Beschluss
6 K 6676/18
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klage gegen Pfändungs-, Überweisungs- und Einziehungsverfügung mangelt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger im Verfahren wiederholt gerichtliche Schriftstücke durch Annahmeverweigerung verhindert (venire contra factum proprium).
• Eine Klage gegen Vollstreckungsmaßnahmen ist unzulässig, wenn sie verspätet nach Ablauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO erhoben wird.
• Die Zustellung eines zur Anhörung bestimmten Schreibens gilt als zugegangen, wenn der Empfänger die Annahme verweigert (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 179 S. 3 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage gegen Pfändungsverfügung bei Annahmeverweigerung und Verspätung • Klage gegen Pfändungs-, Überweisungs- und Einziehungsverfügung mangelt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger im Verfahren wiederholt gerichtliche Schriftstücke durch Annahmeverweigerung verhindert (venire contra factum proprium). • Eine Klage gegen Vollstreckungsmaßnahmen ist unzulässig, wenn sie verspätet nach Ablauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO erhoben wird. • Die Zustellung eines zur Anhörung bestimmten Schreibens gilt als zugegangen, wenn der Empfänger die Annahme verweigert (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 179 S. 3 ZPO). Der Kläger widersetzte sich der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, gegen die der Westdeutsche Rundfunk Köln die Beklagte um Vollstreckung bat. Es bestanden Forderungen für September 2009 bis November 2014; die Beklagte erließ am 06.03.2018 eine Pfändungs-, Überweisungs- und Einziehungsverfügung. Der Kläger legte Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 06.04.2018 zurückgewiesen wurde. Der Kläger erhob Klage am 01.10.2018 und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, der abgelehnt wurde. Im weiteren Verfahren verweigerte der Kläger die Annahme eines Gerichts-Schreibens und wurde auf Fristablauf hingewiesen. Er rügte, ihm sei zuvor kein Leistungsbescheid zugestellt worden. Die Beklagte hielt die Vollstreckungsvoraussetzungen für erfüllt und rügte die Fristversäumnis. • Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil keine besonderen Schwierigkeiten vorlagen (§ 84 Abs. 1 S. 1 VwGO). • Zustellung des Anhörungsschreibens war wirksam, weil Annahmeverweigerung nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 179 S. 3 ZPO als Zustellung gilt; der Kläger konnte sich dieser Zustellung nicht entziehen. • Die Klage ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses: Ein Kläger, der gerichtliche Schriftstücke durch Annahmeverweigerung verhindert, verletzt das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) und missbraucht prozessuale Rechte im Sinne von Treu und Glauben (§ 242 BGB). • Darüber hinaus wurde die Klage verspätet erhoben und ist deshalb nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO verfristet. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO bzw. § 52 Abs. 3 GKG. Die Klage gegen die Pfändungs-, Überweisungs- und Einziehungsverfügung wird abgewiesen. Die Klage ist unzulässig, weil dem Kläger das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt, nachdem er gerichtliche Schriftstücke durch Annahmeverweigerung verhindert und damit widersprüchlich gehandelt hat; außerdem ist die Klage verspätet nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO erhoben worden. Folglich bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 1.460,11 Euro festgesetzt.