Urteil
16 K 2431/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0927.16K2431.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Am 30.03.2009 beantragte die Klägerin bei dem Bundesamt für Güterverkehr der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung für die Förderperiode 2009 auf der Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 03.02.2009, Bundesanzeiger vom 20.02.2009, Nummer 28, Seite 627 ff. (Richtlinie), für insgesamt 7 unter Ziffer 5 des Antrages im Einzelnen aufgeführte allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen, die überwiegend von der Klägerin selbst bzw. je eine von der N. C. M. GmbH & Co. KG bzw. der T. G. GmbH als Weiterbildungsträger durchgeführt werden sollten. Am 28.09.2009 änderte die Klägerin ihren Antrag ab (Reduzierung der voraussichtlichen Teilnehmerzahl pro Maßnahme). Mit Zuwendungsbescheid vom 29.09.2009 bewilligte das Bundesamt für Güterverkehr der Klägerin zur Durchführung dieser Maßnahmen eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 408.338,00 Euro für den Bewilligungszeitraum vom 30.03.2009 bis zum 31.12.2009. Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P- wurden unter „VI. Nebenbestimmungen“ Ziffer 2. zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemacht. Ergänzend dazu wurde u.a. unter Nr. 2.2 folgende Bestimmung getroffen: „Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes mit dem auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde ... bereitgestellten Vordruck der Verwendungsnachweis vorzulegen. Andernfalls gilt die Zuwendung als nicht erteilt.“ Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides wurden der Klägerin 204.169,00 Euro ausbezahlt. Am 20.03.2010 legte die Klägerin den Verwendungsnachweis vom 18.01.2010 vor. Danach war die Weiterbildungsmaßnahme unter lfd. Nr. 15 (Verhalten im Schadensfall/Unfallverhütung) nicht wie im Antrag vorgesehen von der Klägerin, sondern von der N. C. M. GmbH & Co. KG durchgeführt worden. Zur Abrechnung stellte sie hinsichtlich der von ihr selbst durchgeführten Maßnahmen neben Reisekosten und sonstigen Aufwendungen der Ausbildungsteilnehmer und von Personalkosten für diese auch „Lehrgangsgebühren“ (unter der Rubrik „a- Personalkosten für Ausbilder“). Im Belegverzeichnis (Ziffer 8 des Vordrucks) machte die Klägerin nur Angaben zu den von den beiden („externen“) Weiterbildungsträgern N. C. M. GmbH & Co. KG und T. G. GmbH durchgeführten Maßnahmen, wobei in der darin befindlichen Spalte „Rechnung bezahlt am“ zu keiner der geltend gemachten Position ein Datum eingetragen war. Unter dem 14.04.2010 forderte das Bundesamt für Güterverkehr die Klägerin auf, das unvollständige Belegverzeichnis entsprechend den Hinweisen in der auf seiner Homepage zur Verfügung stehenden Ausfüllanleitung zu ergänzen. Darauf legte die Klägerin am 28.04.2010 ein neues Belegverzeichnis (auf dem Formular für die Förderperiode 2010) vor, welches allein Angaben zu den von der Klägerin selbst durchgeführten Maßnahmen enthält. Ferner gab sie an, die Reise- und Aufenthaltskosten sowie sonstigen Aufwendungen und auch die Personalkosten der Weiterbildungsteilnehmer mit Pauschalbeträge angesetzt zu haben. Im Rahmen einer vertieften Prüfung forderte die Behörde sodann zahlungsbegründende Unterlagen (etwa Auszüge aus der Lohnbuchhaltung für Gehaltszahlungen oder andere Zahlungsnachweise) nach. Darauf Bezug nehmend übersandte die Klägerin unter dem 04.05.2010 ausschließlich Rechnungen für die einzelnen Maßnahmen. Mit einem als Ergebnismitteilung bezeichneten Abrechnungsbescheid vom 06.05.2010 setzte die Beklagte die Zuwendung abschließend auf 387.794,40 Euro fest und zahlte weitere 183.625,40 Euro („Schlusszahlung“) an die Klägerin aus. Im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises über Zuwendungen für Maßnahmen der Weiterbildung im Förderjahr 2010 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 18.10.2011 mit, dass die „internen“ Weiterbildungsmaßnahmen durch ihren angestellten Mitarbeiter C. , einen ausgebildeten Fahrlehrer, durchgeführt worden seien. Darauf hörte das Bundesamt für Güterverkehr die Klägerin unter dem 25.04.2012 zu einer beabsichtigten (Teil-)Aufhebung des Zuwendungsbescheides für die Förderperiode 2009 nebst Rückforderung der gewährten Mittel an. So seien bei den intern durchgeführten Schulungen nach den Richtlinien nur die Personalkosten der Ausbilder förderfähig, nicht dagegen die hierzu geltend gemachten an sie selbst gerichteten Rechnungen. Außerdem habe die nochmalige Überprüfung ergeben, dass weitere Pflichtangaben fehlten, wie Zahlungsnachweise zu den Weiterbildungen, Teilnehmerlisten mit Unterschriften der Beschäftigten und Lohnabrechnungen des hauseigenen Dozenten. In der Sache wurde zudem die Staatsanwaltschaft Münster durch die Beklagte zur Überprüfung der Fördervorgänge wegen des Verdachtes eines Subventionsbetruges eingeschaltet (StA 45 Js 407/12). Mit Bescheid vom 13.06.2012 hob das Bundesamt den Zuwendungsbescheid vom 29.09.2009 in vollem Umfang der darin bewilligten Zuwendung von 408.338,00 Euro auf und forderte den ausgezahlten Betrag von 387.794,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 41.475,04 Euro zurück. Da die Klägerin auf die Anhörung nicht binnen der gesetzten Frist reagiert habe, sei die zweckgerechte Verwendung der Fördermittel nicht nachgewiesen und die Zuwendung müsse zurückgefordert werden. Mit ihrem am 09.07.2012 eingegangenen Widerspruch brachte die Klägerin vor, das Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 31.07.2012 gab die Behörde der Klägerin erneut auf, die im Anhörungsschreiben angesprochenen Belege, so u.a. die Teilnehmerlisten zu allen durchgeführten Maßnahmen und sonstige Unterlagen vorzulegen. Am 23.08.2012 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein. Sie erklärte dazu, die an sie selbst ausgestellten Rechnungen seien gemäß einem vorher von der Behörde erteilten Hinweis in Höhe entsprechender Kosten für externe Schulungsmaßnahmen ausgestellt worden. Zu den jetzt vorgelegten Teilnehmerlisten mit Unterschriften ihrer Mitarbeiter und von Dozenten über die intern durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen gab sie an, dass das Datum der Unterschrift nicht zwingend mit dem Schulungsdatum zusammenfalle. Eine Dokumentation über das genaue Schulungsdatum müsse nach den Richtlinien nicht geführt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2013 wies das Bundesamt für Güterverkehr den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe mit den weiterhin nur unvollständig vorgelegten Unterlagen nicht transparent und nachvollziehbar nachgewiesen, dass alle Maßnahmen tatsächlich durchgeführt und die zugewendeten Mittel zweckgerecht verwendet worden seien. Deshalb sei der Zuwendungsbescheid in Anwendung intendierten Ermessens widerrufen worden. Am 30.01.2013 erhob die Klägerin Klage (16 K 517/13). Wegen ähnlich gelagerter Verfahren betreffend die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden im Förderjahr 2010 (16 K 3334/12) und im Förderjahr 2011 (16 K 56/14) waren ebenfalls Klageverfahren anhängig gemacht worden. Die Beklagte erhielt während des laufenden Klageverfahrens am 23.10.2014 einen Aktenvermerk des Polizeipräsidiums Münster -Kriminalkommissariat 23- über das bisherige Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen vom 26.08.2014, wonach aufgrund der Aussagen der vernommenen Fahrer sich der Verdacht erhärte, dass die Klägerin bei der Beantragung der Subventionen falsche Angaben gemacht habe. Die Klägerin wurde darauf hin mit Schreiben vom 24.11.2014 unter Berücksichtigung der Mitteilung der Erkenntnisse aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu der beabsichtigten Rücknahme des Abrechnungsbescheides/der Ergebnismitteilung vom 06.05.2010 nach § 48 Abs.2 und 3 VwVfG angehört. Die Klägerin bat in der Folge mehrfach um Verlängerung der Stellungnahmefrist. Mit Schreiben vom 02.03.2015 wies das Gericht in dem Verfahren 16 K 517/13 darauf hin, dass der Zuwendungsbescheid vom 29.09.2009 bereits wegen des Eintritts mehrerer auflösender Bedingungen unwirksam geworden sei dürfte mit der Folge, dass die Aufhebung des Zuwendungsbescheides an sich ins Leere gehe, aber als deklaratorische Aufhebung nicht zu beanstanden sein dürfte. Hinsichtlich der unter der Ziff. 2 des in diesem Klageverfahren angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 13.06.20102 geregelten Rückzahlungs- und Zinsforderung wies das Gericht darauf hin, dass der Rechtsgrund für die Auszahlung der Zuwendung der in der äußeren Form einer Ergebnismitteilung erlassene Abrechnungsbescheid vom 06.05.2010 sei. Mit Aufhebungsbescheid vom 05.03.2015 hob die Beklagte den Bescheid vom 13.06.2012 hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 aufgrund des gerichtlichen Hinweises auf. In der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2015 erklärten die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Urteilen vom 05.03.2015 und vom 21.05.2015 wurde in den Verfahren 16 K 3334/12, 16 K 517/13 und 16 K 56/14 die Klage jeweils abgewiesen. Nachdem die Klägerin keine Stellungnahme zu der beabsichtigten Rücknahme des Abrechnungsbescheides vom 06.05.2010 eingereicht hatte, hob die Beklagte mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 08.12.2015 die Ergebnismitteilug vom 06.05.2010 in Höhe der festgesetzten Bewilligungssumme von 387.794,40 EUR mit Wirkung für die Vergangenheit auf und forderte den Betrag nebst Zinsen in Höhe von 41.475,04 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe wegen der im Verwendungsnachweisverfahren festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Staatsanwaltschaft Münster im Rahmen einer Anzeige um Überprüfung der Förderakten gebeten (45 Js 407/12). Nunmehr habe die zuständige Behörde schriftlich mitgeteilt, dass die Weiterbildungsmaßnahmen nicht wie abgerechnet stattgefunden hätten. Eine Gesamtschau der eingereichten Unterlagen führe zu dem Ergebnis, dass die abgerechneten Weiterbildungsmaßnahmen mit den in dem Ermittlungszwischenbericht aufgeführten Teilnehmern tatsächlich nicht durchgeführt worden seien. Die Klägerin habe durch unrichtige Angaben zu Unrecht die Auszahlung von Fördermitteln in Höhe von 387.794,40 EUR erreicht. Das Verwaltungsgericht Köln habe in seinem Urteil vom 05.03.2015 festgestellt, dass der Zuwendungsbescheid vom 29.09.2009 wegen des Eintritts verschiedener auflösender Bedingungen insgesamt unwirksam geworden sei. Es bestehe mithin keine Rechtsgrundlage mehr für das behalten der ausgezahlten Zuwendung. Die Ergebnismitteilung vom 06.05.2010 sei daher mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, die Beklagte habe die Frist zur Rücknahme von einem Jahr seit der Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigten, nicht eingehalten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2016 zurück. Sie führte zur Begründung weitergehend im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Ergebnismitteilung/des Abrechnungsbescheides vom 06.05.2010 sei § 48 VwVfG. Die mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 05.03.2015 festgestellte Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides vom 29.09.2009 entziehe der Ergebnismitteilung/dem Abrechnungsbescheid vom 06.05.2010 die Rechtsgrundlage. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nicht durch entsprechende Unterlagen habe belegen können und zudem Weiterbildungen nicht wie abgerechnet stattgefunden hätten. Die zu treffende Ermessensentscheidung führe unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung dazu, dass die rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 06.05.2010 geeignet und angemessen sei, um den berechtigten Interessen der Verwaltung an einem wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln und an der Erreichung des Zuwendungszweckes gerecht zu werden. Außergewöhnliche Umstände, die im Einzelfall eine abweichende Entscheidung begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei ebenfalls gewahrt, da bei der Entscheidung die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Münster zu berücksichtigen gewesen seien. Die Klägerin sei auch insoweit angehört worden, so dass erst mit dem Eingang der Stellungnahme am 21.04.2015 die Jahresfrist zu laufen begonnen habe. Die Klägerin hat am 31.03.2016 die vorliegende Klage erhoben. Die gegen die Urteile vom 05.03.2015 (16 K 3334/12 und 517/13) und das Urteil vom 21.05.2013 (16 K 56/14) eingelegten Anträge auf Zulassung der Berufung nahm die Klägerin während des laufenden Klageverfahrens am 24.01.2017 zurück. Die Klägerin ist in dem vorliegenden Verfahren der Auffassung, dass die Gründe, die zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 29.09.2009 durch den Bescheid vom 13.06.2012 geführt hätten auch Grundlage des Rücknahmebescheides vom 08.12.2015 gewesen seien. Die von ihr weiterhin herangezogenen Erkenntnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seien aus einem noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren entlehnt. Die Beklagte habe mit dem Aufhebungsbescheid vom 13.06.2012 deutlich gemacht, dass sie Kenntnis über alle auch für die Aufhebung der Ergebnismitteilung relevanten Tatsachen gehabt habe. Letztlich sei die Beklagte einem Rechtsirrtum erlegen, als sie ursprünglich durch den Bescheid vom 13.06.2012 lediglich den Zuwendungsbescheid vom 29.09.2009 aufgehoben habe. Dieser Rechtsirrtum führe nicht zu einer Verschiebung des Beginns der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, da dieser Rechtsirrtum allein die Frage betreffe, welche Bescheide aufzuheben seien und nicht ob bestimmte Tatsachen den Widerruf eines Verwaltungsaktes rechtfertigen würden. Die Klägerin beantragt, den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 08.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und weist hinsichtlich der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG insbesondere darauf hin, dass ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVG diese frühestens nach der Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung der Ergebnismitteilung zu laufen begonnen habe. Die Beklagte habe im Übrigen erst durch die Einsichtnahme in die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen gesicherte Erkenntnisse darüber erlangt, dass die Klägerin sich insgesamt als nicht förderfähig erwiesen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs.1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung vom 08.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2016 erweist sich als rechtmäßig, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Die Rücknahme des Abrechnungsbescheides vom 06.05.2010 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Abrechnungsbescheid vom 06.05.2010 war rechtswidrig, auch die weiteren Voraussetzungen der Rücknahme liegen vor. Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Abrechnungsbescheid vom 06.05.2010 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Die Beklagte stützt sich insoweit zu Recht auf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Das Gericht verweist insoweit zunächst auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, da es den Darlegungen der Beklagten folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Abrechnungsbescheid ist im vorliegenden Fall als Verwaltungsakt zu qualifizieren, mit dem nicht nur durch die Festsetzung eigenständig über die endgültige Höhe der Zuwendung entschieden wird, sondern der auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf seiner Grundlage ausgezahlten Zuwendung darstellt. Wird der diesem Bescheid vorangehende und ihn bestimmende Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben bzw. ist dieser aufgrund des Eintritts einer oder mehrerer auflösender Bedingung/en im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG von Anfang an Unwirksam, geht der Abrechnungsbescheid gleichsam „ins Leere“, da ihm kein bewilligender Zuwendungsbescheid mehr zugrunde liegt. Da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 05.03.2015 (16 K 517/13) rechtskräftig festgestellt hat, dass der Zuwendungsbescheid vom 29.09.2009 infolge des Eintritts von mehreren auflösenden Bedingungen unwirksam war, war auch der Abrechnungsbescheid rechtswidrig. Der Klägerin steht gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG kein Vertrauensschutz in den Fortbestand des Abrechnungsbescheides zu. Sie hatte den Zuwendungsbescheid wie auch den Abrechnungsbescheid vom 06.05.2010 durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Auch insoweit verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und die Entscheidungsgründe des Urteils vom 05.03.2015 in dem verfahren 16 K 517/13. Auch die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist eingehalten. Insoweit folgt das Gericht in ständiger Rechtsprechung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss des Großen Senates vom 19.12.1984 – 1 und 2.84 – , BVerwGE 70, 356 sowie Urteile vom 24.01.2001 – 8 C 8/00 – und 20.09.2001 – 7 C 6/01 – , juris; vgl. u.a. Beschluss vom 23.08.2010 – 1 A 3124/08 – , juris und 28.06.2012 -2 C 13/11-, juris; vgl. u.a. bereits Urteil der Kammer vom 30.01.2003 – 16 K 7281/98 – , nach der die Jahresfrist in einem Fall wie dem vorliegenden erst mit dem Abschluss des durch Anhörungsverfügung eingeleiteten Anhörungsverfahrens beginnt, hier also mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 21.04.2015 aus der ersichtlich wurde, dass eine inhaltliche Stellungnahme vor Abschluss der Klageverfahrens 16 K 517/13 nicht beabsichtigt war. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheides vom 13.06.2012 Kenntnis über alle entscheidungserheblichen Tatsachen gehabt habe, die auch eine Aufhebung der Ergebnismitteilung vom 06.05.2010 gerechtfertigt hätten. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Es handelt sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um eine Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu treffen. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 -2 C 13/11-, juris m.w.N.. Die Jahresfrist beginnt mithin erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachverhaltsaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Aufhebung des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Zu den insoweit für eine Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung maßgeblichen Tatsachen gehören auch alle für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung relevanten Umstände. Die Beklagte konnte und musste daher bei der Rücknahmeentscheidung das Ergebnis des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens einbeziehen und gegebenenfalls, sofern sich insoweit „entlastende oder belastende“ Umstände ergeben, dieses bei der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigen. Erst nachdem feststand, dass die Klägerin hierzu keine Einlassung abgeben wird, war sie gehalten, nunmehr innerhalb der Jahresfrist eine Entscheidung zu treffen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Beklagte habe bereits im Zusammenhang mit ihrer Aufhebungsentscheidung vom 13.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2013 über alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen Kenntnis gehabt, wie auch der Umstand zeige, dass der Zuwendungsbescheid vom 29.09.2009 insgesamt aufgehoben und der ausgezahlte Förderbetrag vollständig zurückgefordert wurde. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob auch zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vom 13.06.2012 eine Aufhebung des Abrechnungsbescheides vom 06.05.2010 auf der zu diesem Zeitpunkt gegebene Tatsachengrundlage rechtlich möglich gewesen wäre. Entscheidend ist, dass erst mit dem Eingang des Aktenvermerkes der Ermittlungsbehörde vom 26.08.2014 bei der Beklagten am 23.10.2014 alle entscheidungsrelevanten Umstände vorlagen, wobei es unerheblich ist, ob diese zusätzlichen Kenntnisse sich letztlich tatsächlich auf die Entscheidung auswirken oder nicht. Dies hat hier zur Folge, dass die Jahresfrist erst nach Abschluss des auf die Aufhebung des Abrechnungsbescheides abzielenden Anhörungsverfahrens am 21.04.2015 zu laufen begann und damit eingehalten wurde. Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 387.794,40 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Zinsforderung beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG und ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 387.794,40 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.