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Gerichtsbescheid

10 K 12007/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0919.10K12007.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1981 in Q. /Russland geborene Klägerin reiste nach Abschluss ihres Studiums als Deutsch- und Englischlehrerin erstmals als Au Pair Kraft am 00.00.2003 ins Bundesgebiet ein und kehrte am 00.00.2004 in ihr Herkunftsland zurück. Zur Aufnahme eines Praktikums reiste sie im 00. 2011 abermals ins Bundesgebiet ein und erhielt hierfür eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Am 06.12.2012 beantragte sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zwecks Aufnahme eines Studiums. Die Klägerin erhielt ab März 2013 fortlaufend bis Juli 2015 Aufenthaltserlaubnisse zunächst für das Studium im Masterstudiengang Germanistik und später für das Studium in der Fachrichtung „Übersetzer/Dolmetscher“. Sie legte am 00.00.2015 die staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher in der russischen Sprache mit dem Fachgebiet Technik mit Erfolg ab. Auf ihre Anträge vom 18.06.2015 und vom 24.08.2015 wurde ihr zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeitsplatzsuche für den Zeitraum vom 8.10.2015 bis zum 08.10.2016 erteilt. Die Klägerin heiratete am 00.00.2016 ihren Lebensgefährten, mit dem sie seit Jahren zusammenlebte, und beantragte unter dem 00.00.2016 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Familiennachzugs. Sie ist im Besitz einer bis zum 18.10.2019 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin stellte am 30.08.2015 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie gab an, deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. Ihr verstorbener Vater sowie ihre Großeltern väterlicherseits seinen deutscher Volkszugehörigkeit gewesen. Sie habe die deutsche Sprache von ihnen gelernt, verstehe auf Deutsch alles und spreche Deutsch fließend. Das Bundesverwaltungsamt lehnte mit Bescheid vom 01.03.2016 den Antrag der Klägerin ab, da eine Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG wegen Aufgabe des Wohnsitzes im Herkunftsgebiet ausscheide. In ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe bei Einreise ins Bundesgebiet nicht die Absicht gehabt, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen. Die Absicht des dauerhaften Verbleibs habe sich erst im Laufe des September 2015 aufgrund der Verlobung mit Herrn Roye ergeben. Erst im Zusammenhang mit dem Verlöbnis habe sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche beantragt, die es ihr ermöglicht habe, die Eheschließung in Deutschland abzuwarten. Es sei anerkannt, dass im Falle der Eheschließung mit einem Deutschen die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtefallverfahren in Deutschland abgewartet werden könne. Von einem Aufnahmebewerber könne nicht verlangt werden, trotz Verlöbnis und der festen Absicht der Eheschließung erneut seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet zu nehmen und dadurch die spätere Eheschließung zu gefährden. Die Absicht zur Spätaussiedleraufnahme habe spätestens seit März 2015 bestanden und sei durch die Beschaffung der hierfür erforderlichen Unterlagen dokumentiert worden. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2016 zurückgewiesen, da es für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an einem durchgängigen Wohnsitz im Herkunftsgebiet fehle. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides. Vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG könne nämlich dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn zwischen der Einreise bzw. dem Entschluss, dauerhaft in Deutschland bleiben zu wollen, und dem Antrag auf Erteilung eines (Härtefall)-Aufnahmebescheides viele Jahre lägen. Das Aufnahmeverfahren müsse nämlich vor Einreise bzw. im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise eingeleitet werden. Wer seinen Wohnsitz im Herkunftsgebiet ohne die Absicht, als Spätaussiedler Aufnahme finden zu wollen, aufgebe, könne sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, das Aufnahmeverfahren vom Herkunftsgebiet aus zu betreiben. Diese Personen hätten die Aussiedlungsgebiete nicht „als Spätaussiedler“ verlassen, um in Deutschland zu leben, so dass § 26 BVFG nicht vorliege. Die Klägerin hat am 21.12.2016 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie sei als ausländische Studenten ins Bundesgebiet eingereist und habe bis Oktober 2015 eine für das Studium erteilte Aufenthaltserlaubnis besessen. Als Studentin habe sie nicht den Willen gehabt, ihren Wohnsitz im Herkunftsgebiet aufzugeben. Die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet sei erst nach Eheschließung erfolgt. Zuvor habe seit der Vorsprache beim Standesamt am 04.10.2015 lediglich der Wille bestanden, die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen einzugehen und sich für die Zeit des Verlöbnisses vorübergehend beim künftigen Ehemann in Deutschland aufzuhalten. Auf Anfrage des Gerichts hat die Klägerin ergänzend erklärt, ihr Wohnsitz in Russland bestehe weiterhin und sei auch in ihrem gültigen Inlandspass eingetragen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01.03.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2016 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren Wohnsitz in der russischen Föderation spätestens im Juli 2015 aufgegeben und sich im Bundesgebiet niedergelassen. Sie habe im Juli 2015 ihr Studium am Institut für Fremdsprachen und Auslandskunde beendet und sich auf Arbeitssuche begeben. Sie habe zunächst als Aushilfskraft in ein Hotel und seit Mai 2015 als Übersetzerin und Bürokraft in einem Übersetzungsbüro gearbeitet. Damit sei in objektiver Hinsicht dokumentiert, dass sie bereits vor ihrer Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen T. S. den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse nach Deutschland verlegt und hier ihren Wohnsitz begründet habe. Auch in subjektiver Hinsicht lasse der Umstand, dass sie nach Beendigung ihres Studiums nicht nach Russland zurückgekehrt sei, sondern sich im Bundesgebiet auf Arbeitssuche begeben habe, erkennen, dass sie für sich eine Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet ausgeschlossen habe. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass sie im August 2015 und damit kurz nach ihrem Studienabschluss vom Bundesgebiet aus einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler gestellt habe. In der Gesamtschau, insbesondere im Kontext mit der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche, lasse dies nur den Schluss zu, dass sie auch eine nur vorübergehende Rückkehr in die Russische Föderation nicht mehr für erforderlich gehalten habe. Sie habe sich spätestens im Juli 2015 im Bundesgebiet dauerhaft niedergelassen. Angesichts der erheblichen Entfernung zum Aussiedlungsgebiet bestehe kein Anhalt für die Annahme, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Russland habe und sich in Leipzig nur vorübergehend im Sinne der Nutzung einer Zweitwohnung aufhalte. Zwar könne nach § 7 Abs. 2 BGB ein Wohnsitz auch an mehreren Orten bestehen. Es müssten aber die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 BGB für beide Wohnsitze vorliegen, also beide Orte in etwa gleichgewichtig den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden. Für eine solche Gleichgewichtigkeit bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere im Hinblick auf die im Mai 2016 erfolgte Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen sei diese Annahme fernliegend. Die Klägerin könne sich für den Zeitraum von Juli 2015 bis zu ihrer Eheschließung im Mai 2016 nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte berufen. Denn von einer besonderen Härte sei erst ab dem Zeitpunkt der Eheschließung auszugehen. Frühere Zeiträume seien davon nicht abgedeckt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 01.03.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird ein Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin steht bereits der Umstand entgegen, dass sie - ungeachtet der Beibehaltung einer Zweitwohnung im Herkunftsgebiet - nach Abschluss ihres Studiums und Heirat den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse allein nach Deutschland verlegt hat. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des BVFG die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ist Spätaussiedler, wer seinen Wohnsitz vor Verlassen der Republiken der ehemaligen Sowjetunion seit seiner Geburt in den Aussiedlungsgebieten hatte. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht demjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob eine zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft erforderliche Aufgabe des Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten vorliegt, nach den §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Orte ständig niederlässt, an diesem Orte seinen Wohnsitz; nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Die Wohnsitzbegründung setzt in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinn voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltsnahme gebildet wird. In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Die Wohnsitzaufhebung verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20.09.1996 - 2 A 3387/93 -, m. w. N., und vom 14.06.2012 - 11 A 2169/10 -, juris, Rn. 32 f., m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin den Wohnsitz in Russland aufgegeben und ihren alleinigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet, denn sie ist nach Abschluss ihres Praktikums und anschließenden Studiums im Juli 2015 nicht in das Herkunftsgebiet zurückgekehrt sondern zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet verblieben und hat damit sowie insbesondere durch die Verlobung im Herbst 2015 und spätere Heirat im Mai 2016 mit ihrem langjährigen Lebensgefährten, mit dem sie bereits seit Jahren zusammenlebt, gezeigt, dass der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse allein im Bundesgebiet liegt. Soweit die Klägerin im Laufe des Klageverfahrens eine Bescheinigung über eine Wohnung in Russland vorgelegt hat, ist damit ein mehrfacher Wohnsitz gem. § 7 Abs. 2 BGB nicht nachgewiesen. Dieser kann nämlich nur angenommen werden, wenn die betreffende Person an mehreren Orten Schwerpunkte ihrer Lebensbeziehungen hat, wobei diese verschiedenen Orte „gleichermaßen“ den Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse bilden müssen. Liegen mehrere Wohnstätten vor, so müssen diese auch tatsächlich und dauernd - wenn auch nicht gleichzeitig und ununterbrochen - bewohnt werden und auch die sonstigen Lebensverhältnisse zu beiden Orten so gewichtige Bezüge haben, dass für beide Orte die tatsächlichen und willensmäßigen Voraussetzungen des § 7 BGB gegeben sind. Kein Ort darf nur Schwerpunkt eines begrenzten Teils der Lebensbeziehungen sein, z. B. nur eines Teils der gewerblichen Tätigkeit oder einer außerberuflichen politischen Betätigung. Wer sich nur im Hinblick auf Schul- oder Wahlbezirke oder aus sonstigen taktischen Gründen eine Zweitwohnung nimmt und anmeldet, ohne dort einen wirklichen Lebensschwerpunkt zu setzen, begründet keinen Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB. OVG NRW, Urteil vom 19.03. 2018 – 11 A 2563/16 –, juris, m.w.Nw. Dass die Klägerin neben ihrem Wohnsitz im Bundesgebiet auch die Wohnung in Russland als weiteren Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse unterhält, hat sie weder substantiiert vorgetragen noch hat sie dies allein durch die Vorlage einer melderechtlichen Eintragung nachgewiesen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, denn sie hat erst ein Jahr nach Stellung ihres Aufnahmeantrages geheiratet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.