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Urteil

19 K 2084/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1206.19K2084.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist sri-lankischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20.09.2016 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 24.11.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 22.12.2016 trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Am 00.00.0000, dem Geburtstag seines Sohnes, sei die Armee gekommen und habe nach seinem Schwager gefragt. Weil sein Schwager nicht da gewesen sei, habe man ihn mitgenommen. Er sei in ein Gefängnis gebracht worden. Ein hoher Offizier habe Fragen gestellt, auch nach seinem Schwager. Er - der Kläger - habe gesagt, er wisse nicht, ob der Schwager noch lebe und wo er sich aufhalte. Er habe nichts „damit“ zu tun. Er sei dann geschlagen worden, auch am nächsten Tag. Er sei immer wieder nach seinem Schwager gefragt und geschlagen worden. Es seien verschiedene Foltermethoden angewandt worden, auch mit Strom. Er habe auch in der Küche arbeiten müssen und dadurch Kontakt zu einem Offizier herstellen können, der seine Flucht aus dem Gefängnis am 22.05.2016 organisiert habe. Er sei dann 15 Tage in Colombo und danach 3,5 bis 4 Monate in Galle gewesen. Dann sei er mit einem schweizerischen Visum am 14.09.2016 in die Schweiz ausgereist. Anschließend sei er nach Deutschland gekommen. Mit Bescheid vom 19.01.2017, dem Kläger zugestellt am 03.02.2017, wurde der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Der Kläger hat am 15.02.2017 Klage erhoben, die nicht begründet wurde. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 19.01.2017 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 3 AsylG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden sind, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i. V .m. § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gem. § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG. Davon ausgehend kommt vorliegend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts unverfolgt aus Sri Lanka ausgereist, und es ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Der Kläger war in Sri Lanka im Zeitpunkt seiner Ausreise weder in Gefahr, Opfer einer Gruppenverfolgung zu werden, noch war er von individueller Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht. Von einer Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka zum damaligen Zeitpunkt kann nicht ausgegangen werden und es liegen auch aktuell keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka vor. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verneint in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger sowohl durch die Regierungskräfte als auch durch die LTTE. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17. August 2015 - 3 A 2496/07.A -, Urteil vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A - und Beschluss vom 30. Januar 2017 – 12 A 500/16.A Die Kammer teilt diese Einschätzung der Lage in Sri Lanka, die auch durch die aktuellen Lageberichte des Auswärtigen Amtes bestätigt wird. Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht von individueller politischer Verfolgung betroffen oder bedroht. Der Kläger hat nach Aktenlage nicht den Eindruck vermitteln können, dass die von ihm geltend gemachte individuelle Verfolgung auf einem tatsächlich erlebten Geschehen beruht. Die Angaben anlässlich der Bundesamtsanhörung sind insgesamt vage und detailarm geblieben. Von der Möglichkeit, sein Vorbringen unmittelbar gegenüber dem erkennenden Gericht zu plausibilisieren, hat der Kläger, der der mündlichen Verhandlung ohne Angaben von Gründen ferngeblieben ist, keinen Gebrauch gemacht. Hinzu kommt, dass der Kläger mit einem auf seinen Namen lautenden Visum problemlos ausreisen konnte. Es spricht alles dafür, dass der sri-lankische Staat dies verhindert hätte, wenn er des Klägers tatsächlich hätte habhaft werden wollen. In der Gesamtschau kann nicht von einem tatsächlich erlebten Verfolgungsgeschehen ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.