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Urteil

1 K 5537/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1113.1K5537.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Beigeladene ist ein Telekommunikationsunternehmen und betreibt ihr Telekommunikationsnetz an festen Standorten ausschließlich auf Basis der IP- (Internet Protocol) Technologie (Next Generation Network - NGN). Sie hat ihr Netz mit dem öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten anderer Teilnehmernetzbetreiber zusammengeschaltet und erbringt über PSTN- (Public Switched Telephone Network) und IP-Zusammenschaltungen diesen gegenüber Leistungen der Anrufzustellung (Terminierung). Während die Beigeladene im Falle einer PSTN-Zusammenschaltung neben der Verbindungsleistung noch eine Wandlung über Media Gateways in die richtige Technologie vornehmen muss, ist dies bei einer IP-basierten Übergabe nicht notwendig. Die Klägerin ist ebenfalls ein Telekommunikationsunternehmen und betreibt aus historischen Gründen zwei technisch getrennte, über Zusammenschaltungen miteinander verbundene öffentliche Telekommunikationsnetze an festen Standorten. Die Netze der Klägerin und der Beigeladenen sind – u.a. zum Zwecke der Anrufzustellung im Netz der Beigeladenen – zusammengeschaltet. Die Klägerin wendet sich gegen eine seitens der Beklagten der Beigeladenen erteilte Entgeltgenehmigung für Zusammenschaltungsleistungen in deren Festnetz. Während Anfang 2009 – dem Zeitpunkt der Fertigstellung der vorletzten Marktanalyse durch die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur – eine dienstspezifische Übergabe von Telefonverkehr zwischen zwei Festnetzen ausschließlich auf PSTN-Ebene erfolgte, wurde im Jahr 2012 festgestellt, dass zwischenzeitlich einzelne Netzbetreiber auch Zusammenschaltungen für den Austausch von Sprachverkehr auf IP-Basis realisierten. Anlass für diese Entwicklung bildete der Aufbau von NGN, die als Multiservice-Netze dienten und auf IP basierten. Siehe Festlegung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen: Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonfestnetz und Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonfestnetzen vom 23. August 2012, S. 21 f. Zwischen Beigeladener und Klägerin besteht seit dem 30. November 2015 eine solche IP-Zusammenschaltung im Wirkbetrieb; zuvor erfolgte zwischen ihnen ausschließlich eine PSTN-basierte Übergabe. Nach der o.g. Festlegung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 23. August 2012 verfügte die Beigeladene auf den netzweiten Vorleistungsmärkten für Anrufzustellung in ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung über beträchtliche Marktmacht. Im Rahmen der Festlegung wurde ferner Folgendes bestimmt (S. 184): „Zu diesem Vorleistungsmarkt zählen sowohl Terminierungsleistungen, die über Schmalbandanschlüsse zugestellt werden, als auch Terminierungsleistungen, die auf Breitbandanschlüssen (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen) terminiert werden und auf der Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf der untersten Netzkoppelungsebene übergeben werden [...]. Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzugangsebene übergeben werden. Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des Anschlusses.“ Mit Regulierungsverfügung vom 19. November 2013 (Az. ; im Folgenden: Regulierungsverfügung) verpflichtete die Beklagte die Beigeladene, Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichem Telefonnetz an ihrem Vermittlungsstellenstandort zu ermöglichen, über die Zusammenschaltung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren und zum Zwecke dieser Zugangsgewährung Kollokation sowie im Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren (vgl. Ziffer I.1 - I.3). Weiter unterwarf sie in Ziffer I.7 die Entgelte für die Gewährung der Zugänge nach Ziffern I.1 bis I.3 der Genehmigung nach den Maßgaben des § 31 TKG. Die Entgelte sollten auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) nach § 32 TKG genehmigt werden, wobei der Effizienzbestimmung symmetrische Anforderungen zugrunde zu legen waren. Die Entgeltermittlung hatte vorrangig per Vergleichsmarktbetrachtung im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG zu erfolgen. In Ziffer II. der Regulierungsverfügung widerrief die Beklagte die der Beigeladenen durch Beschluss BK3d-08/052 vom 7. September 2009 auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich solcher Verbindungsleistungen, die nicht mehr Teil eines regulierungsbedürftigen Marktes seien. In der Regulierungsverfügung führte die Beklagte aus, dass die Beigeladene den mit ihr zusammengeschalteten Netzbetreibern bereits Terminierungsleistungen in ihrem Netz anbiete, mittelfristig jedoch beabsichtige, die bisher auf der Basis des leitungsvermittelten PSTN erfolgten Zusammenschaltungen mit anderen Netzbetreibern auf IP-basierte Zusammenschaltungen umzustellen. Die Beklagte führte weiter aus (S. 10 f.): „Nach dem Ergebnis einer auf der Grundlage der §§ 10ff. TKG durchgeführten Marktdefinition und Marktanalyse ist der netzweite Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung (Terminierung) in das öffentliche Telefonnetz der Betroffenen an festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung regulierungsbedürftig i.S.d. § 10 Abs. 2 TKG. Dieser Markt umfasst auch Terminierungsleistungen, die zu Breitbandanschlüssen [...] erbracht werden, sofern sie ausschließlich über PSTN-Zusammenschaltungen übergeben werden. Erfolgt daneben oder ausschließlich eine Übergabe über IP-Zusammenschaltungen, so sind die Terminierungsleistungen erfasst, wenn eine technologieneutrale Übergabe vorgesehen wird oder wenn sie bei Wahl einer technologiekonformen Übergabe technologiekonform übergeben werden. [...] Keine Regulierungsbedürftigkeit besteht in dem Fall, in dem Verbindungsleistungen nicht auf der untersten Ebene übergeben werden. Bei der IP-Zusammenschaltung erfolgt die Übergabe auf der untersten Ebene, wenn entweder eine technologieneutrale Übergabe eingerichtet worden ist oder im Falle einer technologiekonformen Übergabe eine Verbindung von oder zu einer Rufnummer übergeben wird, für die eine Übergabe auf IP-Ebene festgelegt worden ist. Ist eine technologiekonforme Übergabe vorgesehen und wird eine auf PSTN-Ebene zu übergebende Verbindung über eine IP-Zusammenschaltung übergeben oder umgekehrt, so wird diese Verbindungsleistung nicht auf der untersten Zusammenschaltungsebene übergeben, weil zusätzlich zur Verbindungsleistung noch eine Wandlung über Media Gateways in die richtige Technologie vorgenommen werden muss, die eigentlich im Verantwortungsbereich des Zusammenschaltungspartners liegt und von ihm vorgenommen werden könnte.“ Hinsichtlich des Widerrufs von Verpflichtungen in Ziffer II. der Regulierungsverfügung heißt es, dies betreffe die Verpflichtung zur Erbringung nicht technologiekonform übergebener Terminierungsschaltungsleistungen bei Vereinbarung einer technologiekonformen Übergabe für den Fall, dass die Übergabe über PSTN-Zusammenschaltungen erfolge. Diese Terminierungsleistungen, die von der vorangegangenen Regulierungsverfügung umfasst gewesen seien, würden bei Vereinbarung einer technologiekonformen Übergabe nicht mehr auf der untersten Ebene der Zusammenschaltung übergeben und unterfielen daher nicht mehr der Regulierung. Mit Schreiben vom 18. September 2014 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Genehmigung von Terminierungsentgelten für die technologiekonforme Anrufzustellung über eine IP-Zusammenschaltung in Höhe des von der U. E. GmbH im Verfahren beantragten Entgeltes für die Leistung U. B.1. Im Unterschied zu ihrem Antrag für den Vorgängerzeitraum, vgl. hierzu Urteil gleichen Rubrums der Kammer vom 13. November 2018 – 1 K 1014/15 –, stellte sie keinen Antrag für Entgelte in Zusammenhang mit einer PSTN-Zusammenschaltung. Mit Beschluss vom 19. August 2015 ( im Folgenden: Entgeltgenehmigung) genehmigte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2016 rückwirkend nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG in Ziffer 1 folgendes Entgelt: „Für die Leistung V. -N-B.1 (NGN technologiekonform) Haupttarif [...] 0,0024 € /min, Nebentarif [...] 0,0024 €/min. Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der Zentralen Portierungsdatenbank eine IP-Portierungskennung der Antragstellerin oder eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.“ Im Übrigen lehnte die Beklagte die Anträge in Ziffer 4 der Entgeltgenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, die beantragten Entgelte seien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht umfasse grundsätzlich sowohl Leistungen, die über PSTN-Zusammenschaltungen, als auch solche, die über IP-Zusammenschaltungen erbracht würden. Zur Bestimmung der regulierten Leistungen müsse die unterste Netzkoppelungsebene (im Folgenden: uNKE) bestimmt werden. Wenn ein Netzbetreiber lediglich über eine Netztechnologie verfüge, könne er die technologiekonforme Übergabe fordern. Nur wenn das Netz des Netzbetreibers vom ersten vermittelnden Netzknoten für die Erschließung des Teilnehmers bis zum vermittelnden Netzknoten für die Zusammenschaltung mit anderen Netzen über eine einheitliche, leitungs- oder paketvermittelnde Technik verfüge, könne er die technologiekonforme Übergabe wählen. Betreibe er aber z.B. ein paketvermittelndes Anschlussnetz, biete jedoch nur eine PSTN-Zusammenschaltung an, habe er die technologieneutrale Übergabe gewählt. Biete er hingegen beide Zusammenschaltungsarten an, so habe er die technologiekonforme Übergabe gewählt. Ausgehend davon sei für das Netz der Beigeladenen die technologiekonforme IP-Zusammenschaltung die uNKE, da diese für das NGN-basierte Netz ein Angebot für eine IP-Zusammenschaltung nach dem Grundsatz der Technologiekonformität vorgelegt habe. In ihrem Netz seien alle Endkunden an ein NGN angeschlossen. Nur der Zugang zu ihrem Netz über eine IP-Zusammenschaltung unterliege darum der Regulierung, der Zugang zu ihrem Netz über PSTN-Zusammenschaltungen dagegen nicht. Die Klägerin hat am 21. September 2015 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die der Beigeladenen erteilte Entgeltgenehmigung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Klage sei zulässig; insbesondere sei die erhobene Anfechtungsklage statthaft. Die Klage sei darauf gerichtet, dass die rechtswidrige Entgeltgenehmigung insoweit aufgehoben werde, als sie zu Unrecht im Rahmen der Genehmigung den Umfang der Zugangsverpflichtungen und damit der Entgeltgenehmigungspflicht auf die IP-Zusammenschaltung verkürze. Die Klägerin sei klagebefugt, da die Leistung der PSTN-Zusammenschaltung, welche durch die erteilte Entgeltgenehmigung der Regulierung entzogen werde, von ihr auch konkret nachgefragt worden sei. Die Klage sei überdies auch begründet. Die Rechtsverletzung der Klägerin folge nicht aus der Höhe der festgesetzten Entgelte, sondern aus der in der Entgeltgenehmigung getroffenen Konkretisierung der uNKE. Zwar bestimme die Regulierungsverfügung die Zugangsverpflichtung, jedoch nicht die uNKE, welche maßgeblich sei. Da die Entgeltgenehmigung rechtswidrig die technologiekonforme IP-Zusammenschaltung als uNKE bestimme und sich daher auf die damit zusammenhängenden Leistungen beschränke, verkürze diese die aus der Regulierungsverfügung folgende Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG und dadurch den Umfang der Genehmigungspflicht mit Blick auf PSTN-Zusammenschaltungen im Festnetz der Beigeladenen. Zielrichtung und Schutzzweck der Zugangsregulierung geböten es, die Geltung des Grundsatzes der Technologiekonformität für das Netz eines regulierten Unternehmens nur dann anzunehmen, wenn die Zusammenschaltungsinfrastruktur, die erforderlich sei, um Verkehr technologiekonform in das Netz des regulierten Unternehmens übergeben zu können, technisch in einem solchen Umfang zur Verfügung stehe, dass Zugangsnachfrager tatsächlich technologiekonform übergeben könnten. Die Entgeltgenehmigung sei insofern auf objektiv unzutreffender Tatsachengrundlage erteilt worden. Tatsächlich sei die Beigeladene nämlich nicht in der Lage gewesen, IP-Zusammenschaltungen im Wirkbetrieb anzubieten. Die Beklagte, die dies verkannt habe, habe insoweit den Sachverhalt unzureichend und unzutreffend ermittelt. Die Klägerin beantragt, 1. den Beschluss der Beklagten vom 19. August 2015 (Az.: ) aufzuheben, soweit er die Feststellung enthält, dass die Entgelte für Leistungen der Anrufzustellung, die über eine PSTN-Zusammenschaltung im Festnetz der Beigeladenen im Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 31. März 2015 erbracht werden, nicht der Regulierung, insbesondere nicht der Genehmigungspflicht nach Maßgabe des § 31 TKG unterliegen; hilfsweise zu 1. festzustellen, dass die von der Beigeladenen im Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 31. März 2015 verlangten Entgelte für Leistungen der Anrufzustellung, die über eine PSTN-Zusammenschaltung im Festnetz der Beigeladenen erbracht werden, der Regulierung, insbesondere der Genehmigungspflicht nach Maßgabe des § 31 TKG unterliegen; 2. den Beschluss der Beklagten vom 19. August 2015 (Az.: ) aufzuheben, soweit er den Genehmigungszeitraum nach dem 30. November 2015 betrifft. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Die Anfechtungsklage sei unstatthaft. Die Klägerin wende sich faktisch nur gegen die Feststellung der uNKE durch die Beigeladene. Die Bestimmung der uNKE sei jedoch nicht Teil der regelnden Wirkung des Verwaltungsakts. Des Weiteren erreiche die Klägerin mit der Anfechtungsklage keine Genehmigung hinsichtlich der von ihr eigentlich begehrten PSTN-basierten Zusammenschaltungsentgelte. Im Übrigen habe die Beigeladene schon kein Entgelt für eine PSTN-basierte Zusammenschaltung beantragt. Die Klägerin sei zudem nicht klagebefugt. Die erteilte Genehmigung, die sich auf Entgelte für IP-Zusammenschaltungen beziehe, entfalte keine Auswirkungen auf das bestehende Zusammenschaltungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen, weil zwischen diesen – jedenfalls während des im Klageantrag zu 1. genannten Zeitraums bis zum 31. März 2015 – keine IP-basierte Zusammenschaltungsvereinbarung bestanden habe. Aus diesem Grund fehle der Klage auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin ihre Rechtsposition durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Beschlusses nicht verbessern könne. Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Die Entgeltgenehmigung sei entsprechend § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG rechtmäßig erteilt und insbesondere die uNKE rechtmäßig bestimmt worden. Auch sei der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin übersehe, dass im Rahmen der Entgeltgenehmigung von der Beklagten über den Antrag der Beigeladenen zu entscheiden gewesen sei, der sich jedoch nur auf die Genehmigung von Entgelten für die Anrufzustellung über eine IP-Schnittstelle bezogen habe. Entgelte für eine Anrufzustellung über eine PSTN-Schnittstelle seien gar nicht Streitgegenstand gewesen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Tatsächlich habe die Beigeladene in der Entgeltgenehmigungsperiode IP-Zusammenschaltungen im Wirkbetrieb (national und international) realisieren können. Die Klägerin habe im Übrigen erst nach Ablauf der Entgeltperiode Bedarf an einer IP-Zusammenschaltung geäußert und diese sodann nachgefragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Verfahrensakte des LG München (16 HK O 22355/16) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der Hauptantrag zu 1. ist bereits unzulässig (I.). Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag (II.) sowie der Antrag zu 2. (III.) sind unbegründet. I. Der Hauptantrag zu 1., mit dem die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses begehrt, soweit dieser die Feststellung enthält, dass die Entgelte für Leistungen der Anrufzustellung, die über eine PSTN-Zusammenschaltung im Festnetz der Beigeladenen im Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 31. März 2015 erbracht werden, nicht der Regulierung, insbesondere nicht der Genehmigungspflicht nach Maßgabe des § 31 TKG unterliegen, ist unzulässig. Eine derartige von der Klägerin in die Entgeltgenehmigung gelesene Feststellung ist der vorliegend angegriffenen Entgeltgenehmigung nicht zu entnehmen, so dass die begehrte Aufhebung ins Leere geht. In diesem Punkt unterscheidet sich die vorliegend streitgegenständliche Entgeltgenehmigung von der Entgeltgenehmigung betreffend den Vorgängerzeitraum. Vgl. hierzu Urteil gleichen Rubrums der Kammer vom 13. November 2018 – 1 K 1014/15 –. Die Entgeltgenehmigung ist inhaltlich an den Antrag des regulierten Unternehmens gebunden. Sie kann nur ein Entgelt für eine Leistung genehmigen oder ablehnen, das auch beantragt worden ist. Einen Entgeltantrag für eine Anrufzustellung über eine PSTN-Schnittstelle hat die Beigeladene jedoch nicht gestellt. II. Der Antrag, festzustellen, dass die von der Beigeladenen im Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 31. März 2015 verlangten Entgelte für Leistungen der Anrufzustellung, die über eine PSTN-Zusammenschaltung im Festnetz der Beigeladenen erbracht werden, der Regulierung, insbesondere der Genehmigungspflicht nach Maßgabe des § 31 TKG unterliegen, ist unbegründet, weil insoweit keine Entgeltgenehmigungspflicht besteht. Einer Genehmigungspflicht durch die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 31 TKG unterliegen gem. § 30 Abs. 1 TKG Entgelte für nach § 21 TKG auferlegte Zugangsleistungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen. Die von der Beigeladenen angebotene PSTN-Zusammenschaltung ist keine nach § 21 TKG auferlegte Zugangsleistung in diesem Sinne. Aus der Auslegung der bestandskräftigen Regulierungsverfügung vom 19. November 2013 sowie der zugehörigen Marktdefinition ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, in welchen Konstellationen IP- und PSTN-Zusammenschaltungen eine auferlegte Zugangsleistung darstellen. Im Fall der Beigeladenen unterliegt die Terminierung über eine PSTN-Zusammenschaltung nicht der Zugangs- und damit auch nicht der Entgeltregulierung. Vgl. Urteil gleichen Rubrums der Kammer vom 13. November 2018 – 1 K 1014/15 –, Umdruck S. 14 ff., Ziffer II. III. Der Antrag zu 2., den Beschluss der Beklagten vom 19. August 2015 (Az.: ) aufzuheben, soweit er den Genehmigungszeitraum nach dem 30. November 2015 betrifft, ist unbegründet. Ziffer 1 des Beschlusses der Beklagten vom 17. August 2015 – XX-00/000 – ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Grundlage für die Entgeltgenehmigung ist § 35 Abs. 3 TKG analog i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG. Die auf dieser Grundlage erfolgte Ermittlung der angegriffenen Entgelte im Wege der Vergleichsmarktbetrachtung ist nicht zu beanstanden. Vgl. hierzu Urteil zwischen den gleichen Beteiligten der Kammer vom 13. November 2018 – 1 K 5581/15 –, Umdruck S. 11 ff., Ziffer III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich durch die Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, § 135 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 3 TKG. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.