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Urteil

7 K 13967/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0814.7K13967.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.1945 in M. , P. L. (Kasachstan) geboren. Sein Vater war nach den Antragsangaben der am 00.00.1910 in M1. , Kreis N. , Gebiet T. geborene und am 00.00.1975 verstorbene deutsche Volkszugehörige G. G1. , seine Mutter die am 00.00.1906 geborene russische Volkszugehörige U. L1. . Die Großeltern väterlicherseits sind mit deutscher Volkszugehörigkeit angegeben. Nach den im Übrigen lückenhaften Antragsangaben lebten sie im Kaukasus. Der Kläger beantragte mit Datum vom 02.10.1997 durch eine Bevollmächtigte im Bundesgebiet beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmalig die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem 1996 ausgestellten Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Deutsch habe er ab dem 12. Lebensjahr vom Vater, den Großeltern und in der Schule vermittelt erhalten. Er spreche heute im engsten Familienkreis Deutsch wie Russisch häufig. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Der Kläger unterzog sich am 01.07.1998 in der Deutschen Botschaft B. einem Sprachtest. Nach der Bewertung des Sprachtesters war hierbei eine Verständigung auf Deutsch mit dem Kläger kaum möglich. Der Kläger habe nur einzelne Wörter verstehen und sprechen können. Mit Bescheid vom 27.07.1998 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Die Aussagkraft der deutschen Nationalität im Inlandspass von 1996 sei begrenzt. Dem Gebrauch der deutschen Sprache komme damit nicht unerhebliche Bedeutung zu. Mit dem Kläger sei eine Verständigung auf Deutsch jedoch kaum möglich gewesen. Damit entfalle die deutsche Sprache als objektives Bestätigungsmerkmal der deutschen Volkszugehörigkeit. Gleichzeitig abgelehnt wurden die Einbeziehung der Ehefrau U1. L2. , geb. 00.00.1949, sowie die Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Tochter O. L1. , geb. 00.00.1979. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Diesen wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung vertiefte die Behörde ihre Ausführungen zum Bestätigungsmerkmal „Sprache“. Einen ersten Antrag des Klägers und seiner Familie auf Wiederaufgreifen des Verfahrens lehnte das BVA mit Bescheid vom 11.09.2003 ab. Widerspruch wurde nicht erhoben. Mit Schreiben eines Bevollmächtigten im Bundesgebiet vom 14.01.2015 beantragte der Kläger erneut das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und verwies auf die Neuregelungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz. Mit Bescheid vom 17.03.2017 gab das BVA diesem Antrag insoweit statt, als es das bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren wiederaufgriff. In der Sache lehnte es die Erteilung eines Aufnahmebescheides jedoch ab. Der Kläger habe seine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen nicht glaubhaft machen können. In der vorgelegten Geburtsurkunde vom 00.00.1946 sei zum Vater kein Eintrag vorhanden. Andere Nachweise lägen nicht vor. Der Kläger erhob hiergegen durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Im Gegensatz zur Behauptung des BVA fände sich in der Geburtsurkunde zum Vater die Eintragung „G. deutsch“. Der Nachname sei damals nicht eingetragen worden, weil der Kläger nichtehelich geboren sei. Die Abstammung von einem deutschen Vater sei für alle Bewohner des kleinen Dorfes kein Geheimnis gewesen, denn der Kläger sei in der Familie seines Vaters aufgewachsen und habe diesen auch so angesprochen. Aufgrund seiner Erziehung habe er sich auch stets zum deutschen Volkstum bekannt. Diese sei sowohl in seinem Inlandspass von 1996 als auch in seinem Militärpass von 1965 eingetragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2017 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Behörde bekräftigte ihre Auffassung zur Geburtsurkunde. Der Hinweis auf evtl. Zeugen sei nicht geeignet, die biologische Vaterschaft des Herrn G1. zu belegen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 20.09.2017. Der Kläger hat am 20.10.2017 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 17.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2017 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach der bis 1968 in der UdSSR geltenden Rechtslage habe es für die Mutter eines nichtehelichen Kindes keine Möglichkeit gegeben, Angaben zum Vater des Kindes zu machen. Eine nachträgliche Vaterschaftsanerkennung sei beim Standesamt des S. möglich gewesen. Im Einverständnis mit der Mutter sei dann die Aufnahme in das Vaterschaftsanerkennungsregister erfolgt und es seien eine Vaterschaftsurkunde und eine neue Geburtsurkunde erstellt worden. Aus dem Geburtsregister sei dann der Vater ersichtlich gewesen. Zudem habe der Kläger nicht die Fähigkeit nachgewiesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Der Kläger tritt dem entgegen und bestreitet die Angaben der Beklagten zum Anerkennungsverfahren. Ein nachträglicher Eintrag in die Geburtsurkunde sei nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 17.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides in dem nunmehr wiederaufgegriffenen Verwaltungsverfahren sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Es fehlt bereits an einem tragfähigen Nachweis der Abstammung von dem Herrn G. G1. (*00.00.1910 in M1. , Kreis N. , Gebiet T. ), der nach den Antragsangaben deutscher Volkszugehöriger gewesen sein soll. Der Kläger kann keine aussagekräftigen Urkunden vorlegen, die diese Abstammung belegen. Die hierzu in Kopie vorliegende Geburtsurkunde des Klägers vom 00.00.1946, die als in unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ereignis ausgestelltes Dokument als solche keinen grundsätzlichen Bedenken ausgesetzt ist, enthält zum Vater offenbar nur die Angabe „G. deutsch“. Soweit die Beklagte zunächst davon ausging, das Dokument enthalte gar keine Angabe zu Person und Nationalität des Vaters, beruht dies wohl auf der beiliegenden Übersetzung, die hierzu schweigt. Auch ist auf der Kopie die Angabe überstempelt und schwer lesbar. Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurde, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweiskraft zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und auch in den beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist, vgl. OVG NRW, Urteile vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 - und vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 - . Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Angabe „G. deutsch“ nachträglich hinzugefügt wurde. Zwar sind das Offenlassen der Vaterangabe oder die Angabe nur des Vornamens in Geburtsurkunden der Kriegs- und unmittelbaren Nachkriegsjahre nach Erfahrung des Gerichts bei Vätern deutscher Volkszugehörigkeit durchaus häufige Phänomene. Allerdings bleibt ungeklärt, ob die Angabe anfänglich unterblieb und nachträglich hinzugefügt wurde. Diese Annahme ist durchaus naheliegend, weil sich der Sinn der Angabe „G. deutsch“ nicht erschließt, da es für die Zuordnung des Vatersnamens nur auf den Vornamen des Vaters, nicht aber auf dessen Volkszugehörigkeit ankam. Auch ist kein Interesse der Beteiligten der unmittelbaren Nachkriegszeit an der Offenbarung der deutschen Volkszugehörigkeit ersichtlich. Zudem ist eine Prüfung der Urkunde auf etwaige nachträgliche Zusätze ohne die Vorlage des Originals, zu der sich der Kläger bislang nicht in der Lage war, ausgeschlossen. Nach alldem kann mit dem vorliegenden Dokument die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht belastbar nachgewiesen werden. Dies geht zu Lasten des Klägers. Zwar ist der Kläger in seinem 1965 ausgestellten und ebenfalls nur in Kopie vorliegenden und folglich nicht abschließend überprüfbaren Militärausweis mit deutscher Nationalität eingetragen. Dies lässt aber – die Echtheit der Urkunde unterstellt – nur den Schluss auf sein Volkstumsbekenntnis, nicht aber auf seine Abstammung zu. Diese ist auch nicht durch den Hinweis darauf schlüssig dargelegt, dass der Kläger in der Familie des Vaters aufgewachsen und die Vaterschaft für die Bewohner des kleinen Dorfes kein Geheimnis gewesen sei. Denn diese Umstände sind für den Beleg biologischer Abstammung ungeeignet. Auch hat Herr G. G1. bis zu seinem Tod 1975 offenbar keine Aktivitäten entfaltet, die Vaterschaft zu „legalisieren“. Indiziell spricht gegen die Vaterschaft eines deutschen Volkszugehörigen auch der Umstand, dass innerhalb der Familie ausweislich der Angaben beim Sprachtest eine Vermittlung der deutschen Sprache nicht stattgefunden hat. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Kläger bei dem 1998 durchgeführten Test nach dem Protokoll praktisch über keine Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte. Zudem hat der Kläger das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 und den bestätigenden Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, bislang nicht belegt. Auch insoweit fehlt es an den Voraussetzungen der Aufnahme. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.