Urteil
19 K 6778/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1115.19K6778.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1980 geborene Kläger ist sri-lankischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17.11.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 25.11.2015 die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 25.11.2015 trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe bereits in der Zeit von 2006 bis 2009 Probleme mit den Regierungssoldaten gehabt. Er und sein Cousin hätten eine Bäckerei und ein Eiscafe betrieben. Dort hätten auch Leute der LTTE verkehrt. Er habe auch ab und an Veranstaltungen der LTTE besucht und die LTTE beliefert. Sein Cousin sei dann von den Soldaten erschossen worden, er selbst habe weglaufen können und sich versteckt gehalten. 2007 habe sein Vater mit der Armee etwas aushandeln können und Lösegeld gezahlt. Bis Mai 2009 habe er sich aber regelmäßig in dem Camp melden müssen. Ca. 20 Tage vor den Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka am 08.01.2015 seien jeweils zwei Personen vom Geheimdienst der Soldaten und von der EPDP gekommen. Man habe von ihm sowie von seinen Freunden und Verwandten verlangt, den alten Präsidenten erneut zu wählen. Er habe sich aber geweigert. Daraufhin sei er am 20.02.2015 morgens früh nach dem Beten von sechs Personen in einem weißen Van mitgenommen und in ein Camp gebracht worden. Man habe ihm vorgeworfen, die LTTE wiederbeleben zu wollen und Propaganda gegen den Präsidenten zu betreiben. Er sei schwer gefoltert worden. Schließlich habe sein Vater ihn freigekauft und er sei am 02.03.2015 freigelassen worden. Am 12.03.2015 seien die Soldaten wieder zu ihm gekommen. Er habe über den Hinterhof wegrennen können. Er habe sich bei einem Freund versteckt, sei am 14.03.2015 nach Colombo gefahren. Dort habe er sich noch zwei Monate versteckt gehalten und sei dann Mitte Mai 2015 mit dem Flugzeug ausgereist. Mit Bescheid vom 01.08.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Es stellte fest dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Sri Lanka an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 03.08.2016 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, in Sri Lanka finde eine Gruppenverfolgung der tamilischen Minderheit statt. Darüber hinaus wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt. Ergänzend teilt er mit, er habe vor der Wahl im Jahr 2015 tatsächlich etwa Plakate des alten Präsidenten abgerissen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01.08.2016 zu verpflichten, 1. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 3 AsylG vorliegen, hilfsweise, 2. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen ist, hilfsweise, 3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, 4. eine angemessene kürzere Befristung der Wirkungen der Ausweisung vorzunehmen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Angaben des Klägers anlässlich der Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da mit der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i. V .m. § 3 AsylG, die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten (subsidiärer Schutz) nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86-, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen, BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86-, BVerfGE 80, 315 (335) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f. ). Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Das Grundrecht auf Asyl dient dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen Dritter können deshalb nur dann einen Asylanspruch begründen, wenn sie dem Staat zurechenbar sind. Eine asylrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter ist anzunehmen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen auf Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen, BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (358); Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (169); BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 (162 f.); Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (143); Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 (371). Auch staatliche Maßnahmen, die der Rechtsordnung des Herkunftsstaates widersprechen, sind dem Staat zurechenbar, sofern es sich nicht nur um vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern handelt. Es bedarf allerdings verlässlicher Erkenntnisse, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten; anderenfalls bleibt das Handeln seiner Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar, BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -, DVBl 2003, 1260, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (352). Die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG setzt voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person politische Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung). Hat der Betroffene schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der asylrechtliche Schutz nur versagt werden, wenn eine Wiederholung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO.. Davon ausgehend kommt vorliegend die Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts unverfolgt aus Sri Lanka ausgereist, und es ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Der Kläger war in Sri Lanka im Zeitpunkt seiner Ausreise weder in Gefahr, Opfer einer Gruppenverfolgung zu werden, noch war er von individueller Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht. Von einer Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka zum damaligen Zeitpunkt kann nicht ausgegangen werden und es liegen auch aktuell keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka vor. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verneint in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger sowohl durch die Regierungskräfte als auch durch die LTTE. Vgl. etwa OVG NRW Urteil vom 17. August 2015 – 3 A 2496/07.A, Urteil vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A - und Beschluss vom 30. Januar 2017 – 12 A 500/16.A Die Kammer teilt diese Einschätzung der Lage in Sri Lanka, die auch durch die aktuellen Lageberichte des Auswärtigen Amtes bestätigt wird. Der Kläger war im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch nicht von individueller politischer Verfolgung betroffen oder bedroht. Der Kläger hat anlässlich seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck vermitteln können, dass er ein tatsächlich erlebtes Geschehen schildert. Die Ausführungen des Klägers stellten sich als übergangslose Aneinanderreihung von Ereignissen dar, wobei eine nennenswerte emotionale Betroffenheit des Klägers weitestgehend nicht zu erkennen war. Insbesondere im Zusammenhang mit der Schilderung der angeblich erlittenen Folter hat der Kläger keine besonderen Emotionen gezeigt. Nicht plausibel zu erklären vermochte der Kläger, warum die Helfer des Ex-Präsidenten Anfang Januar 2015 ausgerechnet ihn aufgesucht haben sollen, nachdem er zuvor sechs Jahre unbehelligt in Sri Lanka gelebt hatte. Dem Gericht drängte sich der Eindruck auf, dass der Kläger um markante Ereignisse in Sri Lanka herum – das Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 und die Präsidentschaftswahlen Anfang 2015 – eine fiktive Verfolgungsgeschichte konstruiert hat. Unabhängig davon würde dem Kläger auch dann im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung mehr drohen, wenn sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde. Der Kläger wurde nach eigenen Angaben von Mai 2009 bis Januar 2015 nicht behelligt. Dies zeigt, dass ihm wegen der von ihm behaupteten Nähe zur und Unterstützung der LTTE im Zeitraum 2002 bis 2006 keine staatliche Repressalien mehr drohten. Die behauptete Verfolgung durch den Geheimdienst und die EPDP im Zusammenhang mit der Wahl im Januar 2015 würde jedenfalls im Falle einer Rückkehr nicht erneut drohen. Die EPDP ist aus der Wahl als Verlierer hervorgegangen. Der staatliche Geheimdienst CID hat keinen Grund mehr, dem Kläger wegen der Nichtunterstützung des alten Präsidenten nachzustellen. Für eine erneute Verfolgung durch die EPDP liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger könnte sich zudem an die Polizei in Sri Lanka wenden. In Sri Lanka wird keiner Person kategorisch der Rechtsschutz verweigert. Dies dürfte insbesondere dann gelten, wenn - wie vom Kläger behauptet - Repressalien durch den militärischen Arm einer Oppositionspartei drohen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gem. § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG. Davon ausgehend kommt vorliegend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Bei Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze kann der Kläger angesichts seines nicht glaubhaften Vorbringens – insoweit wird auf die Vorstehenden Darlegungen zum Nichtbestehen des Anspruchs auf Asylanerkennung verwiesen – auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen. Aus den im Bescheid des Bundesamtes im Ergebnis zutreffend ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.