Urteil
6 K 219/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1130.6K219.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Die Kläger sind allesamt in Sharkia, Ägypten geboren, der Kläger zu 1.) am 00.00.1977 und die Klägerin zu 2.) am 00.00.1990 sowie – ihre gemeinsamen Kinder – der Kläger zu 3.) am 00.00.2009, die Klägerin zu 4.) am 00.00.2011 und der Kläger zu 5.) am 00.00.2013. Die Kläger sind ägyptische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens. Am 22.09.2016 beantragten sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Ihren Angaben zufolge reisten sie von September bis Oktober 2015 mit einem Schiff von Alexandria nach Italien und von dort mit dem Zug über Österreich nach Deutschland ein. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22.09.2016 gab der Kläger zu 1.) an, ihm persönlich sei in Ägypten nichts passiert. Sein Bruder habe eine Teestube gehabt. Anfang September 2015 hätten Leute an seine – des Klägers zu 1.) – Haustür geklopft, da sein Bruder jemanden umgebracht haben solle. Er – der Kläger zu 1.) – solle schnell weglaufen. In der Teestube des Bruders habe ein Verletzter gelegen. Er sei zum Krankenhaus gegangen, um den Verletzten zu sehen. Auf dem Weg dorthin sei er von Jugendlichen gestoppt worden. Sie hätten ihm gesagt, dass seine Lage sehr gefährlich sei. Wenn der Verletzte stürbe, dann würde er sofort umgebracht. Seine Gegner gehörten zur Gruppe der Sa'idis, das seien Menschen aus Oberägypten, meistens Bauern. Auch er gehöre zu dieser Gruppe. Sie seien in ganz Ägypten verstreut, eines Tages würden sie ihn finden, egal wo oder wie lange er sich in Ägypten aufhalte. Sein Bruder sei geflüchtet, vielleicht sei er in Jordanien. Zu ihm habe er keinen Kontakt. Mit Bescheid vom 19.12.2016, zugestellt am 23.12.2016, lehnte die Beklagte die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte Abschiebungsverbote. Zugleich forderte sie die Kläger auf, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auszureisen, und drohte ihnen die Abschiebung zuvorderst nach Ägypten an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie aus, sie könne die Kläger weder als Asylberechtigte noch als Flüchtlinge anerkennen, weil ihr Sachvortrag nicht asylerheblich sei. Gemeinschaftsrechtliche oder nationale Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Am 05.01.2017 haben die Kläger Klage erhoben. Am 00.00.2017 ist eine weitere Tochter der Kläger zu 1.) und 2.) geboren worden. Mit Schriftsatz vom 15.12.2017 ergänzten die Kläger zur Begründung der Klage, gegen den Kläger zu 1.) liege in Ägypten ein Haftbefehl vor, wonach er zu einer Haftstrafe von 25 Jahren verurteilt worden sei. Für die minderjährigen Mädchen werde die Zwangsbeschneidung befürchtet. Bei der Klägerin zu 2.) sei diese im Alter von ca. 8 Jahren durchgeführt worden, worunter sie heute noch psychisch und körperlich leide. Letztlich erwiesen sich die täglich wiederkehrenden Folgen der Genitalverstümmelung ebenfalls als kausal für die Flucht, auch wenn die Durchführung Jahre zurückliege. Im Hinblick auf die weitreichenden, mitunter lebenslangen Folgen stelle die Genitalverstümmelung nicht nur eine zeitlich abgeschlossene Verfolgungshandlung dar, sondern wirke auch nach dem Verstümmelungsakt dauerhaft fort; sie sei nicht mehr (vollständig) rückgängig zu machen. Ein interner Schutz vor den regelmäßig wiederkehrenden Folgen existiere selbstverständlich nicht. Die Kläger haben folgende Unterlagen vorgelegt: - eine Ablichtung eines angeblichen ägyptischen „Haftbefehls“ - eine Medikamentenverordnung der LVR-Klinik C. vom 11.0.2015 hinsichtlich der Klägerin zu 2.) über die Medikamente Venlafaxin und Zolpidem - ein ärztlicher Bericht des Universitätsklinikums C. vom 01.07.2016 über den Verdacht auf einen dissoziativen Anfall bei der Klägerin zu 2.) - ein Attest von Dr. L. vom 19.12.2017 zu einer Genitalverstümmelung Typ 1 bei der Klägerin zu 2.) - ein Attest von Dr. Q. vom 19.12.2017 über einen altersentsprechenden Genitalbefund bei der Klägerin zu 4.) - ein Attest der LVR-Klinik C. vom 13.09.2018 über eine mittelgradige depressive Episode und sonstige Reaktionen auf schwere Belastungen bei der Klägerin zu 2.) - ein Attest der LVR-Klinik vom 12.09.2018 über eine emotionale Störung, eine unterdurchschnittliche nonverbale kognitive Leistungsfähigkeit und eine rezeptive und expressive Sprachentwicklungsstörung beim Kläger zu 3.) Mit Beschluss vom 08.01.2018 hat das Gericht Beweis erhoben zur Gefahr von Genitalverstümmelung in Ägypten sowie zur Möglichkeit internen Schutzes durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes sowie von AMNESTY INTERNATIONAL – Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V. und dem Österreichischen Roten Kreuz/ACCORD. Auf entsprechendes Auskunftsersuchen hat das Auswärtige Amt dem Gericht mit Schreiben vom 26.03.2018 mitgeteilt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Haftbefehl nach Recherchen des Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft Kairo bei der Staatsanwaltschaft um eine Fälschung handelt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2016 zu verpflichten, 1. ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 2. hilfsweise den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 3. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bezüglich Ägypten bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Kläger zu 1.) und 2.) in der mündlichen Verhandlung vom 04.01. und vom 30.11.2018 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung verweist das Gericht auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Bundesamtes. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne einen Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil es in der Ladung darauf hingewiesen hat (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder die Feststellung eines Abschiebungshindernisses (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Den Klägern ist nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4, 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nummer 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (§ 3e AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob dem Ausländer Verfolgungsmaßnahmen drohen, gilt – unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist – der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal der begründeten Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rz. 22 m.w.N. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rz. 32. Im Falle einer Vorverfolgung ist die Beweiserleichterungsregelung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QualRL –) unmittelbar anwendbar. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.04.2016 – 23 K 877/16.A –, juris, Rz. 25. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Der Schutzsuchende muss eine Furcht vor Verfolgung schlüssig und detailliert begründen. Das Gericht muss beurteilen, ob die persönlichen Erlebnisse des Asylbewerbers glaubhaft sind. Dies ist Teil der richterlichen Rechtsfindung im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dabei sind Persönlichkeitsstruktur, Bildung und Herkunft des Ausländers zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rz. 2; OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rz. 35, Beschluss vom 20.01.2016 – 13 A 1868/15.A –, juris, Rz. 12 ff. Die Kläger haben das Gericht nicht von einer ihnen in Ägypten drohenden Verfolgung überzeugt. Sie sind nicht glaubwürdig. Denn sie haben die Ablichtung eines gefälschten „Haftbefehls“ bezüglich Blutrache vorgelegt. Das abgelichtete Dokument stammt nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.03.2018 aus einer unbekannten Quelle, es befinden sich keine Unterschriften darauf und das Siegel muss gefälscht worden sein, da es keine Quelle bzw. Bearbeiter erkennen lässt. Zu gefälschten Haftbefehlen und Gerichtsurteilen aus Ägypten s.a. VG Köln, Beschlüsse vom 10.07.2018 – 6 L 1294/18.A – und vom 25.07.2018 – 6 L 174/18.A –. Mangels Glaubwürdigkeit der Kläger kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1.) in Ägypten gefoltert worden ist, weil man ihn für einen Muslimbruder gehalten hat. Er selbst hat dies erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2018 behauptet. Auf entsprechende Nachfrage konnte er nicht überzeugend dartun, warum er dies nicht bereits bei der Bundesamtsanhörung vorgetragen hat. Dieses gesteigerte Aussageverhalten unterstreicht seine Unglaubwürdigkeit. Im Gegensatz zum Kläger zu 1.) hat die Klägerin zu 2.) vor dem Bundesamt erzählt, dass dieser wegen des Verdachts, Muslimbruder zu sein, festgenommen worden sei und anschließend habe fliehen können. Eine Folterung des Klägers zu 1.) hat sie damals nichts erwähnt, was jedoch angesichts der damit verbundenen Folgen zu erwarten gewesen wäre. Die Unstimmigkeiten zwischen den Vorträgen der Kläger zu 1.) und 2.) werden auch daran deutlich, dass der Kläger zu 1.) in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2018 demgegenüber behauptet hat, drei Mal verhaftet worden zu sein, von einer erfolgreichen Flucht allerdings kein Mal gesprochen hat. Selbst wenn man die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragene Gefahr einer Blutrache als wahr unterstellte, läge kein verfolgungserhebliches Merkmal vor. Denn insoweit wären die Kläger von kriminellem Unrecht bedroht. Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher Akteure können nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Wie die Kammer bereits entschieden hat, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der ägyptische Staat nicht willens oder in der Lage wäre, gegen derartige Übergriffe vorzugehen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19.01.2017 – 6 K 1399/16.A –, juris, Rz. 49 ff. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass den Klägerinnen zu 2.) und 4.) in Ägypten eine Genitalverstümmelung droht. Eine Verstümmelung weiblicher Genitalien (VWG) kann als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG auch in Anknüpfung an die Zugehörigkeit der betroffenen Frau oder des betroffenen Mädchens zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG erfolgen, wonach eine Gruppe insbesondere auch als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gilt, wenn die Verfolgung allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rz. 38; House of Lords, judgement of 18 october 2006, Secretary of State for the Home Department v. K, Fornah v. Secretary of State for the Home Department, [2006] UKHL 46, para. 25, abrufbar unter https://publications.parliament.uk; Conseil d’État, Entscheidung vom 21.12.2012 im streitigen Verfahren Nr. 332491, in deutscher Übersetzung abrufbar unter http://deutsch.conseil-etat.fr/Urteilen; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 – 27 K 10646/17.A –, juris, Rz. 22 ff. m.w.N., s.a. EGMR, Entscheidung vom 17.05.2011 – 43408/08 – (Enitan Pamela Izevbekhai u.a./Irland), NVwZ 2012, 686 zu Art. 3 EMRK; a.A. VG Münster, Urteil vom 15.03.2010 – 11 K 413/09.A –, juris, Rz. 14 ff. Ägypten gilt als das Ursprungsland der VWG. Seit mindestens 500 v. Christus wird sie dort nachgewiesenermaßen praktiziert. Mit Artikel 1 der Verordnung des Gesundheitsministers Nr. 261/1996 vom 08.07.1996 wurde die „Beschneidung an Frauen“ (arabisch: khitan al-inâth) verboten. Ausgenommen hiervon war der Fall der medizinischen Indikation. Die Vornahme durch andere als Ärzte war nach Art. 2 der Verordnung eine Straftat. Der Ägyptische Verwaltungsgerichtshof hat diese Regelung als verfassungsgemäß angesehen. Da die Ansichten islamischer Rechtsgelehrter in Bezug auf die Pflicht der „Beschneidung“ geteilt seien, eine Pflicht jedoch nicht aus dem Koran oder der Sunna abgeleitet werden könne, habe der Verordnung nicht Art. 2 der Verfassung von 1971 in der Fassung vom 22.05.1980 entgegen gestanden, wonach die Grundsätze der islamischen Scharia die Hauptquelle der ägyptischen Gesetzgebung sind. Vgl. VGH Kairo, Urteil vom 28.12.1997 in der Berufungssache Nr. 5257 des Gerichtsjahres 43 (Gesundheitsminister vs. Shaykh Yûssif al-Badrî u.a.), EuGRZ 1998, 24 m. Anm. Bälz. Im Jahr 2000 wurde der National Council for Women durch ein Präsidialdekret mit dem erklärten Ziel gegründet, den Status von Frauen zu verbessen. Zu seinen Aufgaben gehört die Beratung der Regierung in rechtlichen und politischen Fragen im Zusammenhang mit den Rechten der Frau sowie die Erhebung und Verbreitung relevanter Daten. Von 2004 bis 2009 beteiligte sich der National Council für Women an einem Projekt zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, das von der United States Agency for International Development (USAID) finanziert wurde. Zu den Prioritäten des Rates während der Projektumsetzungsphase gehörte u.a. die Thematisierung von VWG. Vgl. Auskunft von AMNESTY INTERNATIONAL – Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. vom 19.09.2018 an das VG Köln. Auf die Initiative der deutschen Menschenrechtsorganisation „TARGET e.V. Ruediger Nehberg“ wurde am 22. und 23.11.2006 in der staatlichen al-Azhar-Universität in Kairo eine internationale Konferenz von Islam-Gelehrten organisiert, auf der VWG in Form einer Fatwa (islamische Rechtsauskunft) als nach islamischem Recht verboten erklärt wurde („Fatwa von Kairo“), abrufbar unter https://www.target-nehberg.de/projekt-die-fatwas. Neben den staatlichen gibt es in Ägypten auch private muslimische Prediger, deren Fatwas beim Volk oft beliebter sind. Insbesondere den Muslimbrüdern und Salafisten nahestehende Prediger propagieren VWG als „noblen Akt“. Islamische Gelehrte beziehen sich zumeist auf einen Hadith, eine überlieferte Erzählung aus dem Leben und den Gewohnheiten Mohammeds, nach der eine „Beschneiderin“ ihn gefragt haben soll, ob sie ihre Tätigkeit weiter ausüben dürfe. Er habe geantwortet, sie solle nicht zu viel schneiden, denn das bringe die Frau zum Strahlen und gefalle auch dem Mann. Vgl. Hannah Wettig, Oliver M. Piecha, Harter Kampf gegen die Beschneidung der Mädchen, Welt Online vom 25.02.2014, abrufbar unter https://www.welt.de/politik/ausland/article125192890/Harter-Kampf-gegen-die-Beschneidung-der-Maedchen.html. Dieses unklare Nebeneinander von sich widersprechenden Rechtsauskünften zeigt sich an der Person von Scheich Yusuf al-Qaradawi, einem in Ägypten geborenen Absolventen der al-Azhar-Universität, früheren aktiven Muslimbruder, islamischen Rechtsgelehrten, Autoren, mittlerweile in Katar lebenden internationalen Fernsehprediger bei Al Jazeera, Gründungsmitglied und Vorsitzenden des „Europäischen Rats für Fatwa und Forschung“ (ECFR), Teilnehmer an der bereits erwähnten Konferenz von Kairo sowie einem der beiden „einflussreichste[n] Gelehrte[n] der sunnitisch-arabischen Welt“ (M. Kreutzer): Noch am Tag des Erlasses der Fatwa von Kairo gab er auf seiner Internetseite folgenden gegenläufigen Rat: „[VWG] ist keine Vorschrift, wer glaubt, dass es im Interesse seiner Töchter liege, soll es tun, und ich persönlich unterstütze es unter den gegebenen Umständen in der modernen Welt. Aber wer sich dagegen entschließt, wird nicht als Sünder angesehen, da es vor allem dazu gedacht ist, Frauen zu ehren, so sehen es die Gelehrten.“ Zitiert nach Mary Kreutzer, Reaktionäre Islamisten als Verbündete? Die Fatwa gegen weibliche Genitalverstümmelung ist ein ambivalentes Signal, Die Presse.com vom 06.02.2007, abrufbar unter http://www.wadinet.de/analyse/iraq/reaktionaereislamisten.htm. Schon zuvor hatte al-Qaradawi „[VWG] islamisch gerechtfertigt – sie sei nach verschiedenen Rechtsschulen Pflicht (Fard), empfohlen (Sunna) oder erlaubt (Mubah). Er selbst halte sie für erlaubt; jedoch (unter Berufung auf einen schwachen Hadith) solle „nur ein kleiner Teil geschnitten“ werden. [...] Nach einem Gespräch mit dem Menschenrechtler Rüdiger Nehberg und dem österreichischen Muslimvertreter Tarafa Baghajati in Doha im März 2009 verfasste Qaradawi erstmals eine eindeutige Fatwa gegen [VWG], in welcher er [VWG] als Werk des Teufels bezeichnete.“ https://de.wikipedia.org/wiki/Yusuf_al-Qaradawi m.w.N. Um das Ergebnis der Konferenz von Kairo publik zu machen, gab Target e. V. 2008 das „Goldene Buch“ heraus. Dieses soll an Moscheen in 35 Ländern, in denen Genitalverstümmelung praktiziert wird, verteilt werden und Vorbeter und Religionsführer informieren und sie dazu animieren, die „Beschneidung“ der weiblichen Genitalien nicht gut zu heißen. https://de.wikipedia.org/wiki/Das_goldene_Buch_(Fatwa). Die koptisch-orthodoxe Kirche hat 2017 eine Sensibilisierungskampagne durchgeführt durch Warnschilder gegen VWG in der Nähe von Taufkirchen sowie die Thematisierung in Ehevorbereitung und Informationsveranstaltungen. Der Anstoß dazu kommt laut ägyptischen Medien direkt vom koptischen Patriarchen Tawadros II., der vor allem das kritische Bewusstsein der Gläubigen stärken will. Von der koptischen Kirche wird VWG verboten. Dennoch ist der Brauch auch in den christlichen Gemeinden Oberägyptens weiterhin häufig anzutreffen. Vgl. Der Standard, 27.07.2017, Warnschilder in der Nähe von Taufkirchen sollen über die schwerwiegenden körperlichen und seelischen Folgen aufklären, abrufbar unter https://www.derstandard.de/story/2000061870493/aegypten-koptische-kirchestartet-kampagne-gegen-genitalverstuemmelung. Seit 2008 stellt Art. 242 des ägyptischen Strafgesetzbuchs VWG unter Strafe. Des Weiteren hat die ägyptische Regierung (Population Council) gemeinsam mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) und anderen Organisationen sogenannte Aufklärungskampagnen gestartet, die der Bevölkerung nahebringen, dass die Genitalverstümmelung gefährlich, verboten und nicht legitimiert ist. Im Februar 2015 hat die für Fatwas zuständige Behörde „Dar-al-Iftar“ eine Fatwa erlassen, der zufolge VWG nicht im Einklang mit der Scharia stehe und damit Sünde (haram) sei. Im August 2016 wurde das Verbot von VWG verschärft, indem härtere Strafen eingeführt wurden für Ärzte sowie für Personen, die die Betroffenen zu dieser Praxis zwingen. Allerdings erlaubt das Gesetz weiterhin Ausnahmen bei „medizinischer Notwendigkeit“. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.03.2018 an das VG Köln, Auskunft von TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V. vom 02.02.2018 an das VG Köln. VWG wird unabhängig von Religion, sozialer Schicht oder geographischer Lage (urban oder ländlich geprägter Raum) in Ägypten praktiziert. Das Land zählt zu den Ländern mit der höchsten sozialen Akzeptanz dieser Praxis. Mit 97 Millionen Einwohnern und einer Prävalenzrate von 87,2 % ist davon auszugehen, dass in Ägypten die größte Anzahl genitalverstümmelter Frauen lebt. Zwar variieren die Zahlen zwischen den Regierungsbezirken, aber auch in den städtisch geprägten Bezirken sind mit 74,7 % immer noch knapp ¾ der Frauen betroffen. Der Druck kommt nicht nur von Seiten der Familie, sondern auch vom weiteren sozialen Umfeld. VWG wird als wichtiger Teil der Tradition und Kultur angesehen. Außerdem entspricht die verstümmelte Vulva dem gängigen Schönheitsideal. Dadurch erhält VWG auch eine wirtschaftliche Komponente, da Eltern davon ausgehen müssen, dass ihre Tochter durch die Verstümmelung bessere Heiratschancen hat und ein abgesichertes, sozial geachtetes Leben ermöglicht bekommt. Zudem spielt die Religion eine wichtige Rolle. 90 % der Ägypter sind sunnitisch-islamischen Glaubens. 46 % der Frauen und 50 % der Männer sind der Überzeugung, dass VWG von ihrer Religion gefordert wird. Die Meinung und das Verhalten von Familienmitgliedern und Nachbarn haben einen sehr starken Einfluss auf die Entscheidungsfindung in ägyptischen Familien. Die Weiterführung von VWG wird oft durch sozialen Druck und moralische Urteile vorangetrieben. Um die 70 % der ägyptischen Männer befürworten VWG. Insgesamt werden Mädchen zwischen ihrer Geburt und einem Alter von 17 Jahren verstümmelt, der Landesdurchschnitt liegt bei 9 Jahren. Vgl. Auskunft von TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V. vom 02.02.2018 an das VG Köln. Mittlerweile führt eine Medikalisierung von VWG dazu, dass ca. 78 % der Prozeduren von ärztlichem Personal aufgrund „medizinischer Notwendigkeit“ durchgeführt werden. Es vollzieht sich hierbei ein gefährlicher Trend, der sich der angestrebten Eindämmung der Praxis entgegenstellt. Zu den nach Kenntnis von TERRE DES FEMMES einzigen Verurteilungen seit 2008 kam es im Januar 2015, als ein Arzt und der Vater einer in Folge der Verstümmelung verstorbenen Dreizehnjährigen verurteilt wurden. Nach Berichten von nationalen und internationalen Beobachtern werde das Verbot von der Regierung nicht effektiv umgesetzt. Es gebe demnach auch keinen angemessenen Etat, um Aufklärungsarbeit zu leisten. Seit Inkrafttreten des Gesetzes sind die Prävalenzraten nach einer Studie nur geringfügig gesunken von 91,1 % im Jahr 2008 auf 87.2 % im Jahr 2015. Nach einer anderen Studie ist in der Altersgruppe von 15 bis 17 Jahren die Verstümmelungsrate von 74 % im Jahre 2005 auf 55 % im Jahr 2015 zurückgegangen. Vgl. Auskunft von TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V. vom 02.02.2018 an das VG Köln; Auskunft des Österreichischen Roten Kreuzes/ACCORD vom 22.03.2018 an das VG Köln. Das Nationale Programm gegen VGW hat im Jahr 2017 die Kampagne „Kifaya Khitan Al-Inâth“ (Genug der Beschneidung von Frauen) durchgeführt, innerhalb derer Videos, Dokumentarfilme und Berichte zur Aufklärung über VGW in Fernsehen, Radio und Zeitungen verbreitet wurden. Auch in den sozialen Medien ist die Kampagne aufgegriffen worden. Die im staatlichen Besitz befindliche Zeitung Al-Ahram unterhält ein Internetportal zu dieser Kampagne mit verschiedenen Aufklärungsmaterialien. Dort werden auch zwei Hotlines angegeben (Kindernotruf und Familienberatung), bei denen VWG angezeigt werden kann. Laut einem Mitglied des Nationalen Frauenrates werden diese Hotlines meist nur im Fall von Komplikationen beim Eingriff in Anspruch genommen. Vgl. Auskunft des Österreichischen Roten Kreuzes/ACCORD vom 22.03.2018 an das VG Köln. In Sharkia, der Heimatregion der Kläger, lag die Verstümmelungsrate im Jahr 2014 laut einem Mitglied des Nationalen Frauenrates bei Mädchen unter 17 Jahren bei 60 % und es wird erwartet, dass infolge der Bewusstseinsschaffung für die gesundheitlichen Folgen des Eingriffs bei der nächsten Umfrage für das Jahr 2018 die Rate deutlich geringer ausfällt. Der Nationale Frauenrat hat in der Provinz Sharkia Aufklärungskampagnen durchgeführt, bei denen man in den Dörfern von Haus zu Haus gegangen ist, um vor den Gefahren von VWG zu warnen. Die Verstärkung solcher Kampagnen in Zukunft ist geplant. Vgl. Auskunft des Österreichischen Roten Kreuzes/ACCORD vom 22.03.2018 an das VG Köln. Vor allem die Position der Eltern zur Genitalverstümmelung der Töchter ist entscheidend. Es ist unwahrscheinlich, dass eine VWG gegen den Willen der Eltern durchgeführt wird. Der soziale Druck durch den Familienverbund kann jedoch extrem groß werden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Eltern von dem Familienbund würde die Situation verschärfen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.03.2018 an das VG Köln; Auskunft des Österreichischen Roten Kreuzes/ACCORD vom 22.03.2018 an das VG Köln. Für die Klägerin zu 2.) besteht bereits schon deshalb nicht die Gefahr, in Ägypten Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden, weil sie eine solche bereits erlitten hat. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, a.a.O., Rz. 38. Auch wenn die Folgen einer VGW andauern, so gilt dies nicht für die ursächliche Verfolgungshandlung. Gäbe es insoweit tatsächlich eine „dauerhafte Verfolgungshandlung“ im Sinne des Klagevortrags, wäre effektiver Schutz vor einer solchen andauernden Verfolgungshandlung auch nicht in Deutschland denkbar. Das Gericht hält es weder nach dem Vortrag der Kläger noch nach der Auskunftslage für wahrscheinlich, dass der Klägerin zu 4.) in Ägypten eine Genitalverstümmelung droht. Dass die Kläger unglaubwürdig sind, haben sie auch in Zusammenhang mit der behaupteten Gefahr einer VWG bestätigt. In der Anhörung vor dem Bundesamt haben sie von einer diesbezüglichen Gefahr nichts erzählt. Erst im Klageverfahren haben sie davon berichtet. Die Klägerin zu 2.) hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2018 vorgetragen, sie sei nach Deutschland geflohen, damit ihre Töchter nicht das gleiche Schicksal wie sie erleiden müssten. Sollte dies wirklich der Grund für ihre Ausreise gewesen sein, so wäre von den Klägern zu erwarten gewesen, dass sie davon schon bei ihrer Bundesamtsanhörung berichtet hätten. Somit stellt sich der Vortrag der Kläger auch in Bezug auf die Gefahr einer Genitalverstümmelung als gesteigertes und daher unglaubhaftes Aussageverhalten dar. Vgl. dazu auch VG Regensburg, Urteil vom 23.07.2018 – RN 1 K 16.33338 –, juris, Rz. 40 ff. Hinzu kommt, dass ihr Vortrag zur angeblich befürchteten Verstümmelung vage und oberflächlich blieb. Auch auf mehrfaches Nachfragen des Gerichts konnten sie nicht nachvollziehbar darlegen, inwiefern und warum eine solche Gefahr konkret für ihre Töchter bestehen sollte. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2018 pauschal auf die „islamische Tradition“ und „Pflicht“ verwiesen. Insbesondere blieb unklar, warum und wie die Mutter des Klägers zu 1.) gegen den Willen der Kläger für einen solchen Eingriff bei den Töchtern sorgen könnte. Nach den vom Gericht eingeholten Auskünften ist vor allem die Position der Eltern zur Genitalverstümmelung der Töchter entscheidend. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass eine VWG gegen den Willen der Kläger zu 1.) und 2.) bei ihren Töchtern durchgeführt wird. Dagegen spricht auch, dass in einem solchen Fall Veranlasser und Durchführer eher mit einer strafrechtlichen Verfolgung infolge einer Strafanzeige rechnen müssten. Ebenso unwahrscheinlich erscheint es daher, dass ein Arzt in missbräuchlicher Weise eine medizinische Notwendigkeit bejaht, ohne dass dies von den Eltern gebilligt wird. Schon aus diesen Gründen war den Hilfsbeweisanträgen der Kläger – soweit man die Antragsbegehren nicht als durch den Beschluss vom 08.01.2018 erfüllt ansehen sollte – nicht weiter nachzugehen. Selbst wenn man die Gefahr einer VWG bei den Töchtern der Kläger zu 1.) und 2.) auf Veranlassung von Angehörigen als Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG unterstellt, so wären diese Angehörigen nicht als Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG anzusehen. Für die Annahme der Verfolgereigenschaft nach dieser Vorschrift müsste der ägyptische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sein, Schutz vor VWG zu bieten. Davon ist jedoch nach den vorliegenden Auskünften gegenwärtig nicht auszugehen. Denn der ägyptische Staat hat durch die dargestellte Strafrechtsverschärfung wie durch staatlich geförderte Aufklärungskampagnen Maßnahmen zur Bekämpfung der VWG-Praxis ergriffen. Das Gericht verkennt nicht, dass hierdurch die Verstümmelungsraten bislang nur unzureichend gesenkt wurden. Es verkennt auch nicht, dass die Anzahl bekannt gewordener Strafverfahren gering ist und dass Beobachter die staatlichen Maßnahmen gesamtgesellschaftlich als nicht ausreichend effektiv beurteilen. Strafrechtsverfolgungsmaßnahmen werden jedoch durch das kollusive Zusammenwirken von Eltern und Ärzten oder privaten „Beschneiderinnen“ verhindert. Etwa scheiterte die Anklage gegen einen Arzt, der einer VGW mit tödlichen Folgen verdächtigt wurde, an einem außergerichtlichen Vergleich zwischen dem Arzt und der Familie des Opfers. Vgl. Auskunft von AMNESTY INTERNATIONAL – Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. vom 19.09.2018 an das VG Köln. Der Vergleichsschluss legt nahe, dass dieser Arzt ohne die Vereinbarung strafrechtliche Konsequenzen befürchtete. Im Fall der Kläger ist nichts dafür ersichtlich, dass eine zuvor gegenüber Verwandten angedrohte Strafanzeige diese unbeeindruckt lassen würde oder die Strafverfolgungsbehörden nach einer gleichwohl erfolgten Genitalverstümmelung auf eine Anzeige der Kläger zu 1.) und 2.) untätig bleiben würden. Im Übrigen wären die Kläger auf internen Schutz (§ 3e AsylG) in einer anderen Region Ägyptens zu verweisen, um einer unterstellten Bedrohung durch Angehörige auszuweichen. Ein etwaiger Kontaktabbruch zur Großfamilie wäre den Klägern zu 1.) und 2.) zum Schutz ihrer Töchter zuzumuten, auch wenn dies vom sozialen Umfeld nicht akzeptiert würde, wie sie in der mündlichen Verhandlung behauptet haben. Das Flüchtlingsrecht nimmt den Eltern nicht die Verantwortung für ihre Töchter ab. Diese Verantwortung besteht in Ägypten genauso wie in Deutschland, wo nach Schätzung von TERRE DES FEMMES aktuell mehr als 13.000 Mädchen von Genitalverstümmelung bedroht sind. Vgl. FAZ.net, 18.07.2017, abrufbar unter https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/genitalverstuemmelung-ueber-13-000-maedchen-bedroht-15111443.html. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes besteht für die Kläger die Möglichkeit, sich auch ohne Unterstützung der Großfamilie in Ägypten niederzulassen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.03.2018 an das VG Köln. Ob die wirtschaftliche Existenzgrundlage gesichert ist, hängt zum großen Teil von der beruflichen Bildung und der Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes ab. Die Kläger haben angegeben, der Kläger zu 1.) habe in Ägypten ein Bekleidungsgeschäft und einen Supermarkt gehabt. Sie konnten in der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert darlegen, was sie an dem Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in einer ägyptischen Großstadt ohne familiäre Unterstützung hindern würde. Angesichts der früheren selbstständigen Tätigkeit mit zwei Geschäften geht das Gericht davon aus, dass der Kläger zu 1.) auch zukünftig seine Familie an einem anderen Ort in Ägypten ernähren könnte. Die Kläger haben ebenfalls keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Ägypten, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Insbesondere ist nach dem bereits oben Gesagten nicht davon auszugehen, dass den Klägern in Ägypten Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) droht. Auch die vorgelegten Atteste bieten keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 - 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.