Urteil
10 K 4342/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0912.10K4342.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger beantragte am 6. Dezember 1994 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Ihm wurde unter dem 21. März 1997 ein Aufnahmebescheid erteilt. Daraufhin reiste der Kläger am 9. Juli 1999 aus Kasachstan in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Verteilung durch das Bundesverwaltungsamt. Am 13. Juli 1999 wurde der Kläger zu seinen Sprachkenntnissen angehört. Dabei wurde festgestellt, dass eine Verständigung auf Deutsch kaum möglich gewesen sei; der Kläger habe nur einzelne Wörter verstanden und gesprochen. Der Kläger erklärte gleichtägig, er spreche und verstehe nur wenig Deutsch. In Bezug auf eine Rückkehr in das Herkunftsgebiet habe er zu sagen, dass er seine Wohnung verkauft und seine Arbeit gekündigt habe. Laut einer Aufenthaltsbescheinigung der Stadt Nördlingen war der Kläger vom 13. Juli 1999 bis zum 13. Mai 2001 mit einziger Wohnung in Nördlingen gemeldet. Das Bundesverwaltungsamt nahm den Aufnahmebescheid mit Bescheid vom 17. August 1999 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler nicht, denn er beherrsche die deutsche Sprache nicht mal dergestalt, dass er sie gut verstehe. Nach der Ablehnung des hiergegen gestellten Eilantrags durch das Verwaltungsgericht Köln am 7. Januar 2000 nahm der Kläger am 21. Januar 2000 auch seinen Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid zurück; der Rücknahmebescheid erwuchs in Bestandskraft. Den (ersten) Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens vom 9. Februar 2001 wies das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 20. April 2001 als unzulässig zurück. Die nach Durchführung des Vorverfahrens am 28. November 2001 erhobene Klage nahm der Kläger am 23. Dezember 2004 zurück. Am 13. September 1999 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbefugnis. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt Donau-Ries mit Bescheid vom 5. Juli 2000 ab und verpflichtete den Kläger, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 20. August 2000 zu verlassen. Den Antrag des Klägers vom 11. Oktober 2000 auf Ausstellung eines Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher lehnte das Landratsamt Donau-Ries mit Bescheid vom 29. November 2000 ab. Unter dem 14. März 2001 wandte sich der Kläger an den Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags und trug vor, es wäre mit dem Grundsatz der Humanität nicht zu vereinbaren, ihn zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens ins Aussiedlungsgebiet zurückzuschicken. Am 26. November 2013 beantragte der Kläger erneut das Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Das Bundesverwaltungsamt griff das Aufnahmeverfahren wieder auf, lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheids mit Bescheid vom 14. September 2016 jedoch ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe seinen Wohnsitz nicht seit seiner Geburt in den Aussiedlungsgebieten gehabt. Vielmehr habe er sich vom 9. Juli 1999 bis zum 13. Mai 2001 durchgehend in Deutschland aufgehalten und insoweit seinen Wohnsitz in Kasachstan aufgegeben. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 20. September 2016 wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2017 zurück. Der Kläger hat am 28. März 2017 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, er habe seinen Wohnsitz in Kasachstan im Jahr 1999 nicht aufgegeben. Die Frage, ob es sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich um eine dauerhafte Wohnsitzbegründung gehandelt habe, könne jedoch ohnehin dahinstehen. Denn der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 BVFG sei dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die Fälle, in denen ein Antragsteller in das Bundesgebiet aufgrund eines rechtmäßig erteilten Aufnahmebescheides zwecks weiterer Überprüfung der Aufnahmevoraussetzungen einreise und daraufhin seine grundrechtlich geschützten Gegenrechte wahrnehme, nicht erfasst sein dürften. In derartigen Fallkonstellationen dürfe das Verbot der zwischenzeitlichen Begründung des Wohnsitzes außerhalb der Aussiedlungsgebiete nicht auf einen vermeintlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu diesem Zwecke ausgedehnt werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, ausweislich der vorliegenden Meldebescheinigung der Stadt Nördlingen habe sich der Kläger zusammen mit seiner Familie dort bereits vom 13. Juli 1999 bis zum 13. Mai 2001 mit alleinigem Wohnsitz aufgehalten. Damit erfülle er nicht mehr die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG, dessen Wortlaut eindeutig sei. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 14. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil er kein Spätaussiedler i. S. d. § 4 Abs. 1 BVFG ist. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des BVFG die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ist Spätaussiedler, wer seinen Wohnsitz vor Verlassen der Republiken der ehemaligen Sowjetunion seit seiner Geburt in den Aussiedlungsgebieten hatte. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Er hatte keinen „Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten“ i. S. d. § 4 Abs. 1 BVFG, denn er hat seinen Wohnsitz in der Republik Kasachstan aufgegeben und sich von Juli 1999 bis mindestens Mai 2001 im Bundesgebiet aufgehalten. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht demjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob eine zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft erforderliche Aufgabe des Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten vorliegt, nach den §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1989 - 9 B 356/88 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2012 - 11 A 2169/10 -, juris, Rn. 29. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Orte ständig niederlässt, an diesem Orte seinen Wohnsitz; nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Die Wohnsitzbegründung setzt in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinn voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird. In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Die Wohnsitzaufhebung verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2012 - 11 A 2169/10 -, juris, Rn. 32 f. m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger seinen Wohnsitz in der Republik Kasachstan im Juli 1999 aufgehoben und einen (neuen) Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet. Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse wurde am Ort der Aufenthaltnahme, Nördlingen, gebildet. Der Aufgabewille kann vorliegend zunächst aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung in Kasachstan mit dem Ziel der Auswanderung verlassen und für knapp zwei Jahre ein neuer Wohnsitz in Nördlingen begründet worden ist. Darüber hinaus erklärte der Kläger wenige Tage nach seiner Einreise in die Bundesrepublik am 13. Juli 1999 gegenüber dem Bundesverwaltungsamt in Bezug auf eine mögliche Rückkehr in das Herkunftsgebiet, er habe seine dortige Wohnung verkauft und seine Arbeit gekündigt. Vom 13. Juli 1999 bis zum 13. Mai 2001 war der Kläger mit einziger Wohnung in Nördlingen gemeldet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht an diesem Ort der Aufenthaltnahme begründet worden sein soll. Insbesondere unterstreichen die Anträge des Klägers vom 13. September 1999 auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbefugnis und vom 11. Oktober 2000 auf Ausstellung eines Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher sowie seine Petition vom 14. März 2001 an den Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags, dass er den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse nach Nördlingen verlagert und dort seinen (einzigen) Wohnsitz begründet hat; diesen wollte er erkennbar beibehalten. Ob im Falle eines Antragstellers, welcher – wie der Kläger – mit einem eigenen Aufnahmebescheid nach Deutschland eingereist und nach dessen Aufhebung unverzüglich wieder in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt ist, ein ununterbrochenes Verbleiben in Ausnahmefällen nach dem Rechtsgedanken des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG fingiert werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Kläger war bei seiner Einreise in das Bundesgebiet zwar im Besitz eines eigenen Aufnahmebescheids, der nachträglich aufgehoben worden ist. Nach dem Scheitern einer Aufnahme ist er aber nicht unverzüglich nach Kasachstan zurückgekehrt, sondern hat versucht, auch noch nach Abschluss des Aufhebungsverfahrens im Bundesgebiet zu bleiben. Eine Rückkehr erfolgte erst, nachdem ihm weder eine Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbefugnis erteilt noch ein Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher ausgestellt worden ist und auch seine Petition an den Bayerischen Landtag keinen Erfolg hatte. Damit beruhte sein Aufenthalt in Deutschland nicht (allein) auf einem irrtümlich angenommenen Spätaussiedlerstatus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 20/15 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 - 11 A 372/17 -, n. v; VG Köln, Urteil vom 24. April 2018 – 7 K 11559/17 –, juris, Rn. 86 - 93. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.