Urteil
3 K 3261/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1010.3K3261.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger steht als Studienrat im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Ab dem 21.01.2015 war er auf Vermittlung der Beklagten – Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) – an der Deutschen Schule in Rio de Janeiro tätig. Nach Übersendung des Vermittlungsbescheides vom 09.10.2014 schloss der Kläger einen bis zum 20.01.2018 befristeten Dienstvertrag mit dem Schulträger der Deutschen Schule ab. Am 11.04.2016 wandte sich der Kläger per E-Mail an den Regionalbeauftragten für Südamerika der ZfA und führte aus, dass sich ihm die Tragweite des fehlenden Doppelbesteuerungsabkommens mit Brasilien erst seit den vergangenen Wochen erschließe. Zwar gebe es eine Lösung für die Doppelbesteuerung von Dienstbezügen und Zulagen, nicht jedoch für die Besteuerung weiterer Einnahmen. Er verfüge über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, für die er in Brasilien Steuern zahlen müsse. Da weder seine Bezüge noch seine Einkünfte auf diesen Fall ausgelegt seien, gebe es für ihn nur die Möglichkeit, die Steuern zu zahlen, den Auslandsschulort zu wechseln oder den Auslandsdienst in Brasilien abzubrechen. Unter dem 04.05.2016 antwortete der Regionalbeauftragte per E-Mail, dass für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Dienstvertrages im Wege einer Kulanzregelung weder gewährte Ausreisekosten noch erstattete Kosten für einen Heimaturlaub zurückgefordert und die Rückflugkosten erstattet würden, nicht jedoch die Kosten für eine Rückübersiedlung übernommen würden. Am 03.05.2016 schloss der Kläger mit dem Schulträger einen Auflösungsvertrag zum 31.08.2016. Unter dem 20.06.2016 beantragte der Kläger die Gewährung einer Umzugspauschale. Mit Bescheid vom 03.08.2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zahlung einer Umzugspauschale ab, da die vorzeitige Vertragsauflösung ohne Zustimmung der ZfA stattgefunden habe. Mit Schriftsatz vom 09.08.2016 legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid vom 03.08.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die E-Mail des Regionalbeauftragten der ZfA vom 04.05.2016 gehe auf ein Telefongespräch vom 02.05.2016 zurück, in dem die Angelegenheit erörtert worden sei. Dabei sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass die Zustimmung zur Rückkehr des Klägers nach Deutschland gegeben werde. Deshalb habe der Kläger dann am 03.05.2016 den Auflösungsvertrag geschlossen. Erst am 04.05.2018 habe der Regionalbeauftragte seine Erklärung vom 02.05.2016 in der E-Mail mitgeteilt. Hintergrund des Begehrens des Klägers sei, dass dieser von der ZfA im Vorfeld der Vermittlung nicht hinreichend über die Besteuerungsproblematik aufgeklärt worden sei. Erst in einer Informationsveranstaltung am 24.02.2016 zur Vorbereitung der in Brasilien abzugebenden Steuererklärung habe eine brasilianische Steuerberaterin dem Kläger eröffnet, dass er sein gesamtes Einkommen in Brasilien zu versteuern habe. Vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit sei gegenüber dem Kläger und weiteren Lehrern von der ZfA nur immer bekundet worden, dass eine Lösung für die betroffenen Personen gefunden werde, die zugesicherten Einkünfte erhalten blieben und den Beteiligten aus der Tätigkeit in Brasilien weder finanzielle noch rechtliche Nachteile erwachsen würden. Hierauf habe der Kläger vertraut. Durch diese bewusst falsche Aufklärung sei der Mandant getäuscht worden. In Kenntnis der steuerlichen Nachteile hätte er keine Tätigkeit in Brasilien aufgenommen. Sowohl die Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger als auch die unzureichende Aufklärung und das Vertrösten auf eine hinreichende Lösung verpflichte die Beklagte vor dem Hintergrund der durch den Regionalbeauftragten am 02.05.2016 bekundeten Zustimmung zur Rückreise des Klägers die Umzugskostenpauschale an den Kläger zu erstatten. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei mit E-Mail des Regionalbeauftragten vom 04.05.2016 auf die finanziellen Folgen der vorzeitigen Vertragsauflösung ohne vorherige Zustimmung durch die ZfA hingewiesen worden. Aus der Mail gehe hervor, dass es sich hinsichtlich der Erstattung der Ausreisekosten und dem Verzicht auf eine Rückforderung der Kosten für die Übersiedlung nach Brasilien um eine Kulanzregelung, nicht aber um die Zustimmung der ZfA zur vorzeitigen Vertragsauflösung handele. Nach Nr. 6.2.1 der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Lehrkräfte im Auslandsschuldienst würden bei Lehrkräften, die vor Ablauf von drei Vertragsjahren in das Inland zurückkehrten, keine Zuwendungen für Reisekosten und den Rückumzug gezahlt. Bereits gewährte Reise- und Umzugskosten seien zurückzuerstatten, wobei für jedes abgeleistete Vertragsjahr ein Drittel der Kosten zu erstatten sei. Von diesen Regelungen könne nach Nr. 6.2.3 der Richtlinie nur nach vorheriger Zustimmung der ZfA bei einer Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen abgewichen werden. Nur aus Kulanzgründen sei auf die Rückforderung der bereits gewährten Reise- und Umzugskosten verzichtet und eine Kostenübernahme für die Rückreise gewährt worden. Dies stelle keine Zustimmung dar. Eine Übernahme der Umzugspauschale sei damit ausgeschlossen. Gründe für eine Zustimmung der ZfA zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung lägen nicht vor. Der Kläger sei allein und persönlich dafür verantwortlich, seine Einkünfte und steuerliche Situation zu klären und entsprechende Erklärungen gegenüber den jeweiligen Finanzbehörden abzugeben. Es obliege ihm, sich vor der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit im Ausland über die jeweiligen steuerlichen Auswirkungen zu informieren, um für sich selbst die Entscheidung über die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit treffen zu können. Am 08.03.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, vor Unterzeichnung des Dienstvertrages habe es mehrere Termine und einen Vorbereitungslehrgang im November 2014 gegeben, in denen die potentiellen Lehrkräfte über die Gegebenheiten vor Ort und die Abwicklung des Dienstvertrages Informationen erhalten hätten. Dabei hätten mehrere Personen zur Besteuerungsproblematik nachgefragt. Seiten der ZfA sei den potentiellen Lehrern immer wieder vermittelt worden, dass keine finanzielle Schlechterstellung wegen anfallender Steuern erfolgen werde. Wie die Lösung des Problems in der Umsetzung erfolgen solle, sei für den Kläger nicht ersichtlich gewesen, jedoch sei er davon ausgegangen, dass entweder ein finanzieller Ausgleich gezahlt oder auf diplomatischer Ebene eine Ausnahmeregelung getroffen werden würde. Diese Zusage sei für den Kläger entscheidend gewesen, den Auslandslehrdienst anzutreten. Nachdem dem Kläger Ende Februar 2016 auf einer Informationsveranstaltung des Personalrates vermittelt worden sei, dass er sein komplettes Vermögen und Einkommen in Brasilien versteuern müsse, habe er mit dem Regionalbeauftragten im April 2016 telefoniert. Dieser habe in dem Gespräch der Rückkehr des Klägers zugestimmt. Am 02.05.2016 habe ein weiteres Telefonat mit dem Regionalbeauftragten stattgefunden, in dem dieser ausdrücklich seine Zustimmung zu einer Rückkehr des Klägers nach Deutschland erklärt habe. Diese Information habe der Regionalbeauftragte an die Schule weitergegeben, die am gleichen Tage getagt und dem Kläger am 03.05.2016 einen Auflösungsvertrag vorgelegt habe. Dem Kläger sei dann am Nachmittag des 04.05.2016 schriftlich die Zustimmung mit der Bedingung der Nichtzahlung der Rückübersiedlungskosten übermittelt worden. Die Zustimmung gelte somit als erteilt. Damit sei die Zustimmung i. S. d. Richtlinie zu einer Rückkehr nach Deutschland zweifelsfrei erteilt worden. Die Erteilung der Zustimmung unter einer Bedingung sei von der Richtlinie nicht vorgesehen, so dass von einer uneingeschränkten Zustimmung auszugehen sei. Der Beklagten obliege es aufgrund ihrer Fürsorgepflicht, sämtlichen Schaden, der auf fehlerhafte oder unrichtige Informationen zurückzuführen sei, von den Auslandsdienstlehrkräften fernzuhalten sowie hier aufgrund des Vorgeschehens, dem Kläger die uneingeschränkte Zustimmung zur Rückkehr zu erteilen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Umzugspauschale in Höhe von 5.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, es fehle an einer Zustimmung zur vorzeitigen Rückkehr des Klägers nach Ziffer 6.2.3 der Richtlinie. Eine solche sei nicht in der bedingten Zustimmung des Regionalbeauftragten zur Auflösung des Dienstvertrags zu sehen. Dabei sei zwischen der Zustimmung zum Abschluss eines Auflösungsvertrages und der Zustimmung zur vorzeitigen Rückkehr zu unterscheiden. Die Zustimmung zum Auflösungsvertrag werde in der Regel durch den zuständigen Regionalbeauftragten erteilt, der in der Folge die notwendigen Abstimmungen treffe, um eine nahtlose Rückkehr der Lehrkraft in den Landesschuldienst zu ermöglichen. Diese Zustimmung sei jedoch keine Zustimmung zu einer vorzeitigen Rückkehr i. S. d. Ziffer 6.2.3 der Richtlinie. Hierauf werde im Dienstvertrag unter Ziffer 7.2 auch ausdrücklich hingewiesen. Es habe für die Beklagte auch kein Anlass bestanden, eine Zustimmung zu erteilen. Ein solcher ergebe sich nicht aus der vorgetragenen nicht stattgefundenen Beratung zu Steuerfragen in Brasilien. Vor Aufnahme der Tätigkeit des Klägers hätten in der Zentralstelle Beratungstage stattgefunden und es sei über die Steuerproblematik in Brasilien gesprochen worden. Aufgrund des fehlenden Doppelbesteuerungsabkommens seien die vermittelten Lehrkräfte verpflichtet, die Zuwendungen aus Deutschland auch in Brasilien zu versteuern. Aus diesem Grunde habe die Zentralstelle nach Genehmigung durch das Auswärtige Amt mit den Schulen und Lehrkräften ein Verfahren vereinbart, damit diese nicht über Gebühr belastet würden. Hierbei würden die Schulen die Lehrkräfte bei den brasilianischen Steuerbehörden anmelden und die Steuer für sie abführen. Die Beklagte habe für diesen Zeitraum den steuerfreien Auslandsanteil um einige Stufen heraufgesetzt und die so errechnete Erhöhung an die Lehrkräfte gezahlt. Die Lehrkräfte hätten die so erhaltene Erstattung dann an die Schulen weitergeleitet. Über dieses Verfahren seien die Lehrkräfte für Brasilien vor Dienstantritt aufgeklärt worden. Es sei auch dem Kläger erläutert worden. Es habe kein Zweifel bestanden, dass sich dieses Verfahren allein auf die Zuwendungen an die Lehrkräfte beziehe. Die Beklagte sei diesen Verpflichtungen uneingeschränkt nachgekommen, so dass kein Anlass für eine Zustimmung zu einer vorzeitigen Rückkehr des Klägers bestanden habe. Keinesfalls habe es eine Zusage gegeben, dass der Kläger alle denkbaren steuerlichen Nachteile in Brasilien ausgeglichen bekomme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Rückübersiedlungspauschale. Eine Rechtsvorschrift (Gesetz oder Verordnung), die dem Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung einräumt, ist nicht vorhanden. Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist vielmehr allein der Vermittlungsbescheid in Verbindung mit den von der Beklagten erlassenen Richtlinien. Ein arbeitsrechtliches oder beamtenrechtliches Dienstverhältnis hat zwischen dem Kläger und der Beklagten zu keinem Zeitpunkt bestanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verwaltungsvorschriften, wie die hier einschlägige Richtlinie, keine Rechtsnormen sind und daher von den Verwaltungsgerichten auch nicht wie Rechtsnormen ausgelegt werden können. Hat die Exekutive – wie hier – durch ein Haushaltsgesetz die Befugnis erhalten, durch Richtlinien zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zweckgebundene Zuwendungen an den gesetzlich festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese – für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassenen – Richtlinien grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation zugänglich. Das Gericht kann nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 20 Abs. 2 und Abs. 3 GG) und im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG nur prüfen, ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf und ob bei Anwendung der Richtlinie der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalls auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie beruft oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalles in Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderungszweck steht. Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt sind, nach ihrem Ermessen zu handeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111.79 -, Buchholz 424.3 Nr. 4; OVG NRW, Urteil vom 20.01.1988 – 12 A 2558/85. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Ablehnung der Zahlung der Umzugskostenpauschale nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der dem Wortlaut der Ziffer 6.2.1 i. V. m. 6.2.3 der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Lehrkräfte im Auslandsschuldienst - ZfA-Richtlinie - vom 01.01.2016 und der ständigen Verwaltungspraxis entsprechenden Nichtgewährung von Zuwendungen für die nach der vorzeitigen Vertragsauflösung erfolgte Rückübersiedlung des Klägers die Grenzen der Richtlinie überschritten oder eine Entscheidung getroffen hat, die dem Zweck der Richtlinie widerspricht. Nach Ziffer 6.2.1 der Richtlinie werden keine Zuwendungen für die Reisekosten und den Rückumzug gezahlt, wenn die Auslandsdienstlehrkraft vor Ablauf von drei Vertragsjahren in das Inland zurückkehrt. Diese Regelung findet nach Ziffer 6.2.3 der Richtlinie nur dann keine Anwendung, wenn die ZfA der vorzeitigen Rückkehr vor der Rückreise ausdrücklich zustimmt. Eine solche ausdrückliche Zustimmung liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der E-Mail des Regionalbeauftragten vom 04.05.2016 gerade, dass eine vorzeitige Vertragsauflösung und in der Folge Rückkehr finanzielle Konsequenzen hat und nur aus Kulanzgründen entgegen den Bestimmungen der Richtlinie bereits gewährte Kosten nicht zurückgefordert sowie der Rückflug gezahlt werden. Eine Zustimmung i. S. d. Richtlinie mit der Konsequenz, dass dem Kläger alle Ansprüche erhalten bleiben, ist darin gerade nicht zu sehen. Die Nichterteilung der Zustimmung ist auch nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dargelegt, dass diese Zustimmung im Sinne der Richtlinie (Ziffer 6.2.3 Satz 2) insbesondere aus gesundheitlichen Gründen erteilt werde, die hier nicht vorlägen. Diese Praxis, die auf dem Bestreben beruht, die der ZfA obliegende Aufgabe, nämlich die Förderung des Auslandsschulwesens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sicherzustellen, hält sich im Rahmen des Förderzweckes und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nichterteilung der Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsauflösung nicht etwa bedeutet, dass die Auslandsdienstlehrkraft gezwungen wäre, auch gegen ihren Willen bis zum Ende der Vertragszeit am Auslandsschulort zu verbleiben. Vielmehr hat die Versagung der Zustimmung ausschließlich, wenn auch nicht völlig unbedeutende, finanzielle Folgen für die betroffene Auslandsdienstlehrkraft. Insoweit wird nicht verkannt, dass der in diesem Zusammenhang vorgesehene völlige Ausschluss der Gewährung von Zuwendungen für die Rückübersiedlung im Gegensatz zu der nur anteilig nach der Vertragsdauer gestaffelten Rückforderung der gewährten Zuwendungen für die Ausreise eine nicht unerhebliche einseitige Belastung des Betroffenen darstellt. Mit Rücksicht auf den hohen Verwaltungsaufwand und die zusätzlichen Kosten, die durch die Suche nach einer Ersatzlehrkraft bei jeder vorzeitigen Vertragsauflösung üblicherweise anfallen, ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit dieser in den Richtlinien getroffenen Regelung sich in Widerspruch zu dem Förderzweck gesetzt hätte. Im Übrigen werden alle Auslandsdienstlehrkräfte vor Vertragsschluss gerade auf diese Regelungen der Richtlinie ausdrücklich hingewiesen. Ein Anspruch auf Zustimmung ergibt sich schließlich auch nicht aus den Mehrbelastungen des Klägers durch die Steuerpflicht in Brasilien. Insoweit hat die Kammer in mehreren Verfahren, vgl. u. a. Urteil vom 30.04.2008 - 3 K 981/07 -, entschieden, dass das Fehlen einer Bestimmung in den Richtlinien der Beklagten, die in Brasilien gezahlten Steuern vollständig zu übernehmen, nicht zu beanstanden ist. Denn der Förderzweck der neben der Förderung deutscher Schulen im Ausland darin besteht, mit der Gewährung von Zuwendungen den Lehrkräften eine angemessene Lebensführung im Gastland zu ermöglichen, gebietet es nicht, unvorhergesehene Mehrbelastungen, die Auslandsdienstlehrkräften im Verlauf des Vertragszeitraums entstehen, stets in voller Höhe auszugleichen. Dies wird bereits durch den Umstand belegt, dass die Richtlinie auch sonst Pauschal- und Höchstbeträge bei den Zuwendungen vorsieht, die im Einzelfall – etwa bei den Reisekosten- und Mietzuwendungen – hinter dem tatsächlichen Bedarf zurückbleiben können. Darüber hinaus kann aber auch nicht festgestellt werden, dass der Lebensunterhalt der betroffenen Auslandsdienstlehrkräfte wegen der nach Anwendung der Ausgleichsregelung noch verbleibenden Belastungen infolge der Steuerzahlungen in Brasilien nicht mehr sichergestellt und daher die Gewährung weiterer Zuwendungen zwingend geboten wäre. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2010 – 1 A 1694/08 –. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm eine umfassende Steuerfreiheit in Brasilien zugesichert worden sei. Soweit er vor Abschluss seines Dienstvertrages im Rahmen der vorbereitenden Gespräche und Veranstaltungen durch Bedienstete der Beklagten auf das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Brasilien fehlende Doppelbesteuerungsabkommen und den Ausgleich finanzieller Nachteile hingewiesen worden ist, handelt es sich zum einen um bloße Informationen über die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage. Zum anderen bezieht sich diese Aussage klar ersichtlich auf die von der Beklagten gewährten Zuwendungen, hinsichtlich derer die Auslandsdienstlehrkräfte nicht durch die in Brasilien bestehende Steuerpflicht schlechter gestellt werden sollen. Eine ausdrückliche Zusicherung, die Auslandsdienstlehrkräfte auch von allen weiteren Steuern auf etwaige weitere private Einkünfte zu befreien bzw. diese auszugleichen, kann darin nicht gesehen werden. Die Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten ist allein die zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger. Allein hierauf kann sich daher auch nur ein etwaiger Nachteilsausgleichs aufgrund des fehlenden Doppelbesteuerungsabkommens beziehen. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der pauschalierten Rückübersiedlungskosten ergibt sich schließlich auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Denn die vermittelten Auslandsdienstlehrkräfte stehen zu der Beklagten nicht in einem Beamten- oder sonstigen Dienstverhältnis. Das Zuwendungsverhältnis zwischen der Beklagten und den vermittelten Lehrkräften ist auch ansonsten einem Beamten- oder anderweitigen Dienstverhältnis nicht vergleichbar. Die Beklagte hat deshalb gegenüber den vermittelten Lehrkräften eine im Vergleich zum Beamtenverhältnis verminderte Fürsorgepflicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.10.1990 – 12 A 1512/88 – m. w. N. sowie Beschluss vom 28.05.2010 – 1 A 1694/08 –. Diese eingeschränkte Fürsorgepflicht ist durch die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger keine Zuwendungen für die Rückübersiedlung zu gewähren nicht verletzt. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass Leistungen dieser Art selbst bei einem Beamten lediglich einen Randbereich der Besoldung darstellen und nicht zum Kern-, sondern allenfalls zum Randbereich der Alimentation zählen würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Streitwertstufe bis 6.000 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.