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Beschluss

20 L 2201/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0928.20L2201.18.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer 1 des Auflagenbescheides des Antragsgegners vom 25.09.2018 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte – hierunter fallen Auflagen - die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt die dabei anzustellende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Ziffer 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 25.09.2018 überwiegt das private Interesse des Antragstellers. Die Anordnung des Antragsgegners, dass die Versammlung mit dem Versammlungsthema "Erdogan not welcome – keine schmutzigen Deals mit der Türkei " nicht wie angemeldet in Form eines Aufzugs bestätigt, sondern dem Antragsteller stattdessen (nur) die Möglichkeit einer Standkundgebung auf der „Deutzer Werft“ eingeräumt wird, erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 –, Rn. 16 - 17, juris. Eine Einschränkung dieser Rechte – namentlich des Rechts auf Durchführung der Versammlung als Aufzug - kann auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose erfordert tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Ferner gilt, dass, soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter zu befürchten sind, die Durchführung der Versammlung zu schützen ist und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten sind. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.12.2012 a.a.O., Rn. 17, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 07.10.2016 – 15 B 1154/16 –, Rn. 4 – 12, juris. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann im Einzelfall auch die Festlegung geboten sein, dass eine ursprünglich als Aufzug angemeldete Versammlung nur als ortsfeste Versammlung durchgeführt werden darf. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde aufgrund der vorgenannten Gewährleistungen auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. OVG NRW a.a.O. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf das Verbot eines Aufzugs und die Beschränkung der Versammlung auf eine Standkundgebung auf der „Deutzer Werft“ vor. Nach den Darlegungen des Antragsgegners in der angefochtenen Verfügung und in der Antragserwiderung ist es hinreichend wahrscheinlich, dass es zu einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben kommt, falls die angemeldete Versammlung als Aufzug von der „Deutzer Werft“ über die Deutzer Brücke, die Pipinstraße und die Cäcilienstraße, um den Neumarkt und zurück durchgeführt wird. Die Prognose des Antragsgegners, die vorgenannte Strecke könnte am 29.09.2018 für einen erheblichen Zeitraum aufgrund der Veranstaltung des Antragstellers unpassierbar sein, ist plausibel. Es handelt sich um eine rund 4 km lange Strecke, für die nach Einschätzung der Beteiligten rund 2 Stunden benötigt werden, wenn es zu keinen weiteren Beeinträchtigungen kommt. Der Antragsgegner geht nach der angegriffenen Verfügung insoweit von der Möglichkeit aus, dass es ähnlich der Demonstration vom 27.01.2018 zu Störungen seitens der Demonstrationsteilnehmer kommen könnte. Er begründet dies damit, dass an der nunmehr angemeldeten Veranstaltung unter anderem verschiedene kurdische Vereine beteiligt seien und es durchaus zu erwarten sei, dass erneut verbotene Symbole (Fahnen, Banner usw.) gezeigt werden, ein PKK-Bezug bestehen könnte und dass hoch emotionalisierte Personen an dem Umzug teilnehmen könnten. Unbeschadet des Umstands, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben Vorkehrungen getroffen hat, insbesondere die teilnehmenden Organisationen sich verpflichtet haben sollen, keinerlei Partei- und Organisationsfahnen mitzuführen und dies durchaus zutreffen dürfte, besteht jedoch nach den Erfahrungen der Kammer die Möglichkeit, dass sich einige Personen nicht an diese Vereinbarungen halten und es zu entsprechenden Verstößen kommen könnte, die der Antragsteller nicht verhindern kann. Auch wenn eine persönliche Verantwortlichkeit des Antragstellers damit nicht unbedingt gegeben ist, können derartige Vorfälle auch mit Blick auf die Größe der Veranstaltung (7.000 oder mehr Teilnehmer) zu einer deutlichen Verzögerung oder sogar Auflösung der Versammlung führen. Die Annahme des Antragsgegners, die mögliche Blockierung des Aufzugsweges stelle eine besondere Gefahr dar (Seite 3 Abs. 2 der Verfügung), ist durch hinreichende Tatsachen gestützt. Der geplante Aufzug ist zumindest ab dem Erreichen der Pipinstraße dazu geeignet, im innerstädtischen Bereich eine erhebliche Beeinträchtigung zu verursachen. Die Strecke von der Pipinstraße zum Neumarkt verbindet die rechtsrheinischen Stadtteile um Deutz sowie das Rheinufer mit dem Neumarkt. Es handelt sich um eine der Hauptverkehrsadern durch die Innenstadt. Die Sperrung auch nur einer doppelspurigen Fahrbahn für mehrere Stunden in den Hauptgeschäftszeiten – wie dies der Antragsteller vorschlägt – hat erfahrungsgemäß erhebliche Auswirkungen auf den an Samstagen ohnehin sehr starken Verkehr. Hinzu kommt der Umstand, dass aktuell eine gut besuchte Messe in Deutz stattfindet und ein nicht unerheblicher Teil des entsprechenden Verkehrs über die Deutzer Brücke führt. Spätestens im Falle einer Auflösung der Veranstaltung ist zudem zu erwarten, dass beide Fahrtrichtungen der Pipinstraße und der Cäcilienstraße blockiert wären. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Innenstadt am Samstag gerade auch in dem fraglichen Bereich stark frequentiert ist und Störer dies zu ihrem Vorteil ausnutzen könnten. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 23. Die zeitweise Blockierung der Straßen durch den Aufzug stellt eine Gefahr für bedeutende Rechtsgüter, unter anderem Leib und Leben dar. Am 29.09.2018 wird sich der Staatspräsident der Republik Türkei in Köln aufhalten, unter anderem im Bereich der DİTİB-Zentralmoschee und des Hotels Steigenberger am Rudolfplatz. Dort sollen nach dem aktuellen Sicherheitskonzept zum Schutz des Staatsgastes weiträumige Absperrungen geschaffen werden, um die Sicherheit des Staatsgastes gewährleisten zu können. Nach dem Konzept des Antragsgegners besteht damit zugleich ein erhöhter Bedarf, die Hauptverkehrsadern in der Innenstadt soweit wie möglich frei zu halten. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Tatsächlich gibt es in der Innenstadt verschiedenste Möglichkeiten, einzelne Stellen innerhalb und außerhalb der Stadt über Hauptverkehrsverbindungen zu erreichen, so dass gewisse Zweifel an der Notwendigkeit bestehen, gerade auch die Pipinstraße und die Cäcilienstraße freihalten zu müssen. Allerdings ist die aktuelle Situation dadurch geprägt, dass der Polizei trotz des langen Vorlaufs der Veranstaltung im Wesentlichen nicht bekannt ist, in welchen Bereichen der Stadt sich der Staatspräsident der Republik Türkei aufhalten wird. Entsprechend hat sich die Polizei auf verschiedenste Szenarien eingestellt, um auf die noch unbekannten konkreten Situationen flexibel reagieren zu können. Entsprechend war der genaue Ablauf des Besuchs des türkischen Staatspräsidenten in Köln zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht bekannt. Insoweit beruhten und beruhen die Erwägung des Antragsgegners zumindest zum Teil auf Mutmaßungen, welche Straßen wegen dieses Besuchs für Polizei, Feuerwehr und Rettungskräfte freizuhalten sind. Die Auswirkungen des Staatsbesuchs haben auch auf das weitere Umfeld Auswirkungen. So stehe fest, „dass es ab dem frühen Samstagmorgen erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen in der Stadt sowie voraussichtlich ab Mittag auf dem Kölner Autobahnring bis hin zu temporären Vollsperrungen geben wird. Die Sicherheit des Staatsgastes wird sich auch auf den privaten Flugverkehr sowie die Personenschifffahrt auf dem Rhein auswirken, so dass die Polizei jetzt bereits empfiehlt, Verzögerungen bei geplanten Aktivitäten und Urlaubsreisen einzuplanen.“ So die Zeitschrift Focus unter Bezugnahme auf Angaben des Polizeipräsidenten Köln: https://www.focus.de/regional/koeln/polizei-koeln-vorbereitung-der-polizei-auf-das-kommende-wochenende_id_9654135.html. Nach dem aktuellen Kenntnisstand könnte der türkischen Staatspräsidenten mit seinem Gefolge am Samstag vom Flughafen Porz-Wahn kommend in einem Hotel am Rudolfplatz wohnen und von dort aus zu der Eröffnung der DİTİB-Zentralmoschee in Ehrenfeld gelangen. Die Polizei geht nach den aktuellen Berichten der Presse davon aus, dass diese jeweiligen Plätze polizeilich gesichert werden müssen, wobei unklar ist, ob der türkische Staatspräsident auch in das Hotel am Rudolfplatz einziehen wird und ob es überhaupt ein Sicherheitskonzept des Veranstalters DİTİB gibt, Vgl. u.a. https://www.ksta.de/koeln/sicherheitskonzept-koelner-polizei-nimmt-ditib-in-die-pflicht-31357892 ; https://www.ksta.de/koeln/erdogan-auftritt-wie-die-koelner-polizei-den-grosseinsatz-plant-31357124 . Im Bereich der Moschee werden mehrere 1000 Anhänger des türkischen Staatspräsidenten erwartet, so dass trotz der ohnehin erforderlichen Sicherung des Staatspräsidenten eine mögliche Konfrontation zwischen seinen Befürwortern und Gegnern nicht ausgeschlossen erscheint. Nachdem die DİTİB darüber hinaus über Facebook zum Besuch der Veranstaltung an der Zentralmoschee aufgerufen hat ohne dies mit der Polizei abzustimmen und ohne über ein Sicherheitskonzept zu verfügen, wurden zunächst rund 5.000, aktuell aber 20.000 - 25.000 Besucher erwartet. Wie eine solche Menge an Personen unter Sicherheitsaspekten kontrolliert und gesichert werden sollen, ist derzeit noch völlig offen. Eine an der Zentralmoschee durchgeführte Veranstaltung soll gerade auch wegen der Sicherheit des Staatsgastes mit näheren Kontrollen der Besucher der Moschee verbunden sein. Wie eine Menschenmenge von über 20.000 Personen neben dem eigentlichen Gelände der Moschee kontrolliert und geschützt werden kann, ist derzeit nicht geklärt. Insgesamt ist die Organisation dieser Großveranstaltung zumindest so kurzfristig und ohne Zusammenarbeit mit den hiesigen Behörden erfolgt, so dass selbst der für die Sicherung verantwortlichen Polizei erst kurz vor der Veranstaltung nähere Einzelheiten bekannt werden. Hinzu kommt, dass in der Innenstadt am 29.09.2018 weitere Standkundgebungen stattfinden werden, die einerseits gesichert werden müssen, andererseits aber auch Konfliktpotenzial beinhalten können. Um 8 Uhr wird eine Kundgebung der Gewerkschaft Verdi auf dem Hans-Böckler-Platz mit rund 200 Teilnehmern stattfinden. Um 10 Uhr beginnt die hier streitige Veranstaltung an der Deutzer Werft. Gegen 11 Uhr werden rund 1.000 Menschen auf dem Heumarkt demonstrieren. Organisiert wird die Kundgebung von „Lebenshilfe Kuh & Co“. Um 12 Uhr kommen auf dem Ebertplatz rund 3.000 Menschen „Für Demokratie und Frieden in der Türkei“ zusammen. Zur gleichen Zeit soll im Stadtgarten an der Venloer Straße eine Lesung für Demokratie, Menschenrechte und Frieden des Bündnisses „Köln stellt sich quer“ mit Schriftstellern, Journalisten, Verlegern und Kabarettisten stattfinden, darunter B. und V. . Um 13 Uhr ist eine Demonstration unter dem Motto „Solidarität mit Erdogan“ an der Ecke Venloer Straße/ Klarastraße angemeldet. Greenpeace hat einen Protest „Gegen Kohle“ vom Alter Markt zum Rudolfplatz organisiert, der um 14 Uhr starten soll. Um 15 Uhr will die Vereinigung „Köln gegen Rechts“ auf dem Breslauer Platz demonstrieren, und an gleicher Stelle findet um 16 Uhr eine Demonstration „Gegen Extremismus und Gewalt“ statt. Auf der Domplatte wollen um 17 Uhr rund 300 Tierschützer für Tierrechte und Umweltschutz demonstrieren. Vgl.: https://www.ksta.de/koeln/erdogan-besuch-wann-und-wo-am-samstag-kundgebungen-in-koeln-stattfinden-31359126. Alle Veranstalter – mit Ausnahme des Antragstellers – haben sich im Rahmen der Kooperationsgespräche mit der Polizei bereitgefunden, auf Aufzüge zu verzichten. Angesichts der Vielzahl von Veranstaltungen und der unklaren Abläufe hat die Polizei über 4.000 Beamte im Einsatz, um den Besuch des Staatspräsidenten der Türkei zu sichern. Nach Einschätzung der Polizei handelt es sich um eine der höchstgefährdeten Personen der Welt, was ersichtlich nicht unzutreffend ist. Vor diesem Hintergrund ist die Prognose der Polizei, dass die Einsatzkräfte nicht zum Schutz von Aufzügen eingesetzt werden können und auch der gewünschte Aufzugsweg als Einsatzraum benötigt werden könnte, nicht fehlerhaft. Darüber hinaus ist die Polizei nicht auf die Möglichkeit einer Heranziehung weiterer Einsatzkräfte zu verweisen. Vielmehr spricht Vieles dafür, dass sich die Polizei bereits in einer Notstandssituation befindet und hinreichend Hilfe herangezogen hat. Wie der Antragsgegner vorgetragen hat, wird die Kölner Polizei durch Kräfte des Bundes und der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz verstärkt. Aktuell sind neben den Veranstaltungen anlässlich des Staatsbesuchs und der Eröffnung der DİTİB-Zentralmoschee in Köln die Räumung bzw. Sicherung des Hambacher Forstes zu bewältigen sowie die – insoweit allerdings nachrangigen - Fußballspiele Fortuna Köln gegen Uerdingen im Südstadion und Leverkusen gegen Dortmund in der Bay-Arena durch die Polizei zu betreuen. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die in Rede stehende Auflage unverhältnismäßig in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG beeinträchtigt wird. Der Antragsteller hat bereits im Vorfeld der Versammlung eine erhebliche Aufmerksamkeit in der Presse erfahren. Der Kölner Stadtanzeiger und der Westdeutsche Rundfunk berichteten bereits, dass der Antragsteller ein gerichtliches Verfahren anhängig machen wolle bzw. dies bereits anhängig sei und es sich bei der Versammlung um die maßgebende Großveranstaltung handele, die anlässlich des Staatsbesuchs abgehalten werde. Die „Deutzer Werft“ ist zudem als Versammlungsstätte offenbar beliebt, wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist. Aus diesen Gründen spricht Vieles dafür, dass das Anliegen des Antragstellers und der anderen Versammlungsteilnehmer der Öffentlichkeit auch ohne einen Aufzug hinreichend bekannt werden wird. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.