Urteil
6 K 8198/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1011.6K8198.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist ein Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und beantragte für die Förderperiode 2016 bei der Beklagten unter dem 2. Mai 2016 eine Förderung der Weiterbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 16. März 2016 (nachfolgend Förderrichtlinie). Die Klägerin beantragte die Förderung von insgesamt fünf Weiterbildungsmaßnahmen, mit Gesamtkosten i.H.v. 27.232,00 €. Von diesen insgesamt fünf Weiterbildungsmaßnahmen sind im vorliegenden Verfahren die lfd. Nr. 1 und Nr. 2 des Förderantrags zwischen den Beteiligten streitig. Dies betrifft zum einen die Weiterbildungsmaßnahme lfd. Nr. 3.1 der Anlage zu Nummer 2 der Förderrichtlinie „Rechtliche Vorschriften im Güterkraftverkehr, Sozialvorschriften, Transportrecht, Arbeitsrecht, Zollrecht (nicht BKrFQG)“, im Förderantrag der Klägerin mit lfd. Nr. 1 bezeichnet. Für diese Maßnahme gab die Klägerin die Gesamtkosten mit 11.020,00 € an. Sie spezifizierte diese Kosten mit den Einzelpositionen „Schulungskosten oder Personalkosten für Ausbilder (Gesamtsumme für alle Teilnehmer) 8.500,00 €“, „Anzahl der Teilnehmer 5,00“, „Anzahl der Schulungstage je Teilnehmer 4,00“, „Anzahl der Unterrichtsstunden je Teilnehmer 32,00“, „Gesamtbetrag der Personalkosten für Weiterbildungsteilnehmer und allgemeinen indirekten Kosten 1.920,00 €“, „ weitere Kosten im Zusammenhang mit der Maßnahme 600,00 €“. Zum zweiten ist die Weiterbildungsmaßnahme lfd. Nr. 3.4 der Anlage zu Nummer 2 der Förderrichtlinie betroffen, „Kommunikations- und Verhaltenstraining für Fahrer und Disponenten“, im Förderantrag der Klägerin mit lfd. Nr. 2 bezeichnet. Für diese Maßnahme gab die Klägerin die Gesamtkosten mit 5.008,00 € an. Sie spezifizierte diese Kosten mit den Einzelpositionen „Schulungskosten oder Personalkosten für Ausbilder (Gesamtsumme für alle Teilnehmer) 4.000,00 €“, „Anzahl der Teilnehmer 4,00“, „Anzahl der Schulungstage je Teilnehmer 2,00“, „Anzahl der Unterrichtsstunden je Teilnehmer 16,00“, „Gesamtbetrag der Personalkosten für Weiterbildungsteilnehmer und allgemeinen indirekten Kosten 768,00 €“, „ weitere Kosten im Zusammenhang mit der Maßnahme 240,00 €“. Mit Zuwendungsbescheid vom 17. Juni 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 2. Mai 2016 bis 20. September 2016 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 10.147,20 Euro für die Durchführung der fünf Weiterbildungsmaßnahmen. In dem Bescheid sah die Beklagte zu den beiden streitigen Weiterbildungsmaßnahmen nur einen geringeren Teil der Gesamtkosten als förderfähig an. Sie bezifferte diese für die Weiterbildungsmaßnahme lfd. Nr. 3.1 der Anlage zu Nummer 2 der Förderrichtlinie auf insgesamt 1.680,00 € und legte im Einzelnen folgende – gegenüber dem Förderantrag der Klägerin – teilweise verringerte Positionen zugrunde: „Schulungskosten oder Personalkosten für Ausbilder 1.050,00 €“, „Anzahl der Teilnehmer 5,00“, „Anzahl der Schulungstage je Teilnehmer 1,00“, „Anzahl der Unterrichtsstunden je Teilnehmer 8,00“, „Gesamtbetrag der Personalkosten für Weiterbildungsteilnehmer und allgemeinen indirekten Kosten 480,00 €“, „ weitere Kosten im Zusammenhang mit der Maßnahme 150,00 €“. Für die Weiterbildungsmaßnahme lfd. Nr. 3.4 der Anlage zu Nummer 2 der Förderrichtlinie wurden insgesamt 4.028,00 € als förderfähig angesehen. Die Beklagte legte dem die – gegenüber dem Förderantrag der Klägerin – verringerte Position „Schulungskosten oder Personalkosten für Ausbilder 3.020,00 €“ zugrunde, die übrigen Positionen blieben gegenüber dem Förderantrag der Klägerin unverändert. Zur Begründung wurde im Zuwendungsbescheid ausgeführt, dass die geltend gemachten Kosten unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht in voller Höhe zuwendungsfähig seien. Eine Förderung werde nur in Höhe der dem Bundesamt für Güterverkehr bekannten marktüblichen Preise und der bekannten marktüblichen Höchstzahl von Schulungstagen gewährt. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 2016 Widerspruch. In ihrer Widerspruchsbegründung vom 1. Juli 2016 machte die Klägerin geltend, dass der Förderrichtlinie kein Hinweis auf die – kürzende - Verwaltungspraxis der Beklagten zu entnehmen sei. Die Statistiken zu angeblich marktüblichen Preisen und angeblich marktüblichen Höchstzahl der Schulungstage entbehrten jeglicher Grundlage und seinen der Klägerin auch nicht zur Verfügung gestellt worden. Im Übrigen sei der für die Weiterbildungsmaßnahme lfd. Nr. 3.1 der Anlage zu Nummer 2 der Förderrichtlinie lediglich in Ansatz gebrachte eine Schulungstag viel zu wenig, angesichts des erheblichen Umfangs des zu vermittelnden Stoffs. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2016, der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 19. August 2016 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen aus den Gründen des Zuwendungsbescheides als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 19. September 2016 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Kosten – soweit streitig – in voller Höhe zuwendungsfähig seien. Es werde bestritten, dass die von ihr geltend gemachten Kosten über den marktüblichen Preisen lägen und die von ihr in Ansatz gebrachten Schulungstage die marktübliche Höchstzahl der Schulungstage übersteige. Die Beklagte habe ihr System der Ermittlung von Durchschnittspreisen, Preisobergrenzen und Höchstzahlen von Schulungstagen nicht durch Vorlage konkreter Unterlagen nachvollziehbar gemacht. Außerdem habe die Klägerin in den Jahren 2014/2015 die von ihr beantragte Förderung jeweils ungekürzt erhalten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 17. Juni 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2016 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 2. Mai 2016 insoweit neu zu entscheiden, als mit den streitigen Bescheiden eine Zuwendung in Höhe von 6.192,00 Euro abgelehnt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kürzung der zuwendungsfähigen Kosten durch sie zu Recht erfolgt sei. In Ergänzung zur Begründung der angefochtenen Bescheide trägt die Beklagte vor, dass sie seit der Förderperiode 2013 in ihrer Verwaltungspraxis Preisobergrenzen für Weiterbildungsmaßnahmen anhand der marktüblichen Preise sowie Höchstzahlen von Schulungstagen anhand marktüblicher Sundenzahlen festgesetzt habe. In Fällen in denen Kosten geltend gemacht werden, die die Preisobergrenze oder die ermittelte Höchstzahl an Schulungstagen übersteigen, erfolge eine entsprechende Kürzung. Die marktüblichen Preise und Schulungstage würden von der Beklagten für jede Förderperiode ermittelt und aktualisiert berechnet. Die Ermittlung der marktüblichen Preise erfolge dergestalt, dass sich diese anhand von tabellarisch erfassten Rechnungen von Weiterbildungsträgern aus dem Vorjahr, die von der Beklagten im Rahmen der Verwendungsnachweisbearbeitung geprüft wurden, ergäben. Dafür würden verschiedene Kriterien ermittelt. Anhand der verschiedenen Postleitzahlen sowie der verschiedenen Orte des jeweiligen Weiterbildungsträgers würden Durchschnittswerte ermittelt. Sofern mindestens fünf, in der Regel zehn, Rechnungen aus einem Postleitzahlbezirk vorlägen, werde ein Durchschnittswert gebildet. Aus diesen Durchschnittswerten für die einzelnen Postleitzahlbezirke werde anschließend wiederum ein Mittelwert gebildet, der, als bundesweiter Durchschnittswert diene. Auf diesen Durchschnittswert würden für die Ermittlung einer Preisobergrenze für die folgende Förderperiode 30 Prozent Zuschlag aufgerechnet. Der so ermittelte Wert stellt die Preisobergrenze dar. Lägen der Beklagten weniger als fünf Rechnungen für eine Maßnahmenkategorie vor, so werde für diese Kategorie für die nachfolgende Förderperiode kein Durchschnittswert ermittelt und somit keine Preisobergrenze festgelegt. In diesen Fällen würden die beantragten Kosten vollumfänglich bewilligt. Entsprechend ermittele die Beklagte die Durchschnittswerte für die marktüblichen Höchstzahlen von Schulungstagen. Nach dieser Vorgehensweise werde für jede Maßnahmenkategorie der Anlage zu Nummer 2 der Förderrichtlinie ein separater Durchschnittspreis, eine Preisobergrenze sowie eine separate Höchstzahl von Schulungstagen ermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. August 2018 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage statthafte Klage ist unbegründet. Der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 17. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2016 ist – soweit streitig - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 2. Mai 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 08.04.1997 – 3 C 6.95, BVerwGE 104, 220 = NVwZ 1998, 273, und vom 18.07.2002 – 3 C 54.01, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 = NVwZ 2003, 92; OVG NRW, Beschluss vom 14.05.2009 – 12 A 605/08, juris. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet wer-den. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/ Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist da-bei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Gerichtsbescheid vom 06.07.2010 – 16 K 7907/09, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111.79, BVerwGE 58, 45, und des OVG NRW, vgl. Urteil vom 13.10.1992 – 4 A 719/82; zuletzt nochmal BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211 Rn. 24 = NVwZ 2015, 1764. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die teilweise Ablehnung des Zuwendungsantrags der Klägerin durch die Beklagte rechtmäßig erfolgt. So verstößt es zum Einen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG, dass die Behörde bei ihrer Zuwendungsentscheidung die in Rede stehenden streitigen Weiterbildungsmaßnahmen jeweils nur so wie im Zuwendungsbescheid geschehen als förderfähig berücksichtigt hat. Durch die - insoweit unstreitige - gleichmäßige Anwendung der Obergrenzen bei den Preisen sowie der Höchstzahl von Schulungstagen wird dem Gleichheitsgrundsatz Genüge getan. Eine solche Praxis, an Durchschnittswerten orientierte Höchstwerte festzulegen, ist insbesondere auch nicht willkürlich. Sie trägt im Rahmen des der Behörde zukommenden weiten Gestaltungsermessens bei der Festlegung des Förderumfangs dem allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelvergabe Rechnung. Sie dient außerdem dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt. Denn sie ermöglicht eine an festgelegte Werte anknüpfende einheitliche, einfache und nachvollziehbare Entscheidungsfindung. Ob der Klägerin diese Praxis bekannt war, spielt für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung keine Rolle. Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 7.11.2013 – 16 K 1692/11 -. Das Gericht vermag insoweit auch nicht zu erkennen, dass nachdem es in der mündlichen Verhandlung auf die vorstehende Entscheidung hingewiesen hat, hieraus ein Schriftsatzbedarf für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstanden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war ohne Weiteres in der Lage, zu dem Hinweis des Gerichts auf die vorstehende Entscheidung umfassend und abschließend Stellung zu nehmen. Zum einen betraf der Hinweis des Gerichts eine Rechtsfrage und nicht etwa neu „aufgetauchte“ Tatsachen. Zum anderen hatte bereits die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17.10.2016 auf die Rechtsprechung der Kammer zur grundsätzlichen Bedeutung einer willkürfreien Verwaltungspraxis hingewiesen, sodass der Klägerin die Thematik bekannt war. Schließlich hat das Gericht dem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung angeboten, diese zu unterbrechen, um ihm die Lektüre der Urteilsgründe zu ermöglichen, worauf dieser dann aber nicht eingegangen ist. Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, weder von Amts wegen noch auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, eine Sachaufklärung hinsichtlich der von der Beklagten bei ihrer Ermittlung der marktüblichen Preise sowie der marktüblichen Höchstzahlen von Schulungstagen zugrunde gelegten Verwendungsnachweise nebst dort abgerechneten Weiterbildungsmaßnahmen vorzunehmen. Auch unter Berücksichtigung der von Verfassungs wegen gebotenen Zurückhaltung bei der Qualifizierung eines Beweisantrages als Ausforschungsbeweis vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -NVwZ 1994, 60, vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 937/93 - und vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976), dient der hier in der mündliche Verhandlung gestellte Beweisantrag allein dazu, die Vermutung einer behaupteten fehlerhaften Tatsachenermittlung bei der Durchschnittsbildung zu stützen, wobei diese Vermutung/Behauptung erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben wird. Die Klägerin hat keinerlei konkrete Einwände zu den bei der Durchschnittsbildung berücksichtigten Weiterbildungsmaßnahmen geltend gemacht, noch sind solche sonst ersichtlich. Es ist einem Prozessbeteiligten aber verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.2008 – 5 B 196/07 -, juris. Die Beklagte hat ihr System der Durchschnittsbildung bei Preisen und Höchstzahlen von Schulungstagen nachvollziehbar dargelegt und dieses System ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Es gewährleistet willkürfrei eine bundesweite Durchschnittsbildung marktüblicher Preise von Weiterbildungsmaßnahmen sowie der Höchstzahl von Schulungstagen zu Weiterbildungsmaßnahmen. Dass als Tatsachengrundlage hierfür die jeweils im Vorjahr abgerechneten Weiterbildungsmaßnahmen verwandt worden sind, ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen besteht nach dem dargelegten kein Anlass. Zu dem weiteren Grund für die Ablehnung des Beweisantrags wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.192,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.