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Beschluss

19 L 2496/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1105.19L2496.18A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 7206/18.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid, der sofort vollziehbar ist, anordnen, wenn bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel, wenn sich die Klage wegen der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Dies ist vorliegend der Fall. Der angefochtene Bescheid vom 16.10.2018 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist („Dublin III-VO“, ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31) (lit. a) oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (lit. b). Die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung internationalen Schutzes beurteilt sich nach der Dublin III-VO. Die Schweiz nimmt an den Regelungen der Dublin-Verordnungen teil (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, abrufbar unter: www.admin.ch/opc/de/index.html, „0.142.392.68“, und Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, abrufbar unter: www.admin.ch/opc/de/index.html, „0.142.392.680.01“). Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 des Abkommens wendet die Schweiz die Dublin-Verordnungen in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an und wenden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Dublin-Verordnungen in ihren Beziehungen zur Schweiz an. Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten schließen die Schweiz ein (Art. 1 Abs. 5 des Abkommens), vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.1.2016 – OVG 3 B 2.16 – juris. Die Schweiz ist für das Asylverfahren des Antragstellers nach Art. 13 Dublin III-VO zuständig, weil der Antragsteller dort seinen ersten Asylantrag gestellt hat und die Schweiz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO verpflichet ist, den Antragsteller auch nach Ablehnung dessen Asylantrag wieder aufzunehmen. Die Schweiz hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin demzufolge auch am 12.10.2018 zugestimmt. Die nach Art. 13 Dublin III-VO begründete Zuständigkeit der Schweiz ist nicht dadurch entfallen, dass der Antragsteller nach Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz den Geltungsbereich der Dublin III-VO verlassen und erneut in deren Geltungsbereich eingereist ist. Der Antragsteller behauptet zwar, dass er am 00.00.0000 die Schweiz über Katar Richtung Sri Lanka verlassen habe und aus Sri Lanka nach seiner Festnahme am Flughafen am 00.00.0000 wieder am 00.00.0000 in Richtung Deutschland ausgereist sei. Das Vorbringen des Antragstellers ist jedoch unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller innerhalb weniger Tage während seiner angeblichen Wiedereinreise in Sri Lanka die für seine Freilassung und Flucht erforderlichen Finanzmittel hat beschaffen können. Die Finanzmittel für die angebliche erneute Flucht waren beträchtlich. Nach Angaben des Antragstellers hat er für die erneute Ausreise 35.000,00 € gezahlt; zu diesem Betrag kamen nach Angaben des Antragsstellers noch die für seine Freilassung zu zahlenden Bestechungsgelder hinzu. Wie der Antragsteller an den für seine Flucht erforderlichen Geldbetrag gelangt sein will, hat er nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn der Antragsteller vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka ein erfolgreicher Unternehmer gewesen sein sollte, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, wie es ihm gelungen sein soll, die Gelder nach seiner mehr als zweijährigen Abwesenheit aus Sri Lanka innerhalb weniger Tage wieder verfügbar zu haben. Selbst wenn dem Antragsteller die Beschaffung des beträchtlichen Geldbetrages möglich gewesen sein sollte, bleibt er eine Erklärung dafür schuldig, warum er zum Nachweis der Wiedereinreise in den Geltungsbereich der Dublin III-VO keine Reisedokumente – wie etwa die Flugtickets für die behauptete Flugreise von Sri Lanka in die Türkei - vorlegen konnte. Es besteht keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 der Dublin III-VO auszuüben, weil in der Schweiz die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Für die Annahme, die Schweiz erfülle nicht die EU-Kernanforderungen im Flüchtlingsrecht nach der Dublin III-VO, gibt es keine Anhaltspunkte. Das Gericht schließt sich der einhelligen Bewertung in der Rechtsprechung an, VG München, Beschluss vom 25.04.2017 – M 1 S 17.50489 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 30.12.2016 – 6 K 3385/16.A -, juris. Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass einer Abschiebung in die Schweiz zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die einer Abschiebung in einem Dublin-Verfahren entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).