, dass die Herkunft aus einem Gebiet in Syrien, dass zwischenzeitlich von Rebellen gehalten wurde, keinen risikoerhöhenden Faktor darstellt, der für sich genommen allein die Zubilligung von Flüchtlingsschutz rechtfertigt. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2018 - 14 A 838/18.A -, juris Rn. 33 ff. und Urteil vom 24. Oktober 2018 - 14 A 718/18.A -, juris Rn 68. Zwar mag es sein, dass andere Oberverwaltungsgerichte hier einen anderen Standpunkt vertreten. Das ändert aber nichts daran, dass die Kläger in Nordrhein - Westfalen wohnen und deshalb die Rechtsprechung des OVG NRW für sie maßgeblich ist. Eine Klärung der Rechtslage durch das BVerwG ist nicht zu erwarten, da dieses Revisionen zu dieser Frage nicht zugelassen hat. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 -, juris Rn. 17. Zwar weichen teilweise die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte von der Rechtsprechung des OVG NRW ab. Diese Abweichung beruht jedoch - soweit ersichtlich - auf einer anderen Würdigung der vorhandenen Tatsachen und nicht darauf, dass diese Tatsachen verwerten, die auch das OVG NRW dazu bringen könnten , seine gefestigte Rechtsprechung zu ändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.