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Urteil

7 K 8850/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2018:1103.7K8850.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu Vollstreckungsbetrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die 1972 in Russland geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids. 3 Im September 1995 stellte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. In dem für sie ausgefüllten Ergänzungsbogen des deutschen Ehegatten zum Aufnahmeantrag des Aufnahmebewerbers ist angegeben, sie habe als Kind Deutsch von ihrem Vater und weiteren Verwandten sowie als Fremdsprache in der Schule erlernt. Sie könne ein einfaches Gespräch in deutschem Dialekt führen. In der Geburtsurkunde der Klägerin sind ihr Vater als deutscher Volkszugehöriger und ihre Mutter als russische Volkszugehörige eingetragen. Die Klägerin legte eine Bescheinigung der Abteilung für Inneres des Kreises Troickij vor, wonach sie in dem ersten, 1988 ausgestellten Inlandspass wie auch bei der Neuausstellung anlässlich ihrer Eheschließung im Jahr 1989 jeweils mit russischer Nationalität erfasst war; aufgrund eines Gerichtsbeschlusses sei 1995 die Ausstellung eines Inlandspasses mit deutschem Nationalitätseintrag erfolgt. Die zuständige Standesamtsabteilung bescheinigte, dass sie in den ursprünglich ausgestellten Geburtsurkunden ihrer 1990 bzw. 1994 geborenen Söhne X1. und W. mit russischer Nationalität geführt worden sei. Mit Gerichtsbeschluss des Volksgerichts des Troizky Rayons vom 24.02.1995 wurde ihrem Antrag auf Feststellung stattgegeben, dass das Vorgehen des Leiters der Meldestelle, welcher ihr das Recht auf Wahl der Nationalität nicht erklärt habe, nicht rechtmäßig gewesen sei. In dem Beschluss ist weiter ausgeführt, dies stelle für sie ein Hindernis für ihre Ausreise ins Ausland dar. Neben dem 1995 ausgestellten Inlandspass legte die Klägerin auch die 1995 ausgestellten Geburtsurkunden ihrer Söhne vor, die sie jeweils als deutsche Volkszugehörige ausweisen. 4 Mit Bescheid vom 05.04.2001 bezog das Bundesverwaltungsamt den Ehemann der Klägerin und ihre Söhne in den Aufnahmebescheid seiner Mutter ein. Die Klägerin wurde als sonstige Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG eingetragen. Im Oktober 2001 siedelte die Klägerin mit ihrer Familie in das Bundesgebiet über. 5 Mit Schreiben vom 11.01.2002 wandte sich die Klägerin an die zuständige Spätaussiedlerbehörde und erklärte, sie wolle Anerkennung nach § 7 BVFG finden. In Russland sei sie mit 16 Jahren vor die Wahl gestellt worden, ob sie sich durch den Eintrag der deutschen Nationalität im Pass ihre Zukunft verbauen wolle oder sich mit dem Eintrag der russischen Nationalität alle Wege, insbesondere den einer kaufmännischen Ausbildung eröffne. Die Behörde teilte ihr daraufhin formlos mit, ihr Anliegen habe keine Aussicht auf Erfolg, da sie nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist sei. Ihr stehe es jedoch frei, einen förmlichen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu stellen. 6 Im September 2004 beantragte die Klägerin erfolglos, sie nachträglich in den Aufnahmebescheid einzubeziehen, der ihrem Vater zwischenzeitlich im November 2003 erteilt worden war. Auch ein 2011 gestellter Antrag auf Wiederaufgreifen dieses Verfahrens wurde bestandskräftig abgelehnt. 7 Im Dezember 2012 stellte die Klägerin einen Aufnahmeantrag. Sie gab an, als Kind zu Hause Russisch gesprochen zu haben. Deutsch habe sie von ihrem Vater, den Großeltern und in der Schule sowie ab Februar 2002 in einem Sprachkurs gelernt. Sie sei in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dem Antrag war ein von August 2002 datierendes Zertifikat beigefügt, wonach sie im Bundesgebiet an einem viereinhalbmonatigen Sprachkurs teilgenommen und die Abschlussprüfung Start Deutsch 1 auf dem Niveau A1 bestanden hat. 8 Die Erteilung eines Aufnahmebescheids lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 29.01.2013 ab. Es ließ offen, ob die Klägerin sich auf eine besondere Härte berufen könne. Sie habe sich jedenfalls nicht durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt. Dieser Bescheid wurde am 30.01.2013 per Einschreiben Einwurf an den in diesem Verfahren bevollmächtigten Ehemann der Klägerin eingeliefert. 9 Im März 2016 erkundigte sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach dem Stand des Aufnahmeverfahrens. Nachdem das Bundesverwaltungsamt sie mit Schreiben vom 19.05.2016 darauf hingewiesen hatte, dass der - diesem Schreiben beigefügte - Ablehnungsbescheid vom 29.01.2013 seinerzeit dem Ehemann der Klägerin übersandt worden sei, erhob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 14.07.2016 gegen den Bescheid vom 29.01.2013 Widerspruch. Der Bescheid sei der Klägerin erst im Juni 2016 zugegangen. Ihr Ehemann habe ihn nie erhalten. In ihrem ersten Inlandspass sei Russisch eingetragen worden, ohne dass sie dies beantragt hätte. Dieser Fehler sei 1995 gerichtlich behoben worden. Bekannten gegenüber sei sie schon immer als Deutsche aufgetreten. Eine besondere Härte ergebe sich aus der Übersiedlung ihrer Familienangehörigen in das Bundesgebiet. Ihr sei es zudem wichtig, wie ihre in den Aufnahmebescheid des Vaters einbezogenen Geschwister die doppelte Staatsangehörigkeit zu erhalten, um ohne größeren Aufwand nach Russland reisen zu können. 10 Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2016 als unbegründet zurück. Die Klägerin erfülle unabhängig von der Frage einer besonderen Härte nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin. Sie sei schon deshalb keine deutsche Volkszugehörige, weil sie sich im Herkunftsgebiet nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Behauptung einer automatischen Vornahme des Nationalitätseintrags sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Ihre diesbezüglichen Angaben unmittelbar nach der Übersiedlung machten deutlich, dass sie sich offiziell gerade nicht zum deutschen Volkstum habe bekennen wollen. Die 1995 erfolgte Änderung des Nationalitätseintrags sei als unbeachtliches Lippenbekenntnis einzuordnen. Zudem habe die Klägerin bei ihrer Einreise nicht über die familiär vermittelte Fähigkeit verfügt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Noch unter diesem Niveau anzusetzende Sprachkenntnisse auf der Stufe A1 habe sie erst nach einem mehrmonatigen Sprachkurs in Deutschland erworben. Der Bescheid wurde am 07.09.2016 zugestellt. 11 Die Klägerin hat am 07.10.2016 Klage erhoben. 12 Zur Klagebegründung trägt sie vor, sie habe sich schon als Kind mit ihrem Vater und ihren Großeltern, die in der Nachbarschaft gewohnt und sie betreut hätten, auf Deutsch unterhalten können. Ihre sprachlichen Fähigkeiten habe sie im Deutschunterricht in der Schule über sechs Jahre hinweg erweitert. Die Familie der Klägerin habe in der Heimat auch zur deutschen Kirchengemeinde gehört. An den Sprachkursen in Deutschland nähmen alle, auch die perfekt Deutsch sprechenden Aussiedler teil. In Russland habe es zur gängigen Praxis gehört, Kindern mit einem deutschen Elternteil quasi automatisch die russischen Nationalität in den Pass einzutragen Es seien Listen aller 16-Jähriger angefertigt und den Meldestellen vorgelegt worden. Anschließend habe man lediglich den Pass abholen dürfen. Auch ihr selbst sei mit der Volljährigkeit ein russischer Pass ausgestellt worden, ohne dass sie von ihrem Wahlrecht habe Gebrauch machen können. Dies werde durch den vorgelegten Gerichtsbeschluss belegt. Sämtliche Versuche, die Meldestelle zu einer Änderung zu bewegen, seien gescheitert. Der „Eintrag“ vom 11.02.2002 stamme nicht von ihr sondern von einem Helfer. Auf ihren Einwand habe er erklärt, seine Angabe stimme, da in Russland jeder mit dem Eintrag „Deutsch“ benachteiligt worden sei. Die Klägerin hat eine schriftliche Erklärung des Herrn X2. N. aus S. vorgelegt, der bekundet, er sei der ehemalige Klassenlehrer der Klägerin. Er könne bestätigen, dass es in den Schulen der ehemaligen Sowjetunion gängig gewesen sei, Druck auf Schüler mit deutscher Nationalität auszuüben, so dass diese bei Erwerb des Passes/Personalausweises gezwungen gewesen seien, die russische Nationalität anzunehmen. Die Schulleitungen hätten die Änderung der Nationalität mit Schwierigkeiten bei der Vergabe von Studienplätzen, bei der Berufsausbildung und für die Karriere im Allgemeinen begründet. Die Entscheidung sei besonders schwer bei Schülern aus gemischtnationalem Elternhaus gefallen. So sei es auch bei der Klägerin gewesen, wo der Schuldirektor, der Stellvertretende der Schulleitung sowie die Behörden vom Meldeamt in vielen Gesprächen mitgewirkt hätten, um die deutsche Nationalität in ihrem ersten Personalausweis/Pass in die russische zu ändern. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2016 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die Klage ist nicht begründet. 21 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. 22 Die Erteilung eines Aufnahmebescheids bestimmt sich nach §§ 26, 27 BVFG. Grundsätzlich wird ein Aufnahmebescheid nur Aufnahmebewerbern erteilt, die das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen haben. Von diesem Erfordernis macht das Gesetz eine Ausnahme, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. Zusätzlich müssen die sonstigen Voraussetzungen, nämlich die der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG vorliegen, wobei das dort genannte Tatbestandsmerkmal der deutschen Volkszugehörigkeit in § 6 BVFG definiert ist. 23 Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, 24 vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - und vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -. 25 Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin kommt es daher auf die bei ihrer Übersiedlung nach Deutschland im Oktober 2001 geltende Rechtslage an. Zu diesem Zeitpunkt galt das BVFG in der am 07.09.2001 in Kraft getretenen Fassung vom 30.08.2001 – BVFG 2001 –. 26 Die Klägerin ist nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG 2001. Nach dieser Bestimmung ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 27 Mit Einfügung des Wortes „nur“ in den Gesetzestext ist die Forderung nach einem durchgängigen positiven Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiet verbunden; gleichzeitig darf in diesem Zeitraum kein Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum vorliegen 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 -; OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2012 - 11 A 698/12 -. 29 Nach diesen Maßstäben erfüllt die Klägerin die Anforderungen des § 6 Abs.2 Satz 1 BVFG 2001 nicht, weil sie sich nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. 30 Die Klägerin war nach eigenem Vorbringen in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen. Dieser Eintrag beruht zur Überzeugung des Gerichts auf einem rechtlich erheblichen Gegenbekenntnis, das ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt. Nach der seinerzeit maßgeblichen Passverordnung des Jahres 1974 richtete sich die Nationalität im Pass nach der Nationalität der Eltern. Gehörten die Eltern – wie im Fall der Klägerin – verschiedenen Nationalitäten an, wurde bei der Erstausstellung des Passes nach dem Wunsch des Passinhabers die Nationalität des Vaters oder der Mutter eingetragen. Da das Wahlrecht von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet wurde und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Passinhabers eingetragen wurde 31 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.01.2003 - 2 A 4574/01 -, 32 lässt der Nationalitätseintrag im Pass bei Kindern aus gemischtnationalem Elternhaus regelmäßig auf eine entsprechende Angabe des Betroffenen schließen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Eintragung der russischen Nationalität entsprechend dem üblichen Verfahren auch im Fall der Klägerin auf ihrem bewussten und freiwilligen Antrag beruhte. Dem entspricht die persönliche Angabe der Klägerin, die sie im Januar 2002 gegenüber der Vertriebenenbehörde in Peitz gemacht hat. In der Erklärung, die sie unterzeichnet und der Vertriebenenbehörde zugeleitet hat und die sie sich deshalb zurechnen lassen muss, führt sie aus, sie habe vor der Wahl gestanden, sich mit dem Eintrag der deutschen Nationalität ihre Zukunft zu verbauen oder die russische Nationalität zu wählen. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass ihr das Wahlrecht bekannt war und dass ihr dessen Ausübung nicht verweigert worden ist, sie also eine willentliche Nationalitätenerklärung abgegeben hat. 33 Die im Verlauf des Verfahrens vorgebrachten abweichenden Bekundungen zu den Umständen der Eintragung der Nationalität in den ersten Inlandspass vermögen die gerichtliche Überzeugung nicht zu erschüttern. Sie sind unsubstantiiert bzw. widersprüchlich. Dem vorgelegten Gerichtsbeschluss des Volksgerichts aus dem Jahr 1995 zufolge hat die Klägerin in dem dortigen Verfahren angegeben, ihr sei bei Erstausstellung des Inlandspasses das Wahlrecht nicht erklärt worden. Diese vage Einlassung zieht die Annahme eines Bekenntnisses zum russischen Volkstum bereits nicht in Zweifel. Sie schließt für sich genommen nicht aus, dass das in der Sowjetunion gerade bei Kindern mit volkstumsverschiedenen Eltern allgemein bekannte Wahlrecht auch der Klägerin bewusst war und dass sie dieses auch ausgeübt hat. In Widerspruch zu der Erklärung der Klägerin, sie habe die russische Nationalität gewählt, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden, steht die Angabe ihrer Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren, wonach die Eintragung der russischen Nationalität automatisch, d.h. ohne Zutun der Klägerin erfolgt sei. Die vorgelegte Erklärung von Herrn N. enthält schließlich eine weitere, mit keiner der vorangegangenen Versionen in Einklang zu bringende Variante zu den Umständen der ersten Passausstellung. Danach soll es zunächst zu einem Eintrag der deutschen Volkszugehörigkeit gekommen sein, die durch Zusammenwirken von Schulleitung und Meldebehörden abgeändert worden sein soll. Eine nachvollziehbare Erklärung für die grundlegend unterschiedlichen Darstellungen hat die Klägerin nicht geliefert. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass es sich bei den Versionen, die die ursprünglich eingeräumte Wahl der russischen Nationalität in Abrede stellen, um zweckgerichtete, nicht den wahren Umständen entsprechende Ausführungen handelt. 34 Das danach vorliegende Gegenbekenntnis ist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG 2001 rechtlich unerheblich. Diese Fiktionsregelung, nach der ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt wird, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden war, greift für die ehemalige Sowjetunion in dem hier relevanten Zeitraum ab 1988 nicht ein; vielmehr drohten Angehörigen der deutschen Volksgruppe etwa seit Mitte der sechziger Jahre keine erheblichen beruflichen Benachteiligungen oder Gefahren für Leib und Leben mehr, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1995 - 9 C 391/94 -; OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2012 - 11 A 698/12 -. 36 Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt - das Gegenbekenntnis schließt das erforderliche durchgängige Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2001 aus -, weist das Gericht darauf hin, dass in der 1995 vorgenommenen Änderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass und in den Geburtsurkunden der Kinder der Klägerin kein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu sehen wäre. Die Änderung einer Nationalitätseintragung hat nur dann Bekenntnischarakter, wenn sie auf einem echten inneren Bewusstseinswandel beruht und nicht nur als „Lippenbekenntnis“ zum Zweck der Aussiedlung erfolgt ist 37 - vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1997 - 9 C 10.96 -. 38 Eine echte innere Hinwendung der Klägerin zum deutschen Volkstum ist mit dem Wechsel der Nationalität nicht zum Ausdruck gebracht. Bereits aus dem Inhalt des Gerichtsbeschlusses, mit dem die Klägerin den Wechsel erwirkte, ergibt sich, dass sie den Eintrag der russischen Nationalität als Hindernis für die beabsichtigte Aussiedlung ansah. Der Wechsel stand zudem in engen zeitlichen Zusammenhang mit dem noch im selben Jahr gestellten Aufnahmeantrag. 39 Die Klägerin erfüllt darüber hinaus nicht die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG 2001. Dabei kann offenbleiben, ob deutsche Sprachkenntnisse in der Familie an die Klägerin weitergegeben wurden. Sie hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung im Oktober 2001 aufgrund familiärer Vermittlung in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Das Sprachzertifikat Start Deutsch 1 (A1), das die Klägerin erst im August 2002 erworben hat, lässt keine Rückschlüsse auf bereits bei der Übersiedlung vorhandene Deutschkenntnisse zu. Der Prüfung war ein zehnmonatiger Aufenthalt in Deutschland mit einem viereinhalbmonatigen Sprachkurs vorausgegangen. Für den von der Klägerin zu führenden Nachweis ist ohne Belang, inwieweit auch Spätaussiedler mit Deutschkenntnissen nach der Übersiedlung an Deutschkursen teilnehmen. Das Niveau, das die Klägerin im Anschluss an den Kurs A1 erreicht hat, befähigt nicht zu einer einfachen Gesprächsführung. Der Sprachkurs A1 vermittelt Anfängersprachkenntnisse und setzt keine Vorkenntnisse der deutschen Sprache voraus. Die Prüfung Start Deutsch 1 (A1) bescheinigt dementsprechend Sprachkenntnisse, die deutlich unter den Anforderungen eines einfachen Gesprächs liegen, 40 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.11.2016 - 11 E 1113/16 -; Urteil vom 03.11.2014 - 11 A 2320/13 -. 41 Bei diesem Hergang kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte, als sie ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründete. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 44 Rechtsmittelbelehrung 45 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 46 47 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 48 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 49 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 50 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 51 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 52 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 53 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 54 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 55 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 56 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 57 Beschluss 58 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 59 5.000,00 € 60 festgesetzt. 61 Gründe 62 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 63 Rechtsmittelbelehrung 64 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 65 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 66 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 67 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 68 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.