Urteil
7 K 13922/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0814.7K13922.17.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.1975 in Pècs/Ungarn geboren. Seine Eltern sind nach den Antragsangeben der am 00.00.1950 geborene Herr Dr. D. K. L1. und die am 00.00.1952 geborene Frau Dr. L2. N. T. . Die Ehe der Eltern ist seit 1983 geschieden. Eltern und Großeltern sind mit ungarischer Volkszugehörigkeit angegeben. Der Kläger ist seit dem 25.08.2012 mit der am 00.00.1976 geborenen Frau F. L3. L. -C. verheiratet. Das Ehepaar hat ein Kind, die am 00.00.2014 geborene Tochter L4. L3. . Der Kläger ist von Beruf Architekt. Mit Datum vom 11.05.2016 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei ungarischer Staatsangehöriger „schwäbischer“ Nationalität. Er habe als Kind im Elternhaus kein Deutsch gesprochen. Von den Großeltern und auf einer Sprachschule habe er jedoch Deutsch gelernt. Heute verstehe er alles und spreche fließend Deutsch. Er beabsichtige, in C1. C2. /Bayern Wohnsitz zu nehmen, da er dort über einen Arbeitsplatz verfüge. Hinsichtlich erlittener Benachteiligungen führte er aus: „Gefahr der möglichen Benachteiligung wegen staatlichen politischen Entscheidungen über Migranten“. Mit Bescheid vom 16.06.2016 lehnte das BVA den Antrag ab. Der Kläger erfülle nicht das Wohnsitzerfordernis, da er seit 2012 im Bundesgebiet wohne und arbeite. Auch habe er den Aufnahmeantrag erst etwa vier Jahre nach der Einreise gestellt. Es fehle damit der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Einreise und Antragstellung. Auch erfülle der Kläger die sonstigen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nicht. Der Kläger erhob hiergegen mittels eingeschriebenen Briefs, der den Poststempel vom 20.07.2016 trug und am 22.07.2016 beim BVA einging, Widerspruch. Von den Voraussetzungen des BVFG habe er erst durch den ablehnenden Bescheid erfahren. Er habe in dem Verfahren die einzige Möglichkeit gesehen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen, ohne die ungarische zu verlieren. Deutscher Volkszugehöriger sei er über die Abstammung und Erziehung durch Eltern und Großeltern. Die Benachteiligung sei darin zu sehen, dass er in Ungarn keine Informationsquellen über das Spätaussiedleraufnahmeverfahren gehabt habe. Seinen Wohnort in Ungarn habe er nicht aufgegeben. Er habe dort noch eine Eigentumswohnung, in die er monatlich zurückkehre. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2017 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück, weil die Widerspruchsfrist versäumt sei. Der Ablehnungsbescheid sei am 16.06.2016 zur Post gegeben worden. Unter Berücksichtigung des Wochenendes sei die Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG am 20.06.2016 erfolgt. Der Widerspruch habe folglich bis 20.07.2016 eingehen müssen. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 20.09.2017. Der Kläger hat am 20.10.2017 Klage erhoben. Die Widerspruchsfrist sei nicht versäumt, da die Rechtsbehelfsbelehrung des BVA unvollständig sei. Es fehle die Belehrung über die zwingende Formvorschrift des § 70 VwGO. Auch habe das BVA die Möglichkeit elektronischer Kommunikation eröffnet und müsse hierüber belehren. Er befinde sich seit dem 15.05.2012 in Deutschland. Bis zum 21.04.2014 habe er in Triftern gelebt und dort als Architekt gearbeitet. Seit dem 22.04.2014 lebe er in C1. C2. und arbeite weiterhin in diesem Beruf. In Ungarn habe er Repressionen zu befürchten. Er sei dort Mitglied in drei deutschen Vereinigungen. Einen ersten Aufnahmeantrag habe er schon am 25.07.2014 per e-mail gestellt, sei dann aber auf einen schriftlichen Antrag verwiesen worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 16.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2017 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen und seine Ehefrau sowie seine Tochter in diesem Bescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bekräftigt ihre Auffassung zur Widerspruchsfrist. Eine elektronische Antragserhebung sei aktuell beim BVA nicht möglich. Zudem habe die Klage in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist bereits unzulässig. Das nach § 68 Abs. 1 und 2 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Ablehnungsbescheid ist dem Kläger zu 1) ausweislich des behördlichen „Ab-Vermerks“ vom 16.06.2016 gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG am 20.06.2016 bekannt gegeben worden. Ein abweichendes Datum hat auch die Klägerseite nicht dargelegt, vgl. § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Die Widerspruchsfrist endete damit mit Ablauf des 20.07.2016, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Der erst am 22.07.2016 beim BVA eingegangene eingeschriebene Brief war folglich nicht fristwahrend. Vorliegend galt auch nicht die einjährige Frist des § 58 Abs. 2 VwGO. Denn die dem Ablehnungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war weder unrichtig noch unvollständig. Zu belehren ist gemäß § 58 Abs. 1 VwGO über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist. Die Belehrung seitens des BVA genügt diesen Mindestanforderungen. Belehrungen über eine bestimmte Form des Rechtsbehelfs sind hiernach grundsätzlich nicht erforderlich, Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 01.12.2015 - 13 A 1266/14.A -, juris, zudem die von der Klägerseite angesprochene elektronische Widerspruchserhebung beim BVA gar nicht vorgesehen ist. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO ersichtlich. Ausweislich des Poststempels wurde die Sendung erst am Tag des Fristablaufs zur Post gegeben. Auf Postlaufzeiten kann die Versäumung der Widerspruchsfrist folglich nicht zurückzuführen sein. Soweit die Klage mit der unter dem 31.01.2018 gewählten und in der mündlichen Verhandlung gewählten Antragsformulierung auch auf die Ehefrau und die Tochter des Klägers zu 1) erstreckt wird, ist die Klage unzulässig, da eine nicht sachdienliche Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO vorliegt. Die Ehefrau und die Tochter des Klägers waren nicht Gegenstand der verwaltungsbehördlichen Entscheidung. In Bezug auf die Tochter wurde dies im Ablehnungsbescheid ausdrücklich klargestellt. Fehlt es damit an einer ablehnenden Entscheidung der Behörde, ist die Verpflichtungsklage außerhalt der von § 75 VwGO erfassten Fälle von vornherein unzulässig. Dessen ungeachtet weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Klage auch in der Sache keinerlei Aussicht auf Erfolg hätte. Der Kläger zu 1) erfüllt nicht nur das Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht, da er seit 2012 dauerhaft im Bundesgebiet lebt und hier offenkundig mit der Kernfamilie den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, woran auch fortbestehendes Wohneigentum in Ungarn nichts ändern würde. Sondern es fehlt bei einer Antragstellung annähernd vier Jahre nach der Einreise auch der notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen Einreise und Antragstellung. Ferner stammt der Kläger in der maßgeblichen Eltern- und Großelterngeneration nach eigenen Angaben nicht von deutschen Volkszugehörigen ab. Schließlich fehlt es an jeder nachvollziehbaren Darlegung von Benachteiligungen oder Nachwirkungen früheren Benachteiligungen aufgrund deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum 31.01.2018 auf 5.000,00 Euro und für den Zeitraum danach auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht für den Kläger zu 1) dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung, bzw. nach der Klageänderung für jeden der Kläger (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.