Urteil
17 K 11854/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1218.17K11854.17A.00
26Zitate
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der am 0. K. 2001 in Sindschar geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland im Oktober oder November 2015 und reiste am 15. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 1. Dezember 2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag, den er auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beschränkte. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 14. Juni 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er stamme aus dem Ort L. T. im Distrikt Sindschar in der Provinz Ninive und habe dort bis zur 7. Klasse die Schule besucht. Seit Mitte 2013 habe er regelmäßig für zwei bis drei Monate in Sulaimaniyya gearbeitet und sei dann zurück in seinen Heimatort gegangen. Nachdem am 3. August 2014 der „Islamische Staat“ (im Folgenden: IS) in Sindschar eingefallen sei, sei seine Familie nach Sulaimaniyya geflohen. Mit seinen Eltern, vier Brüdern und einer Schwester habe er dort in einem Zelt in einem Flüchtlingslager gelebt. Zur Ausreise habe er sich entschieden, weil Jesiden im Irak keine Zukunft hätten. Eine Rückkehr in die jesidischen Dörfer sei nicht möglich. Seine Eltern und Geschwister lebten immer noch in dem Flüchtlingslager. Weitere Geschwister lebten in Deutschland. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen (Beiakte 1, Bl. 67 ff.). Mit Bescheid vom 15. August 2017 gewährte das Bundesamt dem Kläger subsidiären Schutz und lehnte seinen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Der Kläger hat am 23. August 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen beim Bundesamt Bezug nimmt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Kläger angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts ist, soweit er angegriffen ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Einem Ausländer ist nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. a) Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, sowie Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) oder gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierenden Weise angewandt werden (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die in § 3b AsylG näher umschrieben werden, und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c AsylG). Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seiner Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. interner Schutz). b) Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammen-fassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, 32. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 37 ff. c) Im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht ist es zunächst Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten hat. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lücken-los zu tragen. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 –, juris Rn. 5, und Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8. d) Die Gefahr einer Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Ausländer selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ferner – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht – eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu er-langen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtet-heit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merk-malen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zu der ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise gering-fügig erscheinen kann. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den all-gemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Dazu insgesamt BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13 ff., und vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 –, juris Rn. 20 ff. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, juris Rn. 17 ff., und Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 –, juris Rn. 2 f. 2. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatort L. T. im Distrikt Sindschar in der Provinz Ninive durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verfolgt wird. a) In der Provinz Ninive findet nach der Erkenntnislage des Gerichts keine staatliche Gruppenverfolgung der Gruppe der Jesiden statt. Die Jesiden gehören im Irak zu den ethnisch-religiösen Minderheiten. Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung von staatlicher Seite bestehen nicht. Die irakische Verfassung legt zwar den Islam als Staatsreligion und Hauptquelle der Gesetzgebung fest, erkennt die Religions- und Glaubensfreiheit aber an. Angehörige von Minderheiten genießen Minderheitenrechte und sind im Parlament vertreten. Politische Bedeutung erlangen sie dadurch zwar nicht, z. B. ist für Jesiden lediglich einer von über 300 Parlamentssitzen reserviert. Auch werden Minderheiten faktisch im täglichen Leben oft benachteiligt, etwa durch Zuzugsbeschränkungen oder im Personenstandswesen. Diese Schikanen und Diskriminierungen erreichen aber nicht die nach § 3a Abs. 1 AsylG notwendige Eingriffsintensität. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017), 12. Februar 2018, S. 4, 10 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24. August 2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018), S. 126; Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 14. Juni 2017, S. 15 f.; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities, 1. August 2016, S. 17 ff. So auch die h. M. in der Rspr., vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2018 – 3 K 4991/16.A –; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 – 4 K 530/17.A –, juris Rn. 53 ff.; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 – 6a K 4203/16.A –, juris Rn. 45 ff. b) In der Provinz Ninive droht Jesiden auch keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. aa) Eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch den IS ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie vorverfolgt aus dem Irak ausgereist ist. Denn jedenfalls sprechen stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung der Verfolgungsgefahr, nachdem sich die Sachlage signifikant geändert hat. Der IS hatte im Juni 2014 große Teile der Provinz Ninive unter seine Kontrolle gebracht, darunter im Osten die Städte Mossul und Tel Afar, im Norden die Städte Rabiya und Zummar sowie im Westen die Region um Ba‘aj südlich von Sindschar. Am 3. August 2014 hatte er die Stadt Sindschar erobert und war nördlich in Richtung des Sindschar-Gebirges vorgerückt. Drei Jahre lang hielt er über weite Teile dieses Gebiets eine Form von Staatlichkeit aufrecht. In seinem Kalifat kam es zu systematischer Verfolgung religiöser Minderheiten, Zwangskonversionen, Massenvertreibungen und -hinrichtungen, Verschleppungen, sexueller Ausbeutung und Gewalt gegen Frauen und Kinder, Rekrutierung von Kindersoldaten, Versklavung, Menschenhandel, Folter etc. Die Gruppe der Jesiden litt besonders unter dem IS. Vor dem Einfall des IS lebten in der Provinz Ninive Schätzungen zufolge zwischen 230.000 und 595.000 Jesiden. Dies entsprach etwa 7 bis 18 % der damaligen Bevölkerung, ausgehend von einer Einwohnerzahl von ca. 3,2 bis 3,3 Millionen. Ihre Hauptsiedlungsgebiete in der Provinz Ninive befanden sich insbesondere in den Distrikten Sindschar und Sheikhan. Weitere Siedlungsgebiete liegen in der Provinz Dohuk. Der IS bedrohte Jesiden aufgrund ihrer Religion als „Teufelsanbeter“ und „Ungläubige“ mit dem Tode. Schätzungen zufolge tötete er allein in Sindschar 5.000 bis 7.000 Jesiden; auch heute noch werden immer wieder neue Massengräber gefunden. Zahlreiche vor allem junge Jesidinnen wurden entführt und versklavt. Über 3.000 Jesiden werden nach wie vor in der Gewalt des IS vermutet (Stand: Juli 2017). Daneben kam es zu flächendeckenden Vertreibungen; allein aus Sindschar flohen ca. 40.000 bis 60.000 Jesiden. Die Vereinten Nationen, das Europäische Parlament und das US Repräsentantenhaus bewerten die Gräueltaten des IS als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie als Genozid an der jesidischen Bevölkerung. International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sinjar, 20. Februar 2018, S. 4; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017), 12. Februar 2018, S. 6, 10 f., 15 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24. August 2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018), S. 47 f., 112 f., 133; Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 14. Juni 2017, S. 21, 23, 90 f. Seit 2014 hat sich die Sachlage indes signifikant geändert. Zum Kampf gegen den IS formierte sich bis Ende 2015 ein Bündnis aus irakischen und kurdischen Sicherheitskräften, Peschmerga sowie schiitischen und sunnitischen Milizen, die durch Luftschläge einer internationalen Anti-IS-Koalition unter Führung der USA unterstützt wurden. Bereits im Oktober 2014 hatten kurdische Kämpfer die Städte Rabiya und Zummar zurückerobert. Die Stadt Sindschar wurde im November 2015 befreit. Die Offensive zur Rückeroberung Mossuls begann im Oktober 2016. Im Dezember 2016 hatte der IS bereits 60 % seiner Gebiete verloren. Am 9. Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi die Stadt Mossul und schließlich am 31. August 2017 nach der Rückeroberung Tel Afars die gesamte Provinz Ninive für befreit. Der Fokus der militärischen Auseinandersetzungen richtete sich in der Folgezeit auf die Provinzen Al Anbar und Kirkuk. Anfang November 2017 wurden die drei letzten Städte zurück erobert. Seit Dezember 2017 gilt der IS im Irak als militärisch besiegt. International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sinjar, 20. Februar 2018, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Irak, Stand: November 2018 <https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node>, und Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017), 12. Februar 2018, S. 4; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24. August 2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018), S. 9, 28 ff., 49 f., 94. Nach den Erkenntnissen des Gerichts übt der IS derzeit keine effektive Kontrolle mehr über irakische Gebiete aus. Gleichwohl befinden sich weiterhin IS-Kämpfer im Irak. Schätzungen gehen von 12.000 bis 30.000 Kämpfern im Irak und in Syrien aus. Sie sollen sich Berichten zufolge in ländlichen, überwiegend unbewohnten Gegenden aufhalten, derzeit schwerpunktmäßig in einem kleinen Gebiet nordöstlich der Stadt Baiji in den Hamrin Bergen (Provinzen Salah ad-Din und Kirkuk), in den Wüstengebieten nördlich der Städte Al-Qaim, Ana und Rawa nahe der syrischen Grenze (Provinzen Al Anbar und Ninive) und in der Gegend um Badoush zwischen Mossul und Tel Afar (Provinz Ninive). Unterstützung erhält der IS auch in anderen Landesteilen, z. B. um den Hamrin See (Provinz Diyala) und entlang der iranischen Grenze in den Halabdscha Bergen (Provinz Sulaimaniyya). Schläferzellen des IS sollen sich darüber hinaus im sogenannten „Bagdad Gürtel“ aufhalten. Seit dem Verlust seines Kalifats hat sich der IS restrukturiert und ist zu einer asymmetrischen Kampfführung übergegangen. Er verübt landesweit Sprengstoffanschläge und ruft seine Anhänger zu weiteren Angriffen auf. In den oben genannten Gebieten können sich IS-Kämpfer nachts frei bewegen und verüben regelmäßig Angriffe. Daneben kommt es zu offenen Kampfhandlungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen bzw. kurdischen Sicherheitskräften und Milizen. Die irakischen Sicherheitskräfte gehen auch weiterhin militärisch gegen den IS vor, insbesondere in den Provinzen Al Anbar, Ninive, Diyala und Salah ad-Din. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 17, 37 f., 43 ff.; The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 17 f., 21 ff.; Institute for the Study of War, ISIS’s Second Resurgence, 2. Oktober 2018 <http://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html>; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017), 12. Februar 2018, S. 4, 14 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24. August 2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018), S. 9, 13, 21, 48, 55 ff. Vgl. zur tagesaktuellen Lage auch Live Universal Awareness Map, Iraq <https://iraq.live uamap.com/>. Der IS stellt damit zwar weiterhin eine ernstzunehmende Gefahr dar. Gleichwohl beurteilen mehrere Quellen die Sicherheitslage deutlich positiver als noch in den Vorjahren; so sei die Aktivität des IS insgesamt geringer und die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle niedrig. Laut Joel Wing kam es in der Provinz Ninive im Frühjahr 2017 zu durchschnittlich zehn bis 15 Angriffen des IS pro Tag, im Sommer 2017 noch zu ca. fünf Angriffen pro Tag und seit März 2018 zu weniger als einem Angriff pro Tag. Vgl. zuletzt z. B. Joel Wing, Musings on Iraq: Large Drop in Violence in Iraq November 2018, 3. Dezember 2018 <http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/12/large-drop-in-violence-in-iraq-november.html>. Siehe auch UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 11, 37, 43 f.; The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 17, 21. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der IS die Gruppe der Jesiden in der Provinz Ninive weiterhin systematisch verfolgt. Vielmehr sind seine Anschläge primär gegen irakische und kurdische Sicherheitskräfte und Milizen gerichtet. Regierungsoffizielle und Stammesführer (Mukhtars) sind ebenfalls Ziele von Angriffen. Sprengstoffanschläge treffen daneben wahllos Zivilpersonen, insbesondere große Menschenansammlungen wie auf Märkten und anderen öffentlichen Plätzen. Auch Bagdad ist im Fokus des IS. The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 21 f.; Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Irak, Reisewarnung vom 5. Oktober 2018 <https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738>; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24. August 2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018), S. 13, 58 f. Vgl. zu tagesaktuellen Vorfällen auch Joel Wing, Musings on Iraq <http://musingsoniraq.blogspot.com/>. Die für die Annahme einer Gefahr einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte lässt sich demnach nicht mehr feststellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Jesiden in der Provinz Ninive – derzeit – ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit droht. Vielmehr handelt es sich bei den Vorfällen um allgemeine Gefahren für die Zivilbevölkerung, die nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpfen. Für diese Einschätzung spricht auch, dass bereits jesidische Binnenvertriebene in die Provinz Ninive zurückgekehrt sind. Trotz hinreichender Erkenntnislage sind Berichte über eine erneute Verfolgung von Jesiden seitens des IS nicht bekannt. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S 23 f.; The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 32; IRIN, Iraq’s Yazidis return to a healthcare crisis, 16. März 2018 <http://www.irinnews.org/feature/2018/03/16/iraq-s-yazidis-return-healthcare-crisis>. Aufgrund dieser wesentlich geänderten Umstände sprechen stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung der Gruppenverfolgung des Klägers aufgrund seiner jesidischen Religionszugehörigkeit im Falle seiner Rückkehr nach L. T. . Ob die prekäre Sicherheits- und humanitäre Lage in der Provinz Ninive seiner Rückkehr entgegenstünde, kann offen bleiben. Sie knüpft nicht an seine jesidische Religionszugehörigkeit an, sondern betrifft allgemein die gesamte Zivilbevölkerung und wurde jedenfalls durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG ausreichend berücksichtigt. So auch die überwiegende Auffassung in der Rspr., vgl. VG Augsburg, Urteil vom 22. Oktober 2018 – Au 5 K 18.31266 –, juris Rn. 51 ff.; VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2018 – 3 K 4991/16.A –; VG Oldenburg, Urteil vom 23. August 2018 – 15 A 1984/17 –, juris Rn. 27 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 17. Juli 2018 – 2 A 392/16 –, juris Rn. 30 f.; VG Berlin, Urteil vom 12. Juli 2018 – 29 K 121/17.A –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. Juli 2018 – A 10 K 17769/17 –, juris Rn. 24 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 – 4 K 530/17.A –, juris Rn. 32 ff.; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 – 6a K 4203/16.A –, juris Rn. 28 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 13. März 2018 – 8 A 1135/17 –, juris Rn. 29 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 20 K 1742/17.A –, juris Rn. 45 ff. Die entgegenstehenden Auffassungen in der Rechtsprechung, vgl. z. B. VG Köln, Urteile vom 12. September 2018 – 18 K 14493/17.A –, und vom 4. Juli 2018 – 12 K 533/18.A –; VG Hannover, Urteil vom 9. Mai 2018 – 6 A 6953/16 –, juris Rn. 25 ff. So auch noch vor der militärischen Niederlage des IS VG Oldenburg, Urteil vom 23. August 2017 – 3 A 3902/16 –, juris Rn. 22 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2017 – 15a K 5929/16.A –, juris Rn. 68 ff., überzeugen das Gericht nicht. Stichhaltige Anhaltspunkte für ein Wiedererstarken des IS als nichtstaatlicher Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG ergeben sich aus den Erkenntnissen des Gerichts nicht. Vielmehr erweist sich die Sicherheitslage in der Provinz Ninive seit der Befreiung vom IS als hinreichend stabil. So hat auch das VG Hannover im Fall eines in Deutschland geborenen und damit nicht vorverfolgten Kindes die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung abgelehnt, vgl. Urteil vom 25. April 2018 – 6 A 10814/17 –, juris Rn. 36 ff. bb) Eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch andere nichtstaatliche Akteure ist nicht ersichtlich. Faktisch leiden sie zwar unter Diskriminierungen, z. B. werden sie auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und von Seiten strenggläubiger Muslime als „Ungläubige“ geschmäht und beleidigt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017), 12. Februar 2018, S. 16; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24. August 2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018), S. 129; Accord, Lage der JesidInnen, insbesondere in der Provinz Ninawa, 2. Oktober 2017; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities, 1. August 2016, S. 24 f. Diese Vorfälle lassen aber weder auf die nach § 3a Abs. 1 AsylG notwendige Eingriffsintensität noch auf die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte schließen. So auch die h. M. in der Rspr., vgl. z. B. VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2018 – 3 K 4991/16.A –; VG Oldenburg, Urteil vom 23. August 2018 – 15 A 1984/17 –, juris Rn. 44 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 – 4 K 530/17.A –, juris Rn. 53 ff; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 – 6a K 4203/16.A –, juris Rn. 45 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 13. März 2018 – 8 A 1135/17 –, juris Rn. 36. c) Ein individuelles Verfolgungsschicksal hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.