Urteil
14 K 5919/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1204.14K5919.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand: Die am 00.00.1981 geborene Klägerin stammt aus Aleppo und ist syrische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie stellte im Januar 2017 in Griechenland einen Asylantrag und gelangte im Rahmen des sog. Relocation-Programms im Juni 2017 nach Kroatien. Dort wurde ihr nach eigenen Angaben im November 2017, nach Auskunft der kroatischen Behörden am 12.12.2017 internationaler Schutz gewährt und ein fünfjähriges Aufenthaltsrecht verliehen. Im Februar 2018 ließ sie sich mit einem ihrer Brüder (Kläger im Verfahren 13 K 5915/18.A) in Kroatien taufen. Sie reiste mit diesem Bruder nach eigenen Angaben im Juni 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 22.6.2018 einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung nach § 25 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 25.6.2018 gab die Klägerin u.a. an, sie habe von Anfang an nach Deutschland gewollt. Im Heimatland lebten ein weiterer Bruder und Mitglieder der Großfamilie, in Deutschland Geschwister und Mitglieder der Großfamilie. Sie selber habe nach Erhalt von Asyl in Kroatien alle kroatischen Papiere weggeworfen und sei nach Deutschland gereist. In Syrien hätten Rebellen ihre Familie verfolgt. Mit den syrischen Behörden hätten sie „gut (...) gelebt“. In Griechenland sei sie vom Islam zum Christentum konvertiert und in Kroatien habe sie sich taufen lassen. In einer weiteren Anhörung am selben Tag zur Zulässigkeit des Asylantrags gab die Klägerin u.a. an, sie habe (als Asylbewerberin?) 10 Euro pro Monat erhalten. Im Camp bzw. Heim sei sie verpflegt worden. Nach der Schutzgewährung habe sie sechs Monate keine eigene Wohnung und kein Geld erhalten. Insgesamt habe sie etwa ein Jahr in Kroatien gelebt. Sie habe wegen mangelnder Sprachkenntnisse keine Arbeit gefunden. Sie habe in Kroatien Diabetes bekommen, aber keine ärztliche Behandlung. Auch in Deutschland, wo ihre Geschwister und ihre Großfamilie lebten, sei sie bisher nicht behandelt worden. Mit Bescheid vom 8.8.2018, zugestellt am 14.8.2018, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (sinngemäß Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschuss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte die Abschiebung nach Kroatien oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfte oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei; die Klägerin dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Klägerin hat am 24.8.2018 Klage erhoben. Zur Begründung lässt sie umfassend vortragen, Bulgarien [sic] sei kein sicherer Drittstaat für international Schutzberechtigte. Die Klägerin beantragt wörtlich, „den Bescheid der Gegenseite vom 08.08.2018, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Bescheidaufhebung zu verpflichten, auf Seiten der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG bzgl Bulgarien festzustellen.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Ausländerakte der Stadt Köln Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten sind ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage hat weder mit dem Anfechtungs- noch mit dem Verpflichtungsbegehren Erfolg. Dabei mag dahinstehen, wie der Klageantrag im Einzelnen sachdienlich auszulegen ist. Jedenfalls ist der angefochtene Bescheid vom 8.8.2018 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und ist rechtmäßig. Eine Aufhebung des Bescheids kommt insoweit nicht in Betracht. Die Klägerin ist in Kroatien als international Schutzberechtigte anerkannt worden. Dies räumt sie auch ein. Es besteht keine Veranlassung, den Ausgang des vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2.8.2017 im Verfahren 1 C 37/16 eingeleitete Vorabentscheidungsverfahrens (EuGH C-540/17) abzuwarten. Gegenstand des Vorlageverfahrens ist vor allem die Frage, ob ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Anforderungen der Richtlinie 2011/95/EU (QRL) entspricht und/oder gegen Art. 4 der Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstößt. Diese Frage stellt sich hier schon deshalb nicht, da ein Verstoß gegen die vorstehend genannten Anforderungen nicht festzustellen ist, wie sich aus den nachstehenden Erläuterungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt. Die Ausführungen zu Art. 3 EMRK lassen sich vorliegend auf Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. die Vorgaben der QRL übertragen. Soweit die Klägerin darüber hinaus (weiterhin) die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung internationalen Schutzes begehren sollte, wäre die Klage bereits unzulässig. Eine solche Entscheidung kommt materiell schon nicht in Betracht, weil der Antrag auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu Recht als unzulässig abgelehnt worden ist. Soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die zulässige Klage unbegründet. Auch insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig. Nach § 60 Absatz 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hierfür sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere zeigt die Klägerin keine Umstände auf, die nur ansatzweise die Gefahr begründen könnten, ihr drohe in Kroatien nach Art. 3 EMRK Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Insbesondere lässt sich den vagen und teilweise nicht glaubhaften Angaben der Klägerin im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt zur Zulässigkeit des Asylantrags nichts dafür entnehmen, dass ihr andere „Gefahren“ drohten als die allgemeinen Umstände, sich in einem unbekannten Land, in dem man ohnehin nicht bleiben will, zurecht zu finden. Die behauptete Erkrankung – wenn sie tatsächlich vorliegen sollte – kann in Kroatien behandelt werden. Im Übrigen ist anzunehmen, dass zumindest die in Deutschland lebenden Verwandten (Geschwister und Mitglieder der Großfamilie) die Klägerin zumindest in einer unterstellten (erneuten) Eingewöhnungszeit in Kroatien unterstützen könnten. Zumal die Lebenshaltungskosten in Kroatien geringer sind als in Deutschland. Dass die Verwandten die Klägerin nicht unterstützen könnten oder würden, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, auch nicht geltend gemacht. Ergänzend geht das Gericht zudem davon aus, dass die Klägerin, die angeblich in Griechenland konvertiert, aber sich erst in Kroatien hat taufen lassen, in ihrer neuen Kirchengemeinde in Kroatien Unterstützung finden könnte, falls dies nötig wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Ähnliches für den Bruder gilt, dem in Kroatien ebenfalls internationaler Schutz gewährt wurde, mit dem sie gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und der das Verfahren 13 K 5915/18.A betreibt. Er gab im Rahmen seiner Anhörungen am 25.6.2018 auch u.a. an, er habe sich (mit der Klägerin) in Kroatien taufen lassen und der Church of the Nazarene angeschlossen. Zu den Verhältnissen in Kroatien gab er an, dort gebe es keine Arbeit, er habe ein Jahr auf einen Zahnarzttermin warten müssen und „die Kroaten“ würden sie nicht mögen. Außerdem stehe einer Rückkehr nach Kroatien entgegen, dass er einmal auf Englisch im Park beschimpft worden sei. Ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt in Bezug auf Kroatien offenkundig nicht vor. Dies wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Zwar beträgt in den Fällen der Abschiebungsandrohung gem. § 35 AsylG nach § 36 Abs. 1 AsylG die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. Doch stellt die im Bescheid gesetzte Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 AsylG keine belastende Regelung dar, zumal die Frist nach der erfolgten Klageerhebung erst 30 Tage nach dem unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens endet. Schließlich begegnet Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere sind Ermessensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.