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Urteil

16 K 11877/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1018.16K11877.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Die Klägerin, eine GmbH & Co KG, betreibt gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr. 58,92 % ihrer Anteile sowie 58,92 % der Anteile ihrer Komplementär-GmbH, der „I. H1.“, werden von der „I. I1. H. “ gehalten. Die Klägerin beantragte mit am 28.01.2016 beim Bundesamt für Güterverkehr (im Folgenden: Bundesamt) eingegangenem Antrag die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe nach der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 15.12.2015 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Mit Schreiben vom 10.06.2016 wies das Bundesamt darauf hin, dass gemäß der Förderrichtlinie alle Unternehmen, die unmittelbar oder über ein anderes Unternehmen in einer der unter Nr. 3.3.2 der Förderrichtlinie genannten Beziehungen stünden, einen Unternehmensverbund bildeten und als ein einziges Unternehmen angesehen würden. Antragsberechtigt für den Unternehmensverbund sei gemäß Ziffer 8.1.2 der Förderrichtlinie ausschließlich das beherrschende Unternehmen. Mit weiterem Schreiben vom 08.07.2016 wies es darauf hin, dass aus der Unternehmensdatenbank hervorgehe, dass die „I. I1. H. “ 58,92 % der Anteile der Klägerin halte. Die Klägerin erhalte Gelegenheit, ihre Angaben bis zum 22.07.2016 zu bestätigen oder zu korrigieren. Mit Bescheid vom 17.08.2016 lehnte das Bundesamt den Förderantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei infolge der Tatsache, dass die „I. I1. H. “ 58,92 % ihrer Anteile halte und sie damit ein beherrschtes Unternehmen sei, nicht antragsberechtigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 24.08.2016 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die „I. I1. H. “ sei kein „Unternehmen“ im Sinne der „De-minimis“-Verordnung und der Förderrichtlinie. Die Qualifizierung als Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsvorschriften des Unionsrechts und damit auch der „De-minimis“-Verordnung setze eine Betätigung am Markt voraus. Daran fehle es bei der „I. I1. H. “. Gesellschafter der „I. I1. H. “ seien Herr S. I. und Frau J. B. . Diese hätten im Wege der Erbfolge die Beteiligung ihres verstorbenen Vaters X. I. von 58,92 % der Kommanditanteile erworben. Durch die Aufteilung der Kommanditanteile sei die Stimmenmehrheit aufgehoben worden. Um die vorherigen Verhältnisse wiederherzustellen, hätten die Gesellschafter ihre Kommanditbeteiligungen in die „I. I1. H. “ eingebracht. Der Gesellschaftszweck der „I. I1. H. “ erschöpfe sich in der Ausübung des Stimmrechts. Im Gesellschaftsvertrag der „I. I1. H. “ heißt es unter § 1: „Mit der Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll erreicht werden, dass die bisher den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte auch zukünftig bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen an der I. C. H1. & Co. KG auf die Abkömmlinge der Gesellschafter zu Lebzeiten oder von Todes wegen durch die Familien der Gesellschafter einheitlich ausgeübt werden.“ Den Widerspruch vom 24.08.2016 wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2016, zugestellt am 21.11.2016, zurück. Die Klägerin hat am 19.12.2016 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2016 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 28.01.2016 die beantragte Zuwendung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, die Ablehnung der Förderung sei ermessensgerecht erfolgt: Die Einschränkung, dass bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nr. 3.3 als einziges Unternehmen gälten, das beherrschende Unternehmen Antragsteller sein müsse, habe insbesondere den Zweck, die Überprüfung der Einhaltung unter anderem von Art. 3 Abs. 2 UA 2 der „De-minimis“-Verordnung zu erleichtern. Damit diene die Förderpraxis unter Orientierung an den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukomme, und knüpfe die Entscheidung an objektiv eindeutige und einfach festzustellende formale Fakten als Fördervoraussetzung an. Durch die seitens des Verordnungsgebers eindeutig vorgegebenen Regelungen bleibe für eine Betrachtung anhand der jeweiligen Unternehmensgegenstände bzw. konkret ausgeübten Tätigkeiten kein Raum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.09.2018 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthafte Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung der mit Förderantrag vom 28.01.2016 beantragten Zuwendung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 08.04.1997 – 3 C 6.95, BVerwGE 104, 220 = NVwZ 1998, 273, und vom 18.07.2002 – 3 C 54.01, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 = NVwZ 2003, 92; OVG NRW, Beschluss vom 14.05.2009 – 12 A 605/08, juris. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet wer-den. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/ Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist da-bei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Gerichtsbescheid vom 06.07.2010 – 16 K 7907/09, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111.79, BVerwGE 58, 45, und des OVG NRW, vgl. Urteil vom 13.10.1992 – 4 A 719/82; zuletzt nochmal BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211 Rn. 24 = NVwZ 2015, 1764. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Zuwendungsantrags der Klägerin durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Die Klägerin war im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung als beherrschtes Unternehmen nach der geltenden Förderpraxis der Beklagten nicht antragsberechtigt. Nach Ziffer 8.1.2.2 der Förderrichtlinie muss bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 als ein einziges Unternehmen gelten, das beherrschende Unternehmen Antragsteller sein. „Unternehmen“ im Sinne der Förderrichtlinie ist gemäß Ziffer 3.3.1, Satz 1 jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Gemäß Ziffer 3.3.1, Satz 2 der Förderrichtlinie sind alle Einheiten, die rechtlich oder tatsächlich von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen. Die Beklagte hat zutreffenderweise festgestellt, dass es sich bei der „I. I1. H. “ einerseits und der Klägerin andererseits um ein einziges Unternehmen handelt und dass die „I. I1. H. “ in diesem Verhältnis das beherrschende Unternehmen – und damit alleine antragsberechtigt – ist. Zunächst handelt es sich bei der „I. I1. H. “, anders als die Klägerin meint, um ein „Unternehmen“ im Sinne der Ziffer 3.3.1, Satz 1 der Förderrichtlinie i.V.m. den maßgeblichen unionsrechtlich vorgegebenen Definitionen. Wie auch in Ziffer 3.3.1 der Förderrichtlinie wiedergeben, bezeichnet der Begriff des „Unternehmens“ im Bereich der Wettbewerbsvorschriften des AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. auch Erwägungsgrund 4 der „De minimis“-Verordnung). Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, vgl. bspw. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 – C-222/04 („Cassa di Risparmio di Firenze“) –, juris. Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass es sich bei der „I. I1. H. “ um ein „Unternehmen“ handelt. Die „I. I1. H. “ übt – wenn auch mittelbar über die Klägerin – eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Die „I. I1. H. “ hält 58,92 % der Anteile der L. -H1. der Klägerin, der „I. H1. “. Über die „I. -H1. “ übt sie direkten Einfluss auf die Klägerin aus, die ihrerseits Dienstleistungen auf dem Markt anbietet. Die Ausübung dieses direkten Einflusses auf die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin durch die „I. I1. H. “ ist als eigene wirtschaftliche Betätigung der „I. I1. H. “ einzustufen. In dem bloßen Besitz von Beteiligungen ist zwar keine wirtschaftliche Tätigkeit zu sehen; dies trifft aber nur dann zu, wenn auch tatsächlich kein Einfluss auf das betroffene Unternehmen ausgeübt wird, vgl. Lenz/ Borchardt, EU- und EG- Vertrag, Kommentar, 4. Auflage 2006, Vorbemerkungen zu Art. 81-86, Rn. 34. Auch der Europäische Gerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt: „Wenn auch die wirtschaftliche Tätigkeit meistens eine Tätigkeit ist, die unmittelbar auf dem Markt erbracht wird, ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie auf einen unmittelbar auf dem Markt operierenden Wirtschaftsteilnehmer und mittelbar auf eine andere Einheit zurückzuführen ist, die diesen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen einer von ihnen gebildeten wirtschaftlichen Einheit kontrolliert. Der bloße Besitz von Beteiligungen, auch von Kontrollbeteiligungen, stellt nicht schon eine wirtschaftliche Tätigkeit der Einheit dar, die diese Beteiligungen hält, wenn mit ihn nur die Ausübung der Rechte, die mit der Eigenschaft eines Aktionärs oder Mitglieds verbunden sind, und gegebenenfalls der Bezug von Dividenden einhergeht, die bloß die Früchte des Eigentums an einem Gut sind. Übt dagegen eine Einheit, die Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält, diese Kontrolle tatsächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft aus, ist sie als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beteiligt anzusehen und aufgrund dieses Umstands daher als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zu qualifizieren. Vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 – C-222/04 („Cassa die Risparmio di Firenze“) –, juris. Bei der „I. I1. H. “ einerseits und der Klägerin andererseits handelt es sich infolgedessen, dass die „I. I1. H. “ 58,92 % der Anteile der Klägerin hält, auch um ein einziges Unternehmen im Sinne der Ziffer 3.3.1 Satz 2 der Förderrichtlinie. Die Stellung der „I. I1. H. “ als beherrschendes Unternehmen und der Klägerin als beherrschtes Unternehmen ergibt sich daraus, dass die „I. I1. H. “ die Mehrheit der Anteile der Klägerin hält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.