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Urteil

6 K 1826/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2018:1025.6K1826.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger zu 1.) ist am 00.00.1977 in Gizeh, Ägypten geboren. Die Antragstellerin zu 2.) ist am 00.00.1979 in Kairo geboren. Ihre gemeinsamen Kinder sind ebenfalls in Kairo geboren: der Kläger zu 3.) am 00.00.2003 und die Klägerin zu 4.) am 00.00.2013. Die Kläger sind ägyptische Staatsangehörige koptischer Konfession. Am 27.01.2016 beantragten sie die Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Ihren Angaben zufolge reisten sie am 14.07.2015 mit dem Flugzeug nach Deutschland. Diesbezügliche Unterlagen legten sie nicht vor. 4 Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 28.01.2016 gab die Klägerin zu 2.) an, sie hätten in Ägypten ein schönes Leben und alles gehabt. Sie hätten nur ein Auto gehabt und dieses beruflich genutzt. Meistens habe sie den Wagen genutzt, nur dienstags der Kläger zu 1.). Am 13.04.2015 sei Ostern gewesen und sie hätten einen Tag frei gehabt. Am 14.04.2015 hätten sie wieder arbeiten müssen. Ihre Mitarbeiterin hätte ihr gesagt, dass sie nicht zur Arbeit kommen könne. Sie habe ihr dann freigegeben und ihr Kind mit zur Arbeit genommen. Sie seien mit dem Bus gefahren. Im Bus hätten drei Männer mit Bärten und zwei Frauen gesessen. Dieser Bus müsse an jeder Haltestelle halten, um die Leute ein- und aussteigen zu lassen. Der Bus habe aber nicht mehr angehalten und sei einfach weitergefahren, auch an der Haltestelle vorbei, wo sie hätten aussteigen müssen. Der Fahrer habe eine andere Richtung genommen. Sie hätten gemerkt, dass dort ein Friedhof sei und Angst bekommen. Sie habe geschrieen. Sie habe mit ihrem Handy den Kläger zu 1.) kontaktieren wollen. Die Frau, die hinter ihr gesessen habe, habe ihr das Handy weggenommen. Einer der drei Männer habe ihr ihr Kind weggenommen und der Frau hinter ihr gegeben. Der Mann habe ihr ein Messer an den Hals gehalten. Er habe ihr gesagt, wenn sie weiter schreien würde, würde er ihre Tochter töten. Die beiden anderen Männer hätten ihre Tasche mit dem Laptop genommen. Sie habe die Männer und Frauen gebeten, einfach zu nehmen, was sie wollten und sie und ihr Kind in Ruhe zu lassen. Die Frauen hätten gesehen, dass sie eine Kette mit einem Kreuz angehabt habe. Sie hätten gesagt, wenn sie Christin sei, müssten sie ihr die Zunge abschneiden. Der Fahrer habe dann die Fahrt verlangsamt und sie während der Fahrt auf die Straße geworfen. Sie hätten ihnen noch gesagt, dass sie sie töten würden, wenn sie zur Polizei gingen. Sie habe eine Frau auf dem Friedhof gesehen, die kein Telefon gehabt, aber sie auf eine Telefonzelle in der Nähe hingewiesen habe. Sie sei dorthin gegangen und habe den Kläger zu 1.) kontaktiert. Ein anderer Mann habe ihm am Telefon beschrieben, wo sie zu finden seien. Sie habe dann nicht mehr arbeiten können und zunächst zwei Wochen Urlaub genommen, danach jedoch ihren Arbeitsplatz aufgegeben. Der Kläger zu 1.) habe sie ins Krankenhaus zu einem Spezialisten gebracht. Der Arzt habe ihr das Medikament „Motival“ verschrieben. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin zu 2.), dass sie denke, dass der Überfall damit zu tun habe, dass in ihrer Siedlung ersichtlich Personen mit mehr Geld lebten. 5 Der Kläger zu 1.) machte bei seiner Anhörung am gleichen Tage keine eigenen Asylgründe geltend. 6 Im Verwaltungsverfahren legten die Kläger ein Arztschreiben des Evangelischen Krankenhauses C. H. vom 17.02.2016, laut dem bei der Klägerin zu 2.) eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. 7 Mit Bescheid vom 09.03.2016 lehnte die Beklagte die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte Abschiebungsverbote. Zugleich forderte sie die Kläger auf, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auszureisen, und drohte ihnen die Abschiebung zuvorderst nach Ägypten an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie aus, sie könne die Kläger weder als Asylberechtigte noch als Flüchtlinge anerkennen, weil ihr Sachvortrag nicht asylerheblich sei. Gemeinschaftsrechtliche oder nationale Abschiebungsverbote lägen nicht vor. 8 Am 14.03.2016 haben die Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung führen sie zur allgemeinen Gefährdungslage der koptischen Christen in Ägypten aus. Zudem leide die Klägerin zu 2.) an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Bei Rückkehr nach Ägypten drohe ihr eine Retraumatisierung und daher eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben. Die Kläger haben weitere Arztschreiben vom Evangelischen Krankenhaus vom 27.01.2017 und vom 02.10.2018 vorgelegt. Danach seien bei der Klägerin zu 2.) eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Panikstörung diagnostiziert worden. 9 Die Kläger beantragen, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.03.2016 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 14 Das Gericht hat die Kläger zu 1.) und 2.) in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2018 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung verweist das Gericht auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Bundesamtes. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Das Gericht konnte ohne einen Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil es in der Ladung darauf hingewiesen hat (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Anerkennung der Asylberechtigung noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Feststellung von subsidiärem Schutz oder einem Abschiebungshindernis (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 17 Ein Asylanspruch ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger zu 1.) und zu 2.) nicht hinreichend dargetan und belegt haben, von Ägypten mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 S. 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist. 18 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.1999 – 9 C 36.98 –, juris, Rz. 7 ff. und vom 02.09.1997 – 9 C 5.97 –, juris, Rz. 9 ff. 19 Die Kläger zu 1.) und zu 2.) haben im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt zwar angegeben, von Ägypten aus mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist zu sein. Über diese pauschale Angabe hinaus haben sie jedoch keinerlei Unterlagen hierüber vor- und den behaupteten Reiseweg auch nicht durch einen detaillierten und nachvollziehbaren Vortrag dargelegt. Auch wenn man die verfahrenstypischen Beweisprobleme des Asylsuchenden berücksichtigt, reicht jedenfalls die einfache Behauptung, mit dem Flugzeug eingereist zu sein, nicht aus. 20 Den Klägern ist ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4, 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nummer 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (§ 3e AsylG). 21 Für die Beurteilung der Frage, ob dem Ausländer Verfolgungsmaßnahmen drohen, gilt – unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist – der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal der begründeten Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rz. 22 m.w.N. 23 Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rz. 32. 25 Nach Überzeugung des Gerichts droht den Klägern in Ägypten weder Gruppen- noch individuelle Verfolgung. 26 Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht, oder wenn die Übergriffe, von denen Angehörige einer Gruppe in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal getroffen werden, so zahlreich sind, dass für jedes Gruppenmitglied begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.04.2011 – 10 B 11.11 – juris, Rz. 3; Urteile vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 –, juris, Rz. 13 und vom 05.07.1994 – 9 C 158.94 –, juris, Rz. 17 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2015 – 16 A 688/14.A –, juris, Rz. 10. 28 Diese Voraussetzungen sind für die in Ägypten lebenden koptisch-orthodoxen Christen nicht erfüllt. Dem Gericht liegen nach der aktuellen Erkenntnislage keine Hinweise auf ein die koptisch-orthodoxen Christen als Gruppe betreffendes staatliches Verfolgungsprogramm vor. 29 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 14.04.2018 (Stand: März 2018), S. 7 f. 30 Angesichts der Zahl der (noch) in Ägypten lebenden koptisch-orthodoxen Christen wird die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht erreicht, denn der Anteil der Christen an der ägyptischen Gesamtbevölkerung beträgt je nach Quelle zwischen 5 und 12 %. 31 Vgl. zu den sehr unterschiedlichen Zahlen: Auswärtiges Amt, Länderinformation Ägypten (Stand: März 2018), abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegypten/203556; vgl. auch VG Minden, Urteil vom 13.03.2018 – 10 K 955/16.A –, juris, Rz. 27 f. m. w. N. 32 Es kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden, dass Übergriffe auf koptisch-orthodoxe Christen so zahlreich wären, dass für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft begründete Furcht bestünde, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden. 33 Vgl. VG Minden, Urteil vom 13.03.2018 – 10 K 955/16.A – juris, Rz. 21 ff.; VG Berlin, Urteil vom 20.02.2018 – 32 K 79.17 A –, juris, Rz. 41 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2017 – 12 K 463/16.A – juris, Rz. 21 ff.; VG Köln, Urteil vom 19.01.2017 – 6 K 1399/16.A –, juris, Rz. 27 ff. 34 Die Kläger haben auch eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QualRL –) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung bei einer sogenannten Vorverfolgung hatte der Gesetzgeber durch § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG a. F. in deutsches Recht übernommen. Im Richtlinienumsetzungsgesetz vom 28.08.2013 wurde die Regelung mit der Begründung gestrichen, dass sie in das Asylverfahrensgesetz übernommen werden sollte (BT-Drs. 17/13063 zu § 60 Doppelbuchstabe cc). Dies ist jedoch nicht geschehen, die Vorschrift fehlt auch im Asylgesetz. Daher ist Art. 4 Abs. 4 QualRL im Falle einer Vorverfolgung unmittelbar anzuwenden. 35 Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.04.2016 – 23 K 877/16.A –, juris, Rz. 25. 36 Der Schutzsuchende muss eine Furcht vor Verfolgung schlüssig und detailliert begründen. Das Gericht muss beurteilen, ob die persönlichen Erlebnisse des Asylbewerbers glaubhaft sind. Dies ist Teil der richterlichen Rechtsfindung im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dabei sind Persönlichkeitsstruktur, Bildung und Herkunft des Ausländers zu berücksichtigen. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rz. 2; OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rz. 35, Beschluss vom 20.01.2016 – 13 A 1868/15.A –, juris, Rz. 12 ff. 38 Der Kläger zu 1.) hat keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen. Die Klägerin zu 2.) hat eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Es bleibt hier jedenfalls fraglich, ob hinsichtlich der Klägerin zu 2.) überhaupt ein verfolgungserhebliches Merkmal vorliegt. Denn nach ihrem Vortrag ist sie Opfer von kriminellem Unrecht in Form eines Raubüberfalls geworden. Aber selbst wenn man wegen der nachträglichen Bezugnahme der Räuber auf die Religion der Klägerin zu 2.) wegen der entdeckten Kreuzkette das Verfolgungsmerkmal der Religion als erfüllt ansehen würde, würde dies nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Denn Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher Akteure können nur dann zur Anerkennung als Asylberechtigter bzw. zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz zu bieten (§ 3a Nr. 3 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Wie die Kammer bereits entschieden hat, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der ägyptische Staat nicht willens oder in der Lage wäre, gegen einen derartigen Übergriff, wie er von der Klägerin zu 2.) geschildert worden ist, vorzugehen. 39 Vgl. VG Köln, Urteil vom 19.01.2017 – 6 K 1399/16.A –, juris. 40 Für Gegenteiliges ist auch im Fall der Kläger nichts ersichtlich; sie haben nach ihrem eigenen Vortrag davon abgesehen, eine Strafanzeige bei der ägyptischen Polizei zu stellen. 41 Die Kläger haben ebenfalls keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Ägypten, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Auch hier gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Grundsätzlich können auch Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellen, wenn sie sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führen. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rz. 15. 43 Jedenfalls ist vorliegend auch nicht aus gesundheitlichen Gründen von einer Abschiebung nach Ägypten abzusehen. Selbst wenn die Klägerin zu 2.) an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erkrankt sein sollte, 44 vgl. zu PTBS: VG München, Urteil vom 10.01.2017 – M 21 K 15.31612 –, juris, Rz. 15 ff., 45 ist davon auszugehen, dass auch diese psychische Erkrankung in Ägypten behandelt werden kann. Alle gängigen Medikamente sind in Ägypten erhältlich. Psychiatrische Behandlungen in staatlichen Krankenhäuser sind einschließlich der Medikamente kostenlos. 46 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf (12 K 8511/15.A) vom 17.02.2017; VG Berlin, Urteil vom 15.02.2018 – 32 K 266.17 A –, juris, Rz. 91. 47 Diese Erkenntnisse werden auch durch den eigenen Vortrag der Kläger gestützt. Sie ist in Ägypten nach ihrem eigenen Vortrag vor ihrer Ausreise von einem Spezialisten mit Psychopharmaka behandelt worden. Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2.) sich sogar eine etwaige private (psychotherapeutische) Behandlung leisten kann, falls eine solche erforderlich sein sollte. Ausweislich des Schreibens des Evangelischen Krankenhauses vom 02.10.2018 ist eine psychotherapeutische Behandlung dort nur zu Beginn durchgeführt worden; eine weitere Notwendigkeit ist nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen wäre im Heimatland eine Therapie in der Muttersprache auch heilungsfördernder. Jedenfalls hat die Klägerin zu 2.) vorgetragen, dass sie in Ägypten ausreichende finanzielle Mittel gehabt haben und sie sogar ihren Hausarzt zu sich nach Hause kommen hat lassen. Zudem ist auch keine Retraumatisierungsgefahr glaubhaft gemacht. Im aktuellen Schreiben des Evangelischen Krankenhauses vom 02.10.2018 wird nicht begründet, warum mit einer Retraumatisierung zu rechnen sei. Soweit in den Schreiben vom 17.02.2016 und vom 27.01.2017 eine Retraumatisierung noch in Zusammenhang mit erneutem Täterkontakt gestellt worden war, erscheint dieses Szenario in einer Millionenmetropole wie Kairo nicht hinreichend wahrscheinlich, zumal es den Klägern freisteht, sich an einem anderen Ort in Ägypten niederzulassen. Somit war dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag zur PTBS der Klägerin zu 2.) nicht weiter nachzugehen. 48 Aus diesen Gründen können weder der Kläger zu 1.) nach § 26 Abs. 1 AsylG noch die Kläger zu 3.) und 4.) nach § 26 Abs. 2 AsylG Familienasyl und -flüchtlingsschutz für sich ableiten. 49 Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 - 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 51 Rechtsmittelbelehrung 52 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 53 54 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 55 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 56 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. 57 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 58 Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 59 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 60 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.