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Urteil

2 K 7495/18

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bauaufsichtlicher Neubescheid ist zu erlassen, wenn die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat und das Vorhaben in Teilen nicht von der Baugenehmigung gedeckt ist. • Fenster, die nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind, können wegen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bauaufsichtlich zu beanstanden sein. • Brandschutzbedenken rechtfertigen nur dann ein Einschreiten, wenn ersichtlich gegen maßgebliche Brandschutzanforderungen ausgeführt wurde; bei Gebäuden geringer Höhe genügt in der Regel die Erklärung des Entwurfsverfassers nach § 68 Abs. 6 BauO NRW.
Entscheidungsgründe
Neubescheid wegen rücksichtslos eingebauter Fenster; Ermessen der Bauaufsichtsbehörde fehlerhaft • Ein bauaufsichtlicher Neubescheid ist zu erlassen, wenn die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat und das Vorhaben in Teilen nicht von der Baugenehmigung gedeckt ist. • Fenster, die nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind, können wegen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bauaufsichtlich zu beanstanden sein. • Brandschutzbedenken rechtfertigen nur dann ein Einschreiten, wenn ersichtlich gegen maßgebliche Brandschutzanforderungen ausgeführt wurde; bei Gebäuden geringer Höhe genügt in der Regel die Erklärung des Entwurfsverfassers nach § 68 Abs. 6 BauO NRW. Kläger und Beigeladene sind Eigentümer benachbarter Doppelhaushälften. Die Beigeladene erhielt am 21.11.2016 eine Baugenehmigung für einen dreigeschossigen Anbau mit Balkon; später wurden jedoch in der östlichen Wand bodentiefe Fenster in allen drei Etagen und eine Terrasse ausgeführt. Der Kläger beanstandete diese Ausführung und stellte am 26.09.2018 einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten; der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 02.10.2018 ab. Der Kläger rügte u.a. Verletzung des Brandschutzes, genehmigungsfreie Einbauten seien nicht einschlägig, und eine erhebliche Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die seitlichen Fenster. Er erhob Klage mit dem Antrag auf Neubescheidung. Das Gericht stellte fest, dass die Baugenehmigung die seitlichen Fenster nicht umfasst und überprüfte materiell die Nachbarbelange sowie die Ermessensermessung der Behörde. • Rechtsgrundlage ist § 61 Abs.1 BauO NRW; Nachbarn können einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bzw. auf Neubescheidung geltend machen, wenn die Baugenehmigung nicht deckt, die Anlage rechtswidrig ist und den Nachbarn in seinen Rechten verletzt. • Die Baugenehmigung vom 21.11.2016 umfasst die ostseitigen Fenster nicht, weil diese in den genehmigten Bauvorlagen nicht dargestellt sind; daher fehlt Legalisierungswirkung für diese Fenster. • Die in den obereren Geschossen eingebauten bodentiefen Fenster schaffen neue, erhebliche Einsichtnahmemöglichkeiten, die das Rücksichtnahmegebot überschreiten; der Kläger verliert in seinem kleinen Garten seine Rückzugsmöglichkeiten und kann baurechtlich keinen Sichtschutz anbringen. • Demgegenüber überwiegen die Belange der Beigeladenen nicht: die östlichen Fenster sind nicht erforderlich, da bereits ausreichend Belichtungsmöglichkeiten an der Südseite bestehen. • Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er die besondere Rechtslage trotz eingehaltener Abstandflächen nicht ausreichend aufgeklärt und die möglichen Nachbarrechtsverstöße außer Acht gelassen hat; daher ist der Bescheid rechtswidrig. • Zu Brandschutz und Terrasse: Für Gebäude geringer Höhe genügt regelmäßig die Erklärung des Entwurfsverfassers nach § 68 Abs.6 BauO NRW; ersichtliche brandschutzwidrige Ausführung wurde nicht vorgetragen bzw. ist nicht ersichtlich, daher besteht insoweit kein Anspruch auf Neubescheidung. • Das im Erdgeschoss eingebaute Fenster und die Terrasse begründen keinen Einschreitantrag: das Erdgeschossfenster blickt auf eine 2 m hohe Trennmauer, Einsichtsmöglichkeiten bestehen nicht; Terrassen verursachen keine eigenen Abstandflächen nach § 6 Abs.10 Nr.2 BauO NRW und sind nicht materiell rechtswidrig. Die Klage ist teilweise begründet. Das Gericht hebt den Bescheid des Beklagten vom 02.10.2018 auf und verpflichtet die Behörde, den Antrag des Klägers vom 26.09.2018 hinsichtlich der von der Baugenehmigung abweichenden Ausführung neu zu bescheiden, insbesondere in Bezug auf die bodentiefen Fenster im 1. und 2. Obergeschoss an der östlichen Wand. In allen übrigen Punkten, insbesondere zu Brandschutz, Erdgeschossfenster, Terrasse und dem durch die Baugenehmigung gedeckten Balkon, besteht kein Anspruch auf Neubescheidung; die Brandschutzprüfung beruht hier auf der Erklärung des Entwurfsverfassers nach § 68 Abs.6 BauO NRW. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.