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Urteil

4 K 8589/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1123.4K8589.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der 1993 geborene Kläger ist nach eigenem Bekunden indischer Staatsangehöriger und von der Volkszugehörigkeit Haryanvi-Ror. Er gehört der Religion des Hinduismus an. Nach eigenen Angaben reiste er im März 2016 in das Bundesgebiet ein, zuletzt auf dem Landweg über Polen. Im März 2016 stellte der Kläger einen Asylantrag. Am 13. Juli 2016 wurde der Kläger durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Zur Begründung seines Asylantrags gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er eine Beziehung zu einem Mädchen von der Kaste der Jatt gehabt habe. Der Bruder des Mädchens und dessen Freunde hätten seine Familie bedroht, dass sie ihn umbringen. Sie hätten ihn verprügelt und bei ihm zu Hause randaliert. Die Übergriffe hätten während Demonstrationen für die Rechte der Jatt stattgefunden. Solche Unruhen würden für das Austragen persönlicher Konflikte genutzt. Seine Eltern hätten ihm den Rat gegeben, nicht mehr nach Hause zu kommen. Sie hätten auch deshalb Angst um ihn gehabt, da der Bruder des Mädchens gute Kontakte zu einflussreichen Politikern hatte. In Indien gebe es viel Korruption. Er habe vor diesem Hintergrund keine Anzeige bei der Polizei gestellt. Zu dem Mädchen habe er keinen Kontakt mehr. Nach Indien könne er dennoch nicht zurückgehen, weil es „keine Garantien gebe und er als Feind gesehen werde.“ Er könne nicht innerhalb Indiens umziehen, da er keine Arbeit finden würde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll, das über die Anhörung bei dem Bundesamt gefertigt worden ist (Beiakte, Bl. 43 ff.), Bezug genommen. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2016, der ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang des Bundesamts befindlichen Postzustellungsurkunde dem Kläger am 30. Dezember 2016 unter der Adresse „C. . 0, 00000 Köln“ zugestellt wurde (Beiakte, Bl. 92 f.), lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Indien oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. Ferner befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger verfügte zu diesem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsgestattung der Stadt Köln (Beiakte, Bl. 43 f.). Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung lautete: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Minden Königswall 8 32423 Minden erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. [...]“ Am 7. Juni 2017 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er hat außerdem hilfsweise beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 31. Juli 2017 abgelehnt (4 L 2523/17.A). Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, dass die Klage mit Blick auf die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung fristgerecht erfolgt sei. Die gegnerische Familie in Indien habe ein gutes Gedächtnis und werde ihn bei einer Rückkehr entsprechend empfangen. Staatlicher Schutz bestehe nicht, da die Polizei korrupt sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger sei im Falle des Wegzugs an einen anderen Ort gezwungen, sich eine neue wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 27. Dezember 2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig; sie erfolgte insbesondere fristgerecht (siehe insoweit die Ausführungen im Eilbeschluss vom 31. Juli 2017, 4 L 2523/17.A). Sie ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 27. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u.a. Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann gemäß § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nummern 1 (Staat) und 2 (Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen, nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Der Kläger hat sich bereits nicht um staatlichen Schutz, etwa im Wege der Erstattung einer Anzeige bei der Polizei bemüht. Jedenfalls muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, dass er in einem anderen Teil Indiens Schutz vor der behaupteten Verfolgung findet (§ 3e AsylG). Nach der Erkenntnislage und allgemeiner Rechtsprechung ist innerhalb Indiens Bewegungsfreiheit gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Asylantragsteller aus Indien sind daher grundsätzlich auf inländische Fluchtalternativen bzw. – in der Terminologie des § 3e AsylG – internen Schutz zu verweisen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2018), S. 16; aus der Rechtsprechung etwa Urteil der Kammer vom 18. Januar 2017 – 4 K 11714/16.A –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 14 L 152/17.A –, juris, und Urteil vom 6. September 2016 – 14 K 6767/15.A –, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. April 2016 – A 5 K 1703/16 –, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 9. Februar 2016 – 5 A 189/14 –, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 –, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22. Februar 2013 – A 3 K 197/12 –, juris. Dafür, dass hiervon im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger muss sich vorhalten lassen, dass kein Kontakt mehr zu seiner früheren Freundin besteht. Das Bundesamt hat in Übereinstimmung mit der Erkenntnislage in dem Bescheid außerdem ausgeführt, dass es dem Kläger möglich und zumutbar ist, sich in einem anderen Landesteil eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zum einen ist es dem Kläger möglich, erneut eine Tätigkeit in der Landwirtschaft auszuüben. Zum anderen ist in Indien eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch für die schwächsten Teile der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Rückkehrer können vorübergehende Notlagen durch Armenspeisungen in Tempeln, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgleichen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2018), S. 20. Auf das Asylgrundrecht kann sich der Kläger bereits deshalb nicht berufen, weil er nach seinem eigenen Vortrag auf dem Landweg von Polen aus kommend eingereist ist. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann ein Recht auf Asyl nicht geltend machen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft in die Bundesrepublik Deutschland einreist. Unabhängig davon ist eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes zwangsläufig ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die Beklagte ist darüber hinaus zutreffend davon ausgegangen, dass für den Kläger keinerlei Umstände glaubhaft vorgetragen worden oder ersichtlich sind, aufgrund derer ihm der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuerkannt werden könnte. Auch insoweit muss sich der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG jedenfalls auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Schließlich hat der Kläger für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nichts vorgetragen. Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug, denen es insoweit folgt. Der Kläger hat im Klageverfahren nichts vorgetragen, was Zweifel an der rechtlichen Würdigung seines Asylantrags durch das Bundesamt bzw. der Aussagekraft der herangezogenen Erkenntnisquellen begründen könnte. Solche Zweifel sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.