Gerichtsbescheid
23 K 6490/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1022.23K6490.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbungsbranche. Am 22. September 2016 schloss sie mit der Beklagten einen Vertrag über das Aufstellen von Präsentationstafeln (bis zu 8 Module mit einem Maß von jeweils 160cmx240cm). Die Beklagte wurde hierbei durch den Bereich „Immobilienmanagement/Wirtschaftsförderung und Liegenschaften“ vertreten. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen wurde als Standort das Grundstück Gemarkung Q. , Flur 0, Flurstück 0000 vereinbart. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 000, der für das Grundstück „Fläche für den Gemeinbedarf – L. “ festsetzt. Es wurde eine Laufzeit des Vertrages vom 22. Oktober 2016 bis zum 22. April 2019 vereinbart. In der Folgezeit stellt die Klägerin auf dem Grundstück eine aus 8 Modulen bestehende Präsentationswand auf und stellte am 10. Oktober 2016 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Während des Baugenehmigungsverfahrens kündigte die Beklagte unter dem 21. Dezember 2016 den Vertrag vom 22. September 2016. Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens 23 K 3517/17. Unter dem 30. März 2017 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer Beseitigungsanordnung an. Die Beklagte führte aus, schon mit der Kündigung des Vertrages vom 22. September 2016 sei die Verpflichtung ausgesprochen worden, die Werbeanlage innerhalb von 3 Tagen zu entfernen. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen. Zudem entbinde die zivilrechtliche Überlassung eines Grundstücks nicht von der Pflicht zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Klägerin machte hierauf geltend, die Voraussetzungen für eine Beseitigungsverfügung lägen nicht vor. Denn die Werbeanlage sei genehmigungsfähig. Zudem habe die Beklagte schon im Vertrag vom 22. September 2016 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt. Darauf, ob hier die Bauaufsichtsbehörde gehandelt hat, komme es nicht an. Mit Ordnungsverfügung vom 25. April 2017 – zugestellt am 28. April 2017 – gab die Beklagte der Klägerin auf, die Werbeanlage innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung der Verfügung vollständig zu beseitigen. Zugleich ordnete die Beklage die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR an. Zur Begründung führte sie im Kern aus, da der Bauantrag der Klägerin zu Legalisierung der Anlage abgelehnt worden sei, bestehe keine Baugenehmigung. Auch sei die bereits errichtete Anlage bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie mit den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes nicht im Einklang stehe. Am 3. Mai 2017 hat die Klägerin Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (23 L 1976/17). Mit Beschluss vom 2. Juni 2017 lehnte die Kammer den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26. Juli 2017 – 10 B 749/17 – zurück. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, die Beseitigungsverfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die beantragte Baugenehmigung zwingend hätte erteilt werden müssen. Insbesondere sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig. Vor Abschluss des Vertrages vom 22. September 2016 habe es einen Ortstermin mit Vertretern der Beklagten gegeben, bei der der konkrete Standort der Werbeanlage abgestimmt worden sei. Dementsprechend heiße es im Vertrag auch ausdrücklich, dass ihr „ein genehmigungsfähiger Standort für ihre Präsentationstafeln zur Verfügung gestellt“ werde. Damit sei schon durch den Vertrag von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit worden. Die Kündigung des Vertrages sei unwirksam, da kein Kündigungsgrund bestanden habe. Insbesondere sei sie selbst ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. April 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Aus den in der Anhörung und im Bescheid genannten Gründen sei die von der Klägerin errichtete Werbeanlage formell und materiell illegal. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte nach § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Bestimmung können die Aufsichtsbehörden die notwendigen Maßnahmen ergreifen, wenn u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht beachtet werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2017 – 23 L 1976/17 – und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2017 – 10 B 749/17 – Bezug genommen. Die Klägerin hat nach dem Erlass der genannten Beschlüsse nichts mehr vorgetragen. Auch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.