Beschluss
33 K 14829/17.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0927.33K14829.17PVB.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 76 Abs. 1 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Ohne Beteiligung des Antragstellers übertrug der Beteiligte dem Technischen Regierungsrat X. (Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsordnung - BBesO) in N. (ohne Dienstortwechsel) den mit Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstposten „Leiter der Internen Revision (IR)“. Herr X. nahm zuvor einen Dienstposten wahr, der nach Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 BBesO (sog. gebündelter Dienstposten nach § 18 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG) bewertet war. Der Beteiligte lehnte ihm Vorfeld zum vorliegenden Antrag, der am 16.11.2017 bei Gericht eingegangen ist, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ab. Mit Schriftsatz vom 06.09.2018 hat der Beteiligte mitgeteilt, dass das Stellenbesetzungsverfahren zum Dienstposten „Leiter der Internen Revision (IR)“ abgebrochen worden sei; Herr X. sei auf einen Referentenposten umgesetzt worden. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass ihm nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe. Es habe sich um die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit gehandelt. Der Beamte X. habe eine verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance gegenüber anderen Beamten erlangt. Er habe auf der neuen Arbeitsstelle keinen gebündelten Dienstposten wahrgenommen, sondern einen spitz nach A 15 BBesO bewerteten. Bei künftigen Beurteilungen hätte es sich zu Gunsten des Beamten X. auswirken können, dass er einen höherwertigen Dienstposten wahrgenommen habe. Zudem sei mit dem neuen Dienstposten Führungsverantwortung verbunden und künftig zu beurteilen gewesen. Die in dieser Stellung erlangten Erfahrungen könnten sich nach den Beförderungsgrundsätzen der Behörde günstig auswirken. Auch von Vorteil sei der Umstand gewesen, dass es sich um eine Stabsstelle handele, die dem Präsidenten zuarbeite. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Übertragung eines spitz nach Besoldungsgruppe A15 bewerteten Dienstpostens an einen Beamten, der wie im vorliegenden Fall noch nicht nach Besoldungsgruppe A15 besoldet ist und bislang einen gebündelt nach Besoldungsgruppen A13 bis A15 bewerteten Dienstposten inne hatte, der Mitbestimmungspflicht unterliegt, so dass die Entscheidung des Beteiligten dieses Mitbestimmungsrecht verletzt hat. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beteiligte trägt vor, dass durch die streitige Entscheidung sich für den Beamten X. dessen Aussichten, zu einem späteren Zeitpunkt befördert zu werden, nicht konkret verbessert hätten, sondern gleich geblieben seien. Der ihm zuvor übertragene Dienstposten sei gebündelt bis Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet gewesen. Beamte, die solche gebündelten Dienstposten wahrnähmen, wären in der Vergangenheit nach dem Leistungsgrundsatz auch bis Besoldungsgruppe A 15 BBesO befördert worden. Die Planstellen in der C. würden im Wege der Topfwirtschaft verwaltet. Der streitbefangene Dienstposten sei also nicht fest mit einer Planstelle nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO hinterlegt. Der Umstand, dass mit dem streitbefangenen Dienstposten Leitungsfunktionen verbunden seien, löse das Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG nicht aus. Auch die erstmalig zu beurteilende Führungsverantwortung führe im Regelfall zu keiner Besserstellung, da die Beförderungsgrundsätze dies nicht vorsähen. Nur bei gleicher Beurteilung werde bevorzugt, wer bezüglich des Führungsverhaltens mindestens mit der Bewertungsstufe „A“ bewertet worden sei. Eine solche Situation sei ungewiss und begründe nicht einen rechtlich notwendigen „auswahlerheblichen Rechtsvorteil über die Erweckung bloßer Hoffnungen hinaus“, den die Rechtsprechung für die Anwendbarkeit des § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG fordere. II. Der auf eine abstrakte Feststellungsklage umgestellte Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Bei der Übertragung des mit Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstpostens „Leiter der Internen Revision (IR)“ an Herrn X. war der Antragsteller nicht nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zu beteiligen. Denn an Herrn X. wurden keine höher zu bewerteten Tätigkeiten übertragen, da der zuvor von ihm wahrgenommene, nach Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 BBesO bewertete Dienstposten die gleichen Beförderungsaussichten bot wie der spitz nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertete Dienstposten „Leiter der Internen Revision (IR)“. Nach § 18 Satz 2 BBesG kann eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei solchen gebündelten Dienstposten liegt eine der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unterliegende Höherbewertung bereits vor, wenn die Planstelle des zu übertragenden Dienstpostens mit der Besoldungsgruppe des Beamten und - "gebündelt" - auch mit der nächsthöheren Besoldungsgruppe ausgewiesen ist. Denn der gebündelte Dienstposten eröffnet dem Beamten in rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance, die derjenigen bei der Übertragung eines bereits höher bewerteten Dienstpostens vergleichbar ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 07.07.2008 - 6 P 13.07 -. Die erstmalige Übertragung eines gebündelt nach Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 BBesO bewerteten Dienstpostens an einen Beamten im Statusamt nach A 13 oder A 14 BBesO löst mithin den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG aus, ebenso wie wenn der Beamte auf einen spitz nach A 15 BBesO bewerteten Dienstposten wechselt, weil beide Dienstposten ihm erstmalig eine Beförderungschance auf ein Amt nach A 15 BBesG eröffnen. Ist - wie vorliegend - dem nach A 15 BBesO bewerteten Dienstposten keine konkrete Planstelle zugewiesen, sondern sind alle nach A 15 BBesO bewerteten Planstellen gleichermaßen den gebündelten wie den spitz bewerteten Dienstposten zugewiesen (sogenannte Topfwirtschaft), so verbessern sich die Beförderungschancen für den Beamten bei einem Wechsel von einem gebündelt nach Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 BBesO bewerteten auf einen spitz nach A 15 BBesO bewerteten Dienstpostens nicht. Bei einer solchen Topfwirtschaft erfolgt eine Beförderungsentscheidung unter allen zur Beförderung anstehenden Beamtinnen und Beamten allein nach dem Leistungsgrundsatz, auf den wahrgenommenen Dienstposten kommt es hierbei nicht an. Die Chancen, auf einen gebündelt nach Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 BBesO bewerteten Dienstposten befördert zu werden, sind auch nicht deshalb geringer zu bewerten, weil die rechtliche Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung in der Rechtsprechung bis zur Neufassung des § 18 BBesG im Jahre 2013 streitig war. Nach der gesetzlichen Neufassung des § 18 BBesG und nach der dessen Verfassungsmäßigkeit bestätigenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, bleiben für diese Zweifel kein Raum mehr. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Beamter im Statusamt nach A 13 oder A 14 BBesO auf einem gebündelten Dienstposten gleichermaßen Tätigkeiten ausübt, die eine Bewertung nach A 15 BBesO rechtfertigen, wie ein Beamter, der auf einem spitz nach A 15 BBesO bewerteten Dienstposten eingesetzt ist. Auf beiden Dienstposten werden mithin höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen, die eine Beförderung des Beamten in das Statusamt nach A 15 BBesO erlauben. Diese Ausübung höherwertiger Tätigkeiten ist gleichermaßen bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Soweit der Antragsteller ausführt, dass der Dienstposten „Leiter der Internen Revision (IR)“ mit Führungsverantwortung verbunden sei, die zu beurteilen sei und dem Dienstposteninhaber Vorteile gegenüber anderen Beamten verschafften, die auf einem gebündelten Dienstposten ohne Führungsverantwortung eingesetzt würden, begründet diese Erwägung ebenfalls keine höher zu bewerteten Tätigkeiten im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Es kann bei der Frage der Bewertung von Tätigkeiten nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG grundsätzlich keine Rolle spielen, ob Aufgaben auf einem Dienstposten von Beamten als „beförderungsdienlich“ oder „unvorteilhaft“ angesehen werden. Entscheidend ist allein die durch den Dienstherrn vorgenommene Bewertung der Tätigkeiten. Hier kann eine nach A 15 BBesG bewertete Tätigkeit im Personalführungsbereich nicht „höherwertiger“ sein als eine nach A 15 BBesG bewertete Tätigkeit im Fachbereich. Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf die Beförderungsrichtlinien des Beteiligten zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen des § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ist entscheidend, wie die konkreten Tätigkeiten auf dem Dienstposten zu bewerten sind. Eine solche Bewertung wird aber nicht durch den Inhalt von Beförderungsrichtlinien beeinflusst. Beförderungsrichtlinien haben nur Auswirkungen auf eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete Auswahlentscheidung. Sollte die vom Antragsteller angeführte Bestimmung in den Beförderungsrichtlinien mit dem Leistungsgrundsatz nicht in Übereinstimmung stehen, weil die Bestimmung etwa gegen die Rechtsprechung verstößt, dass Beförderungsentscheidungen grundsätzlich nicht an dienstpostenbezogene Anforderungen geknüpft werden dürfen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -; siehe auch zur Frage der Notwendigkeit einer dienstpostenunabhängigen Gewichtung der Leistungen in einer Beurteilung: Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 -, so kann die Auswahlentscheidung von den Beamtinnen und Beamten erfolgreich angefochten werden. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.