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Urteil

19 K 1465/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1109.19K1465.16A.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 12.02.2016 festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 12.02.2016 festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1979 geborene, seit dem 19.04.2018 unter Betreuung stehende Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im März 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.03.2016 seinen förmlichen Asylantrag. Der Kläger trug im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen Folgendes vor: Sein Vater sei in Ghana der „Chief“ seines Dorfes gewesen. Nach dessen Tod hätte der Kläger die Nachfolge antreten sollen. Er habe dies jedoch aus religiösen Gründen abgelehnt. Eines Tages sei eine Menge auf ihn zu gekommen mit Messern und Stöcken, weshalb er geflohen sei. Man habe ihm gesagt, dass sie ihn umbrächten, wenn er den Thron nicht übernehme. Außerdem sei er krank und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Mit Bescheid vom 12.02.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab. Ferner lehnte es den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger hat am 04.03.2016 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen beim Bundesamt trägt er im Wesentlichen vor, dass er unter einer ausgeprägten Somatisierungsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Er legt hierzu u. a. ein psychiatrisches Fachgutachten des Dr. T. vom 14.01.2018 sowie ein psychologisch-psychotraumatologisches Gutachten der Diplom-Psychologen X. und M. vom 27.02.2017 vor. Bei einer Rückkehr nach Ghana drohe ihm insbesondere akute Lebensgefahr wegen Suizidalität. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Gutachten Bezug genommen. Der Kläger befinde sich nach wie vor in therapeutischer Behandlung bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Zuletzt hätten stets zwei Termine monatlich stattgefunden. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 12.02.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen und hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG vorliegen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2018 seine Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigten sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihre angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung am 09.11.2018 erschienen ist. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt, weil insbesondere aufgrund seiner Erkrankung an einer PTBS zu befürchten ist, dass sich sein Gesundheitszustand alsbald nach Rückkehr in sein Heimatland drastisch verschlechtern würde. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist vor allem der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wegen zielstaats-bezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine solche Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05, juris Rn. 15. So liegt der Fall hier. Der Kläger leidet an einer ausgeprägten Somatisierungsstörung (F 45.0), einer mittelgradigen depressiven Episode (F 32.1) sowie an einer PTBS (F 43.1), was sich insbesondere aus den vorgelegten fachärztlichen bzw. psychologischen Attesten ergibt. Im Falle der Rückkehr nach Ghana wäre aufgrund der dortigen unzureichenden psychologischen Versorgung konkret mit einer Verfestigung, bis hin zur Chronifizierung der Symptomatik sowie mit Suizidalität, und damit mit einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Zur den Kriterien eines hinreichend substantiierten Vortrages, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, gehört regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07, juris Rn. 15 m. w. N. Unter Beachtung vorstehender Grundsätze sieht das Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG in der Person des Klägers im Hinblick auf eine PTBS als gegeben an. Der Kläger hat ein psychiatrisches Fachgutachten vom 14.01.2018 des Facharztes für Psychiatrie Dr. med. U. T. vorgelegt, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass der Kläger auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 09.01.2018 unter Bezugnahme auf die Fremdanamnese des Zentrums für Trauma- und Konfliktmanagements (Dipl.-Psych. X. und M. ) vom 27.02.2017 an einer ausgeprägten Somatisierungsstörung (F 45.0), einer mittelgradigen depressiven Episode (F 32.1) sowie an einer PTBS (F 43.1) leidet. Die Diagnosen gehen methodisch auf die Durchführung eines diagnostischen Gesprächs, eines Strukturierten Klinischen Interviews DSM-IV (SKID-PTBS) für PTBS sowie eines Beck-Depressions-Inventar (BDI) zurück. Ferner wird im Rahmen der Befunderhebung beschrieben, wie sich die Erkrankung im konkreten Fall darstellt. Die Atteste geben Auskunft über die Schwere der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit. So sei der Kläger in Folge der psychischen Erkrankungen deutlichen Einschränkungen in seinen Fähigkeiten zur Alltagsbewältigung und im sozialen Leben unterworfen. Eine Behandlung der diagnostizierten Störungen sei dringend weiterhin erforderlich und solle aus einer Kombination psychopharmakologischer sowie psychotherapeutischer Maßnahmen bestehen. Im Hinblick auf die posttraumatische Symptomatik sei zur weiteren Stabilisierung eine objektiv und subjektiv sichere Umgebung mit größtmöglicher Freiheit von Triggerreizen unerlässlich. Hinsichtlich des bisherigen Behandlungsverlaufes wird auf die regelmäßig stattfindende Therapie bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie T1. aus L. verwiesen, die nach wie vor stattfindet. Den durchgeführten Untersuchen liegen nachvollziehbare und glaubhafte Selbstauskünfte des Klägers zugrunde. Im Rahmen der diagnostischen Gespräche berichtete er insgesamt detailreich von seinen Erlebnissen in Ghana und Libyen. Im Kern handelt es sich insoweit um die Verfolgungssituation wegen der verweigerten Thronnachfolge in seinem Heimatdorf B. sowie um die Situation, in der ein Kollege des Klägers kurz vor der Flucht über das Meer von der libyschen Polizei vor seinen Augen erschossen worden ist. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, am Wahrheitsgehalt der protokollierten Aussagen des Klägers im Rahmen seiner psychologischen Untersuchung zu zweifeln. Insbesondere wird die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen durch die seitens der Psychologen festgestellten affektiven Beteiligungen des Klägers während seiner Schilderungen der traumatischen Ereignisse entsprechend untermauert. In prognostischer Hinsicht ergibt sich aus dem fachärztlichen Attest des Dr. T. , dass die Erkrankung bzw. die erforderliche Betreuung des Klägers für zwei Jahre andauern wird. Das AG Wipperfürth hat mit Beschluss vom 19.04.2018 mitgeteilt, dass spätestens am 19.04.2023 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entschieden werde. Im Falle der erzwungenen Rückkehr nach Ghana müsse nach den gutachterlichen Feststellungen vom 27.02.2017 mit einer weiteren Verschlechterung des Selbstwerterlebens gerechnet werden. Ein negativer Einfluss des Angsterlebens auf die Symptomatik müsse erwartet werden. Zeitnah sei eine erhebliche Verschlimmerung der diagnostizierten Störungen zu erwarten und aufgrund der latenten Suizidalität müsse sehr wahrscheinlich mit ernsthaften suizidalen Handlungen gerechnet werden. Die erforderliche Behandlung ist für den Kläger nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Ghana auch nicht erreichbar. Auf dem Gebiet der psychiatrischen bzw. psychischen Erkrankungen gibt es allenfalls eine rudimentäre Versorgung, zu der nur ein eingeschränkter Zugang für Behandlungsbedürftige besteht. Generell wird sie im Gesundheitssystem vernachlässigt; soweit sie grundsätzlich erreichbar ist, ist sie teuer (ca. 150 USD pro Monat). Die staatliche Krankenversicherung NHIS übernimmt die Kosten einer psychiatrischen Behandlung nicht. Generell fehlt es insoweit an Medikamenten und an medizinisch qualifiziertem Personal. Auch im privaten Sektor findet man keine adäquate Versorgung. Nur bei Gefahr für Dritte ist in Ghana eine stationäre Aufnahme in eine der wenigen psychiatrischen Kliniken angezeigt. Diese sind jedoch völlig unzureichend im Hinblick auf medizinische Ausstattung und das erforderliche Fachpersonal. Laut einer Studie des Mental Health Authority Boards waren im Jahr 2015 im ganzen Land lediglich 14 Psychiater und 1600 im psychiatrischen Bereich ausgebildete Krankenschwestern registriert, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.08.2014 – 7a K 4597/13.A, juris. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht setzt eine Gewichtung des zugesprochenen Teils – Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG – zu 1/3 im Verhältnis zu dem vollumfänglich gestellten Klageantrag an, vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 83b AsylG, Rn. 9. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.