Beschluss
8 L 1918/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0927.8L1918.18A.00
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Tenor
Dem Antragsteller wird für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Ausländerbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises mitzuteilen, dass die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat derzeit nicht vollziehbar ist.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller wird für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Ausländerbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises mitzuteilen, dass die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat derzeit nicht vollziehbar ist. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe Dem Antragsteller ist unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO vorliegen. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Ausländerbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises zu unterrichten, dass die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat nicht vollziehbar ist, hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Es sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch, als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch des Antragstellers folgt aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin der Ausländerbehörde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 AsylG mitgeteilt hat, die den Antragsteller betreffende Abschiebungsandrohung sei seit dem 30. August 2017 vollziehbar (vgl. Blatt 174 des von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs). Zur Sicherung seiner asylverfahrensrechtlichen Rechte hat der Antragsteller bei summarischer Prüfung gegenwärtig einen Anspruch auf Korrektur dieser – fehlerhaften – Mitteilung. Dass die Mitteilung derzeit unzutreffend ist, ergibt sich aus Folgendem: In den Fällen, in denen – wie hier – ausschließlich die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ angedroht wird, ohne einen genauen Zielstaat der Abschiebung zu bezeichnen, tritt mit der ablehnenden Entscheidung des Gerichts über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ein. Denn eine solche Abschiebungsandrohung hat mangels eines vollstreckbaren Inhalts keinen Regelungscharakter, sondern stellt lediglich einen vorläufigen unverbindlichen Hinweis dar, aus dem sich (noch) keine Rechtsfolgen ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2000 – 9 C 42.99 –, juris, Rn. 14; siehe auch VG Cottbus, Beschlüsse vom 22.1.2018 – 6 L 726/17.A –, juris, Rn. 4, m. w. N. und vom 29.1.2018 – 5 L 68/18.A –, juris, Rn. 5, sowie VG Minden, Beschluss vom 18.10.2016 – 10 L 1586/16.A –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Wird die Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO – wie hier im Verfahren 8 L 2161/17.A, Beschluss vom 30. August 2017 –, gerade mit der mangelnden Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung begründet, besteht kein Raum für eine (uneingeschränkte) Mitteilung nach § 40 Abs. 1 AsylG. Vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 22.1.2018 – 6 L 726/17.A –, juris, Rn. 4, m. w. N.; siehe auch Marx, AsylG, 9. Aufl., 2017, § 40, Rn. 7. In dieser Situation sind zwar vorbereitende Maßnahmen nicht ausgeschlossen, wohl aber eine Abschiebung. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20.2.2018 – 8 L 220/18.A –, Beschlussabdruck, Seite 2. Bezogen auf diesen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bei summarischer Prüfung erachten die Antragsgegnerin und die zuständige Ausländerbehörde die Abschiebungsandrohung trotz der gegenteiligen Ausführungen im betreffenden Bescheid offensichtlich für vollziehbar. Für die Antragsgegnerin ergibt sich dies aus ihrer dahingehenden Mitteilung an die Ausländerbehörde vom 28. November 2017, die sie weder im vorliegenden gerichtlichen Verfahren noch auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 29. Juni 2018 richtig- oder klargestellt hat. Die zuständige Ausländerbehörde ihrerseits hat in ihrem Schreiben an den Antragsteller vom 20. Dezember 2017 die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung mit Zwangsmitteln ankündigt. Nach Lage der Dinge darf der Antragsteller annehmen, dass aus Sicht der Behörde die ihm gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, so dass er befürchten muss, dass gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG eine Ankündigung des Termins einer Abschiebung nicht erfolgen könnte. Damit können auf Seiten des Antragstellers Zweifel daran aufkommen, ob er seine Rechte im Verfahren der Konkretisierung der Abschiebungsandrohung wird wirksam wahrnehmen können. In dieser Situation hat ein Antragsteller im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, selbst wenn aktuell keine konkreten Abschiebungsbemühungen offenbar geworden sein sollten. Vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 22.1.2018 – 6 L 726/17.A –, juris, Rn. 3, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).