Urteil
8 K 7781/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0906.8K7781.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Erlass einer Forderung aus einem Ordnungsgeldbescheid. Bei der Klägerin handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der W. S. H. . Für das Geschäftsjahr 2007 unterließ es die W. S. H. , ihren Jahresabschluss in dem vorgesehenen Publikationsorgan zu veröffentlichen. Mit Androhungsbescheid des Bundesamtes für K. vom 20. April 2009 leitete die Beklagte auf der Grundlage von § 335 Handelsgesetzbuch – HGB – ein Ordnungsgeldverfahren gegen die W. S. H. wegen Verstoßes gegen Offenlegungspflichten nach § 325 HGB ein. Dabei drohte sie ihr ein Ordnungsgeld von 2.500,00 Euro an. Den hiergegen eingelegten Einspruch verwarf die Beklagte mit Ordnungsgeldbescheid des Bundesamtes der K. vom 29. September 2009, setzte zugleich das angedrohte Ordnungsgeld von 2.500,00 Euro fest und drohte ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Eine sofortige Beschwerde der W. S. H. gegen die Ordnungsgeldfestsetzung wies das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 23. Februar 2011 – 39 T 197/10 –, welches die Klägerin im Rubrum aufführte, zurück. Der Beschluss wurde der Klägerin zugestellt. Die W. S. H. war zuvor durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am 13. Oktober 2010 in der Klägerin aufgegangen. Der Bescheid vom 9. Mai 2011 mit dem gegen die Klägerin ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt worden war, wurde mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 26. März 2013 – 38 T 965/11 – mit der Begründung aufgehoben, dass zwar der W. S. H. , nicht jedoch der Klägerin das Ordnungsgeld angedroht worden sei. Mit mehreren Schreiben, zuletzt vom 15. April 2015, beantragte die Klägerin den Erlass der gegen sie gerichteten Forderung. Das Bundesamt für K. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 mit der Begründung ab, die Einziehung der Forderung stelle keine besondere Härte im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung – BHO – dar, im Übrigen komme vorrangig eine Stundung in Betracht. Gründe für einen Erlass aus sachlicher Unbilligkeit lägen nicht vor, insbesondere sei die Festsetzung des Ordnungsgeldes durch Beschluss des Landgerichts Bonn in Bestandskraft erwachsen. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen dürften nicht im Wege des Kostenerlassverfahrens einer weiteren Überprüfung unterzogen werden. Den Widerspruch der Klägerin vom 14. November 2015 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für K. vom 21. Juli 2016, der Klägerin am 17. August 2016 zugestellt, zurück. Am 6. September 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht rechtswirksam geworden sei, weil der die sofortige Beschwerde hiergegen zurückweisende Beschluss des Landgerichts Bonn zu keinem Zeitpunkt der W. S. H. zugestellt worden sei. Die Zustellung an die Klägerin habe eine wirksame, rechtskräftige Festsetzung nicht bewirken können, denn ihr sei das Ordnungsgeld nicht angedroht worden. Diese „Adressatenverschiedenheit“ stehe einer rechtmäßigen Festsetzung entgegen. Des Weiteren habe die Beklagte die Klägerin nicht aktiv am Ordnungsgeldverfahren beteiligt, nachdem diese festgestellt habe, dass die W. S. H. in der Klägerin aufgegangen sei. Das gegenüber der W. S. H. festgesetzte Ordnungsgeld sei nicht im Zuge der Verschmelzung auf die Klägerin übergegangen, da zum Zeitpunkt der Verschmelzung mangels rechtswirksamer Festsetzung keine Verbindlichkeit der untergegangenen H. bestanden habe. Weiterhin sei ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht mehr gegeben bzw. der gesetzliche Zweck der Veröffentlichungspflicht objektiv nicht mehr erfüllbar. Schließlich sei das Recht zur Verhängung von Ordnungsgeldern objektiv verwirkt, weil die Beklagte rechtsmissbräuchlich den von Seiten der Klägerin gestellten Erlassantrag erst verspätet bearbeitet habe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Zahlung des Ordnungsgeldes zu erlassen, sowie die Beklagte zur Erstattung des bereits entrichteten Betrages samt Kosten und gesetzlicher Zinsen zu verpflichten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für einen Erlass aus sachlichen Gründen nicht vor. Mit der Verschmelzung habe die Klägerin die streitgegenständliche Ordnungsgeldforderung gegen die W. S. H. übernommen. Diese Forderung sei durch Ausschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden, Einwendungen der Klägerin diesbezüglich könnten nicht berücksichtigt werden. Die Beteiligten haben, die Klägerin sinngemäß, mit Schriftsätzen vom 17. Oktober 2016 und vom 28. August 2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbe-gründet. Die Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Dabei kann offen bleiben, ob als Anspruchsgrundlage für das Erlassbegehren der Klägerin unmittelbar auf die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO abzustellen ist oder ob diese Bestimmung, wie die Überschrift des Teils III der Bundeshaushaltsordnung nahelegt, als eine Vorschrift zur Ausführung des Haushaltsplans Bindungswirkung lediglich im Verhältnis der Staatsorgane zueinander entfaltet. Denn in diesem Fall kann sich die Klägerin jedenfalls auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – berufen, weil die Beklagte die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO sowie die dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften – VV-BHO – in Fällen wie der vorliegenden Art ihrer Entscheidung über den Erlass einer Forderung zugrundezulegen pflegt; vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Beschluss vom 22. August 1986 – 3 B 47.85 –, NVwZ 1987, 55; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Juni 1997 – 25 A 5224/95 – und Beschluss vom 15. Juli 2011 – 12 A 2106/10 –, jeweils zitiert nach Juris. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für einen Erlass einer Forderung liegen nicht vor. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO dürfen Ansprüche nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte ist nur dann anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde und eine Stundung nicht in Betracht kommt (Ziffer 3.2 und Ziffer 3.4 VV-BHO). Da die Beklagte mit öffentlichen Mitteln wirtschaftlich und sparsam umzugehen hat, sind diese Voraussetzungen als hohe Hürden für einen Erlass gerechtfertigt. Durch den Erlass wird nämlich auf den Anspruch verzichtet und dieser erlischt. Es besteht daher keine Möglichkeit mehr, den Anspruch später noch einmal geltend zu machen, etwa wenn der Anspruchsgegner wieder zahlungsfähig wird. Der Verzicht auf Forderungen zu Lasten der Allgemeinheit ist nur als letzte Möglichkeit in Betracht zu ziehen. Nachdem die Klägerin im Verwaltungsverfahren zunächst auch persönliche bzw. wirtschaftliche Erlassgründe geltend gemacht hatte, hat sie sich später auf den Vortrag sachlicher Erlassgründe beschränkt. Dass ein Anspruch auf Erlass aus persönlichen bzw. wirtschaftlichen Billigkeitsgründen vorliegt, ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Auch sonstige, insbesondere sachliche Billigkeitsgründe für einen Erlass der Forderung liegen nicht vor. Soweit die Klägerin anführt, dass das Recht auf Verhängung von Ordnungsgeldern wegen einer verspäteten Bearbeitung des Erlassantrages verwirkt sei, kein Informationsinteresse an dem Jahresabschluss der W. S. H. mehr bestanden habe bzw. der gesetzliche Zweck der Veröffentlichungspflicht nicht mehr habe erreicht werden könne und die Festsetzung aufgrund „Adressatenverschiedenheit“ rechtswidrig sei, werden materielle Einwendungen gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes vorgebracht, die allein im Beschwerdeverfahren nach § 335a Abs. 1 HGB geltend zu machen sind bzw. nach § 335 Abs. 4 HGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 geltend zu machen gewesen wären. Dieses ist in Bezug auf die Festsetzung des Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 Euro mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23. Februar 2011 – 39 T 197/10 – rechtskräftig abgeschlossen. Es ist nicht Sinn und Zweck des Erlassverfahrens erneut über die Rechtmäßigkeit der Forderung zu befinden. Dies gilt auch soweit die Klägerin vorträgt, das Beschwerdeverfahren sei mangels rechtswirksamer Zustellung des Beschlusses an die W. S. H. nicht rechtskräftig abgeschlossen. Unabhängig davon, dass bereits nicht ersichtlich ist, wie der Beschluss an eine zum damaligen Zeitpunkt bereits rechtlich nicht mehr existente H. hätte zugestellt werden sollen und das Landgericht offenkundig selbst von einer – auch prozessualen – Rechtsnachfolge der Klägerin ausging, hätte sich die Klägerin auch im Hinblick auf diesen Einwand an das zuständige Landgericht wenden müssen. Ein Rückerstattungsanspruch der Klägerin besteht mangels Anspruch auf Erlass der Ordnungsgeldforderung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.