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Urteil

23 K 5994/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1212.23K5994.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der im Jahr 1959 geborene Kläger hat einen Grad der Schwerbehinderung von 100 %; auf dem Schwerbehindertenausweis ist die Kennziffer „H“ vermerkt. Sein im Jahr 1971 verstorbener Vater stand als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Nach dem Tod seines Vaters erhielt der Kläger zunächst Waisengeld für eine Halbwaise. Nach dem Tod seiner Mutter im Januar 2014 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2014 das Waisengeld – nunmehr als Vollwaisengeld – ab dem 1. Februar 2014 neu fest. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Betreuer des Klägers mit, dass der Kläger bzw. sein „Bezugsbetreuer“ monatliche Leistungen i.H.v. 1.570,00 EUR aus dem Erbe seiner Mutter erhalte. Neben Bar- und Wertpapiervermögen umfasse der Nachlass auch ein Miethaus (Mieteinnahmen von ca. 30.000 EUR jährlich), ein Einfamilienhaus und eine Eigentumswohnung. Die verstorbene Mutter des Klägers hatte ein so genanntes „Behindertentestament“ verfasst. Hiernach ist der Kläger als Vorerbe eingesetzt, der nicht von den gesetzlichen Beschränkungen befreit ist. Zudem ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Weiter hat die verstorbene Mutter des Klägers testamentarisch verfügt, dass hinsichtlich der Einkünfte aus den ihrem Sohn vererbten Vermögensgegenständen der Testamentsvollstrecker während der Dauer der Testamentsvollstreckung über die Verwendung der Einkünfte entscheiden soll. Der Testamentsvollstrecker soll zu Gunsten ihres Sohnes diejenigen Erträge an den Vermögensbetreuer oder auf dessen Verlangen an Dritte herausgeben, die von dem Betreuer für die angemessene Versorgung ihres Sohnes einschließlich eines angemessenen Taschengeldes angefordert werden. Mit Bescheid vom 14. Juli 2014 stellte die Beklagte fest, dass die Versorgungsbezüge des Klägers der Anrechnungsvorschrift des § 59 Abs. 2 SVG unterliegen. Zur Begründung führte sie aus, bei der Zahlung eines monatlichen Betrages von 1.570,00 EUR handele es sich um Einkommen im Sinne dieser Vorschrift. Unter Anrechnung dieses Einkommens ergebe sich noch ein Anspruch auf Bruttoversorgungsbezüge i.H.v. monatlich 358,42 EUR. Hiergegen legte der Betreuer für den Kläger am 4. August 2014 Widerspruch ein. Daraufhin änderte die Beklagte den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 20. August 2014 dahingehend ab, dass der monatliche Barunterhalt i.H.v. 1.570,00 EUR nicht nach § 59 Abs. 2 SVG auf das Waisengeld angerechnet wird, da es sich hierbei um Zahlungen aus dem Nachlass und nicht um Erträge oder Zinsen des Nachlasses handele. Gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, dass anderes Einkommen, Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen und Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung auf das Waisengeld anzurechnen seien, so dass zur abschließenden Festsetzung des Waisengeldes für das Jahr 2014 der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 abzuwarten sei. Unter dem 22. Oktober 2015 legte der Betreuer den den Kläger betreffenden Bescheid für 2014 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag des Finanzamtes Bergisch Gladbach vom 22. September 2015 vor. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger im Jahr 2014 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 25.150,00 EUR und Kapitalerträge i.H.v. 2.983,00 EUR hatte. Das zu versteuernde Einkommen betrug insgesamt 20.612,00 EUR. Mit Bescheid vom 9. November 2015 änderte die Beklagte die Bescheide vom 14. Juli 2014 und 20. August 2014 erneut ab und stellte fest, dass die Versorgungsbezüge des Klägers der Anrechnung nach § 59 Abs. 2 SVG unterliegen. Aufgrund der Jahreseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 25.150,00 EUR sei der Anrechnung ein monatlicher Betrag i.H.v. 2.095,83 EUR zugrundezulegen. Mit Schreiben vom darauf folgenden Tag hörte die Beklagte den Kläger daraufhin zu beabsichtigten Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge i.H.v. 3.070,44 EUR an. Hierauf machte der Kläger geltend, für ihn sei nicht klar, weshalb die vollen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur Anrechnung kämen und nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 82 SGB XII müssten vom Jahreseinkommen die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen werden. Hieraus ergebe sich ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von jährlich 18.414,44 EUR bzw. monatlich 1.534,54 EUR. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach Auffassung des Testamentsvollstreckers die durch die Testamentsvollstreckung entstandenen Gebühren als Ausgaben von den Einnahmen in Abzug zu bringen seien. Denn die durch die Einsetzung des Testamentsvollstreckers entstehenden Kosten seien in erster Linie aus den Einnahmen zu finanzieren, die die Waise aus dem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Vermögenswerten erziele. Die Kosten der Testamentsvollstreckung hätten sich im Jahr 2014 auf 31.683,00 EUR summiert. Damit verbleibe kein anzurechnendes Einkommen mehr. Mit Bescheid vom 25. Januar 2016 änderte die Beklagte den Bescheid vom 9. November 2015 über die Anrechnung nochmals ab. Nunmehr berücksichtigte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 25.150,00 EUR und Einkünfte aus Kapitalerträgen i.H.v. 2.983,00 EUR als anzurechnendes Einkommen und zog hiervon im Steuerbescheid ausgewiesene notwendige Kosten i.H.v. 1.260,00 EUR sowie den Sparerpauschbetrag i.H.v. 801,00 EUR ab. Mit neuem Anhörungsschreiben vom 26. Januar 2016 hörte die Beklagte den Kläger nunmehr zur Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge i.H.v. 3.488,86 EUR an. Mit Bescheid vom 15. März 2016 forderte die Beklagte den Betrag von 3.488,86 EUR zurück. Hiergegen legte der Kläger am 11. April 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Argumente. Weiter führte er aus, nach der Auslegung des Begriffs „Einkommen“ durch das Bundesverwaltungsgericht komme es darauf an, ob der Geldbetrag tatsächlich zur Lebenshaltung bereitstehe. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalerträgen bereits durch die Kosten der Testamentsvollstreckung aufgezehrt würden. Um überhaupt Mieteinkünfte zu erzielen, habe der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Aufgaben die Immobilie, die einen erheblichen Renovierungsstau aufgewiesen habe, erst vermietbar machen müssen. Hierfür seien zahlreiche Termine mit Architekten, Handwerkern, Mietbewerbern und so weiter erforderlich gewesen. Wären diese Kosten nicht aufgewendet worden, so hätte der Kläger die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht bzw. nicht in dieser Höhe erzielt. Darüber hinaus stünden ihm – dem Kläger – die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für die Lebenshaltung nicht zur Verfügung. Denn er habe keinen Einfluss auf die Errichtung der Testamentsvollstreckung und aufgrund der Testamentsvollstreckung könne er nicht über seine Einnahmen verfügen. Die eigene Verfügungsbefugnis beginne angesichts der Testamentsvollstreckung erst dort, wo die des Testamentsvollstreckers ende. Daher könne er lediglich über die ihm monatlich zur Verfügung gestellten Mittel verfügen, wobei diese aus der Erbschaft selbst geleistet wurden. Dies habe seine Mutter so verfügt. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2016 – abgesandt am 9. Juni 2016 – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Kern aus, das Waisengeld solle dauernd an die Stelle der aus den Dienst- oder Versorgungsbezügen der Eltern zu bestreitenden, durch deren Tod aber ausgefallenen Unterhaltsleistung für das Kind treten, weil und solange die Waise die für den Unterhalt notwendigen Mittel infolge ihrer Behinderung nicht selbst verdienen könne. Aus dieser Funktion folge zugleich, dass die Unterhaltsersatzfunktion dort ihre Grenzen finde, wo die Waise trotz ihrer Behinderung in der Lage sei, ihren Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Ausgehend hiervon seien hier die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung und die Kapitalerträge auf das Waisengeld anzurechnen gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch in der Widerspruchsbegründung zitiert werde, seien Kosten für Steuerberatung, Gebühren für das Vormundschaftsgericht, Pflegschaftsgebühren sowie Gerichts- und Anwaltskosten nicht geeignet, den für den Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stehenden Betrag zu verringern. Vielmehr handele es sich hierbei um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die aus dem Waisengeld und dem sonstigen Einkommen zu bestreiten seien. Daher seien die geltend gemachten Kosten der Testamentsvollstreckung nicht von den festgestellten Einkünften des Klägers abzuziehen. Die Voraussetzungen der Rückforderung seien gegeben. Insbesondere stehe die Zahlung des Waisengeldes unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anrechnung. Da nicht vorgetragen und erkennbar sei, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers tatsächlich seien, könne unter Billigkeitsgesichtspunkten keine weitergehende Entscheidung getroffen werden. Am 11. Juli 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Gründe, die er bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat und trägt weiter vor, nach einer aktuellen Aufstellung des Testamentsvollstreckers seien im Jahr 2014 Aufwendungen des Testamentsvollstreckers auf die Immobilie, aus der die Mietzinserlöse stammten, i.H.v. 11.423,76 EUR entstanden. Hierbei habe es sich um Kosten der „Objektpflege“ gehandelt; notwendig gewesen seien eine dauernde Beobachtung des Objekts, die Durchführung kleinerer Reparaturen, die Reparatur von Wasserrohrbrüchen, Anstreicherarbeiten, Abwicklung mit Versicherung hinsichtlich der Wasserschäden, Mieteingangskontrolle, Nebenkostenabrechnung sowie Organisation und vertragliche Abwicklung von Mieterwechseln. Hierbei handele es sich um notwendige Ausgaben zur Erzielung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Daher sei dieser Betrag von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abzug zu bringen. Ohne Belang sei, dass dieser Betrag in der Einkommensteuererklärung – vielleicht fälschlicherweise – nicht als Werbungskosten angegeben worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die Beklagte könne sich nur an den Angaben im Einkommenssteuerbescheid orientieren. Es sei nicht ihre Aufgabe, von Amts wegen zu ermitteln, ob und in welchem Umfang Werbungskosten angefallen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15. März 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung des überzahlten Waisengeldes ist § 49 SVG. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Dabei steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Die Voraussetzungen dieser Norm sind gegeben, da der Kläger in Teilen des Waisengeldes rechtsgrundlos überzahlt war. Dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung grundsätzlich nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 SVG einen Anspruch auf Vollwaisengeld auch über das 27. Lebensjahr hinaus hat, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Kläger ist allerdings in Höhe von 3.488,86 EUR rechtgrundlos überzahlt, da das Waisengeld in dieser Höhe einer Anrechnung nach § 59 Abs. 2 Satz 2 SVG unterlag. Nach dieser Bestimmung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes übersteigt, wird es jedoch zur Hälfte auf das Waisengeld angerechnet. Die Voraussetzungen für die Anrechnung liegen vor. Bei den von der Beklagten angerechneten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalerträgen handelt es sich um eigenes Einkommen des Klägers im Sinn des § 59 Abs. 2 Satz 2 SVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 11. Juni 1985 – 2 C 34.83 – zur wortgleichen Regelung in § 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zum Begriff des „Einkommens“ folgendes ausgeführt: „Insoweit hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 – BVerwG 6 C 148.81 – (BVerwGE 70, 211<212 f.>) entschieden, daß für den Inhalt dieses Begriffs die Vorschriften des Einkommensteuerrechts nicht von Bedeutung seien; maßgeblich für die Auslegung sei vielmehr der in der Vorschrift zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, wie er sich außer aus dem Wortlaut des Gesetzes auch aus dem Sinnzusammenhang, dem Sinn und Zweck der Regelung und aus ihrer Entstehungsgeschichte ergebe. Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch für die Bestimmung des Begriffs des anzurechnenden eigenen Einkommens der Waise in § 164 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F., § 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG: Das Versorgungsrecht ist gegenüber dem Steuerrecht ein selbständiger Normenkomplex mit eigenständiger Zielsetzung. Zwischen beiden Bereichen bestehen - abgesehen von der Steuerpflichtigkeit der Versorgungsbezüge - keine wechselseitigen Beziehungen (vgl. hierzu näher BVerwGE 41, 207 <211 f.>). Sinn der Regelung über die Gewährung von Waisengeld ist es, einer Beamtenwaise finanzielle Betreuung angedeihen zu lassen bis zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Kind typischerweise auf eigenen Füßen zu stehen vermag und elterlicher Obhut nicht mehr bedarf. ... Das Waisengeld soll in diesen Fällen dauernd an die Stelle der aus den Dienst- oder Versorgungsbezügen der Eltern (oder eines Elternteils) zu bestreitenden, durch deren Tod aber ausgefallenen Unterhaltsleistungen für das Kind treten, weil und solange die Beamtenwaise die für ihren Unterhalt notwendigen Mittel infolge ihrer Behinderung nicht selbst verdienen kann. Mit der nur hier angeordneten Anrechnung eines eigenen Einkommens der Waise in begrenztem Umfang trägt der Gesetzgeber aber gleichzeitig dem Umstand Rechnung, daß das Waisengeld insoweit nicht mehr zum Kernbestand der - von Bedürftigkeit grundsätzlich unabhängigen - Alimentation gehört; vielmehr haben die aufgrund der nachwirkenden Fürsorge geleisteten Zahlungen des Dienstherrn an die behinderte Beamtenwaise hier Unterhaltsersatzfunktion und finden ihre Grenze - nach näherer Maßgabe des § 164 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F., § 61 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BeamtVG - deshalb dort, wo die Waise trotz ihrer Behinderung in der Lage ist, ihren Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Angesichts dieser Zielsetzung sind unter "Einkommen" im Sinne des § 164 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F., § 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG - unabhängig von der anderen Zielen dienenden steuerrechtlichen Begriffsbildung - alle Geldmittel zu verstehen, die der Waise tatsächlich für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, ohne daß ein vorhandenes Vermögen in seinem Bestand angegriffen werden müßte.“ Diesem Verständnis des Begriffs des „Einkommens“ in § 59 Abs. 2 Satz 2 SVG schließt die Kammer sich an. Ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 25. April 1997 – Bf I 21/96 – und VG Hamburg, Urteil vom 15. Dezember 2000 – 16 VG 2860/2000 –. Ausgehend von der durch das Bundesverwaltungsgericht überzeugend dargelegten Funktion der Gewährung des Waisengeldes über das 27. Lebensjahr hinaus, ist der Begriff des „Einkommens“ alleine hieran orientiert und kann auch nicht im sozialrechtlichen Sinne verstanden werden. Vergleiche erneut OVG Hamburg, Urteil vom 25. April 1997 – Bf I 21/96 – und VG Hamburg, Urteil vom 15. Dezember 2000 – 16 VG 2860/2000 –. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den Einnahmen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung und den Kapitalerträgen um Einkommen im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 2 SVG. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach dem Testament seiner Mutter Vorerbe ist. Denn bei den hier in Rede stehenden Einkünften handelt es sich ausschließlich um Früchte das Nachlasses im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung; der Bestand des Nachlasses wird durch die Anrechnung nicht geschmälert. Diese Einkünfte stehen dem Kläger auch tatsächlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Hieran ändert nichts, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Zwar gehört zur Testamentsvollstreckung auch die Verwaltung des Nachlasses. Im Testament hat die Mutter des Klägers jedoch ausdrücklich verfügt, dass die Einkünfte aus dem Nachlass gerade dazu dienen sollen, den angemessenen Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen. Damit ist der Testamentsvollstrecker in der Verfügung über die Erlöse aus dem Nachlass nicht frei. Vielmehr sollen nach dem eindeutigen Willen der Erblasserin gerade die Einkünfte aus dem Nachlass zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers dienen. Damit stehen dem Kläger diese trotz der Testamentsvollstreckung zu. Die Kosten der Testamentsvollstreckung im Jahr 2014 sind nicht von diesen Einkünften abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. erneut Urteil vom 11. Juni 1985 – 2 C 34.83 – der die Kammer sich anschließt, sind etwa Kosten für Steuerberatung, Gebühren für das Vormundschaftsgericht, Pflegschaftsgebühren sowie Gerichts- und Anwaltskosten nicht geeignet, den für den Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stehenden Betrag zu verringern. Vielmehr handelt es sich hierbei um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die aus dem gesamten Einkommen, einschließlich des um den Anrechnungsbetrag gekürzten Waisengeldes bestritten werden müssen. Im Übrigen handelt es sich bei der Vergütung des Testamentsvollstreckers um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 2046 Abs. 1 BGB, vergleiche BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 – IV ZR 283/95 –, so dass auch der Nachlass hierfür haftet. Die Berechnung des Überzahlungsbetrages ist nachvollziehbar und wird vom Kläger auch nicht angegriffen. Auf eine Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der Kläger nicht berufen. Da die Zahlung des Waisengeldes unter dem ausdrücklich und dem gesetzlichen Vorbehalt der abschließenden Prüfung der Anrechnung nach § 59 Abs. 2 SG stand, haftet der Kläger insoweit verschärft. Die Beklagte hat den Kläger (Betreuer) bereits mit Schreiben vom 11. März 2014 ausdrücklich hierauf hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Billigkeitsentscheidung der Beklagten im Ausgangs- wie im Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden. Ein eigener Verursachungsbeitrag der Beklagten, der zur Überzahlung beigetragen hat, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.488,86 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.