Beschluss
14 L 1469/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2018:1012.14L1469.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden. 2. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums – 14 K 4743/18 – gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juni 2018 wiederherzustellen und gegen die in Ziffer 2 des Bescheids ausgesprochene Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist zulässig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, da die Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids wegen der durch den Antragsgegner ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, da die Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustizG NRW. 6 Der Antrag ist unbegründet. 7 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat darauf abgestellt, dass die Gefahr von Personen- oder Sachschäden auf Grund des Zustands des Damms drohe. Damit hat er den konkreten Einzelfall in Bezug genommen und war sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst. 8 Auch die erforderliche Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. 9 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Bei dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung muss auch bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sein. 10 Die Verpflichtung des Antragstellers, den Damm in I. , O. , Flur 00, Flurstücke 00, 00, 00, 00, 000 einen vollständigen und fachgerechten Prüfung nach DIN 19700 zu unterziehen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung), ist offensichtlich rechtmäßig. 11 Ermächtigungsgrundlage für die ausgesprochene Verpflichtung ist § 36 Abs. 2 Satz 3 WHG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde für den Fall, dass vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den Anforderungen von § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WHG entsprechen, die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Frist anordnen. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 WHG sind Stauanlagen und Stauhaltungsdämme nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, muss nach Satz 2 der Vorschrift ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten überwachen (Eigenüberwachung). 12 Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. 13 Bei dem Beverdamm handelt es sich um eine Stauanlage bzw. Stauhaltungsdamm im Sinne der Vorschrift, was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, vgl. zu den Begriffen DIN 4048-1 (Wasserbau, Begriffe, Stauanlagen). 14 Die Pflicht, den Beverdamm zu unterhalten bzw. zu überwachen, richtet sich nach § 36 Abs. 2 WHG und nicht nach den Vorschriften zur Gewässerunterhaltung, §§ 39 ff. WHG. 15 Für Anlagen im Sinne des § 36 Abs. 1 WHG (§ 36 WHG a.F.) ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Pflicht zur Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern abzugrenzen ist von dem Pflichtenbereich der Gewässerunterhaltung. Eine Anlage im Sinne von § 36 Abs. 1 WHG liegt nur dann vor, wenn von ihrer Funktion keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Allein dann, wenn die Zweckbestimmung einer Einrichtung und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegen, ist ein Tätigwerden des für die Gewässerunterhaltung Pflichtigen zur Vornahme von Maßnahmen zur Erhaltung von vornherein nicht veranlasst. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015 – 20 A 20/13 –, Rn. 19 ff.; Urteil vom 29. Januar 2004 – 10 A 718/02 –, Rn. 24; jeweils juris und m.w.N. (stRspr.). 17 Die Anlageneigenschaft entfällt nicht bereits dann, wenn der mit der Errichtung verfolgte Zweck aufgegeben wird. Denn die Aufgabe des Nutzungszwecks ändert nichts an dem Umstand, dass mit der Anlage keine wasserwirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Die Unterhaltungsverpflichtung soll demjenigen auferlegt werden, der die Anlage zu seinem Vorteil nutzt. Diese Zwecksetzung würde in unbilliger Weise verfehlt, wenn man annähme, dass die Anlage mit der Aufgabe des subjektiven Nutzungszweckes ihre Anlageneigenschaft verliert und damit die wasserrechtliche Unterhaltungszuständigkeit wechselt. Bei dieser Sichtweise würden dem Anlageneigentümer zwar die Vorteile aus der Nutzung der Anlage zugewiesen, er könnte aber durch Aufgabe seines subjektiven Nutzungsinteresses die entstehenden Kosten eines Rückbaus bzw. der weiteren Unterhaltung auf einen anderen abwälzen. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2004 – 20 A 718/02 –, juris, Rn. 26. 19 Die Kammer kann offen lassen, ob diese zu § 36 WHG a.F. (nunmehr § 36 Abs. 1 WHG) entwickelte Abgrenzung von Verantwortungsbereichen auch im Rahmen des § 36 Abs. 2 WHG vorzunehmen ist. Hierfür spricht zumindest die systematische Stellung der Vorschrift. Denkbar wäre auch, dass der Gesetzgeber eine Sonderregelung treffen wollte, wonach selbst Stauanlagen bzw. Stauhaltungsdämme, die wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen dienen, stets von dem Betreiber zu unterhalten sein sollen. Dies bedarf aber deshalb keiner abschließenden Beurteilung, da nicht zu erkennen ist, dass der Beverdamm errichtet wurde, um wasserwirtschaftliche Ziele zu verfolgen. 20 Nach Aktenlage dürfte der Beverteich erstmals im 18. Jahrhundert aufgestaut worden sein, um die Wasserkraft für Reckhämmer zu nutzen. Auch in der Folgezeit wurde der Standort industriell genutzt, zuletzt von der Tuchfabrik L. I1. . Der C3.----damm wurde demnach ausschließlich zu privaten Zwecken errichtet. 21 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht zu erkennen, dass im Zeitpunkt seiner Erneuerung in den 1930er Jahren der Damm (zusätzlich) eine wasserwirtschaftliche Funktion erhalten hat, insbesondere erlangte er keine Hochwasserschutzfunktion. 22 Der C3.----damm wurde in den 1930er Jahren im Rahmen des (Aus-)Baus der Bevertalsperre erneuert. Die vorgelegten Schreiben aus diesem Zeitraum lassen nicht erkennen, dass der Damm eine andere, neue Funktion erhalten sollte. So wird in einem Schreiben vom 10. Juli 1937 ausgeführt, in Zukunft bestehe in ungünstigen Fällen die Möglichkeit, dass eine größere Hochwassermenge als zuvor ins Bevertal gelange. Der Damm sei in einem stark verfallenen Zustand und müsse erneuert werden. Es müsse eine Entlastungsanlage eingerichtet werden. Die Kammer versteht diese Angaben dahingehend, dass der Damm erneuert wurde, um (auch) im Hochwasserfall sicherzustellen, dass das Wasser schadlos in den Unterlauf fließt. Dies bedeutet aber nicht, dass der Damm selbst den Unterlauf vor Hochwasser schützen sollte. Vielmehr ging es darum, Gefahren durch den C3.----damm im Hochwasserfall abzuwenden. Der Antragsgegner und der Beigeladene haben zu Recht darauf hingewiesen, dass dem C3.----damm heute (und auch schon in 1930er Jahren) keine Hochwasserschutzfunktion zukommt (bzw. zukam), da die Bevertalsperre den Schutz des Unterlaufs übernimmt, der Beverteich keinen nennenswerten Retentionsraum besitzt und Zufluss und Abfluss des C1. -teiches gleich sind. 23 Dass der C2.----damm zwischenzeitlich möglicherweise allein dem Ziel dient, das stehende Gewässer in Form des Beverteichs zu erhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 5 WHG), ändert an der Zielsetzung im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Errichtung nichts. Ein Wechsel in der Funktion des Dammes wäre aber möglichweise dann anzunehmen, wenn der Antragsteller einen Rückbau des Stauanlage und des Damms veranlassen würde, wofür eine Plangenehmigung erforderlich sein dürfte, und der Antragsgegner dann aber den Erhalt der Anlagen wegen des unter Naturschutz stehenden Beverteichs forderte. In diesem Fall könnte ein neuer Zweck des Dammes anzunehmen sein, der dann rein wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen (Erhalt des Gewässers) dienen würde. Für diese Konstellation ist gegenwärtig aber nichts ersichtlich. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller in einem Gespräch vielmehr dargelegt, dass ein Rückbau der Stauanlage eine alternative Vorgehensweise sein könnte. Dass der Antragsgegner den Damm zwingend erhalten will, kann deshalb nicht angenommen werden. 24 Die Verantwortung des Gewässerunterhaltungspflichtigen für den C2.----damm lässt sich auch nicht aus § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG i. V. m. § 39 Abs. 3 WHG ableiten. Zwar dürfte der C2.----damm den Hochwasserabfluss beeinflussen (nämlich behindern) und deshalb dem Gewässerausbau gleichgestellt sein. Die Gleichstellung in § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG hat allein Bedeutung für die Regelungen der §§ 68 ff. WHG. Sie führt aber nicht dazu, dass die Unterhaltung des Damms über § 39 Abs. 3 WHG in den Verantwortungsbereich der Trägers der Gewässerunterhaltungslast fällt. 25 Da der C2.----damm nicht der Gewässerunterhaltungspflicht unterliegt, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers der Beigeladene auch nicht auf Grund von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über den Wupperverband für die Überprüfung des Dammes zuständig. Die in Ziffer 2 der Vorschrift genannten Anlagen sind nur solche, die in funktionellem Zusammenhang mit der Unterhaltung oberirdischer Gewässer stehen, also wasserwirtschaftliche Funktionen verfolgen. 26 Der C2.----damm entspricht nicht den Anforderungen von § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WHG. Nach Satz 1 der Vorschrift muss der Damm nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unterhalten werden. Maßgeblich für diesen ist demnach die DIN 19700, worüber zwischen den Beteiligten zu Recht nicht gestritten wird. Ob der Damm den Anforderungen der DIN 19700 entspricht, ist nach Satz 2 von dem Betreiber des Dammes zu überwachen. Eine entsprechende Überwachung hat seit Jahrzehnten nicht stattgefunden. Der genaue Aufbau und Zustand des Dammes sind unklar. Zwar enthält der Verwaltungsvorgang des Antragsgegners eine technische Zeichnung, die wohl im Zusammenhang mit der Erneuerung der Anlage in den 1930er Jahren erstellt wurde. Zudem befinden sich auch historische Schreiben aus den 1930er Jahren, die die geplante Erneuerung textlich beschreiben. Unklar ist aber, ob diese Planung tatsächlich realisiert wurde. Zudem scheint es ausweislich eines Schreibens des Beigeladenen vom 5. November 1953 im Jahr 1939 zu einem Dammbruch gekommen zu sein. Es ist unbekannt, wie der Damm anschließend saniert wurde. Zusammengefasst ist deshalb sowohl unbekannt, nach welcher Planung der Damm in den 1930er Jahren erneuert wurde als auch wie sein jetziger Zustand (80 Jahre später) ist. 27 Der Antragsteller ist Betreiber des C.----dammes im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 WHG. 28 Betreiber einer Anlage im Sinne des § 36 Abs. 2 WHG ist derjenige, der sie bestimmungsgemäß verwendet. Der Vorschrift liegt das Prinzip der adäquaten Verursachung zu Grunde, wonach die Anlage von demjenigen zu unterhalten und zu überwachen ist, der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung für die durch die Anlage gesetzte Gefahr verantwortlich ist. Bei einer Stauanlage bzw. einem Stauhaltungsdamm ist dies derjenige, der auf Grund der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft dafür verantwortlich ist, dass das Wasser aufgestaut wird. Dies können gegenwärtig nur die Miteigentümer der betroffenen Grundstücke sein. Rechte anderer Personen an den betroffenen Grundstücken bzw. an dem C2.----damm sind nicht ersichtlich. 29 Die von dem Antragsteller vorgelegte Vereinbarung vom 26. Juli 1937 zwischen der Tuchfabrik und dem Beigeladenen rechtfertigt keine andere Bewertung. Im Gegenteil: In ihr wird geregelt, dass das Eigentum der Anlagen nach der Fertigstellung in das Eigentum der Tuchfabrik übergehen und der Beigeladene noch für drei Jahre Mängel auf seine Kosten beseitigen muss. Die Vereinbarung einer auf drei Jahre beschränkten „Gewährleistungspflicht“ wäre nicht zu verstehen, wenn der Beigeladene Betreiber der Anlage wäre, diese also auch (dauerhaft) unterhalten sollte. Aus der Vereinbarung ist vielmehr ableitbar, dass nach drei Jahren die Tuchfabrik selbst für den Erhalt der Anlage verantwortlich sein sollte. 30 Dafür, dass der Beigeladene die Anlage zumindest tatsächlich betrieben haben soll, wie der Antragsteller meint, bestehen ebenfalls keine belastbaren Anhaltspunkte. Abgesehen von gelegentlichen Hilfeleistungen bei der Bedienung der Wehrklappe ist ein Verhalten des Beigeladenen, das auf eine „Inbesitznahme“ des Dammes schließen lassen könnte, nicht ersichtlich. 31 Die nur in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO überprüfbaren Ermessenserwägungen des Antragsgegners sind rechtlich nicht zu beanstanden. 32 Es ist nicht ermessenfehlerhaft, den Antragsteller (und nicht andere Mitglieder der Erbengemeinschaft) durch die Ordnungsverfügung heranzuziehen. Der Antragsgegner hat seine Auswahl auf die Ortsnähe, langjährige Ortskenntnis und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers gestützt. Dies sind sachgerechte Kriterien, die sich an einer effektiven Gefahrenabwehr orientieren und die von dem Antragsteller auch nicht angegriffen wurden. Der Antragsteller kann nach § 426 Abs. 1 BGB Ausgleich der Kosten von den Miteigentümern verlangen. 33 Die Inanspruchnahme des Antragstellers ist auch verhältnismäßig. Insbesondere verstößt seine Verpflichtung nicht gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die von ihm herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Altlastenlastenrecht ist schon nicht einschlägig. Selbst wenn man dies anders sähe, würde dies der Verpflichtung des Antragstellers nicht entgegenstehen. 34 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Altlastenrecht, 35 vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 –, juris, 36 begrenzt die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers. Der Antragsteller wird aber nicht als Zustands-, sondern als Verhaltensstörer in Anspruch genommen. § 36 Abs. 2 WHG knüpft an den Betreiber, nicht an den Eigentümer der Stauanlage bzw. des Stauhaltungsdammes an. Zwar hat der Antragsteller nicht selbst die Stauanlage erbaut. Für die Inanspruchnahme ist auf Grund der vorstehenden Ausführungen aber entscheidend, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage ausübt. Damit ist Anknüpfungspunkt für die wasserrechtliche Verantwortung das Verhalten des Antragstellers und nicht seine Eigentümerstellung. 37 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass durch diese Auslegung die Verantwortung von Verhaltens- und Zustandsstörern für die Überwachung von Stauanlagen und Stauhaltungsdämmen aneinander angenähert wird. Zu beachten hierbei ist aber auch, dass die Erblasser als Betreiber der Tuchfabrik der abstrakten Polizeipflicht zur Überwachung der Anlage als Verhaltensstörer unterlagen. Diese Pflicht ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Antragsteller (mit)übergegangen. 38 Vgl. allgemein zum Übergang abstrakter Polizeipflichten BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 7 C 3/05 –, juris, Rn. 19 ff. 39 Selbst wenn man dies anders sähe und den Antragsteller „nur“ als Zustandsstörer erachten würde, läge die Inanspruchnahme innerhalb der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogenen Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht hält die Belastung des Eigentümers für zumutbar, auch wenn der Verkehrswert des Grundstücks überstiegen wird, wenn dieser das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat. 40 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 –, juris, Rn. 59. 41 So liegt der Fall hier. Der Antragsteller wusste (bzw. musste wissen), dass auf den im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erhaltenen Grundstücken ein Damm und das Stauwehr vorhanden sind. Ihm musste deshalb auch, worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat, bewusst sein, dass er für die Unterhaltung des Dammes verantwortlich ist. Das Vorbringen des Antragstellers, er hätte im Zeitpunkt des Erbfalls gedacht, der Beigeladene würde die Anlage unterhalten, ist nicht nachvollziehbar. Objektive Anhaltspunkte hierfür liegen – wie ausgeführt – nicht vor. Noch in den 50er Jahren hatte der Beigeladene eine Inbesitznahme der Anlage auf Anfrage der Tuchfabrik abgelehnt. Dies hätte der Antragsteller leicht vor der Annahme der Erbschaft in Erfahrung bringen können. Ein schützenswertes Vertrauen des Antragstellers, dass der Beigeladene für die Unterhaltung des C.----dammes zuständig ist, ist zu keinem Zeitpunkt entstanden. 42 Eine unzumutbare Beschränkung des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG dürfte überdies auch deshalb ausscheiden, da nach Aktenlage die Tuchfabrik, also (auch) der Erblasser, die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Betrieb des C.----dammes gezogen hat. Es ist mit Art. 14 GG zu vereinbaren, dass derjenige, der die Vorteile aus dem Betrieb des Dammes gezogen hat, diesen auch nach der Stilllegung seines Betriebes unterhalten muss. Dafür, dass allein die betroffenen Grundstücke und keine anderen Vermögenswerte auf den Antragsteller im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sind, ist nichts ersichtlich. Dies bedarf letztlich aber keiner weiteren Aufklärung, da selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, der Antragsteller dann die Erbschaft hätte ausschlagen können. 43 Keiner weiteren Auseinandersetzung bedarf demnach die Frage, ob (und ggf. inwieweit) die Kosten für die angeordnete Untersuchung den Verkehrswert des Grundstücks übersteigen. Lediglich angemerkt sei, dass die alleinige Orientierung an Bodenrichtwerten (wie es der Antragsteller vorrechnet) den Grundstückswert nicht zutreffend widerspiegeln dürfte. 44 Es liegt auch kein Ermessensfehler darin, dass der Antragsgegner die Ordnungsverfügung teilweise auf § 23 LWG NRW gestützt hat. Die angestellten Ermessenserwägungen lassen sich auf § 36 Abs. 2 WHG übertragen, ohne dass hierdurch der Verwaltungsakt einen anderen Inhalt bekäme. Der Antragsgegner hat zudem in der Ordnungsverfügung zusätzlich auf § 36 Abs. 2 WHG Bezug genommen. 45 Es besteht auch das besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar ist es seit dem Dammbruch im Jahr 1939 nicht zu weiteren Schäden gekommen. Die Kammer geht aber davon aus, dass ein seit vielen Jahren nicht auf seine Standsicherheit überprüfter Damm eine nicht einzuschätzende Gefahr ist. Ohne eine schnelle Überprüfung des Dammes besteht stets die Gefahr, dass es auf Grund eines Dammbruchs (zumindest) zu (Sach-)Schäden bei den Unterliegern kommt. Die vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen belegen, dass allein in dem Zeitraum 1990 bis 2018 die Hochwasserentlastung der C.------sperre in 10 Zeiträumen in Anspruch genommen wurde, der dann auf den C2.----damm ausgeübte Druck also nicht von der Talsperre kontrolliert werden konnte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass schon die Untersuchung des Dammes nach Einschätzung des Antragsgegners zu merklichen Kosten führen kann. Der Antragsteller wird hierdurch aber nicht unzumutbar belastet. Bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers, bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren von der Verpflichtung vorläufig verschont zu bleiben, ist zu berücksichtigen, dass er im Erfolgsfall im Hauptsacheverfahren bei dem Antragsgegner oder dem Beigeladenen Regress nehmen könnte. Beide sind solvente Schuldner, sodass ein Zahlungsausfall nicht zu befürchten ist. 46 Gegen die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59, Abs. 1, 63 VwVG NRW gestützte Androhung der Ersatzvornahme bestehen keine rechtlichen Bedenken. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet, da er keinen Antrag gestellt und sich keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei hält die Kammer die Schätzung der Kosten von bis zu 100.000 € durch den Antragsgegner vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus anderen Verfahren und der Schätzung des Beigeladenen in Höhe von 30.000 bis 40.000 € in einer Email vom 26. Februar 2018 an den Antragsgegner für zu hoch gegriffen. Die Kammer geht deshalb von Kosten in Höhe von 40.000 € aus. Wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens ist das Interesse des Antragstellers mit der Hälfte des Wertes angemessen und ausreichend berücksichtigt. 49 Rechtsmittelbelehrung 50 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 51 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 52 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 53 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 54 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 55 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 56 Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 57 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 58 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.