Urteil
26 K 11988/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1107.26K11988.16A.00
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Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger zu 1., die am 00. 00. 0000 geborene Klägerin zu 2., die am 00. 00. 0000 geborene Klägerin zu 3., der am 00. 00. 0000 geborene Kläger zu 4. und die am 00. 00. 0000 geborene Klägerin zu 5., die Kläger zu 1. bis 4. alle geboren in Damaskus, die Klägerin zu 5. geboren in Viersen, wenden sich gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2016, mit dem das Bundesamt Ihre Asylfolgeanträge als unzulässig ablehnte. Die Kläger zu 1. bis 4. reisten am 11. Dezember 2015 ins Bundesgebiet ein, meldeten sich am 14. Dezember 2015 als Asylsuchende und legten diverse Personenstandsurkunden, u.a. am 23. November 2015 in Swaida-Center ausgestellte bis 22. November 2021 gültige Reisepässe, das Duplikat eines Wehrpasses, der am 21. November 2015 ausgestellt wurde, und ein Familienbuch, vor. Der Wehrpass des Klägers zu 1. wies nach der physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung keine Manipulationsmerkmale auf. Die Kläger gaben an, arabische Volkszugehörige sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Als Sprache benannten sie Arabisch, der Kläger zu 1. auch Englisch. Im Bundesgebiet befanden sich ihren Angaben zufolge schon der Bruder des Klägers zu 1., der 1969 geborene F. I. , und deren 1949 geborene Mutter O. (O1. ) B. . Am 25. Juli 2016 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage - 20 K 6430/16.A bzw. ab 1. Januar 2017 26 K 6430/16.A -, gerichtet auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthaltsG vorliegen. Anlässlich seiner Anhörung am 20. September 2016, bei der der Kläger zu 1. sein Begehren auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beschränkte, gab er an, bis zur Ausreise hätten sie sich in Swaida aufgehalten. Am 24. November 2015 hätten sie Syrien verlassen. Sie seien über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gelangt. Im Heimatland lebten noch drei Brüder. Sein Vater sei verstorben. 1996 habe er Abitur gemacht, von März 1998 bis September 2000 habe er Wehrdienst geleistet. Er sei in der Abteilung gewesen, die für die politische Ausrichtung und Sicherheitsmaßnahmen zuständig gewesen sei. Bis Juni 2012 sei er bei der Firma B1. I1. tätig gewesen, die Sanitär- und Klimaanlagen sowie Reparaturservice anbiete. Danach sei er als Fahrer und im IT-Bereich tätig gewesen. Er sei nicht Berufssoldat, Angehöriger von Sicherheitsbehörden oder Angehöriger der Polizei gewesen. Er sei auch nicht Mitglied einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation gewesen. Er sei geflohen, weil er als Reservist zur Einberufung geladen worden sei. Er habe nicht am Krieg teilnehmen wollen. Als er seinen Reisepass habe verlängern wollen, sei Bedingung gewesen, dass er seine Freistellung vom Militärdienst nachweise. Er sei zu der zuständigen Rekrutierungsstelle gegangen und habe erfahren, dass er auf einer Liste von Leuten stehe, die demnächst rekrutiert werden sollten. Gegen Geldzahlung habe ihm der Zuständige eine kurze Frist eingeräumt und geraten, so schnell wie möglich das Land zu verlassen. Er habe nur das Duplikat seines Wehrpasses, das er von der Rekrutierungsstelle erhalten habe. Den Originalwehrpass, dem zufolge er seit dem 20. September 2000 als Reservist habe bereit stehen sollen, habe er im Original 2012 in seinem Haus zurückgelassen. Auf Nachfrage bestätigte der Kläger zu 1., dass sie ohnehin hätten ausreisen wollen. Der Vorfall an der Rekrutierungsstelle habe die Entscheidung beschleunigt. Beruflich bedingt sei er viel auch in Kampfgebieten herumgekommen, wo die verschiedenen Gruppierungen unkontrolliert und chaotisch zielten und schössen, wobei auch viele Zivilisten umkämen. Irgendwann sei er wegen der Kämpfe gezwungen gewesen, Daraya zu verlassen, nach Reef Damaskus, nach Khouta (Ghuta) und dann wieder nach Damaskus zu ziehen. Bei einem ungezielten Angriff sei ihr Haus zerstört worden. Schließlich habe die Familie unter der schon genannten Anschrift eine Bleibe gefunden. Sein Sohn, der Kläger zu 4., sei durch die Ereignisse traumatisiert und müsse inzwischen psychologisch behandelt werden. Er lege in der Schule aggressives Verhalten an den Tag. Der Kläger zu 1. legte einen Überweisungsschein zur Kinder- und Jugendpsychiatrie vor. Weiter gab er an, persönlich sei er nicht verfolgt oder bedroht worden. Für seine Kinder mache er die gleichen Gründe geltend. Die Klägerin zu 2. bestätigte Angaben des Klägers zu 1. und führte aus, ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter lebe in Damaskus. Drei Brüder und zwei Schwestern lebten ebenfalls noch im Heimatland. Sie habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht und sei Hausfrau gewesen. Sie sei nicht Berufssoldatin, Angehörige von Sicherheitsbehörden oder Angehörige der Polizei gewesen. Sie sei auch nicht Mitglied einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation gewesen. Bis 2012 hätten sie ein eigenes Haus und ein Auto besessen und der Kläger zu 1. habe einen Job gehabt. Dann hätten die Demonstrationen begonnen. Das Regime und die Truppen hätten begonnen, sich zu bekämpfen. Es habe ungezielte Luftangriffe gegeben. Sie seien in ihrer Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt gewesen. Es hätten Leichen in den Straßen gelegen. Die Kinder hätten schreckliche Angst gehabt. Ein Bombenangriff habe fast ganz in ihrer Nähe stattgefunden. Als sich die Situation ein wenig beruhigt habe, seien sie in ihre Wohnung in Daraya, Damaskus, zurückgekehrt. Dann sei die Situation eskaliert, mehrere Gruppierungen hätten sich bekämpft und sie hätten das Haus unter Zurücklassung vieler Dokumente eilig verlassen. Die Kläger zu 3. und 4. seien seitdem traumatisiert. Der Kläger zu 4. verhalte sich aggressiv und benötige kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung. Ihr Mann habe eingezogen werden sollen. Das habe ihre Entscheidung beschleunigt. Sie glaube, er habe an Checkpoints erfahren, dass zwischen 1973 und 1990 geborene Männer eingezogen werden sollten. Sie persönlich sei nicht verfolgt oder bedroht worden. Für die Kläger zu 3. und 4. gälten die gleichen Gründe. Im Fall der Rückkehr bestehe für den Kläger zu 1. das Problem der Einberufung. Sie hätten in Syrien keine Bleibe und keine Zukunft. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 (6622230-475), zugestellt am 12. Oktober 2016, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Am 22. November 2016 stellten die Kläger mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. November 2016 den Antrag, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ( ). Es seien, nachdem ihnen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei, neue Umstände hinzugetreten, die die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigten. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern habe in seiner Entscheidung vom 24. April 2014 – 2 L 16/13 – dargestellt, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel allein durch illegale Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland vom Vorliegen einer politischen Verfolgung im Falle der Rückkehr auszugehen sei. Diese geänderte Bewertung durch das Obergericht rechtfertige die Antragstellung. Sie sei auch innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung des Bundesamts erfolgt. Erstmals trugen die Prozessbevollmächtigten vor, die Kläger stammten zudem aus den kurdischen Gebieten, was als neuer Grund für eine Verfolgung durch den IS anzusehen sei. Der Kläger zu 1. führte selbst am 22. November 2016 aus, er befinde sich in Syrien in Gefahr. Er könne und wolle nicht zurück. Es gebe für sie dort keine Zukunft. Ihr Sohn, der Kläger zu 4., habe psychische Probleme entwickelt und befinde sich in Behandlung. Die Klägerin zu 2. gab an, sie habe dem nichts hinzuzufügen. Sie wolle in Ruhe und Sicherheit leben. Gleiches gelte für die Kläger zu 3. bis 5. Neue Beweismittel oder Dokumente für die ihnen in Syrien drohende Gefahr hätten sie nicht. Am 25. November 2016 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger unter Vorlage von Vollmachten der Kläger zu 1. und 2. vom 18. November 2016 in dem Untätigkeitsklageverfahren 20 K 6430/16.A und beantragten Akteneinsicht. Unter dem 18. Januar 2017 wurde mit Übersendung von Kopien aus der Gerichtsakte und dem Hinweis, es sei nicht ersichtlich, ob in der bis 31. Dezember 2016 zuständigen 20. Kammer die Akteneinsicht schon gewährt worden sei, in dem zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen 26 K 6430/16.A geführten Untätigkeitsklageverfahren angefragt, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde. Nach Erinnerungen vom 3. und 21. Februar 2017 sowie fehlender Rücksendung des Empfangsbekenntnisses zu der gerichtlichen Verfügung vom 21. Februar 2017 wurde in dem gerichtlichen Verfahren am 15. März 2017 per Postzustellungsurkunde eine Betreibensaufforderung vom 13. März 2017 zugestellt. Das Verfahren 26 K 6430/16.A wurde mit Beschluss vom 19. April 2017 eingestellt. Bereits mit dem Bescheid vom 6. Dezember 2016 ( ) hatte das Bundesamt die Folgeanträge vom 22. November 2016 als unzulässig abgelehnt und am 20. Dezember 2016 haben die Kläger dagegen gerichtet diese Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie nach der Betreibensaufforderung vom 27. Juni 2017 am 28. Juli 2017 vor, dass die Kläger mit einer Einzelverfolgung aufgrund Gruppenzugehörigkeit wegen illegaler Ausreise Asylantragstellung und langjährigem Auslandsaufenthalt zu rechnen haben. Dem Kläger zu 1. drohe auch politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung. Sie verweisen auf obergerichtliche Entscheidungen von Juli 2012, 2013 und 2014, eine Entscheidung des EuGH von 2013, des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts von November 2016 sowie erstinstanzliche Entscheidungen von März, April sowie August 2013 und Berichte des UNHCR „Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien“ von November 2015 sowie April 2017. Die Auskunft des UNHCR sei als neues Beweismittel für das Vorliegen eines Politmalus anzusehen. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens könne nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Sie führen weiter aus, § 51 VwVfG sei europarechtskonform auszulegen und verweisen auf Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. Im Ergebnis sehe diese Regelung vor, dass die Mitgliedstaaten nicht berechtigt seien, die Antragstellung an eine bestimmte Frist zu binden. Für die Frage, ob neue „Elemente“ im Sinne dieser Norm vorlägen, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -) zurückzugreifen. Demnach sei ein schlüssiger Vortrag, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lasse, ausreichend. Es lägen nun neue Nachweise für die Lage im Herkunftsland vor aus denen folge, dass der syrische Staat aktuell schon die illegale Ausreise und den Verbleib im Ausland als oppositionelle Handlung ansähe. Sie verweisen auf den Artikel https://www.mena.watch.com/mena-analysen-beitraege/neues-gesetz-assad-laesst-flüchtlinge-enteignen/ . Schon 2015 habe Assad erklärt, dass Syrer nicht etwa sei, wer einen syrischen Pass habe, sondern wer das Land gegen den Terror verteidige. Im vergangenen Jahr habe der inzwischen verstorbene Generalmajor der syrischen Republikanischen Garde, Issam Zahreddine, Flüchtlinge ausdrücklich vor einer Rückkehr gewarnt. Dem Zweck, eine Rückkehr unmöglich zu machen, diene nun das jüngst verabschiedete Gesetz, das allen Syrern vorschreibe, innerhalb von einem Monats in einer neu geschaffenen Behörde ihr Grundeigentum zu registrieren. Wer das nicht tue, verliere seinen Besitzanspruch. Die bekannte syrische Oppositionspolitikerin Laila al Shami habe erklärt, das es in den letzten Monaten zahlreiche Berichte gegeben habe, denen zufolge Rückkehrer verhaftet, gefoltert bzw. gegen ihren Willen zum Militär eingezogen worden seien. Es existiere eine Geheimdienstliste aus dem Jahr 2015 über 1,5 Millionen vom Geheimdienst gesuchte Syrer und es sei wahrscheinlich, dass inzwischen noch mehr auf der Liste stünden. Sie habe auch auf Berichte von Human Rights Watch aus 2014 über den Abriss von Häusern und Übertragung von Wohneigentum in den Oppositionsgebieten verwiesen. Ursprünglich sei das Dekret noch einschneidender geplant gewesen. Es habe ein neuer Personalausweis eingeführt werden sollen, zu deren Beantragung bzw. Ausstellung eine persönliche Vorsprache in Syrien erforderlich gewesen wäre. Im Falle einer fehlenden Beantragung habe es zu einer Ausbürgerung kommen sollen. Es sei eine Verfolgungshandlung anzunehmen, wenn Angriffe auf Eigentum und Vermögen so schwerwiegend seien, dass sie die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Bevölkerung zerstörten (Jug.StrafGH, U. v. 14.01.2000). Auf Bl. 85 ff. GA wird wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags verwiesen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger u.a. vorgetragen, der Vortrag zur Herkunft aus den Kurdengebieten im November 2016 habe auf einem Übertragungsfehler der Prozessbevollmächtigten beruht. Ein Bruder der Klägerin zu 2. sei vor 6 – 7 Monaten zum Militär eingezogen worden, obwohl er der einzige im Heimatland verbliebene Sohn ihrer Mutter sei und 3 Kinder habe. Auf die Mutter, der man gesagt habe, es könne ja einer der Söhne aus dem Ausland kommen und ihr helfen, werde nun Druck ausgeübt, dass die beiden seit 3 bzw. 2 Jahren in der Türkei bzw. dem Libanon lebenden Brüder der Klägerin zu 2. zurückkehrten. Sollte die Klägerin zu 2. nach Syrien zurückkehren, würde auf diese Druck ausgeübt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Kläger haben ursprünglich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2016 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und ihnen den Flüchtlingsschutz zuzuerkennen. Nun beantragen sie noch, den Bescheid des Bundesamts vom 6. Dezember 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Mit Beschluss vom 13. März 2018 hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 26 K 6430/16.A, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Einzelrichterin, § 76 Asylgesetz (AsylG) kann trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese in der Ladungsverfügung darauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Soweit die Klage in ihrem Verpflichtungsteil konkludent zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Die nunmehr gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Leitsatz 1 und Rn 16; VG Cottbus, Urteil vom 11. April 2017 - 1 K 131/13.A -, juris, Rn. 18. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 6. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat zu Recht hinsichtlich des Asylfolgeantrags der Kläger vom 22. November 2016 eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG getroffen, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 AsylG, § 51 VwVfG nicht vorliegen. Für die Beurteilung des Klagebegehrens ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Eine bestandskräftige Entscheidung über den Asylerstantrag lag und liegt vor. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in dem den Klägern am 12. Oktober 2016 zugestellten Bescheid vom 6. Oktober 2016 war mit Ablauf des 26. Oktober 2016 unanfechtbar geworden, da die Kläger in ihrem Untätigkeitsklageverfahren 20 K 6430/16.A (ab 1. Januar 2017 26 K 6430/16.A), vgl. zu Bescheidungs- bzw. Verpflichtungsbegehren bei Untätigkeitsklagen im Fall bis dahin fehlender Bundesamtsanhörung: Pressemitteilung zu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, bis dahin nicht reagiert, also den Ablehnungsbescheid nicht in das Klageverfahren einbezogen haben, vgl. zu diesem Erfordernis: VG München, Urteil vom 16. Dezember 2014 – M 24 K 14.30795, M 24 K 14.30796, M 24 K 14.30797 -, juris Rn.29 f. Sie haben in dem genannten Verfahren wegen der in dem Bescheid erfolgten Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Übrigen insoweit auch keine Hauptsachenerledigungserklärung abgegeben. Der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens steht vor diesem Hintergrund in Bezug auf den Vortrag drohender verfahrenserheblicher Konsequenzen wegen Wehrdienstentziehung des Klägers zu 1., wegen des langjährigen Auslandsaufenthalts und wegen der Asylantragstellung im Ausland zunächst § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen, wonach der Wiederaufgreifensantrag nur zulässig ist, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen ist, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Soweit die Kläger dies als Wiederaufgreifensgrund allein geltend, also vortragen, dass ihnen wegen der genannten Gründe im Fall der Rückkehr nach Syrien Verfolgungshandlungen drohen, die für die Flüchtlingszuerkennung rechtserheblich sind, ist darauf zu verweisen, dass sie das schon in dem zum Bescheid vom 6. Oktober 2016 führenden Verwaltungsverfahren vorgetragen haben. Sie hätten dies ohne weiteres in dem seit dem 25. Juli 2016 anhängigen Klageverfahren 20 K 6430/16.A auch nach Erlass des Bescheides vom 6. Oktober 2016 weiterhin geltend machen können. Gem. § 77 Abs. 1 AsylG hätte das Gericht auch in dem genannten Verfahren auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abzustellen gehabt. In diesem Verfahren war im Oktober 2016 weder eine mündliche Verhandlung anberaumt gewesen, geschweige denn war eine gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen. Tatsachen- und Rechtsprobleme hätten die Kläger damit ohne weiteres noch bis zu einer etwaigen mündlichen Verhandlung in diesem gerichtlichen Verfahren 20 K 6430/16.A betreffend den Asylerstantrag aufwerfen können; gleiches gilt für eine Veränderung der Sachlage (vgl. auch § 74 Abs. 2 Satz 4 AsylG, wonach das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel auch nach Ablauf der Klagebegründungsfrist unberührt bleibt). Alternativ hätten sie bis zum 26. Oktober 2016 gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2016 unter Aufrechterhaltung ihres Vortrags Verpflichtungsklage gerichtet auf die Flüchtlingszuerkennung erheben und in dem genannten Untätigkeitsklageverfahren insgesamt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären können. Dies gilt umso mehr, als sie sich zur Begründung ihres Folgeantrags im Schriftsatz vom 18. November 2016 auf die Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. April 2014 – 2 L 16/13 – bezogen. Sie trugen vor, dieses habe in seiner Entscheidung dargestellt, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel allein durch illegale Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland vom Vorliegen einer politischen Verfolgung im Falle der Rückkehr auszugehen sei. Diese geänderte Bewertung durch das Obergericht rechtfertige die Antragstellung. Die genannte Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern lag eindeutig schon während des Erstverfahrens vor. Auch soweit sie mit Schriftsatz vom 28. Juli 2017 auf obergerichtliche Entscheidungen von Juli 2012, 2013 und 2014, eine Entscheidung des EuGH von 2013, des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts von November 2016 sowie erstinstanzliche Entscheidungen von März, April sowie August 2013 und Berichte des UNHCR „Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien“ von November 2015 verweisen, lagen diese alle schon zur Zeit der den Asylerstantrag betreffenden Verfahren vor. Der ebenfalls unter dem 28. Juli 2017 zitierte Bericht des UNHCR von April 2017 hatte zum einen diese Erkenntnisse von November 2015, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, insbes. S. 25 f., zu dem gefährdeten Personenkreis von Wehrdienstentziehern und nahen Angehörigen, nur fortgeschrieben. Zum anderen hätte er zudem zum Gegenstand des schon laufenden Untätigkeitsklageverfahrens oder einer fristgerechten Verpflichtungsklage gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2016 gemacht werden können. Soweit die Prozessbevollmächtigten – anders als die Kläger selbst – in dem schriftsätzlichen Folgeantrag vom 18. November 2018 erstmals behaupteten, die Kläger stammten aus den kurdischen Gebieten, wo ihnen Verfolgung durch den IS drohe, war dies aufgrund der im Tatbestand dargestellten Aktenlage schon völlig unglaubhaft und beruhte, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, auf einem Übertragungsfehler. Wenn die Kläger nun in der mündlichen Verhandlung erstmals für den Fall der Rückkehr nach Syrien auf eine Drucksituation für die Klägerin zu 2. wegen zweier im Ausland lebender Brüder verweisen, so hätte diese Lage damals ebenfalls bereits bestanden. Denn die Brüder befinden sich seit rund 2 bzw. 3 Jahren im Ausland, waren also Ende Oktober 2016 schon aus Syrien ausgereist. Soweit ein Bruder seit sechs bis sieben Monaten Wehrdienst leistet, hat das syrische Regime gerade keinen Anlass, auf die Klägerin zu 2. oder erst recht ihre nahen Angehörigen, die Kläger zu 1. und 3. bis 5. auszuüben, da dieser Bruder ja gerade der Wehrpflicht nachkommt. Vor diesem Hintergrund ist angesichts § 51 Abs. 2 VwVfG zu Lasten der Kläger zu berücksichtigen, dass sie das ursprüngliche Klageverfahren nicht weiter betrieben und auch keine fristgemäße Verpflichtungsklage erhoben haben. Damit haben sie den ursprünglichen Bescheid bestandskräftig werden lassen. Sie haben sich aus eigenem Entschluss in die Folgeantragssituation begeben. Die in § 75 Abs. 1 AsylVfG geschaffene, nun in § 77 Abs. 1 AsylG enthaltene, Regelung soll aber gerade dazu beitragen, den Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend zu beenden und neue Verwaltungsverfahren möglichst zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 41). Diesem Gesetzeszweck sowie § 51 Abs. 2 VwVfG widerspricht es, wenn – wie seitens der Kläger – Sach- und Rechtsfragen, aber auch etwaige unmittelbar bevorstehende Änderungen der Sachlage nicht im Ausgangsverfahren geltend gemacht, sondern in ein Folgeantragsverfahren verlagert werden. Auf die Motive der Kläger für die Herbeiführung der Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 6. Oktober 2016 kommt es nicht an. Eine „Flucht in den Folgeantrag“ mag dem Betroffenen im Einzelfall günstiger erscheinen als das Abwarten der gerichtlichen Entscheidung betreffend den Asylerstantrag; mit derart taktischen Erwägungen können jedoch § 51 Abs. 2 VwVfG und § 77 Abs. 1 AsylG nicht umgangen werden. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. Oktober 2018 - Au 4 K 18.31033 -, juris Orientierungssatz 6 und Rn. 35. Die Versäumung von Rechtsmittelfristen soll mit diesen Vorschriften erst Recht nicht umgangen werden. Der Folgeantrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Bei Dauersachverhalten ist ebenfalls die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Fristbeginn maßgeblich, die in ihrer Gesamtheit eine für die Ablehnung des Asylantrags relevante Veränderung der Sachlage bewirken; auch insoweit kann auf eine laienhafte Vorstellung von einer veränderten für die Verfahrenssituation relevanten Gesamtsituation abgestellt werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem von einer Kenntnis des betroffenen Personenkreises vernünftigerweise ausgegangen werden kann, beginnt die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG zu laufen, vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, 70. Aktualisierung, § 71 AsylVfG Rn. 49 m. w. N. Ungeachtet der Frage dieser Frist liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG für ein Wiederaufgreifen infolge des o.a. Vortrags deshalb nicht vor, weil sich weder die dem Bescheid vom 6. Oktober 2016 zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich, also nach dem 26. Oktober 2016, zugunsten der Kläger geändert hat noch neue Beweismittel vorliegen, die nach schlüssiger Darlegung geeignet erscheinen, eine ihnen günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die dem Erstbescheid vom 6. Oktober 2016 zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse haben sich nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich zugunsten der Kläger geändert. Die Situation in Syrien ist vielmehr bereits seit der zweiten Jahreshälfte 2011 von zunehmender Gewaltanwendung gegen die Zivilbevölkerung geprägt gewesen. Seit Januar 2012 eskalierte die Situation. Aufgrund der zweifellos bekannten Eskalation der Lage in Syrien wurden die Rückführungen syrischer Staatsangehöriger und Staatenloser nach Syrien bereits im April 2011 aus humanitären Gründen gestoppt. Kämpfe der Freien Syrischen Armee (FSA) und anderer bewaffneter oppositioneller Gruppen gegen die Regierungstruppen trugen bereits seit Frühjahr 2012 weiter zur Verschärfung der Lage bei. Vgl. schon VG Hannover, Urteil vom 8. Juni 2015 - 2 A 10155/14 -, juris S. 6f. des Urteils; VG Kassel, Urteil vom 31. März 2015 - 5 K 1674/14.KS A -, juris. Der Wiederaufnahmegrund der nachträglichen Änderung der Sachlage ist damit im vorliegenden Fall weder im Hinblick auf die kämpferischen Auseinandersetzungen noch in Anknüpfung daran, dass der Kläger zu 1. sich dem Reservedienst durch Verbleib im Ausland entzog, die Kläger Asylanträge im Ausland stellten oder in Hinblick auf die arabische Volks- und sunnitische Religionszugehörigkeit der aus Damaskus stammenden Kläger gegeben. Soweit die Kläger in der heutigen mündlichen Verhandlung vortragen, dass der Bruder der Klägerin zu 2. vor sechs bis 7 Monaten zum Militärdienst eingezogen wurde, liegt zwar eine Veränderung der Sachlage vor. Dies führt aus dem zuvor genannten Grund und aus den noch auf Seite 15 unten folgenden Erwägungen nicht zu einem erfolgreichen Folgeantrag. Der Vortrag zu der Grundstücksenteignung aufgrund eines Gesetzes von Anfang 2018 führt ungeachtet weiterer Rechtsfragen schon deshalb nicht weiter, weil die Kläger eigenen Angaben zufolge schon seit 2012 in Syrien nicht mehr über ein Hausgrundstück verfügten. Dieses war nach Angaben des Klägers zu 1. zerstört worden und sie hatten in anderen Gebieten gelebt, zuletzt in Swaida. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Kläger zu 1. auf Frage seines Prozessbevollmächtigten, dass keiner in der Familie mehr Zugriff auf dieses Grundstück habe und dies weg sei. Neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG liegen ebenfalls nicht vor. Die Kläger haben selbst anlässlich ihrer Anhörung zum Folgeantrag angegeben, nicht über neue Beweismittel oder Dokumente zu verfügen. Die Kläger erklären zwar in ihrem mehrfach genannten Schriftsatz vom 28. Juli 2017, es sei auf Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes abzustellen. Im Ergebnis sehe diese Regelung vor, dass die Mitgliedstaaten nicht berechtigt seien, die Antragstellung an eine bestimmte Frist zu binden. Für die Frage, ob neue „Elemente“ im Sinne dieser Norm vorlägen, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -) zurückzugreifen. Demnach sei ein schlüssiger Vortrag, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lasse, ausreichend. Es lägen nun neue Nachweise für die Lage im Herkunftsland vor aus denen folge, dass der syrische Staat aktuell schon die illegale Ausreise und den Verbleib im Ausland als oppositionelle Handlung ansähe. Auch dies führt aber nicht zum Erfolg, weil es solche neuen Nachweise seit dem 26. Oktober 2016 tatsächlich - wie schon ausgeführt - nicht gibt. Jedenfalls liegen weder eine zu einer für die Kläger nun günstigeren Entscheidung führende geänderte Sach- oder Rechtslage noch neue dahin führende Erkenntnisse vor. (Unterstreichung durch das Gericht) Denn schon zur Zeit des Asylerstverfahrens war nach der Auskunftslage, die in zahlreichen Gerichtsentscheidungen Berücksichtigung fand, davon auszugehen gewesen, dass Männern im wehrpflichtigen Alter, die sich durch Ausreise und Verbleib im Ausland dem Wehrdienst entzogen, im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht(e). Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2017 - 13 K 8452/16.A -, juris Rn. 20ff. m. umfassenden Nachweisen: u.a. der zitierte Bericht des UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rz. 38; Deutsches Orient-Institut am 8. November 2016 an das OVG Schleswig-Holstein; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. Februar 2016, dass. Auskunft vom 2. Januar 2017 an das VG Düsseldorf (zu 5 K 7480/16.A); BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 25 ff.; Österreich. BVerwG, Erkenntnis vom 14. November 2016 - W221 2136725-1 -, www.ris.bka.gv.at ; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2017 - 13 K 7902/16.A -, juris. Insbesondere die 20. Kammer, bei der das den Asylerstantrag betreffende Verfahren 20 K 6430/16.A noch bis zum 31. Dezember 2016 anhängig war, hätte den Klägern, den Klägern zu 2. und 5. als wegen des Klägers zu 1. von Refexverfolgung Bedrohten, schon aufgrund der damaligen Sach-, Rechts- und Erkenntnislage die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, was u.a. aus deren Urteil vom 25. Oktober 2016 - 20 K 2890/16.A - , juris, folgt. In diesem vor Bestandskraft des Bescheides vom 6. Oktober 2016 auf der Basis der damaligen Erkenntnisquellen ergangenen Urteil heißt es: „Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2) außerhalb des Landes befindet a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln nunmehr die §§ 3 a - d AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337. Vom 20.12.2011, S. 9-26). Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 3 AsylG hinsichtlich des Klägers vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der Asylantragstellung, des Aufenthalts im westlichen Ausland, seiner Herkunft aus Homs sowie der Wehrdienstentziehung begründet ist. Es entspricht unter Berücksichtigung der verschärften politischen Situation in Syrien seit Jahren der ständigen Entscheidungspraxis der Beklagten, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöst. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 14.02.2012, 14 A 2708/10.A - Juris; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien - Asylrelevante Informationen, Rückübernahmeabkommen, Identitätspapiere, Asyl-Like-Minded-Group und aktuelle Situation, April 2011. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an dieser Einschätzung etwas geändert haben könnte. Im Gegenteil ist im Zuge der seit März 2011 anhaltenden Eskalation der politischen Konflikte in Syrien davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage weiterhin erheblich verschärft hat und der syrische Staat eine illegale Ausreise, Aufenthalt im westlichen Ausland und Asylantragstellung inzwischen generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung auffasst. vgl. zuletzt u.a. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012 - 3 L 147/12 - Juris. Die Gefährdung des Klägers knüpft daher zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls auch an eine bei ihm vermutete politische Gesinnung und damit an eines der Konventionsmerkmale an, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Vgl. hierzu u.a.: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 - und vom 19.06.2013 - A 11 S 927/13 -; VGH Hessen, Beschluss vom 27.01.2014 - 3 A 917/13.Z.A.; OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2014 - 3 N 91.13 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.04.2014 - 2 L 16/13 -. Soweit der hier streitgegenständliche Bescheid in Abweichung von der bisherigen Entscheidungspraxis der Beklagten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ablehnt, entbehrt er jeglicher Begründung und nennt keinerlei Quellen, die diese Neubewertung stützen. Solche sind dem Gericht auch nicht bekannt. Aus Parallelverfahren ist dem Gericht bekannt, dass die Beklagte zur Begründung ihrer geänderten Entscheidungspraxis gelegentlich auf eine neue Passpraxis Syriens abstellt, die im Jahr 2015 zur Ausstellung von mehr als 800.000 Pässen geführt haben soll. Abgesehen davon, dass es sich bei vielen dieser Pässe um im Ausland ausgestellte Proxy-Pässe handeln dürfte und die Motive für die geänderte Passpraxis nicht zuletzt in finanziellen Erwägungen liegen, ist nach Auffassung des Gerichts irgendein Zusammenhang zwischen syrischer Passpraxis und Rückkehrgefährdung ohnehin nicht gegeben und rein spekulativ. Angesichts der ungebremsten Eskalation der politischen und militärischen Auseinandersetzungen in Syrien ist für das Gericht auch nicht im Ansatz erkennbar, dass das Informations- und Verfolgungsinteresse des um seinen Machterhalt kämpfenden syrischen Regimes an Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nachgelassen haben könnte. Das Gegenteil ist anzunehmen. Die vorstehende Auffassung wird zur Überzeugung des Gerichts durch die jüngste Stellungnahme des Bundesamtes 16.09.2016 an das Verwaltungsgericht des Saarlands (VG Saarland 3 K 368/16) in vollem Umfang bestätigt. Aus den dort wiedergegebenen Originalquellen betreffend die umfangreiche Ausstellung syrischer Pässe lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf ein nachlassendes Verfolgungsinteresse des syrischen Regimes ziehen. Nach dem in der Stellungnahme ebenfalls gekürzt wiedergegebenen Interview des syrischen Staatschefs mit einem tschechischen Fernsehsender hat dieser neben der Auffassung, dass es sich bei der Mehrheit der syrischen Flüchtlinge um "gute Syrer und Patrioten" handele auch darauf hingewiesen, dass es "natürliche eine Unterwanderung durch Terroristen" gebe. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass die Befragungspraxis bei Rückkehrern in der Vorstellung des Regimes gerade auch der Herausfilterung dieser Personen gilt, so dass dieses Interview sicher nicht die Änderung der Entscheidungspraxis der Beklagten begründen kann. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass derartige öffentliche Äußerungen von Staatschefs von Verfolgerländern ohnehin keine relevante Aussagekraft hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr haben. Die vom Bundesamt schließlich wiedergegebene Antwort der Botschaft Beirut auf eine entsprechende Informationsbitte ist ebenfalls nicht ergiebig, um die Änderung der Entscheidungspraxis begründen zu können. Dies gilt schon deshalb, weil die Antwort nicht nur auf eingeschränkt verfügbaren Erkenntnissen beruht, die im Einzelnen nicht einmal konkretisiert werden, sondern vor allem auch deshalb, weil die Botschaft selbst keinerlei Gewähr "für die Vollständigkeit, Korrektheit bzw. die über einen längeren Zeitraum gegebene Verlässlichkeit" übernimmt. Umso bemerkenswerter ist es, dass trotz dieser eingeschränkt verfügbaren Erkenntnisse der Botschaft immerhin Fälle bekannt sind, "bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind" und dies lediglich "überwiegend" in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder in Zusammen mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst stehe. Diese Angaben sind besonders bemerkenswert, weil es in den vergangenen Jahren zumindest aus dem westlichen Ausland nahezu keine Rückschiebungen nach Syrien mehr gegeben hat. Wenn der Botschaft Beirut also dennoch Fälle bekannt geworden sind und zwar bis hin zu Fällen von Verschwindenlassen, zeugt dies von einer Steigerung der Gefährdungslage und gewiss nicht von einem Nachlassen des Verfolgungsinteresses des Regimes. Das andauernde uferlose Verfolgungsinteresse des syrischen Regimes wird auch durch jüngste Berichte über Todesfälle und Folterungen in syrischen Gefängnissen bestätigt. Zehntausende sind seit dem Beginn des Konflikts im Jahr 2011 inhaftiert und schwerster Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen. Nach vorsichtigen Schätzungen sind mindestens 17.723 Menschen zwischen dem 15. März 2011 und dem 31. Dezember 2015 in der Haft getötet worden. Jeder, der unter dem Verdacht steht, regimekritisch zu sein, unterliegt dem Risiko willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderer Misshandlung, des Verschwindenlassens und des Todes während der Haft. Dabei sind die Gründe für den Verdacht einer regimekritischen Haltung oft extrem fadenscheinig. Unter Folter erzwungene falsche Anschuldigungen Dritter können ebenso der Grund für Festnahmen sein wie Anschuldigungen aus persönlicher Rache. Vgl. amnesty international, It breaks the human - Torture, Disease and Death in Syria's Prisons, Index: MDE 24/4508/2016 Unabhängig von den Verfolgungsgefahren für Rückkehrer droht syrischen Staatsangehörigen bzw. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien aber auch aus anderen Gründen systematische Verfolgung in Anknüpfung an Konventionsmerkmale. Sowohl das syrische Regime und regierungsnahe Kräfte als auch bewaffnete oppositionelle Gruppen, darunter der sog. "Islamische Staat" und die B1. -Nusra-Front, verüben in den jeweils von ihnen beherrschten Gebieten in breitem Umfang Massaker an der Zivilbevölkerung und Angriffe auf Zivilpersonen, u.a. in Form von Mord, Geiselnahme, Folter, Zwangsverschleppung, sexueller Gewalt und Rekrutierung von Kindern. Dabei besteht eine Besonderheit des Konflikts darin, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen. Im Zuge dieser extensiven Anwendung von Sippenhaft sind Zivilisten bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und/oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, gezielten Verfolgungshandlungen durch Regierungskräfte im Rahmen von Bodenoffensiven, Hausdurchsuchungen und an Kontrollstellen ausgesetzt, darunter Inhaftierung, Folter, sexuelle Gewalt und extralegale Hinrichtungen, und sie laufen ernsthaft Gefahr, Opfer zielgerichteter Gewaltanwendung wie Massenhinrichtungen und Massaker zu werden. In gleicher Weise und mit derselben Brutalität gehen bewaffnete oppositionelle Gruppen vorsätzlich gegen Zivilpersonen vor aufgrund deren tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützung des Regimes oder einer sonstigen gegnerischen Konfliktpartei und ihrer ethnischen und/oder religiösen Zugehörigkeit. Entsprechend hat UNHCR wiederholt darauf hingewiesen, dass es wahrscheinlich ist, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Vgl. zuletzt: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, Stand November 2015. Auch aktuelle Untersuchungen der Vereinten Nationen bestätigen, dass in Syrien neben der allgegenwärtigen Gefahr für die Zivilbevölkerung, durch willkürliche Gewalt im Rahmen des dortigen bewaffneten Konflikts Schaden an Leib und Leben zu nehmen, gezielte Verfolgungshandlungen sowohl durch das syrische Regime als auch durch bewaffnete oppositionelle Gruppen, allen voran die B1. Nusra-Front und der sog. Islamische Staat, an der Tagesordnung sind. Zehntausende wurden und werden in Gefängnissen und Haftzentren des Regimes gefoltert, misshandelt und getötet und anderen Formen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wie Verschwindenlassen, sexuelle Gewalt oder Belagerungen und Aushungern ganzer Städte und Dörfer. Diese gezielten Verfolgungshandlungen knüpfen regelmäßig an einen oder mehrere der Verfolgungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention an, von der Religionszugehörigkeit, über die ethnische Zugehörigkeit, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wie das Geschlecht, die sexuelle Identität oder bestimmte Berufsgruppen bis hin zu der tatsächlichen oder den Opfern von den verschiedenen Verfolgungsakteuren zugeschriebenen politischen Überzeugung. Vgl. UN-Menschenrechtsrat, "Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic" vom 11.02.2016 und Bericht vom 03.02.2016 " Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic". Die bisher von der Beklagten ihren Entscheidungen über die Asylbegehren von Syrern zugrunde gelegte Annahme, "In allen Landesteilen Syriens findet Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG statt. In den Landesteilen, in denen das Assad-Regime herrscht, geht die Verfolgung von der Regierung aus. In den Landesteilen, die von den Rebellen beherrscht werden, geht die Gefahr von diesen aus. Auch ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Rückkehrern nach längerem Auslandsaufenthalt grundsätzlich eine oppositionelle regimefeindliche Haltung unterstellt wird." (Vermerk vom 12.02.2016 im Verfahren 6205810-475), ist demnach unverändert aktuell und begründet weiterhin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gefahrerhöhend wirkt sich hier zudem aus, dass der Kläger aus Homs stammt. In Homs hat der Aufstand gegen das syrische Regime seinen Anfang genommen. Die Stadt gilt als "Hauptstadt der Revolution" und war einer jahrelangen Belagerung durch Regierungskräfte ausgesetzt, die erst in jüngster Zeit beendet zu sein scheint. Vgl. spiegel online vom 09.12.2015: Hunderte Rebellen ziehen sich aus Homs zurück - http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-hunderte-rebellen-ziehen-sich-aus-homs-zurueck-a-1066904.html ; Süddeutsche Zeitung online vom 09.12.2015, Deal mit Assad - Syrische Rebellen verlassen Homs - http://www.sueddeutsche.de/politik/buergerkrieg-deal-mit-assad-syrische-rebellen-verlassen-homs-1.2774406. Erschwerend ist im Falle des Klägers weiter zu berücksichtigten, dass er sich durch seine illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen hat. Die Verweigerung des Militärdienstes stellt in Syrien einen Straftatbestand dar. Die Strafandrohungen sind unterschiedlich und schwanken zwischen 6 Monaten (Wehrdienstverweigerung) und bis zu 5 Jahren (Kriegsdienstverweigerung) Gefängnis bzw. Internierung. Bei Personen, die sich der Wehrpflicht durch Aufenthalt im Ausland entzogen haben, kann eine Bestrafung dadurch erfolgen, dass die Dienstzeit bei Wiedereinreise nach Syrien verdoppelt wird. Für Personen, die während ihres Auslandsaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen wurden, besteht eine Fahndungsliste, Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die Syrische Armee, Bericht vom 28.03.2015, und Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Bericht vom 30.07.2014; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.09.2010 und Auskunft vom 01.02.2011; ACCORD, Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Bericht vom Mai 2010, S. 74 f, so dass eine Identifizierung und Verhaftung des Klägers sogleich bei seiner Einreise schon aus diesem Grunde wahrscheinlich ist. Diese erhöhte Gefährdung infolge Entziehung vom Wehrdienst wird durch die oben erörterte Auskunft der Botschaft Beirut in vollem Umfang bestätigt. Die vom Kläger bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt dargelegte Gefährdung gerade auch wegen des Militärdienstes ist daher zutreffend und aufgrund der gegenwärtigen Situation in Syrien auch ausreichend zur Darlegung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Zu weiteren Darlegungen im Rahmen der persönlichen Anhörung bei der Beklagten bestand daher kein Anlass. Dazu bestand nach Aktenlage im Übrigen auch keine Gelegenheit, wenn die Zeitspanne von lediglich 30 Minuten für die gesamte Anhörung einschließlich notwendiger Belehrungen und Fragen zu persönlichen Daten etc. in Rechnung gestellt wird. Die Ermittlung der Verhältnisse in dem Herkunftsland unterliegt zudem dem Amtsermittlungsgrundsatz und deren Kenntnis durch Anhörer und Entscheider des Bundesamtes darf von den Asylsuchenden ohne weiteres vorausgesetzt werden.“ Damit knüpfte die 20. Kammer an ihre bisherige Rechtsprechung zur berechtigten Verfolgungsfurcht wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Entziehung vom Wehrdienst an, vgl. Urteil vom 22. Mai 2014 - 20 K 3152/13.A -, juris Orientierungssatz und Rn. 14 ff. m.w.N. Weitere Verfolgungsgründe haben die Kläger in ihrem Folgeverfahren zunächst nicht geltend gemacht. Inzwischen hat sich die Lage nicht weiter verschärft. Vielmehr ist aufgrund der Auskunftslage nicht mehr davon auszugehen, dass allein die Asylantragstellung und der Verbleib im Ausland die Furcht begründen, dass staatliche syrische Stellen die Kläger deshalb als Oppositionelle betrachten und sie wegen einer ihnen unterstellten oppositionellen Gesinnung misshandeln. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2017 - 13 K 8452/16.A -, juris, Rn. 18f.; Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2018 - 26 K 15771/17.A - nicht veröffentlicht. In Bezug auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu den Brüdern der Klägerin zu 2. handelt es sich ebenfalls nicht um eine Lage die sich erst jetzt in einer Weise verschärft hätte, dass dies nun eine den Klägern günstigere Entscheidung ermöglichen könnte. Alle Kläger hätten vielmehr bereits – wie schon dargelegt - unmittelbar selbst in dem Verfahren 20 K 6430/16.A oder einem fristgerechten weiteren Klageverfahren gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2016 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhalten können, die Kläger zu 2. und 5. ggfs. als nächste Angehörige des Klägers zu 1. Ob daneben die Gefahr einer Reflexverfolgung durch das Verfolgungsinteresse des syrischen Staates an Geschwistern der Kläger zu 1. und 2. bestand, war also rechtlich irrelevant. Im Übrigen wäre - worauf es rechtlich aber nicht mehr ankommt - fraglich, ob es insoweit überhaupt eine relevante Reflexverfolgung für die Kläger zu 1., 3. bis 5. als Schwager und Nichten sowie Neffe und selbst für die Klägerin zu 2. gäbe, da selbst Letztere schon lange in einer eigenen Familie getrennt von den Brüdern lebt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 159 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.