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Beschluss

10 L 1625/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0831.10L1625.18.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 5175/18 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2018 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 5175/18 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2018 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen den Anforderungen von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Diesen Antrag legt das Gericht gemäß § 122 Abs. 1, § 86 Abs. 3, § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: 10 K 5175/18) gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2018, mit welchem seine am 9. April 2014 vollzogene Einbürgerung in den deutschen Staatsverband mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen worden ist, begehrt. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2018 ‑ 1 BvR 733/18 -, Rn. 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheids vom 11. Juli 2018 genügt zunächst den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris, Rn. 5 f. m. w. N. Einen in diesem Sinne nur formelhaften Charakter weist die hier gegebene Begründung ersichtlich nicht auf. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung ihrer Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, der Antragsteller habe die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu Unrecht erhalten; dies sei auf sein eigenes Verhalten zurück zu führen. Es könne keinesfalls geduldet werden, dass er während der Zeit eines möglichen Rechtsmittelverfahrens die sich aus der deutschen Staatsangehörigkeit ergebenden Vergünstigungen, wie z. B. die vorrangige Behandlung bei der Arbeitsvermittlung oder die uneingeschränkte Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union, genieße. Diese Ausführungen geben zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin fallbezogen schlüssige - und damit den rechtlichen Anforderungen genügende - Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat. Zugleich belegt der Inhalt der gegebenen Begründung, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gebotene Abwägung des Interesses des Antragstellers, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem Interesse der Behörde, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können, geht vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Die in Verfahren der vorliegenden Art gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris, Rn. 9. Der Rücknahmebescheid vom 11. Juli 2018 erscheint nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Einbürgerung in dem angefochtenen Rücknahmebescheid vom 11. Juli 2018 ist § 35 Abs. 1 StAG. Die Vorschrift ist am 12. Februar 2009 in Kraft getreten und verdrängt als spezielle staatsangehörigkeitsrechtliche Rücknahmeermächtigung für den hier vorliegenden Fall einer erschlichenen Einbürgerung die allgemeine Rücknahmeermächtigung in § 48 VwVfG NRW. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2016 – 19 A 2330/11 –, juris, Rn. 28 f. m. w. N. Nach § 35 Abs. 1 StAG kann u. a. eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind. Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen (Abs. 3). Die am 9. April 2014 vollzogene Einbürgerung war rechtswidrig, weil der Antragsteller diese durch vorsätzlich unrichtige Angaben erwirkt hat. Der im Einbürgerungsantrag angegebene Vorname „B. “, der angegebene Geburtsort „L. , B1. “ und das angegebene Geburtsdatum „00.01.1989“ sind unrichtig. Zwingende Voraussetzung einer Einbürgerung ist, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Die Angaben zur Person bilden gleichsam die Basis für alle weiteren Ermittlungen. Auf der Grundlage der angegebenen Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) werden alle weiteren Anfragen bei in- und ausländischen Behörden durchgeführt. Nur wenn Gewissheit besteht, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, kann nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, ob er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen oder ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Identitätsprüfung bildet daher eine notwendige Voraussetzung der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung. Die Erforderlichkeit einer Identitätsprüfung erschließt sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Verleihung der Staatsangehörigkeit durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens stehenden Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG wird einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits wird die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, ist aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, BVerwGE 140, 311-319, juris, Rn. 11 – 13. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Einbürgerung unrichtige Angaben gemacht. In seinem Antrag auf Einbürgerung nach § 8 StAG vom 13. November 2013 gab er an, er heiße mit Vornamen „B. “ und sei am 0. Januar 1989 in „L. , B1. “ geboren worden. Vom 1. Januar 1989 bis zum 14. September 2007 habe er sich in L. , B1. aufgehalten. Auch hat er mit seiner Unterschrift am gleichen Tag bestätigt, dass seine Angaben im Einbürgerungsverfahren vollständig und korrekt seien. Des Weiteren hat er an Eides statt versichert, am 0. Januar 1989 B2. /Irak geboren worden zu sein. Am 19. März 2018 hat er der Antragsgegnerin eine beglaubigte Kopie seines am 7. Februar 2017 ausgestellten irakischen Personalausweises vorgelegt und um die Änderung seiner persönlichen Daten gebeten. Danach laute sein Vorname „T. “ und er sei am 00. Dezember 1989 in G. /T1. /E. geboren. Der Grund für die Ausstellung des Personalausweises sei eine „Erneuerung“. Der Antragsteller hat am 7. Februar 2017 die Ehe geschlossen. Zur Überzeugung des Gerichts handelte der Antragsteller bei der Beantragung der Einbürgerung entgegen seiner Darstellung auch vorsätzlich. Der Vortrag des Antragstellers, er habe die Angaben zu seiner Person nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, ist unglaubhaft. Der Antragsteller trägt unter anderem vor, er habe zwei Vornamen, B. und T. . B. sei er nach seinem Urgroßvater benannt worden, so sei er von sämtlichen Familienmitgliedern und Bekannten gerufen worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass im Irak die Bevölkerung zum größten Teil unter dem Geburtsdatum 1. Januar oder 1. Juli eines Jahres registriert sei. Diese Angaben stehen in unauflösbarem Widerspruch zu der vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten Geburtsurkunde. Diese wurde laut der Übersetzung am 16. Dezember 1989 ausgestellt. In ihr ist als Vorname lediglich T. aufgeführt, der Vorname B. taucht daneben nicht auf. Auch wird der Antragsteller sowohl in seinem am 7. Februar 2017 ausgestellten irakischen Personalausweis als auch in der Heiratsurkunde ebenfalls vom 7. Februar 2017 nur mit dem Vornamen T. geführt. Die Tatsache, dass die Geburtsurkunde des Antragstellers als sein Geburtsdatum den 00. Dezember 1989 ausweist, belegt, dass für ihn eben nicht der 0. Januar als Geburtsdatum vermerkt worden ist. Warum dem Antragsteller seine nur wenige Tage nach seiner Geburt ausgestellte Geburtsurkunde und deren Inhalt (u. a. Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort) nicht bekannt gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Schließlich spricht die Tatsache, dass sein irakischer Personalausweis nicht neu ausgestellt, sondern – wohl anlässlich der Eheschließung – „erneuert“ worden ist, dafür, dass der Antragsteller bereits vorher einen Personalausweis mit den richtigen Angaben zu seiner Person gehabt hat. Die vom Antragsteller gemachten unrichtigen Angaben waren auch im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG "wesentlich" und kausal ("erwirkt") für die Einbürgerungsentscheidung der Antragsgegnerin, denn ‑ wie bereits dargelegt ‑ ist zwingende Voraussetzung einer Einbürgerung, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Die Antragsgegnerin hat die fünfjährige Rücknahmefrist nach § 35 Abs. 3 StAG eingehalten. Der Rücknahmebescheid vom 11. Juli 2018 ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 17. Juli 2018 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt lag die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 9. April 2014 noch keine fünf Jahre zurück. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte, § 114 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat dem öffentlichen Interesse an der Rückgängigmachung der rechtswidrigen Einbürgerung des Antragstellers ohne Ermessensfehler den Vorrang vor dessen privatem Interesse am Erhalt seiner deutschen Staatsangehörigkeit gegeben. Insbesondere wurde der Antragsteller durch die Rücknahme nicht staatenlos, denn die Antragsgegnerin hatte ihn unter Hinnahme seiner irakischen Staatsangehörigkeit eingebürgert (§ 35 Abs. 2 StAG). Erweist sich der streitgegenständliche Rücknahmebescheid nach alledem somit als offensichtlich rechtmäßig, besteht insoweit auch ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Die sofortige Vollziehung eines Bescheids, mit dem eine erschlichene Einbürgerung zurückgenommen wird, ist grundsätzlich gerechtfertigt. Dies folgt zum einen aus dem besonderen öffentlichen Interesse daran, dass der Antragsteller den zu Unrecht erlangten Status nicht noch für beträchtliche Zeit faktisch ausnutzen darf. Zum anderen ist das öffentliche Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts angesichts der weitreichenden Folgen, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit verbunden sind, besonders gewichtig. Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. August 2001 – 3 Bs 102/01 –, juris, Rn. 30 m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei mit 5.000,00 Euro die Hälfte des sonst in Hauptsacheverfahren im Staats-angehörigkeitsrecht wegen der Bedeutung der Sache nach § 52 Abs. 1 GKG zugrunde zu legenden Streitwerts festgesetzt wurde. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.