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Beschluss

8 L 1768/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0829.8L1768.18.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der von den vielfältigen schriftsätzlich geäußerten Begehren allein zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gestellte Antrag des Antragstellers, „Amtsgericht C. /Z. wird verpflichtet, allen gestellten Anträgen auf Akteneinsicht bis zum 11.9.2018 stattzugeben. Im Verweigerungsfall wird ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro festgesetzt.“, hat keinen Erfolg. Das Gericht geht in Anwendung von § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO davon aus, dass der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung – und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000 Euro – gegen den Antragsgegner des Inhalts begehrt, dass ihm Einsicht in die zu der gegen ihn gestellten Strafanzeige beim Landgericht C. geführten Akten, Einsicht in das elektronische Akten- und Vorgangsverzeichnis des Amtsgerichts C. zu den Vorgängen und Akten seines Kindes, seiner Familie und ihn betreffend, Einsicht in die Akte des Landgerichts C. zum Aktenzeichen 000 0– 0– 000 und die Akte mit dem Aktenzeichen 0000-000 zu gewähren ist. Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung liegen indes nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Es sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ob eine vorläufige Regelung im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO "nötig erscheint", ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2015 - 16 B 270/15 -, juris, Rn. 4, m. w. N. Die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen – wie dem hier zu entscheidenden – ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 – 6 VR 3.13 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Gemessen daran ist die beantragte einstweilige Anordnung auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Ein Verweis auf den rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens würde die in Betracht kommenden zu sichernden Rechte des Antragstellers auch nicht teilweise irreversibel vereiteln. Der Antragsteller hat zur Begründung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung sinngemäß vorgetragen, er benötige die Kenntnis der zur Einsicht begehrten Inhalte zur sachgerechten Vorbereitung des am 3. September 2018 anstehenden Verfahrens (wegen Beleidigung) vor dem Amtsgericht C. . Damit dringt er nicht durch. Zum einen hat der Antragsteller nunmehr selbst als Frist für den Erlass der begehrten Regelung den 11. September 2018 – und damit einen nach dem genannten Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht gelegenen Zeitpunkt – benannt und dadurch bereits durchgreifende Zweifel an der Annahme aufgeworfen, dass er die erhofften Erkenntnisse nach eigener Einschätzung im anstehenden Strafprozess benötigt. Zum anderen ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine Kenntnis der zur Einsichtnahme begehrten Akten für den Antragsteller – der die Einsicht im Übrigen jedenfalls auch losgelöst vom offenbar anstehenden Strafverfahren beantragt hat – wertlos oder auch nur unzumutbar entwertet würde. Hinzu kommt schließlich, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben Einsicht in die beim Amtsgericht C. geführte Akte erhalten hat, ihm also die Entscheidungsgrundlage des Gerichts im Strafverfahren bekannt ist. Deshalb ist nicht erkennbar, welche prozessualen Nachteile ihm insoweit, zumal unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht vorzunehmenden amtswegigen Prüfung und der Verfahrensrechte eines Angeklagten, entstehen könnten. Soweit der Antragsteller zur Begründung der Eilbedürftigkeit offenbar auch Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Wohlergehen seines Kindes anführen möchte, ist für das Gericht nicht erkennbar, wofür konkret die begehrten Einsichtnahmen von Bedeutung sein könnten und warum dem Antragsteller anders nicht abwendbare Nachteile entstehen könnten, wenn die begehrte Einsichtnahme nicht vor dem 3. bzw. 11. September 2018 erfolgen kann. Andererseits hat der Antragsgegner jedenfalls für mehrere Aktenteile nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, welche öffentlichen und privaten Interessen Dritter daran bestehen, dem Antragsteller nicht vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens die begehrte Einsichtnahme zu gewähren. Unter diesen Umständen muss dem durch die Rechtsordnung geschützten Interesse der Antragsgegnerin und betroffener Dritter Vorrang eingeräumt werden, nicht ohne ordnungsgemäße, ihre prozessualen Garantien wahrende Durchführung eines Hauptsacheverfahrens ggf. gerichtlich zur Einsichtgewährung verurteilt zu werden. Weil bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch gleichfalls nicht besteht. Nachdem vorliegend bei Versagung vorläufigen Rechtsschutzes der Anordnungsanspruch nicht endgültig vereitelt wird, ist die Bejahung des Anordnungsanspruchs – die in einem Verfahren, in dem die Hauptsache vorweggenommen werden würde, nur erfolgen könnte, wenn schon bei summarischer Prüfung eine Hauptsacheentscheidung erkennbar Erfolg haben würde –, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 – 6 VR 3.13 –, juris, Rn. 7, für die Prüfung des Anordnungsgrundes nicht vorgreiflich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2015 - 16 B 270/15 -, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Da die beantragte einstweilige Anordnung nicht ergeht, kommt auch die sinngemäß beantragte Androhung eines Zwangsgeldes schon deshalb nicht in Betracht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 888, 928, 938 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Hierbei wurde für den trotz der vier trennbaren Teilanträge nach der Interessenlage als Einheit bewerteten Antrag des Antragstellers der gesetzliche Auffangstreitwert nur einmal in Ansatz gebracht und mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung abgesehen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.