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Urteil

19 K 12050/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1130.19K12050.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 24.02.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 08.07.2016 förmlich die Anerkennung als Asylberechtigter bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden „Bundesamt“). Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 17.11.2016 gab er im Wesentlichen folgendes an: In Ghana habe er in einer Lotterie gearbeitet. Eines Tages habe er während der Arbeit die Information bekommen, dass seine Mutter sehr krank sei. Daraufhin sei er nach Hause geeilt und habe seine Mutter ins Krankenhaus gebracht. Dann habe er telefonisch von den Nachbarn des Ladens erfahren, dass viele Personen mit ihren Lotteriescheinen gewonnen hätten und sie den Gewinn nun von ihm haben wollten. Er habe aber nicht das Geld gehabt, um alle auszuzahlen. Die acht Personen mit den Gewinnscheinen hätten ihn sodann sogar mit Gewehren verfolgt und hätten ihn umbringen wollen. Der Kläger sei daraufhin zu seiner Großmutter geflohen und habe mit ihr einen Schlepper organisiert. Die ihn verfolgenden Personen hätten im Januar 2015 auch seine Tante umgebracht. Die Polizei hätte nichts machen können, da seine Verfolger das Geld verlangt hätten und dies auch seine Verantwortung sei. Ghana sei kein Ort, an dem man sich verstecken könne. Bei einer Rückkehr nach Ghana befürchte er, von seinen Verfolgern umgebracht zu werden. Er habe in seiner Heimat keine Armutsprobleme gehabt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2016 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylgewährung (Ziff. 2) sowie auf Gewährung des subsidiären Schutzes (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 7). Am 21.12.2016 erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben, dass sein Asylantrag zurückgenommen werde, jedoch die Abschiebungsverbote hiervon unberührt bleiben sollen. Der Kläger hat am 21.12.2016 Klage erhoben. Zur Begründung macht er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen geltend, dass er gesundheitliche Probleme habe und ihm bei einer Rückkehr nach Ghana weitreichende Folgen drohten. Er meint, dass Abschiebungsverbote vorlägen, da eine Verletzung von Art. 8 EMRK und eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben gegeben seien. Ziff. 1-3 des Bescheides seien aufzuheben, da er vor Bestandskraft des Bescheides den Asylantrag zurückgenommen habe. Schließlich sei die Bemessung der Sperrfristen ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 09.12.2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ghana vorliegen, hilfsweise Ziff. 5 und 6 dieses Bescheides aufzuheben, sowie Ziff. 7 des Bescheides vom 09.12.2016 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 7 des Bescheides vom 09.12.2016 zu verpflichten, über die Dauer der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl keiner der Beteiligten zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beteiligten wurden ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig. Der Anfechtungsantrag des Klägers hinsichtlich Ziff. 6 des Bescheides vom 09.12.2016 ist insofern bereits unzulässig, als der Kläger seinen Asylantrag mit Schreiben vom 21.12.2016 gegenüber dem Bundesamt zurückgenommen hat. Dem Kläger fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn die Anordnung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes wird gem. § 11 Abs. 7 Satz AufenthG erst mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Da die Entscheidung über den Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG infolge der Rücknahme – ohne dass es hierfür einer Aufhebungsentscheidung oder eines Einstellungsbescheides bedarf – gegenstandslos geworden ist, ist der Eintritt der Bestandskraft dieser Regelung mangels gegenwärtig oder zukünftig nachteiliger Wirkungen für den Kläger ausgeschlossen, vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12.05.2016 – 5 A 4509/15, juris Rn. 24 m. w. N. Auch der Anfechtungsantrag hinsichtlich Ziff. 7 des Bescheides vom 09.12.2016 ist unzulässig, weil er nicht statthaft ist. Die statthafte Klageart ist insofern vielmehr die hier hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, da eine gerichtliche Aufhebung der Befristungsentscheidung andernfalls zu einer unbefristeten Geltung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots führen würde, vgl. § 11 Abs. 1, 2 AufenthG, vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 29.11.2013 – 10 C 13.1191, juris m. w. N. Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Insoweit ist der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2016 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Bezogen auf den Zielstaat Ghana liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Zunächst rechtfertigt das Vorbringen des Klägers nicht die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ein Ausländer darf hiernach nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Entsprechende zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, insbesondere bezogen auf Artt. 2 f. und 8 EMRK, sind hier weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger die Befürchtung äußert, dass die damaligen Kunden eines Lotteriegeschäfts, in welchem der Kläger gearbeitet habe, ihn umbringen würden, da er nicht das Geld habe, um ihre Gewinne auszuzahlen, ist dieses Vorbringen – selbst wenn es als wahr unterstellt wird – nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG zu begründen. Die behaupteten Bedrohungen durch diese Privatpersonen sind dem Staat Ghana bereits nicht zurechenbar. Es ist nichts Substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder nicht in der Lage wäre, den Kläger vor den behaupteten Nachstellungen dieser Privatpersonen zu schützen. Der Kläger hat nach eigenen Angaben nicht die öffentlichen Stellen bzw. die Polizei um Hilfe ersucht. Auf Nachfrage in der Anhörung beim Bundesamt erklärte der Kläger lediglich, dass es seine Verantwortung gewesen sei, das Geld auszuzahlen, selbst wenn er zur Polizei gegangen wäre. Indes ist vielmehr davon auszugehen, dass die Polizei bei konkreter Gefährdung der Rechtsgüter des Klägers gegen die vermeintlichen Verfolger eingeschritten wäre. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen privater Dritter gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen die Behörden, diesen Übergriffen entgegenzutreten, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018, Gz.: 508-516.80/3 GHA. Ungeachtet dessen wäre es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Nachstellung dadurch zu entziehen, dass er sich in einem Landesteil Ghanas niederlässt, wo die ihn angeblich verfolgenden Privatpersonen keinen Zugriff auf ihn haben. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb andere Landesteile in Ghana nicht als geeignete Rückzugsorte in Betracht kommen sollten. Auch für das Vorliegen des in Betracht kommenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen zugunsten des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Das Gericht nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen Bezug auf die Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren (Az.: 19 L 3159/16.A). Insbesondere hat der Kläger zu etwaigen Erkrankungen bzw. medizinischen Behandlungen keinerlei ärztliche Unterlagen oder Gutachten vorgelegt. Er hat bereits nicht zu etwaigen Symptomen bzw. zu einer ggf. erschwerten Behandlung in Ghana vorgetragen, sodass das Vorbringen zu § 60 Abs. 7 AufenthG jeglicher Substantiierung entbehrt. Weiterhin ist auch die Ziff. 5 des Bescheides der Beklagten vom 09.12.2016 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die rechtlichen Voraussetzungen zum Erlass der Abschiebungsandrohung (Ziff. 5) im Sinne des § 34 AsylG liegen vor. Insbesondere ist allein die Tatsache, dass der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2016 erklärte, den Antrag auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu beschränken, in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Denn eine nachträgliche Beschränkung des Schutzbegehrens insoweit bliebe ohnehin ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung gem. § 34 AsylG, da im Falle der Beschränkung des Asylantrages auf die Feststellung von Abschiebungsverboten von einer vollständigen Rücknahme des Antrages (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG) auszugehen ist und gem. § 32 AsylG sodann das Verfahren einzustellen wäre. § 32 AsylG stellt keine die Anwendung des § 34 AsylG ausschließende Spezialvorschrift dar. Das Bundesamt ist deshalb auch im Fall einer Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Asylantrags berechtigt und verpflichtet, eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG i. V. m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG zu erlassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 – 10 C 27.08, juris. Schließlich hat der Kläger gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch keinen Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich der Sperrfristdauer nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Das dort geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beginnt diese Frist mit der Ausreise. § 11 Abs. 3 Sätze 1 f. AufenthG bestimmt ferner, dass über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Kläger hat keine beachtlichen Umstände vorgetragen, die zu seinen Gunsten bei der Ermessensentscheidung der Beklagten hätten Berücksichtigung finden können oder müssen. Ein Ermessensfehlgebrauch oder -nichtgebrauch ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.