OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 L 474/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0828.14L474.18.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.  Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 14 K 1715/18 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2018 wiederherzustellen und gegen die in dem Bescheid ausgesprochene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.000 € anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, da die Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids wegen der durch den Antragsgegner ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, da die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustizG NRW. Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet. Er hat erkennbar auf den konkreten Einzelfall abgestellt und war sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst. Auch die erforderliche Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Bei dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung muss auch bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sein. Die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Untersagung, die zuvor praktizierte Nutzung der auf dem Bescheid anliegenden Lageskizze markierten Fläche zu unterlassen, ist offen. Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung sind die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 BBodSchG. Nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus §§ 4 und 7 BBodSchG treffen. Nach § 4 Abs. 1 BBodSchG hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Unter dem Begriff der schädlichen Bodenveränderungen versteht das Gesetz nach § 2 Abs. 3 BBodSchG jede Beeinträchtigung der Bodenfunktionen, die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG erfüllt der Boden natürliche Funktionen als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen (lit. a)) und als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutze des Grundwassers (lit. c)). Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der Boden u. a. die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen. Diese Funktion ist in bodenschutzrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen werden, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen können und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile hervorzurufen. Die Eignung, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, besteht, wenn im Hinblick auf den Wasserhaushalt nachteilige Auswirkungen einer gewissen Mindestintensität hinreichend wahrscheinlich sind. Angesichts der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der natürlichen Wasservorkommen reicht bereits ein nur geringer Grad an Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung des Wassers aus, um ein behördliches Einschreiten zu rechtfertigen. Andererseits muss eine schädliche Bodenveränderung tatsächlich möglich sein, d. h. es bedarf im Einzelfall hinreichend konkreter und nicht nur rein hypothetischer Anhaltspunkte dafür, dass die in § 2 Abs. 3 BBodSchG genannten nachteiligen Folgen eintreten können, wenn auch nicht notwendigerweise eintreten müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 16 B 1467/11 –, juris, Rn. 7ff. Gemessen hieran lässt sich nach summarischer Prüfung weder mit Sicherheit feststellen, dass eine schädliche Bodenveränderung möglich ist, noch ist eine solche auszuschließen. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer zunächst davon aus, dass die Grasnarbe auf den betroffenen Flächen im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 31. Januar 2018 nicht mehr vorhanden bzw. weitestgehend zerstört war. Denn die Antragsgegnerin hat in der Begründung der Ordnungsverfügung ausgeführt, dass im Zeitpunkt einer Kontrolle am 10. Januar 2018 in einem Teilbereich die Grasnarbe vollständig zerstört sei (Gesamtgröße von 700 m 2 ) und ein Bereich von ca. 3.000 m 2 stark überweidet sei und schon deutliche Schäden an der vorhandenen Grasnarbe aufweise. Der Zustand der betroffenen Flächen ist in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin beginnend ab dem Jahr 2016 durch Photos dokumentiert und auch Gegenstand mehrere wechselseitiger Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren gewesen. Allein anhand der Photos ist eine abschließende Beurteilung des Zustands der Flächen im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung für die Kammer zwar nur begrenzt möglich. Der Vortrag des Antragstellers ist aber derart unstrukturiert und unsubstantiiert, dass die Kammer für das Eilverfahren keine Veranlassung sieht, die Feststellungen der Ordnungsverfügung in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass der Zustand der betroffenen Flächen im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung unklar ist, würde dies dem Antrag im Ergebnis nicht zum Erfolg verhelfen, da die erfolgsunabhängige Interessenabwägung zu seinen Lasten ausgeht, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. Der Frage, ob der Zustand der Flächen sich zwischenzeitlich (im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) verbessert hat, wie der Antragsteller durch seine schriftsätzlichen Äußerungen und übersandten Photos wohl geltend machen will, kann die Kammer dahinstehen lassen. Der Antragsgegner hat unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ausgeführt, dass der Antragsteller anzeigen solle, wenn die Flächen wieder bewachsen seien. Nach einer Kontrolle würden die Flächen freigegeben. Dem Antragsteller steht hierdurch ein einfacheres Mittel als die Verfolgung gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung. Der Antragsteller lässt die Mitarbeiter des Antragsgegners nach dessen unwidersprochen gebliebenen Angaben nicht (mehr) auf die betroffenen Flächen. Er vereitelt hierdurch die Überprüfung, die das gerichtliche Verfahren – seinen Vortrag als zutreffend unterstellt – entbehrlich machen würde. Die Kammer kann deshalb auch dahinstehen lassen, ob die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung allein im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist. Hierfür spricht, dass es sich bei der Nutzungsuntersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Möglicherweise ist aber ausnahmsweise wegen der durch Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vorgesehenen Verfahrensgestaltung ein anderer zeitlicher Beurteilungszeitpunkt gerechtfertigt. Ob die fehlende Grasnarbe bzw. Überweidung im Ergebnis eine Gefahr für das Grundwasser und damit eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodschG begründet, kann die Kammer weder sicher feststellen noch ausschließen. Diese Gefahr bestünde dann, wenn wegen des Fehlens einer schützenden Grasnarbe der ungehinderte Eintrag von Nitrat und anderen in den Ausscheidungen von Tieren enthaltenen Nährstoffen bis hinein ins Grundwasser drohte. Der Antragsteller zieht dies (insofern ausreichend substantiiert) unter Berufung auf Angaben des Erftverbands zu einer ca. 1,5 km entfernten Grundwassermessstelle und einer Bohrung eines 800m entfernten Reiterhofs in Zweifel. Sinngemäß führt er aus, dass das Grundwasser tief unter wasserundurchlässigen Schichten liege. Nitrat könne von der Oberfläche deshalb nicht im Wege der Versickerung in das Grundwasser gelangen. Es ist allerdings unklar und für das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter aufklärbar, ob die an der Grundwassermessstelle bzw. auf dem Reiterhof festgestellte Lage mit der auf den betroffenen Flächen vergleichbar ist. Hierauf hat der Erftverband in seinem Schreiben den Antragsteller selbst ausdrücklich hingewiesen. Darüber hinaus lassen die bisherigen Angaben erst Recht keinen Schluss auf die Versickerungsfähigkeit des Bodens auf den betroffenen Flächen zu. Ob eine schädliche Bodenveränderung schon dann vorliegt, wenn zwar eine erhöhte Nitratbelastung des Bodens zu verzeichnen ist, gleichzeitig aber keine Belastung des Grundwassers droht, lässt die Kammer dahinstehen, da diese Frage zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entscheidungserheblich ist. Es reicht im Hinblick auf die erfolgsunabhängige Interessenabwägung schon aus, dass eine Schädigung des Grundwassers möglich ist. Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass andere von dem Antragsteller aufgeworfene Gesichtspunkte (Datenschutzverletzungen, Ungleichbehandlung gegenüber anderen Landwirten, „Juden-Verfolgung“) ersichtlich neben der Sache liegen und für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ohne Bedeutung sind. Ob die vorstehend untersuchten Maßnahmen neben dem BBodschG auch in §§ 100 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 2 Satz 1 WHG eine taugliche Rechtsgrundlage finden, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Stellt sich die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung als offen dar, fällt die erfolgsunabhängige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, dass die vorläufige Sperrung der betroffenen Flächen, die nur Teile der in der Ordnungsverfügung genannten Flurstücke ausmachen, ihn für die Dauer des Hauptsacheverfahrens unzumutbar belastet. Die ihm angebliche drohende Streichung von EU-Subventionen hat er nicht ausreichend dargelegt. Wegen der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der natürlichen Wasservorkommen überwiegt deshalb das öffentliche Interesse. Gegen die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, Abs. 1, 63 VwVG NRW gestützte Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.