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Beschluss

19 L 2363/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1105.19L2363.18.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den Antragsteller vorläufig für die Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes, beginnend ab dem 02.01.2019 zuzulassen, solange der Antragsgegner nicht erneut über die Bewerbung des Antragstellers um Zulassung für die Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes, beginnend ab dem 02.01.2019, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den Antragsteller vorläufig für die Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes, beginnend ab dem 02.01.2019 zuzulassen, solange der Antragsgegner nicht erneut über die Bewerbung des Antragstellers um Zulassung für die Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes, beginnend ab dem 02.01.2019, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, ihn unter Aufhebung des Bescheides des Generalstaatsanwaltes in Köln vom 29.08.2018 vorläufig zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes, beginnend ab dem 02.01.2019, zuzulassen. hat Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gem. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat zunächst den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm kann nicht zugemutet werden, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Ohne die einstweilige gerichtliche Regelung drohen dem Antragsteller unzumutbare, nicht rückgängig zu machende Nachteile, die auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen. Die nach § 5 Abs. 1 APOAA NRW vorgesehene Einführungszeit von 15 Monaten für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes beginnt bereits am 02.01.2019. Könnte der Antragsteller nicht an der am 02.01.2019 beginnenden Einführungszeit teilnehmen, würden ihm die Ausbildungsinhalte des während der Einführungszeit stattfindenden fachwissenschaftlichen Studiums und der fachpraktischen Ausbildung in nicht überschaubarem zeitlichen Umfang vorenthalten. Damit würde dem Antragsteller das Bestehen der nach der Einführungszeit abzulegenden Amtsanwaltsprüfung unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert. Der einstweiligen Regelung steht nicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Die vorläufige Regelung beinhaltet keine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache, weil sie den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller nur solange zum Einführungsverfahren zuzulassen, bis er erneut über die Zulassung des Antragstellers entschieden hat. Mit der vorläufigen Teilnahme des Antragstellers an der Einführungszeit werden keine endgültigen, nicht wieder rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen. Mit ihr ist weder eine statusändernde Ernennung des Antragstellers verbunden noch beeinträchtigt sie die Rechte der vom Antragsgegner zur Einführungszeit zugelassenen Bewerber. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorläufige Teilnahme des Antragstellers an der Einführungszeit es erfordert, dass einer der zugelassenen Bewerber vorläufig von der Einführungszeit ausgeschlossen wird. Der Antragsgegner hat nichts dafür vorgetragen, dass die vorläufige Teilnahme des Antragstellers an der Einführungszeit nicht durch eine vorläufige Aufstockung des Teilnehmerkreises möglich ist. Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch ebenfalls glaubhaft gemacht. Nach § 2 APOAA NRW kann ein Beamter zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst zugelassen werden, der 1. die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat, 2. nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheint, 3. das 45. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch oder als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Abs. 3 SGB IX) das 48. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und 4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Über die Zulassung zur Einführungszeit entscheidet gem. § 3 Abs. 3 APOAA NRW die Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen treffen. Dem Antragsteller, der die in § 2 Nr. 1 APOAA NRW als Zugangsvoraussetzung für die Einführungszeit geforderte Prüfung für den gehobenen Justizvollzugsdienst bestanden hat, darf die Zulassung zur Einführungszeit nicht deshalb versagt werden, weil er auch die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat. Erfüllt ein Bewerber – wie der Antragsteller – die Voraussetzungen des ausnahmsweisen Zugangs zum Amtsanwaltsdienst nach § 1 Abs. 2 APOAA NRW und des Zugangs über eine Einführungszeit und Prüfung gem. §§ 1 Abs. 1, 2 APOAA NRW, sind ihm beide Zugangsmöglichkeiten eröffnet, vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 19.12.2016 – 19 L 2569/1 und vom 07.12.2017; VG Arnsberg, Beschluss vom 18.12.2015 – 2 L 1579/15, juris; a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2017 – 13 K 7850/15, juris. Die in § 1 Abs. 2 APOAA NRW und §§ 1 Abs. 1, 2 f. APOAA NRW vorgesehenen Zugangsmöglichkeiten zur Amtsanwaltslaufbahn schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern bestehen kumulativ nebeneinander. Dafür dass die in § 1 Abs. 2 APOAA NRW geregelte ausnahmsweise Direktzulassung für Volljuristen für Personen, die die zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben, die ausschließliche Zugangsmöglichkeit ist, gibt zunächst der Wortlaut des § 1 Abs. 2 APOAA NRW nichts her. Die maßgeblichen Zugangsbestimmungen treffen keine Regelung dazu, dass Personen, die die Voraussetzungen für beide Zugangsvarianten erfüllen, von einer Zugangsmöglichkeit ausgeschlossen sind. Die Beschränkung des Zugangs für Personen mit zweiter juristischer Staatsprüfung auf die Zugangsmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 APOAA NRW ist auch nicht mit teleologischen Erwägungen zu rechtfertigen, so aber VG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2017 – 13 K 7850/15, juris. Soweit der Antragsgegner einen Vergleich mit den Regelungen zur Tätigkeit eines Volljuristen als Rechtspfleger bemüht, lässt sich auch hieraus nichts Gegenteiliges herleiten. Allein aus dem Fehlen von Vorschriften über eine etwaige (Teil-)Anerkennung von während des juristischen Vorbereitungsdienstes erworbenen Kenntnissen im Rahmen der Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst lässt sich nicht schließen, dass der Verordnungsgeber Volljuristen mit abgeschlossener Laufbahnprüfung den Zugang zur Einführungszeit gänzlich verwehren wollte. Insofern hätte es vielmehr einer eindeutigen Regelung in der Verordnung bedurft. Der Hinweis auf die baden-württembergische Vorschrift § 9 Abs. 1 AGGVG hat für die hier in Rede stehende nordrhein-westfälische Norm keine Relevanz und ist insbesondere hinsichtlich seines Wortlautes bereits mit der hier streitgegenständlichen Vorschrift nicht vergleichbar. Der Verfassungsrang des durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Anspruchs auf Zugang zu öffentlichen Ämtern verbietet es, den Zugang zur Amtsanwaltslaufbahn von Kostengesichtspunkten – wie etwa der Ersparnis von Aufwendungen für die Durchführung einer Einführungszeit gem. §§ 6 ff. APOAA NRW für Volljuristen – abhängig zu machen. Belange, die nicht selbst im Leistungsgrundsatz verankert sind, können den verfassungsrechtlich garantierten Zugangsanspruch nur beschränken, wenn ihnen selbst Verfassungsrang eingeräumt ist. Gründe der Haushaltsführung rechtfertigen die Beschränkung des Bewerberkreises für öffentliche Ämter deshalb jedenfalls nur dann, wenn bei ihrer Nichtbeachtung die Funktionsfähigkeit der Verwaltung erheblich beeinträchtigt wäre, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12.10.2009 – 2 B 77/09, juris. Dass die Kosten, die durch die Absolvierung der Einführungszeit durch einen Volljuristen entstehen, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung erheblich beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens hat die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.