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Urteil

20 K 11086/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1018.20K11086.17A.00
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Tenor

Soweit das Verfahren hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird festgestellt, dass die dem Kläger mit Bescheid der Beklagten zu 1) vom 27.01.2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft nicht erloschen ist.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagten zu 1) und 2) je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Soweit das Verfahren hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird festgestellt, dass die dem Kläger mit Bescheid der Beklagten zu 1) vom 27.01.2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft nicht erloschen ist. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagten zu 1) und 2) je zur Hälfte. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Delbise/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Am 10.09.2015 reiste er in die Bundesrepublik ein und am 21.01.2016 stellte er einen formellen Asylantrag bei der Beklagten zu 1). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27.01.2016 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Am 03.03.2016 wurde ihm ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt. Bei einer Einreisekontrolle des Fluges XX 0000 aus Istanbul am 00.00.0000 legte der Kläger seinen deutschen Reiseausweis für Flüchtlinge und einen deutschen Aufenthaltstitel vor. Bei Sichtung des Reisegepäcks wurde zwei weitere syrische Reisepässe aufgefunden, einer ausgestellt am 21.09.2010 in Homs (Nr. N000000000) und der andere ausgestellt am 29.12.2016 in Hama (Nr. N 000000000). Der Pass vom 21.09.2010 enthielt Arbeitserlaubnisse aus Katar aus den Jahren 2013 bis 2016. Auf Befragen gab der Kläger der Bundespolizei gegenüber an, bis letztes Jahr in Katar gewohnt und gearbeitet zu haben. Ein Großteil seiner Familie lebe noch dort. Die syrischen Reisepässe wurde sichergestellt und an das zuständige Ausländeramt übersandt. Die Ausländerbehörde stellte daraufhin mit Schreiben vom 13.07.2017 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Klägers gemäß § 72 Abs. 1 AsylG erloschen sei. Aufgrund der bei der Einreisekontrolle gefundenen syrischen Nationalpässe bestehe der Verdacht, dass der Kläger rechtswidrig in den Verfolgerstaat eingereist sei. Mit weiterem Schreiben vom 26.07.2017 stellte die Ausländerbehörde gegenüber dem Kläger ebenfalls fest, dass seine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erloschen sei. Am 03.08.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 26.07.2017 begehrt sowie die Feststellung, dass die Flüchtlingseigenschaft des Klägers nicht erloschen sei. Zur Begründung trägt er vor, er sei nur in Katar gewesen, nicht in Syrien. Wie aus dem alten syrischen Pass ersichtlich sei, sei er am 18.12.2016 nach Katar eingereist und habe – wie aus dem neuen Pass ersichtlich sei – Katar am 25.01.2017 wieder verlassen. Die katarischen Behörden hätten dem Kläger schon bei der Einreise gesagt, dass er zwar rein könne, eine Ausreise mit dem alten Pass sei aber nicht möglich. Er wisse nicht, was das Problem mit dem alten Pass gewesen sei. Jedenfalls sei ein neuer Pass verlangt worden. Den neuen Pass habe er sich über seinen Bruder in Syrien besorgen lassen, dem er hierfür eine Vollmacht erteilt habe. Die E-Tickets für die Hinreise von Köln-Bonn nach Doha/Katar am 17.12.2016 mit Rückreise am 04.01.2017 sowie für die Rückreise von Katar nach Köln-Bonn am 25.01.2017 werden vorgelegt. Die ursprünglich für den 04.01.2017 geplante Rückreise sei nicht möglich gewesen, da der Kläger dafür den neuen syrischen Pass benötigt habe, der ihm noch nicht vorgelegen habe. In Katar lebe noch sein älterer Bruder mit seiner Frau und den drei Kindern. Zu dem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Katar seien auch seine Mutter und seine Schwester aus Syrien zu Besuch gewesen. Deklaratorische Feststellungsbescheide seien zudem nach Ablauf der Umsetzungsfrist des Verfahrensrichtlinie nicht mehr möglich. Mit Schreiben vom 10.08.2017, das inhaltsgleich mit demjenigen vom 26.07.2017 ist, stellte die Ausländerbehörde gegenüber dem Kläger erneut fest, dass seine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erloschen sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zu 2) die Bescheide vom 26.07.2017 und 10.08.2017 aufgehoben. Der Kläger und die Beklagte zu 2) haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt weiterhin gegenüber der Beklagten zu 1), festzustellen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Bescheid der Beklagten zu 1) vom 27.01.2016 nicht erloschen ist. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, sie habe ein Widerrufsverfahren eingeleitet, das derzeit noch nicht abgeschlossen sei. Es liege daher kein Verwaltungsakt des Bundesamtes vor und der Kläger habe kein Rechtsschutzbedürfnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger und die Beklagte zu 2) das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage gegen die Beklagte zu 1) mit dem Feststellungsantrag zulässig und begründet. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen nicht. Insbesondere fehlt es entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) insoweit nicht an einem allgemeinen Rechtsschutzinteresse in Form des besonderen Feststellungsinteresses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte zu 2) als für den Kläger zuständige Ausländerbehörde stellt den Fortbestand des Flüchtlingsstatus des Klägers zwar nicht mehr in Frage und hat dies durch Aufhebung der Bescheide vom 26.07. und 10.08.2017 nach außen manifestiert. Das Bundesamt hat sich jedoch bisher in der Sache trotz Aufforderung des Gerichts nicht geäußert und insbesondere keine rechtsverbindliche Erklärung hinsichtlich des Erlöschens bzw. Nichterlöschens der Flüchtlingseigenschaft abgegeben. Eine rechtsverbindliche positive Klärung, dass seine Flüchtlingseigenschaft fortbesteht, kann der Kläger bei dieser Sachlage nur durch die erhobene Feststellungsklage erreichen. Richtiger Klagegegner ist insoweit auch die Bundesrepublik Deutschland (Bundesamt), da diese nach dem Asylgesetz umfassend für asylrechtliche Statusfragen zuständig ist. Vgl. VG Köln, Urteil vom 14.11.2002 – 15 K 1362/00.A – Juris. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, weil der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte. Da das Erlöschen einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der gesetzlichen Regelung des § 72 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes eintritt, greift die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO grundsätzlich nicht ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 – 9 C 126.90 – Juris. Dabei kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob der Anwendung des § 72 Abs. 1 AsylG in den Fällen der Nummern 1-2 die Regelung des Art. 44 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26.06.2013 (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) nach Ablauf der Umsetzungsfrist entgegensteht. Denn die Frage der Auswirkungen des Ablaufs der Umsetzungsfrist für die Asylverfahrensrichtlinie auf die Anwendbarkeit des § 72 Abs. 1 AsylG ist jedenfalls bislang in der Behördenpraxis und der Rechtsprechungspraxis nicht abschließend geklärt. Die Beklagte zu 1) scheint davon auszugehen, dass in den Fällen des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ein automatisches Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr anzunehmen ist, sondern ein Widerrufsverfahren durchzuführen ist. Zumindest hat sie nach der Mitteilung der Ausländerbehörde über die Erlangung eines neuen Nationalpasses durch den Kläger ein entsprechendes Prüfverfahren, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens vorliegen, eingeleitet. Die Beklagte zu 1) hat im vorliegenden Verfahren hierzu aber ebenfalls keine eindeutige Erklärung abgegeben und im Übrigen nach Mitteilung an die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 14.09.2017 über die Einleitung einer entsprechenden Prüfung keinerlei weiteren Schritte unternommen und das Prüfverfahren weder fortgeführt noch gar abgeschlossen. Insbesondere ist bis heute ein Widerrufs- und/oder Rücknahmeverfahren gegenüber dem Kläger tatsächlich nicht eingeleitet worden. Bei dieser Sachlage kann der Kläger aber nicht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität auf die Durchführung und den Abschluss eines etwaigen Widerrufsverfahrens durch die Beklagte zu 1) und gegebenenfalls dagegen bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten verwiesen werden. Die Feststellungsklage ist auch begründet, denn die mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.01.2016 dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ist nicht erloschen. Dies gilt unabhängig von der Frage, welche Auswirkungen der Ablauf der Umsetzungsfrist der Asylverfahrensrichtlinie auf die Anwendbarkeit des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – nur dieser Erlöschenstatbestand kommt vorliegend in Betracht – hat. Vgl. hierzu u.a.: VG Köln, Urteil vom 04.04.2017 – 5 K 898/16 – Juris. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht vor. Nach dieser Vorschrift erlöschen die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Das Erlöschen der Asylberechtigung/Flüchtlingszuerkennung durch die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses setzt neben der Annahme des Vorteils in Form der Passerlangung voraus, dass die Vornahme der Handlung objektiv als eine erneute Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaates zu werten ist und dass die Annahme in subjektiver Hinsicht freiwillig erfolgte. Entscheidend ist, ob aus dem Verhalten des Asylberechtigten/Flüchtlings auf eine veränderte Einstellung zum Heimatstaat geschlossen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 – 9 C 126.90 – Juris. Die Annahme eines Nationalpasses ist demnach nicht selbständiges Erlöschensmerkmal, vielmehr tritt diese Rechtsfolge nur dann ein, wenn durch die Annahme eines Nationalpasses zu erkennen ist, dass sich der Ausländer nunmehr erneut dem vollen konsularischen Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Einer Passausstellung kommt dabei lediglich eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betreffende wieder dem Schutz seines Heimatstaates unterstellen will. Liegen aber Anhaltspunkte dafür vor, dass mit der Passannahme gerade keine Wiedererlangung des vollen diplomatischen Schutzes bezweckt war, so fehlt es an dieser weiteren Voraussetzung für das Eingreifen des Erlöschenstatbestandes, da maßgeblich auf diese Absicht des Betreffenden, sich wieder dem Schutz seines Heimatstaates zu unterstellen, abzustellen ist. Auf ein solches Unterschutzstellen ist aber nicht zu schließen, wenn der Betreffende den Kontakt zu seinem Heimatstaat nur deshalb wieder aufnimmt, um etwa eine geschlossene Ehe zu legalisieren, die Registrierung gemeinsamer Kinder zu ermöglichen oder aber insgesamt allein um seine personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 – 9 C 126/90 - zum damaligen inhaltsgleichen § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.1996 – 13 S 3392/95 -; VG Köln, Urteil vom 14.11.2002 – 15 K 1362/00.A – alle zitiert nach Juris. Nach diesen Grundsätzen liegt der Erlöschenstatbestand nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Bezug auf den Kläger nicht vor. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren durch seine schriftlichen und mündlichen Einlassungen ausführlich die Umstände der Erlangung des neuen syrischen Passes sowie die Gründe hierfür erläutert. Der Kläger hat den Pass danach weder in Syrien noch bei einer konsularischen Vertretung Syriens im Ausland persönlich beantragt, sondern er hat den Pass mittels einer dritten Person, nämlich seines Bruders, bei der Passbehörde in Hama in Auftrag gegeben. Für diesen sog. „Proxy-Pass“ hat er nach seinen Angaben 400 US-Dollar bezahlt. Dies ist ein auch dem Auswärtigen Amt bekanntes Vorgehen zur Beantragung/Beschaffung eines syrischen Reisepasses. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an Bundesamt vom 19.04.2016. Dass es sich um einen sog. „Proxy-Pass“ handelt, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch aus dem Stempel auf der letzten Seite des Passes, der nach der Übersetzung durch den Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung lautet „Dieser Pass wurde dem Inhaber im Ausland ausgehändigt nach Entrichtung der konsularischen Gebühren“. Für die Richtigkeit der Angaben des Klägers spricht zudem bereits die Chronologie der Ereignisse, wie sie sich aus den vorgelegten E-Tickets ergibt. Die dort ersichtlichen Reisedaten stimmen mit den Ein- bzw. Ausreisestempeln in dem alten bzw. neuen Pass des Klägers überein. Der Kläger ist danach am 17./18. Dezember 2016 von Köln über Istanbul nach Doha gereist und am 25.01.2017 von Doha über Istanbul wieder nach Köln. Die ursprünglich für den 04.01.2017 gebuchte Rückreise konnte der Kläger nicht antreten, weil er den neuen Pass noch nicht erhalten hatte. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass sich der Kläger durch die Entgegennahme dieses Passes wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hätte. Zu den Motiven für die Beschaffung des syrischen Passdokuments hat der Kläger vielmehr überzeugend ausgeführt, dass dies ausschließlich geschehen ist, um aus Katar, wo er sich mit Familienangehörigen getroffen hat, wieder ausreisen zu können. Damit liegt aber in der Handlungsweise des Klägers gerade kein Unterschutzstellen, so dass ein Erlöschen der Rechtsstellung als Flüchtling nicht feststellbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 159 VwGO, 83 b AsylG. Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, der Beklagten zu 2) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie die angegriffenen Bescheide aufgehoben und sich damit freiwillig in die Position der Unterlegenen begeben hat. Im Übrigen wäre sie in dem Rechtstreit aus den oben aufgeführten Gründen auch unterlegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.