Urteil
7 K 2091/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0830.7K2091.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.1972 in Lwiw (Ukraine) geboren. Sein Vater war der am 00.00.1948 geborene und 2013 verstorbene Herr B. M. . Seine Mutter ist die am 00.00.1948 geborene Frau O. M1. . Der Vater war nach den Antragsangaben mir russischer Nationalität Im Inlandspass eingetragen. Bei der Mutter ist die Eintragung der ukrainischen Nationalität angegeben. Die Großeltern sind mit russischer bzw. ukrainischer Nationalität vermerkt. Seinen Beruf gibt der Kläger mit „Staatlicher Steuerhauptinspekteur“ an. Der Kläger beantragte mit Datum vom 18.03.2015 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger. Er verstehe auf Deutsch fast alles und spreche die Sprache fließend. Der Kläger legte mit dem Antrag verschiedene Unterlagen, u.a. eine Archivbescheinigung zum Schicksal der Familie, aus dem sich die deutsche Volkszugehörigkeit des Urgroßvaters, des 1900 geborenen Herrn B1. F. , ergebe sowie ein Sprach-Zertifikat B 1 vor. Mit Bescheid vom 21.04.2015 lehnte das BVA den Antrag des Klägers ab. Dieser erfülle nicht die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit, da es an der Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen fehle. Eltern und Großeltern seien Russen bzw. Ukrainer. Die vorliegenden Bescheinigungen belegten nicht die deutsche Volkszugehörigkeit des Urgroßvaters. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er habe 2008 gemeinsam mit seinem Vater und seiner Großmutter Maria Ljubina die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt. In dem ablehnenden Bescheid zur Großmutter habe das BVA ausgeführt, es sei unstrittig, dass ihre (der Großmutter) Vorfahren deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Hierdurch habe er sich ermutigt gefühlt, die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG zu beantragen. Seine Vorfahren seien deutsche Auswanderer gewesen. Sein Urgroßvater habe sich in Odessa angesichts seiner deutschen Abstammung der Einberufung zur Roten Armee entziehen können und in der Zeit der deutschen Besatzung von 1941 bis 1944 dort drei Läden besessen. Im Rahmen der sog. Schwarzmeeraktion sei der Urgroßvater mit Familie im März 1944 umgesiedelt worden, zunächst ins Warthegau (Polen), schließlich über mehrere Zwischenetappen im Februar/März 1945 nach Großwangen im heutigen Bundesland Sachsen-Anhalt. Dort habe ihn die Rote Armee erneut erreicht. 1949 sei B1. F. in der UdSSR wegen Vaterlandsverrats und antisowjetischer Propaganda oder Agitation zu 25 Jahren Freiheitsstrafe in einem Besserungsarbeitslager verurteilt worden. 1954 sei er wegen einer schweren Erkrankung entlassen worden. Die Rehabilitierung sei erst durch das Gesetz von 1991 erfolgt. Aus der Gesamtschau der Indizien ergebe sich damit, dass der Urgroßvater deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2016 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe seine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht durch geeignete Urkunden belegen könne. Seine Geburtsurkunde dokumentiere die Abstammung von einem russischen Vater und einer ukrainischen Mutter. Die weiter vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde des Vaters aus dem Jahre 1948 und die Kopie der Heiratsurkunde der Großeltern väterlicherseits ergebe sich zwar, dass die Großmutter N1. M3. bis zur Eheschließung 1947 den Familiennamen F. geführt habe. Die Dokumente belegten aber nicht die deutsche Volkszugehörigkeit der N. M2. und ihres Vaters. Der vorgelegte Auszug aus dem Registerbuch über die nach Ende des 2. Weltkrieges in das Gebiet Odessa repatriierten sowjetischen Staatsangehörigen in deutscher Übersetzung enthalte unter Nr. 3282 zum Urgroßvater nur die durchgestrichene und durch „Russe“ ersetzte Angabe „Deutscher“. Seine Tochter sei ebenfalls der russischen Nationaltät zugeordnet worden. Offenbar sei es dem Urgroßvater gelungen, die sowjetischen Stellen von seiner russischen Volkszugehörigkeit zu überzeugen. Nur so sei es ihm auch nur möglich gewesen, nach Odessa zurückzukehren. Die Rückkehr in das ursprüngliche Siedlungsgebiet stelle ein starkes Indiz gegen die deutsche Volkszugehörigkeit dar. Auch das Strafurteil erwähne die Volkszugehörigkeit des Urgroßvaters nicht. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Kläger erfolgte durch die Deutsche Botschaft Kiew am 23.02.2016. Der Kläger hat am 21.03.2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen der Widerspruchsbegründung. Ergänzend legt er eine beglaubigte Fotokopie von Auskünften des Staatsarchivs Poznań bezüglich der Großmutter und des Urgroßvaters des Klägers. Ausweislich einer unter dem 18.10.2016 erteilten Auskunft fand sich der Großvater auf einer Liste der 1944 im Kreis Jarocin (seinerzeit Jarotschin/Warthegau) niedergelassenen Schwarzmeerdeutschen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 21.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne eine mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 21.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Es fehlt bereits an einem tragfähigen Nachweis der Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen. Eltern- und Großelterngeneration werden vom Kläger selbst ausschließlich mit russischer bzw. ukrainischer Nationalität angegeben. Selbst hinsichtlich der am 03.08.1925 geborenen und am 30.03.2014 verstorbenen Großmutter väterlicherseits, Frau N. M2. , geb. F. findet sich nur der Hinweis auf den russischen Nationalitätseintrag im Inlandspass. Obwohl sie nach dem Antragsangaben Deutsch verstehen, sprechen und schreiben konnte, fehlt es an tragfähigen Belegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Die Passeintragung spricht im Gegenteil dafür, dass die Großmutter des Klägers behördlicherseits der dem russischen Volkstum zugeordnet wurde. Entsprechendes ergibt sich auch aus der in Kopie vorliegenden Geburtsurkunde des Vaters des Klägers vom 17.04.1948. Soweit der Kläger die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen durch den Hinweis auf einen Urgroßvater väterlicherseits, des 1900 geborenen Herrn B1. F. , stützt, ergibt sich nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW kommt eine Ableitung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nur von der Urgroßelterngeneration von vornherein nicht in Betracht. Der Abstammungsbeleg ist hiernach vermittels der Eltern- und Großelterngeneration zu führen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27.08.2018 - 11 A 2663/17 - und vom 02.07.2018 - 11 A 2091/17 -. Dessen ungeachtet fehlen taugliche Nachweise eines Volkstumsbekenntnisses auch beim Urgroßvater. Es kann durchaus unterstellt werden, dass Herr B1. F. abstammungsgemäß zunächst den Schwarzmeerdeutschen zugerechnet wurde und mit dem Ende der deutschen Besatzung Richtung Westen „repatriiert“ wurde. Hierfür spricht nicht zuletzt die nunmehr vorgelegte Auskunft des Staatsarchivs Poznań vom 11.10.2016. Jedoch verzeichnet die vorgelegte Liste aus dem Registrierbuch des Gebiets Odessa der nach dem Krieg neuerlich, diesmal Richtung Osten, „repatriierten“ sowjetischen Staatsbürger ihn mit russischer Volkszugehörigkeit. Der Hinweis auf die deutsche Volkszugehörigkeit ist gestrichen. Gegen seine deutsche Volkszugehörigkeit spricht aus, dass es dem Urgroßvater offenbar gelang, nach dem 2. Weltkrieg in seine Heimatstadt Odessa zurückzukehren, ohne den gegenüber der deutschen Volksgruppe ausgeübten Repressalien ausgesetzt zu sein. Dies steht im Kontext mit der Tatsache, dass der Urgroßvater auch die Zeit des deutschen Angriffs auf die Sowjetunion seit dem 22.06.1941 unbeschadet überstand und bis 1944, erst unter sowjetischer, dann unter deutscher Herrschaft, in Odessa lebte und dort Geschäfte betrieb. Auch die Verurteilung 1949 wegen Vaterlandsverrats und antisowjetischer Propaganda oder Agitation lässt keinen Bezug zu einer deutschen Volkszugehörigkeit erkennen. Sie steht vielmehr im Kontext allgemeiner Unterdrückungsmaßnahmen der sowjetischen Führung, die jeden Bürger der UdSSR treffen konnten. Vor diesem Hintergrund finden sich zwar Hinweise auf eine Herkunft aus der deutschen Volksgruppe. Belege für ein Volkstumsbekenntnis zu Beginn der staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen die deutsche Volksgruppe am 22.06.1941 liegen jedoch nicht vor. Fehlt es damit am Nachweis der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.